Wohnraummietrecht: Kündigungsrecht: Ständig verspätete Mietzahlungen rechtfertigen die fristlose Kündigung
Das schrieb das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem gewerblichen Mieter ins Stammbuch. Dieser hatte für die angemietete Gaststätte mit Betriebswohnung die Miete regelmäßig bis zu drei Monaten verspätet gezahlt. Die Richter machten deutlich, dass ein zur Kündigung berechtigender Grund vorliege, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Maßgeblich sei hier also die Wertung, ob dem Vermieter aufgrund der ständig verzögerten Mietzahlungen die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar geworden sei oder nicht. Eine solche Unzumutbarkeit sei hier zu bejahen, da der Eingang der jeweiligen Zahlungen für den Vermieter nicht mehr zu kalkulieren gewesen sei (OLG Düsseldorf, I-24 U 177/07).
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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
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die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
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Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
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den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.09.2012 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 17.08.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 31.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2011 in Gestalt des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 10.05.2012 sowie unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 27.09.2012 verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 Unterkunftskosten in Höhe von weiteren 33,86 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 35 %. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Streitig ist die Höhe der Unterkunfts- und Heizkosten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 31.03.2012. Die Klägerin ist am 00.00.1954 geboren. Sie bewohnte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrer am 00.00.1987 geborenen Tochter in dem Haus T-straße 00 in F eine 4-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 86 m².
3Die Klägerin verfügt nicht über eigenes Vermögen. Ab dem 01.11.2011 erhielt sie Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung i.H.v. 180 EUR monatlich, das ihr jeweils im laufenden Monats zufloss. Die Tochter der Klägerin nahm ab dem 01.10.2011 ein Studium der Fachrichtung Sozialarbeit auf, welches voraussichtlich bis zum 30.09.2014 andauern wird. Sie erhält für die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung kein BaföG, da es sich um die zweite Ausbildung handelt und sie eine erste Ausbildung abgebrochen hatte. Soweit ersichtlich verfügte sie im streitigen Zeitraum nicht über Einkommen, das über eine geringfügige Grenze hinausging.
4Die Unterkunftskosten beliefen sich im streitigen Zeitraum auf 493,40 EUR Grundmiete zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung einschließlich Heizkosten i.H.v. 117,26 EUR monatlich; insgesamt entstanden Kosten i.H.v. 610,66 EUR monatlich. Nach den von der Klägerin im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben entfielen bei der monatlichen Nebenkostenvorauszahlung 58,88 EUR auf die Heizkosten und 58,38 EUR auf die Betriebskosten.
5Die Klägerin bezog gemeinsam mit ihrer Tochter zunächst bis zum 30.05.2008 Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten Der Leistungsbezug endete durch die Aufnahme einer den Bedarf deckenden Erwerbstätigkeit der Klägerin. Ab dem 06.10.2010 standen die Klägerin und ihre Tochter erneut im Leistungsbezug bei der Beklagten. Bei der Gewährung der Leistungen berücksichtigte die Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung ab Oktober 2010 in der von ihr als angemessen erachteten Höhe von 400,01 EUR monatlich. Bereits mit Schreiben vom 25.04.2006 hatte die Beklagte die Klägerin zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert und mitgeteilt, dass für einen Zweipersonenhaushalt nur eine Grundmiete von 282,75 EUR monatlich zzgl. der tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten angemessen sei.
6Nachdem die Klägerin der Höhe der ihr im vorangegangenen Leistungszeitraum bewilligten Unterkunftskosten widersprochen hatte, übersandte die Beklagte der Klägerin erneut mit Schreiben vom 19.04.2011 eine Kostensenkungsaufforderung. Sie wies darauf hin, dass für einen Zweipersonenhaushalt bei einer Mindestwohnungsgröße von 40 qm maximal eine Grundmiete i.H.v. 282,75 EUR monatlich angemessen sei. Sie forderte die Klägerin auf, die Miete bis zum 31.07.2011 zu verringern und nach Ablauf von zwei Monaten einen Nachweis über ihre Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten vorzulegen. Die Beklagte wies daraufhin, dass ab dem 01.10.2011 nur noch die angemessenen Wohnkosten übernommen werden könnten. Am 22.07.2011 sprach die Klägerin persönlich bei der Beklagten vor und erklärte, sie habe sich intensiv um eine günstigere Wohnung bemüht. Sie schaue regelmäßig in der Tageszeitung und auch bei den Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach. Sie habe sich dort auch als wohnungssuchend eingetragen. Bisher seien jedoch alle Wohnungen zu teuer gewesen. Die Beklagte informierte die Klägerin darüber, dass zu dem von ihr genannten Mietpreis Wohnungen vorhanden seien, und die Klägerin sich daher weiter bemühen müsse. Nach Fristablauf könnten nur noch die angemessenen Kosten übernommen werden.
7Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vorläufig im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 in Höhe von 564 EUR monatlich bestehend aus dem Regelbedarf in Höhe von 364 EUR und Unterkunftskosten in Höhe von 200 EUR bewilligt. Als Gründe für die Vorläufigkeit der Bewilligung gab die Beklagte an, die Leistungen für die Tochter der Klägerin würden aufgrund des ab Oktober 2011 aufgenommenen Studiums eingestellt. Da die Tochter jedoch weiterhin als Haushaltsmitglied bei der Klägerin wohne, könnten die Unterkunftskosten nur mit 1/2 berücksichtigt werden. Ab Oktober 2011 berücksichtige die Beklagte darüber hinaus nur die "angemessenen" Unterkunftskosten, i.H.v. von insgesamt 282,75 EUR monatlicher Grundmiete zuzüglich der tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten.
