Rechtslage des Wohnungsrechts des Insolvenzschuldners auf eigenem Grundstück

erstmalig veröffentlicht: 21.11.2023, letzte Fassung: 21.11.2023

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Wohnungsrecht eines insolventen Grundstückseigentümers auf seinem eigenen Grundstück pfändbar ist, da es im Insolvenzfall Teil der Insolvenzmasse wird. Dies erlaubt dem Insolvenzverwalter, das Recht zu nutzen und gegebenenfalls zu löschen, um das Grundstück ohne Belastungen zu veräußern.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

In einem jüngsten Fall vor dem Bundesgerichtshof wurde die Pfändbarkeit des Wohnungsrechts eines Insolvenzschuldners auf seinem eigenen Grundstück entschieden. Das Gericht bestätigte, dass dieses Wohnungsrecht im Insolvenzfall pfändbar sei, da der Schuldner das Eigentum am Grundstück zurückgewonnen hatte und das Wohnungsrecht dadurch zum Eigentümerwohnungsrecht wurde. Diese Entscheidung ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, das Wohnungsrecht zur Verwertung in die Insolvenzmasse aufzunehmen und gegebenenfalls zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks zu löschen.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Hintergrund 

Die Frage, ob das Wohnungsrecht eines Insolvenzschuldners auf seinem eigenen Grundstück im Falle einer Insolvenz pfändbar ist, wurde kürzlich vor dem Bundesgerichtshof verhandelt und wirft Licht auf eine komplexe rechtliche Thematik.

Im spezifischen Fall hatte der insolvente Schuldner ein bebautes Grundstück, auf dem er sich selbst ein Wohnungsrecht einräumte. Dabei bestimmte er, dass die Ausübung dieses Rechts Dritten nicht gestattet sei. Er brachte dieses Grundstück in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Einlage ein, wobei sowohl die GbR als auch das Wohnungsrecht ins Grundbuch eingetragen wurden. Als das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erlangte der Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners. Infolgedessen forderte er die Rückübertragung des Grundbesitzes an den Schuldner und veranlasste die Löschung des Wohnungsrechts.

Gerichtsverfahren und Entscheidungen

Der Insolvenzschuldner legte gegen die Löschung des Wohnungsrechts Beschwerde ein, die vom Berliner Kammergericht abgewiesen wurde. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung und argumentierte, dass die Löschung des Wohnungsrechts keine gesetzlichen Vorschriften verletzt habe und der Insolvenzverwalter befugt war, diese zu bewilligen.

Rechtliche Einordnung und Pfändbarkeit

Grundsätzlich gehören beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, einschließlich des Wohnungsrechts, nicht zur Insolvenzmasse. In diesem speziellen Fall wurde jedoch das Wohnungsrecht des Schuldners als pfändbar angesehen. Der Grund dafür liegt darin, dass der Schuldner das Eigentum an seinem Grundstück zurückerlangte und somit das Wohnungsrecht zum Eigentümerwohnungsrecht wurde. Der Bundesgerichtshof stützte sich dabei auf eine frühere Entscheidung von 1964, die besagt, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit pfändbar ist, wenn Eigentümer und Berechtigter identisch sind.

Interpretation des Gesetzes und Ausblick

Gemäß den Gesetzesbestimmungen wird davon ausgegangen, dass beschränkte persönliche Dienstbarkeiten an fremden Grundstücken bestehen. Das Wohnungsrecht, das an eigenen Grundstücken eingeräumt wird, steht diesem Leitbild gegenüber. Trotzdem erlaubt der Bundesgerichtshof die Bestellung eines solchen Rechts am eigenen Grundstück, ohne das gesetzliche Leitbild zu verändern.

Fazit und rechtliche Implikationen

Insgesamt ist ein Eigentümerwohnungsrecht auf eigenem Grundstück daher stets als pfändbar anzusehen, unabhängig davon, ob es von Anfang an als solches bestellt wurde oder später durch die Vereinigung von Eigentum und Wohnungsrecht entstanden ist. Bei Insolvenz des Grundstückseigentümers fällt dieses Recht in die Insolvenzmasse und kann vom Insolvenzverwalter verwertet werden, der auch die Löschung des Wohnungsrechts bewilligen kann, um das Grundstück lastenfrei veräußern zu können.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

 

 

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