Zur Frage der Einstufung des Bonitätsrisikos der Emittentin durch die Bank
published on 16/06/2010 14:43
Zur Frage der Einstufung des Bonitätsrisikos der Emittentin durch die Bank

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Entscheidung des OLG Dresden vom 11.5.2010, Az. 5 U 1178/09
Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Januar und Februar 2007 Zertifikate der Lehman Brothers Treasury Co. BV als Emittentin erworben. Garantiert wurden die Verpflichtungen der Emittentin durch die Lehman Brothers Holding Inc., der damals viertgrößten US-Investmentbank mit einer Bilanzsumme von 691 Mrd. US-Dollar und einer seinerzeit allgemein als einwandfrei beurteilten Bonität. Im September 2008 wurde Lehman Brothers insolvent, die Zertifikate des Klägers wurden damit wertlos.
Der Kläger verlangte von der beklagten Bank, die dem Kläger zum Erwerb der Wertpapiere geraten hatte, Schadensersatz. Er war der Ansicht, nicht hinreichend über die der Anlage innewohnenden Risiken sowie eine der beratenden Bank zugeflossene Provision aufgeklärt worden zu sein.
Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Gründe:
Das OLG verneint einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der beklagten Bank.
Das OLG war auf der Grundlage einer durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Kläger fehlerhaft beraten worden ist. Gemessen an seinem Risikoprofil war die Anlage nicht von vornherein ungeeignet. Der Kläger hat im zugrunde liegenden Fall gegenüber der Bank nicht zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um eine absolut sichere, vor jeglichem Verlust geschützte Anlage ging.
Er wollte vielmehr Verluste ausgleichen, die ihm aus der Beteiligung an einem Investmentfonds, der u. a. japanische Aktien enthielt, entstanden waren. Das Angebot eines konservativen Produktes (einer Festgeldanlage) hat der Kläger wegen der zu geringen Rendite ausdrücklich abgelehnt.
Auch dass der Anlageberater das Bonitätsrisiko des Emittenten als gering eingestuft hat, stellt keinen Beratungsfehler dar, weil dieses Risiko seinerzeit allgemein als fernliegend angesehen worden ist.
Über ihr zugeflossene Provisionen musste die Bank nicht aufklären. Eine Aufklärungspflicht besteht nach der neueren Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn der beratenden Bank Rückvergütungen (so genannte "Kickbacks") gewährt werden, d. h., wenn Teile des vom Kunden gezahlten Ausgabeaufschlags oder der Verwaltungsgebühren hinter seinem Rücken umsatzabhängig an die Bank zurückfließen, so dass diese ein besonderes Interesse an der Empfehlung gerade dieser Beteiligung hat. Um derartige Rückvergütungen handelt es sich bei der Verkaufsprovision, die der Beklagten hier gezahlt wurde, aber nicht.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Januar und Februar 2007 Zertifikate der Lehman Brothers Treasury Co. BV als Emittentin erworben. Garantiert wurden die Verpflichtungen der Emittentin durch die Lehman Brothers Holding Inc., der damals viertgrößten US-Investmentbank mit einer Bilanzsumme von 691 Mrd. US-Dollar und einer seinerzeit allgemein als einwandfrei beurteilten Bonität. Im September 2008 wurde Lehman Brothers insolvent, die Zertifikate des Klägers wurden damit wertlos.
Der Kläger verlangte von der beklagten Bank, die dem Kläger zum Erwerb der Wertpapiere geraten hatte, Schadensersatz. Er war der Ansicht, nicht hinreichend über die der Anlage innewohnenden Risiken sowie eine der beratenden Bank zugeflossene Provision aufgeklärt worden zu sein.
Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Gründe:
Das OLG verneint einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der beklagten Bank.
Das OLG war auf der Grundlage einer durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Kläger fehlerhaft beraten worden ist. Gemessen an seinem Risikoprofil war die Anlage nicht von vornherein ungeeignet. Der Kläger hat im zugrunde liegenden Fall gegenüber der Bank nicht zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um eine absolut sichere, vor jeglichem Verlust geschützte Anlage ging.
Er wollte vielmehr Verluste ausgleichen, die ihm aus der Beteiligung an einem Investmentfonds, der u. a. japanische Aktien enthielt, entstanden waren. Das Angebot eines konservativen Produktes (einer Festgeldanlage) hat der Kläger wegen der zu geringen Rendite ausdrücklich abgelehnt.
Auch dass der Anlageberater das Bonitätsrisiko des Emittenten als gering eingestuft hat, stellt keinen Beratungsfehler dar, weil dieses Risiko seinerzeit allgemein als fernliegend angesehen worden ist.
Über ihr zugeflossene Provisionen musste die Bank nicht aufklären. Eine Aufklärungspflicht besteht nach der neueren Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn der beratenden Bank Rückvergütungen (so genannte "Kickbacks") gewährt werden, d. h., wenn Teile des vom Kunden gezahlten Ausgabeaufschlags oder der Verwaltungsgebühren hinter seinem Rücken umsatzabhängig an die Bank zurückfließen, so dass diese ein besonderes Interesse an der Empfehlung gerade dieser Beteiligung hat. Um derartige Rückvergütungen handelt es sich bei der Verkaufsprovision, die der Beklagten hier gezahlt wurde, aber nicht.
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