8Mit Schreiben vom 25.08.2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte sie aus, die Leistungen seien ohne Vorläufigkeitsvermerk zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungsgewährung lägen nicht vor. Außerdem seien aus dem Bescheid auch Grund und Umfang der Vorläufigkeit nicht ersichtlich. Aufgrund des Bestandsschutzes gemäß den §§ 44 ff. zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an einem Bescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk. Die Unterkunftskosten seien in tatsächlicher, kopfanteiliger Höhe von monatlich 305,33 EUR zu übernehmen. Unstreitig sei für einen Einpersonenhaushalt eine Grundmiete von monatlich 217,50 EUR angemessen. Bereits aus diesem Grund sei die Hälfte der tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen, da ab dem 01.10.2011 nur eine Wohngemeinschaft mit der Tochter der Klägerin bestünde. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der 6 - Monats -Zeitraum nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II noch nicht abgelaufen sei. Die Klägerin habe trotz intensiver Suche keine neue Wohnung gefunden, die den Angemessenheitskriterien der Beklagten entspreche. Außerdem seien die Angemessenheitskriterien unzutreffend. Die Beklagte habe es zudem versäumt, den Mehrbedarf für die dezentrale Versorgung mit Warmwasser gemäß § 21 Abs. 7 SGB II zu gewähren. Insoweit werde auch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für die Vergangenheit gestellt.
9Unter Beibehaltung der Höhe der Leistungsgewährung im Übrigen bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom einem 31.08.2011 Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2011 bis März 2012 endgültig in Höhe von 572 EUR monatlich und berücksichtigte hierbei einen Mehrbedarf für die Bereitung von Warmwasser in Höhe von 8,- Euro monatlich.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2011 wies die Beklagte den Widerspruch nach Erteilung des Änderungsbescheides als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Auswertung der Zeitungsanzeigen und des Internetangebotes habe ergeben, dass ausreichend Wohnungen zu dem von der Beklagten als angemessen erachteten Mietpreis im Stadtgebiet von F verfügbar gewesen seien. So seien für einen Zweipersonenhaushalt insgesamt 102 Wohnungen im Juli 2011 angeboten worden, die die Angemessenheitsgrenzen nicht überschritten hätten. Rechtsgrundlage für die Gewährung der Unterkunftskosten sei § 22 Abs. 1 SGB II. Für den Quadratmeterpreis sei das untere Segment der am Wohnungsmarkt verfügbaren Wohnungen relevant. Maßgeblich seien die Vergleichsmieten für einfache Wohnungen am örtlichen Markt. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 17.12.2009 zu dem Az. B 4 AS 27/09 R die von dem Jobcenter F ermittelten Angemessenheitsgrenzen bestätigt. Hiernach sei für einen Zweipersonenhaushalt eine Grundmiete von 282,75 EUR monatlich bei einer Wohnungsgröße von bis zu 60 m² angemessen. Die tatsächliche Miete der Klägerin sei daher unangemessen. Mit Schreiben vom 19.04.2011 sei eine Kostensenkungsaufforderung erfolgt. Diese sei mehr als fünf Monate vor der Absenkung der Unterkunftskosten ergangen. Diese Frist sei angemessen, denn § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sei nicht im Sinne eines sechsmonatigen Bestandsschutzes zu verstehen. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin schon durch das vorgelagerte Widerspruchsverfahren Kenntnis von der Höhe der angemessen Unterkunftskosten gehabt habe. So habe ihr Bevollmächtigter bereits mit Widerspruchsschreiben vom 16.02.2011 auf die 6 - Monats - Frist hingewiesen. Auch habe die Klägerin keinen Nachweis erbracht, dass ihr die Kostensenkung unmöglich gewesen sei. Der Aussage der Klägerin, es stünden keine Wohnungen am Markt zur Verfügung stehe entgegen, dass nach den Auswertungen der Stadtamtes im Juli 2011 102 Wohnungen, die den Angemessenheitskriterien genügten, zur Verfügung gestanden hätten. Nachweise dazu, dass die Klägerin sich auch bei Wohnungsgesellschaften erkundigt habe, habe diese nicht vorgelegt. Bei einer gemeinschaftlichen Nutzung der Wohnung seien die Unterkunftskosten kopfanteilig zu gewähren. Daher könnten bei einer Nutzung der Wohnung gemeinsam mit der Tochter nur die Hälfte der Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Diese setzten sich zusammen aus der Grundmiete von angemessenen 282,75 EUR zuzüglich der tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 117,26 EUR monatlich. Der Gesamtbetrag von 400,01 EUR sei durch zwei Personen zu teilen, so dass auf die Klägerin Anteil von 200 EUR entfalle.
11Wegen der von der Klägerin im November 2011 aufgenommen Erwerbstätigkeit hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2012 zu einer Aufhebung und Erstattung der Leistungen für November und Dezember 2011 an und setzte mit Bescheid vom 10.05.2012 unter Aufhebung der bewilligten Leistungen insoweit eine Rückforderung in Höhe von 128 EUR (64 EUR monatlich) für November und Dezember 2011 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X fest.
12Gegen die Höhe der bewilligten Unterkunftskosten für den Zeitraum von Oktober 2011 bis März 2012 hat die Klägerin am 14.12.2011 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Zu Begründung der Klage hat die Klägerin unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Widerspruchsverfahren ergänzend vorgetragen, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen habe mit Urteil vom 16.05.2011 zu dem Az. L 19 AS 2202/10 entschieden, dass eine höhere Wohnflächengrenze anzuerkennen sei. Bei der Höhe der gewährten Unterkunftskosten sei auch zu berücksichtigen, dass die Bruttokaltmiete der Klägerin insgesamt sehr niedrig sei. Auch habe die Klägerin trotz intensiver Suche bis heute keine Wohnung finden können, die den Angemessenheitskriterien der Beklagten entspreche. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin ihre Mutter betreue, die unter Schwindelanfällen leide und nur 5 Minuten von ihrer derzeitigen Wohnung entfernt in F Stadtmitte/Grenze B lebe.
