Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden und Sanierungsmangel: Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarland

bei uns veröffentlicht am21.11.2023

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschied über eine erweiterte Gewerbeuntersagung aufgrund langjähriger Steuerschulden und fehlendem Sanierungskonzept für einen Bauhandwerksfirmen-Inhaber. Die behördliche Untersagung jeglicher gewerblicher Tätigkeit erfolgte aufgrund von Steuerrückständen seit 2014 und einem mangelnden Konzept zur Sanierung, insbesondere nach einer vorherigen Insolvenz des Unternehmens.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Firmeninhabers ab, betrachtete ihn als unzuverlässig für die Gewerbeausübung und ließ keine Berufung zu. Der Kläger versuchte, die Berufung durch die Ankündigung eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts und der zukünftigen Begleichung seiner Steuerschulden zu erreichen.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jedoch die ursprüngliche Entscheidung, betonte die Bedeutung des Zeitpunkts der behördlichen Untersagung und die Notwendigkeit, nachträgliche Veränderungen im Rahmen eines Wiedergestattungsantrags geltend zu machen.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes traf eine wegweisende Entscheidung bezüglich einer erweiterten Gewerbeuntersagung aufgrund von langjährigen Steuerschulden und fehlendem erfolgversprechendem Sanierungskonzept gemäß § 35 Abs. 1 GewO. Dies betraf den Fall eines Bauhandwerksfirmen-Inhabers, dem jegliche gewerbliche Tätigkeit untersagt wurde.

Fallbeispiel

Im Jahr 2018 wurde einem Bauhandwerksfirmen-Inhaber im Saarland jegliche gewerbliche Aktivität untersagt. Dieses Verbot erstreckte sich auch auf seine Vertretungsberechtigung und die Leitung eines Gewerbebetriebs. Grund dafür waren langjährige Steuerschulden seit März 2014 und das Fehlen eines überzeugenden Sanierungskonzepts, insbesondere nachdem seine erste Firma 2012 Insolvenz anmelden musste.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Firmeninhabers ab und betrachtete ihn aufgrund der Steuerrückstände und des fehlenden Sanierungskonzepts als unzuverlässig für die Gewerbeausübung. Die Klage wurde abgelehnt, und da keine Berufung zugelassen wurde, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung, indem er nunmehr ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept und die baldige Begleichung seiner Steuerschulden vorbrachte.

Bestätigung durch das Oberverwaltungsgericht

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung nicht zu. Es hielt fest, dass der Zeitpunkt der behördlichen Untersagung maßgeblich ist und spätere Veränderungen im Rahmen eines Wiedergestattungsantrags geltend gemacht werden müssen. Zum Zeitpunkt des Verbots hatte der Kläger erhebliche Steuerschulden und kein überzeugendes Sanierungskonzept vorweisen können.

Rechtliche Bedeutung

Diese Entscheidung betont die Relevanz von Zuverlässigkeit und Sanierungsfähigkeit für die gewerbliche Tätigkeit. Sie verdeutlicht auch, dass nachträgliche Änderungen der Verhältnisse im Rahmen eines Antrags auf Wiedergestattung geltend gemacht werden müssen und nicht rückwirkend für die ursprüngliche Untersagungsentscheidung berücksichtigt werden.

Fazit

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts unterstreicht die maßgebliche Bedeutung von Zuverlässigkeit und einer soliden finanziellen Grundlage für die gewerbliche Tätigkeit. Sie zeigt auch auf, dass nachträgliche Änderungen der Verhältnisse nach einer Untersagungsentscheidung im Rahmen eines Wiedergestattungsantrags vorgebracht werden müssen und nicht für die ursprüngliche Entscheidung rückwirkend gelten. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit einer konsequenten Sanierung und finanziellen Stabilität für gewerbliche Betriebe und die Relevanz einer klaren rechtlichen Vorgehensweise bei behördlichen Untersagungen.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Referenzen

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.