13Im Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht am 27.09.2012 gab die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass für einen Zweipersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von bis zu 65 m² statt dem bisher anerkannten 60 m² angemessen sei. Bei einem Quadratmetergrundpreis von 4,61 EUR sei daher für einen Zweipersonenhaushalt eine Grundmiete von monatlich bis zu 299,65 EUR angemessen. Sie bewilligte der Klägerin daher im streitigen Zeitraum monatlich weitere 8,45 EUR. Die Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen. Die Beklagte hat das Teilanerkenntnis bereits ausgeführt.
14Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 17.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2011 zu verurteilen, weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 96,88 EUR pro Monat für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 31.03.2012 zu erbringen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide nach deren Abänderung durch das am abgegebene und von der Klägerin angenommene Teilanerkenntnis für rechtmäßig.
15Mit Urteil vom 27.09.2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten durch den Bewilligungsbescheid vom 17.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2011 nicht mehr beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte weitere monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 31.03.2012 erbringe. Seit dem 01.10.2011 habe die Klägerin keinen Anspruch mehr darauf, dass die Beklagte die Kosten der in dem Hause T-straße 00 in F gelegenen Wohnung mit einer Wohnfläche von mehr als 80 m² in Verbindung mit einer Kaltmiete von mehr als 4,61 EUR pro m² in vollem Umfang trage. Nach § 19 Satz 1 SGB II würden erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien (Satz 1). Würden sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, würden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht (Satz 2). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, seien sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3). In der Fassung, die sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.09.2011 erfahren haben, würden die angefochtenen Bescheide diesen Vorgaben genügen. Mit 86 m² Fläche sei die seit den 1980er Jahren genutzte Wohnung in dem Hause T-straße 00 für den seit längerem aus der Klägerin und ihrer Tochter bestehenden Haushalt unangemessen groß; für einen 2-Personen-Haushalt seien im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Wohnflächen von bis zu 65 m² als "angemessen" anzusehen. Die von der Beklagten im Laufe des Widerspruchsverfahrens durchgeführte Auswertung von Zeitungsanzeigen sowie von Wohnungsangeboten auf den Internet-Seiten von www.immobilienscout24.de, www.nrw.immowelt.de und www.B.de spreche sehr deutlich dafür, dass es der Klägerin im Sommer 2011 möglich gewesen sei, auf dem Gebiet der Stadt F und insbesondere in den an F-G1 angrenzenden Stadtbezirken für sich und ihre nach wie vor in ihrem Haushalt lebende Tochter eine bis zu 65 m² große Wohnung mit einer Grund- bzw. Kaltmiete von bis zu 4,61 EUR pro m² zu finden. Soweit die Klägerin mit Blick auf die von ihr unter dem 15.08.2011 vorgelegten Ausdrucke aus dem Internet die Auffassung geäußert hat, derartige Wohnungen seien "gesundheitsgefährdend", vermöge dieses Vorbringen eine Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit des von der Beklagten nahegelegten Wohnungswechsels nicht hinreichend zu belegen. Zum einen befänden sich nicht alle auf dem Wohnungsmarkt als leer stehend angebotenen Wohnungen der vorbezeichneten Kategorie in einem solchen Zustand; zum anderen sei die Beklagte im Rahmen von § 22 Abs. 3 SGB II verpflichtet, die Kosten einer sogenannten Einzugsrenovierung in wirtschaftlich vertretbarer Höhe zu übernehmen. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB lI trage das Zahlungsbegehren der Klägerin auch insoweit nicht, als die Klägerin auf den Gesundheitszustand ihrer ca. fünf Kilometer entfernt wohnenden Mutter hinweise. Auch eine notwendige Betreuung der Mutter lasse einen Umzug innerhalb des Stadtgebiets für die Klägerin weder unzumutbar geschweige denn unmöglich erscheinen. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht mit ihrem eigenen Gesundheitszustand bzw. körperlich-geistigen Leistungsvermögen argumentiert habe, sei aus ihrem Vorbringen eine beachtliche Verwurzelung in ihrem bisherigen Umfeld auch deshalb nicht zu erkennen, weil die Klägerin die Entfernung zur Wohnung ihrer Mutter, die nach ihren Angaben ca. fünf Kilometer betrage, mit einem Pkw zurücklege, den ihr - wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt habe - ihre Mutter zur Verfügung stelle. Eine solche Handhabung der laufenden Betreuung lasse sich nach Überzeugung der Kammer auch von einer alternativen Wohnung aus durchführen. Schließlich lasse sich der erhobene Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch deshalb nicht herleiten, weil die Beklagte die Klägerin in wirksamer Weise zur Senkung ihrer Unterkunftskosten aufgefordert habe. Über den 30.09.2011 hinaus habe die Beklagte die tatsächlichen Kosten der derzeitigen Wohnung deshalb nicht zu tragen, weil es sich bei dem von Seiten der Klägerin angeführten Zeitraum von sechs Monaten um einen Regelzeitraum handele, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe. Eine Unterschreitung von knapp zwei Wochen erscheine hier deshalb nicht als ermessensfehlerhaft, weil es sich bei dem Schreiben vom 19.04.2011 bereits um die zweite Kostensenkungsaufforderung betreffend die Wohnung in der T-straße 00 handele. Zudem sei die Klägerin nach dem Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten davon ausgegangen, dass die Frist von sechs Monaten bereits mit dem Datum der Widerspruchsfrist vom 16.02.2011 zu laufen begonnen habe. Letztlich sei die Klage auch insofern unbegründet, als die Klägerin eine Berechnung der anteiligen Unterkunftskosten in Anlehnung an die für Ein-Personen-Haushalte praktizierten Angemessenheitsgrenzen geltend mache. Dass im Falle der Klägerin und ihrer Tochter auch für die Zeit, in der eine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und ihrer Tochter nicht mehr bestehe, bei der Ermittlung der der Klägerin zustehenden monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung weiterhin von einem Zwei-Personen-Haushalt auszugehen und im Folgenden ein auf die Klägerin entfallender kopfanteiliger Anspruch festzustellen sei, entspreche gängiger Verwaltungspraxis. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Kammer habe dabei berücksichtigt, dass die angefochtenen Bescheide im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe der damals geltenden und von weiten Teilen der Rechtsprechung als zumindest vertretbar angesehenen Verwaltungspraxis der Beklagten entsprochen habe.
16Gegen das ihr am 29.10.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.11.2012 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 12.06.2013 zugelassen.
17Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages ergänzend aus, entgegen der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R könne nicht von einer Repräsentativität und Validität der Daten des Mietspiegels F ausgegangen werden. Diese Voraussetzungen hätten schon für den damals beim Bundessozialgericht streitgegenständlichen Mietspiegel nicht vorgelegen. Seither sei der Mietspiegel nur fortgeschrieben worden. Es sei nicht glaubwürdig, dass zwischen den Jahren 2009 und 2011 keine Marktentwicklung am Wohnungsmarkt stattgefunden habe. Bereits der Mietspiegel des Jahres 2009 enthalte keine taugliche Datengrundlage. Es bestehe auch keine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit der Mietspiegel. Maßgeblich sei allein die Qualität der dem Mietspiegel zu Grunde liegenden Daten. Der Mieterfragebogen begegne Bedenken, da die befragten Mieter oftmals nicht über alle notwendigen Informationen verfügen würden, um die Fragebogen in qualifizierter Weise auszufüllen. Außerdem enthalte der Mieterfragebogen viele subjektive Kriterien, deren Beantwortung allein den persönlichen Anschauungen der Befragten entspreche. Als Beispiel führte die Klägerin die Frage an, ob der Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel gut sei oder die Frage, ob eine Dusche eine "schlichte" Ausführung habe. Der Gutachterausschuss stelle kein neutrales Gremium zur Stellung des Mietspiegels dar. Die vom Bundessozialgericht geforderten Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept, nämlich eine Datenerhebung in einem eingegrenzten Vergleichsraum, der den gesamten Vergleichsraum fasse, eine Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, die Validität der Datenerhebung, die Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und die Angaben über die gezogenen Schlüsse, seien den Mietspiegeln nicht zu entnehmen. Jedenfalls stelle der Mietspiegel des Jahres 2011 bzw. des Jahres 2013 kein schlüssiges Konzept dar, denn es sei nicht ersichtlich, nach welchen mathematisch-statistischen Methoden diese fortgeschrieben worden sein. Allein die Beteiligung der unterschiedlichen Interessengruppen ersetze eine mathematisch-statistische Auswertung des Datenmateriales nicht. Es sei nicht glaubwürdig, dass die Mieten sich nicht verändert hätten. Dies würde bedeuten, dass beispielsweise Neubauten heute zu demselben Quadratmeterpreis vermietet würden wie im Jahr 2005. Aus dem Verbraucherpreisindex sei jedoch ersichtlich, dass deutschlandweit eine Mietpreissteigerung erfolgt sei. Auch der Mietspiegel des Jahres 2009 entspreche nicht den vom Bundessozialgericht geforderten Kriterien. Aus der von der Beklagten vorgelegten Statistik sei ersichtlich, dass die Rückläufe aus einigen Stadtteilen unterrepräsentiert seien. Schwerpunktmäßig seien Rückläufe aus den Stadtteilen G2 und Stadtmitte erfolgt. Von den ausgegebenen Fragebögen seien nur 1232 Fragebögen überhaupt zurückgekommen und von diesen nur 954 zur Auswertung geeignet gewesen. Dies entspreche nur einem Anteil von 0,3 % des Wohnungsbestandes. Ein so geringer Anteil sei auch für einen Regressionsmietspiegel als Datengrundlage unzureichend. Unklar sei bisher auch, wie die Rückläufe verifiziert worden seien. Des Weiteren habe die Beklagte bisher nicht dargelegt, wie die Wohnungen des "untersten Segmentes" (beispielsweise Wohnheime, Wohnungen zum vorübergehenden Gebrauch oder möblierte Wohnungen) bei der Datenerhebung ausgeschlossen worden seien. Unklar sei bisher auch, welche Wohnungsgesellschaften Datenmaterial über Ihre Wohnbestände zur Verfügung gestellt hätten. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass die Wohnungsbestände der Wohnungsgesellschaften regelmäßig in einzelnen Stadtteilen konzentriert seien und daher keine Repräsentativität für den Vergleichsraum gewährleistet sei. Aus der Statistik sei auch ersichtlich, dass von den 8514 gelieferten Datensätzen 1200 ausgeschlossen worden seien. Welche Datensätze dies seien und aus welchen Gründen sie ausgeschlossen worden seien, habe die Beklagte bisher nicht dargelegt. Zweifel an der Repräsentativität der Daten ergäben sich auch aus der Wohnungsmarktstatistik der Stadt F für das Jahr 2010. Denn in dieser werde erklärt, dass die Wohnungsunternehmen ihre Mieten bewusst absenken würden, um die in diesen Wohnungen lebenden Haushalte von SGB II Empfängern dort halten zu können.
18Die Klägerin beantragt,
19das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.09.2012 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.08.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 31.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2011 in Gestalt des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 10.05.2012 unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 27.09.2012 zu verpflichten, der Klägerin im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 96,87 EUR zu gewähren.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie ist der Auffassung, das Bundessozialgericht habe in der Entscheidung vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R das Konzept der Stadt F bestätigt. Der Mietspiegel habe sich seither nicht geändert. Eine Anpassung sei nur hinsichtlich der Wohnflächengrenzen aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 16.05.2012 zu dem Az. B 4 AS 109/11 R erfolgt.
23Auf Nachfrage des Senates hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, Erkenntnisquelle für den Mietspiegel 2011 sei der Mietspiegel 2009. Bei dem Mietspiegel 2009 sei die Datenerhebung über einen genau eingegrenzten Zeitraum erfolgt. Der Mietspiegel 2009 sei für den Mietspiegel 2011 nach sachverständiger Würdigung durch den Arbeitskreis für Grundstückswerte fortgeschrieben worden. Der Arbeitskreis habe beschlossen, die Werte des Mietspiegels 2009 beizubehalten, da diese die Verhältnisse auf dem F Wohnungsmarkt nach wie vor widerspiegelten.
24Der Mietspiegel der Stadt F werde seit 1974 vom Arbeitskreis erstellt. Im Jahr 1994 sei der Übergang zur Nettokaltmiete erfolgt. Im Jahr 2001 sei der Mietspiegel auf seine heutige Form umgestellt worden. Bei der Primärerhebung im Jahr 2001 seien 46.640 Fragebögen ausgegeben worden. Von dem Rücklauf in Höhe von 5200 Fragebögen seien 4009 Fragebögen in der Ergebnisstichprobe ausgewertet worden. Der Mietspiegel des Jahres 2001 habe einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dargestellt. Er sei im Jahr 2003 unter Zuhilfenahme des Verbraucherpreisindex fortgeschrieben worden. Im Jahr 2005 habe dann eine neue Datenerhebung stattgefunden. Da jedoch nur relativ wenige Mietdaten hätten erhoben werden können, habe der Arbeitskreis sicherheitshalber von der Erstellung eines neuen qualifizierten Mietspiegels abgesehen und nur einen einfachen Mietspiegel erstellt. Die Systematik der Datenauswertung und das Punktesystem sei jedoch unverändert beibehalten worden. Im Jahr 2007 habe eine Fortschreibung auf Basis der Entscheidung von Sachverständigen unter Berücksichtigung der Mietpreisentwicklung stattgefunden. Im Jahr 2009 sei eine Neuaufstellung des Mietspiegels erfolgt. Hierbei sei eine Datenerhebung im Zeitraum von Mai bis Oktober 2009 für die Mietwohnungen in einer Größe von 35-150 m² unter Berücksichtigung der Nettokaltmieten erfolgt. Es seien 17.500 Fragebögen ausgegeben und in einem Internetportal zur Online-Eingabe zur Verfügung gestellt worden. Letztlich seien jedoch von den 1232 Rückläufern nur 954 Fragebögen zur Auswertung geeignet gewesen. Diese Datenmenge sei jedoch zur Erstellung eines (einfachen) Regressionsmietspiegels ausreichend, da sich für einen solchen Regressionsmietspiegel auch bei großen Kommunen nur eine Ergebnisstichprobe von bis zu 1 % empfehle. Grundlage der Werte des Jahres 2009 sei die Befragung der Mieter und Vermieter über die Vermietungen der letzten vier Jahre in F gewesen. Entsprechend den Vorschriften des § 558 Abs. 2 BGB seien nur die tatsächlich gezahlten Mieten verwendet worden, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart worden seien. Die Befragung erfasse verschiedene Lagen und Baujahresklassen im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.06.2009. Die Daten seien nach objektiven statistischen Kriterien von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt F ausgewertet worden. Bei dem Mietspiegel handele es sich um einen Regressionsmietspiegel. Die Auswertung der Mietdaten orientiere sich nach wie vor an dem im Jahr 2001 entwickelten System mit dem Ziel der Ermittlung einer Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmieten. Im Unterschied zu einem Tabellenmietspiegel seien für einen Regressionsmietspiegel kleinere Stichproben ausreichend. Der Wohnungsbestand in F habe zum 30.06.2011 aus ca. 321.443 Wohnungen bestanden. Unter Herausrechnung derjenigen Wohnungen, die vor 1900 gebaut worden seien, denn diese seien im Mietspiegel nicht berücksichtigt, ergebe sich ein Wohnungsbestand von unter 300.000 Wohnungen. Mietspiegelrelevant dürften allenfalls maximal ca. 221.500 Wohnungen sein , wobei sich die Beklagte bei dem verwendeten Zahlenmaterial auf einen Bericht der Projektgruppe "Perspektive Wohnen" der Stadt F, abrufbar im Internet, unter www.wohnungsmarktbeobachtung.de/Kommunen/Teilnehmer/ag/F/Step- wohnen- F-2007/PDF-Perspektive wohnen-Endbericht (dort Seite 36) stützte. Zwischen den Jahren 2006 und 2009 habe sich weder die Art der Datenerhebung noch deren Auswertung geändert. Daher sei nicht ersichtlich, warum die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht beizubehalten sein sollte. Ziel eines Mietspiegels sei die Ermittlung der örtlichen Vergleichsmiete im Sinne des § 558 Abs. 2 BGB. Daher sei ein Mietspiegel ein hinreichend repräsentativer Vergleichsmaßstab für die Wohnungsmieten am Wohnungsmarkt. Die Repräsentativität und Validität der Daten werde gewährleistet, da die unterschiedlichsten Interessengruppen des Wohnungsmarktes an der Erstellung des Mietspiegels beteiligt gewesen seien. Die Auswertung des Datenmaterials sei nach objektiven statistischen Kriterien erfolgt. Der ermittelte Mietrichtwert stelle einen Durchschnittswert dar und beziehe sich auf die Wohnungen mittlerer Lage und Ausstattung. Die sich aus dem Durchschnittswert ergebende "Unschärfe" werde durch die Vergabe von Plus- und Minuspunkten gestaffelt nach Wohnungsgrößen entschärft. Der Mietspiegel beziehe sich auf die Nettokaltmieten, da dies den ortsüblichen Gegebenheiten entspreche. Zu beachten sei auch, dass nicht für jeden Mietspiegel eine umfangreiche Primärerhebung der Daten erforderlich sei. Möglich sei auch ein Rückgriff auf Datenbestände der Wohnungsunternehmen, die mit den Erhebungen der übrigen Mieten verknüpft werden könne. Anders als bei einem qualifizierten Mietspiegel müsse daher keine umfangreiche Stichprobe erstellt werden. Die bei den Mietern durchgeführte Umfrage sei repräsentativ, denn die Rückläufe seien um unvollständige und unplausible Antworten bereinigt worden. Durch diese Bereinigung entstehe die Ergebnisstichprobe. Die Auswertung bereits vorhandener Datensätze könne auf Grundlage einer einvernehmlichen Bewertung durch lokale Wohnungsmarktexperten erfolgen. Dies sei eine in der Praxis bewährte Vorgehensweise und nicht willkürlich. Die Datenerhebung für den Mietspiegel 2009 sei entsprechend den vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt. Der Umfang der eingezogenen Daten sei hierbei als repräsentativ anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bedürfe der einfache Mietspiegel nach § 558 c BGB, wenn er als Grundlage für die Ermittlung der Angemessenheit der Mietkosten dienen solle, einer Erhebung und nach objektiven Kriterien erfolgten statistisch aufgearbeiteten Zusammenstellung der vorgenommenen Mieten. Hierzu gehöre auch, dass die einzelnen Werte des Mietspiegels auf einer ausreichenden Anzahl von Wohnwertmerkmalen vergleichbarer Wohnungen der betreffenden Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde gewonnener Daten beruhen würden. Diese Voraussetzungen seien bei der Datenerhebung für den Mietspiegel 2009, die zulässigerweise auf einer fachgerecht erhobenen Zufallsstichprobe beruhe, erfüllt. Bei einer Zufallsstichprobe sei es auch nicht erheblich, dass nicht aus allen Stadtteilen bzw. nicht aus allen Stadtteilen prozentual gleich viele Rückläufe von Fragebögen zu verzeichnen gewesen seien. Zu berücksichtigen sei, dass Befragungsergebnisse aus allen 50 Stadtteilen vorlägen. Der Umstand, dass aus manchen Stadtteilen mehr Rückmeldungen zu verzeichnen seien, sei zum einen einer Zufallsstichprobe immanent und zum anderen beruhe dies darauf, dass in den innerstädtischen Stadtbezirken, zu denen auch die durch viele Rückläufern gekennzeichneten Stadtteile G, I und S gehören würden, mit 213.226 Einwohnern etwa 37 % der F Gesamtbevölkerung sowie 129.740 Wohnungen und damit mehr als 40 % des Wohnungsbestandes konzentriert seien. Die Beklagte bezog sich hierzu auf eine Statistik zum Gebäude und Wohnungsbestand, Amt für Statistik Stadtforschung und Wahlen, Stand: 31.12.2012, abrufbar unter: https://Media.F.de/Media/wwwFde/aemter/12/Wohnen in F 3 2013.pdf). Eine systematische Verzerrung durch die vorliegende Datenerhebung könne vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Dies gelte umso mehr, als die von der Beklagten in ihrem Konzept zu Grunde gelegten Grundlagen "einfach bis mittel" in 40 von 50 Stadtteilen anzutreffen sein. Der F Mietspiegel sei durch die Datenerhebung im Wesentlichen bestätigt worden. Nur bei besseren Wohnlagen habe eine Preissteigerung um 3 % stattgefunden. Parallel zu der Mieterbefragung seien 8000 Datensätze aus dem Bestand der Wohnungsunternehmen ausgewertet und zur Plausibilitätsprüfung der Mieterbefragung verwendet worden. Aus der Statistik sei ersichtlich, dass die erhobenen Daten sich auf die verschiedenen Baualtersklassen verteilen würden, wie sie auch dem Wohnungsbestand entsprächen. Dies gelte auch für die Verteilung der Wohnlagen. Die Daten seien aus allen Stadtteilen berücksichtigt worden. Auch die Verteilung der erhobenen Daten bezogen auf die verschiedenen Mietjahre sei ausgewogen. Die erhobenen Daten seien ordnungsgemäß bereinigt worden, so dass die Validität der Datenerhebung gewährleistet sei.
25Der Mietspiegel des Jahres 2011 sei auf Basis sachverständiger Einschätzung der Mietpreisentwicklung seit 2009 fortgeschrieben worden. Die Repräsentativität und Validität des Mietspiegels 2011 sei durch die Beteiligung der unterschiedlichsten Interessengruppen gewahrt. Für die Fortschreibung des Mietspiegels sei eine weitere Datenerhebung nicht erforderlich gewesen. Dagegen spreche bereits, dass die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB aus den Mieten gebildet werde, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert worden seien. Dieser Zeitraum sei weder 2011 noch 2012 überschritten gewesen. Berücksichtigt werden müsse auch, dass die Daten für den Mietspiegel 2009 zum Stichmonat Oktober 2009 erhoben worden seien. Dieser Stichmonat liege zwar ca. 1 1/2 bzw. fast 3 Jahre vor dem Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes, damit dürfe es sich aber in Anlehnung an die durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 Az. B 4 AS 77/12 R bestätigte Rechtsprechung des Landessozialgerichts Bayern (Urteil vom 11.07.2012 Az. L 16 AS 127/10) um in zeitlicher Hinsicht immer noch aussagekräftiges Zahlenmaterial handeln. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 558 c Abs. 3 BGB) solle ein einfacher Mietspiegel zwar alle zwei Jahre fortgeschrieben werden, dies stelle jedoch keine verpflichtende Regelung dar. Außerdem stelle das Gesetz keine Regeln dazu auf, wie die Fortschreibung zu erfolgen habe. Insbesondere könne die Fortschreibung auch ohne neue statistische Erhebungen von Daten erfolgen. Zulässig sei auch die sekundärstatistische Fortschreibung des Mietspiegels. Die Notwendigkeit der Fortschreibung hänge allein von den tatsächlichen Marktgegebenheiten ab. Unerheblich sei, dass im vorliegenden Fall keine Anpassung anhand des Lebenshaltungsindexes stattgefunden habe. Die Angemessenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II sei aber anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Wohnungsmarktes zu ermitteln. Es sei zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 22 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II qualifizierten und einfachen Mietspiegel sowie Mietdatenbanken eine gesteigerte Vermutung der Richtigkeit einräume. An dieser Vermutung könne nicht allein deswegen gezweifelt werden, weil der Mietspiegel 2009 aufgrund der sachverständigen Einschätzung des Gutachterausschusses und der dort beteiligten Sachverständigen und Interessenvertreter fortgeschrieben worden sei. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber die Vorschrift des § 22 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auf qualifizierten Mietspiegel beschränken müssen, denn die Fortschreibung eines einfachen Mietspiegels im Rahmen von § 558 c Abs. 3 BGB sei gesetzlich auch ohne eine erneute Datenerhebung möglich. Ziel des § 22 c Abs. 1 SGB II sei es, dem kommunalen Träger weitere Erkenntnisquellen für die Festlegung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu erschließen, also gerade nicht in jedem Fall eine eigene statistische Datenerhebung vorauszusetzen. Dass der Gesetzgeber die zivilrechtlichen Anforderungen an Mietspiegel auch im Grundsicherungsbereich für ausreichend halte, zeige sich auch daran, dass er sich zur Begründung des § 22 c Abs. 2 SGB II ebenfalls an den für Mietspiegel einschlägigen Vorschriften in § 558 c Abs. 3 BGB und § 558 d Abs. 2 BGB orientiert habe. Unter sachverständiger Würdigung der Verhältnisse auf dem F Mietwohnungsmarkt habe der Arbeitskreis Mietspiegel die unveränderte Beibehaltung der im Mietspiegel 2009 veröffentlichten Mietrichtwerte und der übrigen Tabellen beschlossen. Ausweislich des Protokolls sei unter anderem berücksichtigt worden, dass etwa die Hälfte der Mieterhöhungsverlangen auf dem F Wohnungsmarkt von den Zivilgerichten abgewiesen worden seien. Überdies sei meist lediglich die Einordnung der Wohnlagen streitig gewesen, welche jedoch, ebenso wie sich nach Modernisierungen ergebende Ausstattungsverbesserungen, nicht auf den Mietrichtwert, sondern über die zusätzlichen Punktvergabe nach dem Mietspiegel berücksichtigt werden müsse. Die bessere Vermietbarkeit von kleineren Wohnungen mit guter Verkehrsanbindung insbesondere an Studenten habe für das dem Mietspiegel zu Grunde liegenden Segment von Wohnungen zwischen 35-150 m² keine Relevanz. Die weitere Einschätzung des Gutachterausschusses, dass die Vermietung auch in guten Lagen immer schwieriger werde, decke sich überdies mit den Einschätzungen und Prognosen des Berichts der Projektgruppe "Perspektive Wohnen". Hierbei sei zum einen zu berücksichtigen, dass die Bevölkerung der Stadt F bis zum Jahr 2020 deutlich abnehmen werde. Der zu erwartende Bevölkerungsrückgang bewege sich in einem Korridor von 6-7 % (Bericht der Projektgruppe "Perspektive Wohnen" Seite 64). Darüber hinaus weise F bei den durchschnittlichen Bauintensitäten der letzten zehn Jahre sowohl bei Ein- und Zweifamilienhäusern als auch bei Mehrfamilienhäusern die geringsten Werte auf. Der Neubau von Wohngebäuden nehme insgesamt auch seit 2005 weiterhin stetig ab. Die Daten des Jahres 2010 aus dem Wohnungsmarktbericht der Stadt F würden diesen Trend bestätigen. Stadtteile mit einer hohen Bauintensität seien vor allem im Norden, im Osten und ganz im Süden der Stadt zu finden. Im Segment der Mietwohnungen präsentiere sich F als überaus stabiler Wohnungsmarkt, wobei insbesondere der F Süden hohe Nachfragekennziffern aufweise. Vor allem Standorte wie S, C oder L würden sehr hohe Nachfragekennziffern aufweisen. Im Vergleich hierzu sei die Nachfrage nach Mietwohnungen im gesamten nördlichen Stadtgebiet schwächer einzustufen. Der Wohnungsmarkt werde durch Mietwohnbestände dominiert. Generell befänden sich die Angebotsschwerpunkte des Segmentes in den verdichteten Kernbereichen des Stadtgebietes, wobei es hier die größeren Wohnungen über 75 m² seien, die eine stärkere Nachfrage erfahren würden. Die Mietpreisentwicklung in F sei bereits im damaligen Betrachtungszeitraum relativ gleichförmig gewesen und habe nur kleine Schwankungen aufgewiesen. Das Mietniveau werde dabei unabhängig von Baualtersklassen erreicht. In der Wohnungsbedarfsprognose des Berichtes der Projektgruppe "Perspektive Wohnen" sei festgehalten worden, dass der Zahl der Haushalte mit Wohnungsbedarf ein verfügbarer Wohnungsbestand gegenüberstehe. Die Projektgruppe habe einen Wohnungsüberhang von rund 17.500 Wohnungen auf dem F Wohnungsmarkt ermittelt. Dies beruhe darauf, dass sinkende Einwohnerzahlen nur teilweise durch den Effekt kleiner werdender Haushalte kompensiert würden. Die sachverständige Einschätzung des Gutachterausschusses zur Fortschreibung des Mietspiegels 2009 beruhe daher nicht auf sachfremden, sondern vielmehr auf realistischen Erwägungen, die sich an den bereits genannten tatsächlichen Gegebenheiten des F Wohnungsmarktes festmachen ließen. Aufgrund des Wohnungsüberhanges seien Mieterhöhungen nur begrenzt durchsetzbar. Dies führe zu einer stabilen Mietpreislage und zeige umso mehr, dass eine Fortschreibung anhand des Preisindex nicht angezeigt gewesen sei. Gleichwohl sei ausweislich der Sitzungsniederschrift des Gutachterausschusses vom 21.11.2011 die Möglichkeit einer darauf basierenden Anpassung erörtert worden. Aufgrund der hohen Anbieterkonkurrenz und der deshalb fehlenden Möglichkeit für Vermieter, Modernisierungskosten auf die Mieter umzulegen, sei hiervon jedoch abgesehen worden. Ein weiterer Grund liege darin, dass der Immobilienmarkt auf Veränderungen deutlich langsamer reagiere als andere Märkte. Für die Stabilität des F Wohnungsmarktes spreche auch, dass sich aus den Datenerhebungen für die Mietspiegel 2005 und 2009 trotz der dazwischenliegenden Zeitspanne von vier Jahren keine Veränderungen des Mietrichtwertes ergeben habe, so dass auch für den Mietspiegel 2011 nicht von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen sei. Dementsprechend sei auch die Fortschreibung des Mietspiegels 2005 mit dem Mietspiegel 2007 vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 20.11.2010 (Az. L 19 AS 29/09) nicht beanstandet worden. Die Klägerin verkenne, dass sehr wohl eine Anpassung an die Marktlage erfolgt sei. Im Jahr 2009 sei aufgrund der festgestellten Mietpreisentwicklung in den besseren Wohnlagen die für die Wohnlagen zu vergebende Punktzahl erhöht worden. Folglich sei durchaus eine Anpassung des Mietspiegels an die veränderten Bedingungen erfolgt. Soweit die Klägerin einwende, der Gutachterausschuss sei nicht unparteiisch, entspreche dies nicht den Tatsachen. Die Stadt F habe nur eine von zehn Stimmen im Gutachterausschuss. Auch die hohe Akzeptanz des Mietspiegels, der aus den Zugriffen im Internet ersichtlich sei, spreche für dessen Repräsentativität. Die Art der Datenerhebung und deren Auswertung sei seit dem Jahr 2001 unverändert. Daher sei auch eine Änderung in der Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht ersichtlich. Sowohl durch die aus der Statistik zum Gebäude und Wohnungsbestand (Stand 31.12.2012) als auch die aus dem Berichte Projektgruppe "Perspektive Wohnen" (September 2007) und dem Wohnungsmarktbericht der Stadt F 2010 zusätzlich zum Mietspiegel herangezogenen Daten und Erkenntnisse werde die Validität der 2009 erhobenen Daten, auf deren Basis 2011 die sachverständige Fortschreibung des Mietspiegels erfolgt sei, bestätigt. Gleiches gelte für die von den Wohnungsgesellschaften zur Verfügung gestellten Datensätze, welche zur Überprüfung der Plausibilität der sich aus den Fragebögen und der Online - Befragung ergebenden Resultate herangezogen worden seien. Ausweislich des Berichtes der Projektgruppe "Perspektive Wohnen" belaufe sich die Anzahl der Wohnungen der F Wohnungsunternehmen im gesamten Vergleichsraum auf 71.856. Dies sei ein Anteil von 22 %. Entsprechender Wohnungsbestand sei in allen Stadtbezirken vorhanden. Sein Anteil variiere zwischen 7 % im Stadtbezirk IX und 32 % Stadtbezirk V. In den bevölkerungsreichsten Innenstadtbezirken (I-III) liege er bei durchschnittlich 24 %. Lediglich in den Stadtteilen I, T und C1 lägen keine Bestände der Wohnungsunternehmen vor. Da sich der dortigen Gesamtbestand von Wohnungen auf einen Anteil am Gesamtbestand von nur 1,6 % belaufe, führe dies jedoch nicht zu einer systematischen Verzerrung. Auch die Nichteinbeziehung von Neubauwohnungen bzw. der jüngsten Baualtersklassen führe nicht zu einer Unschlüssigkeit des Konzeptes. Im Jahr 2009 seien in F beispielsweise lediglich 252 Neugebäude mit Wohnraum errichtet worden, wobei es sich fast ausschließlich um Ein- oder Zweifamilienhäusern gehandelt habe. Demgegenüber sei der Bau von Mehrfamilienhäusern unter 10 % der neu errichteten Gebäude gefallen. Hieran zeige sich die fehlende Bedeutung dieses Segment für den grundsicherungsrechtlich relevanten Wohnungsmarkt.
26Dadurch, dass der Mietspiegel ebenso wie das darauf basierende Konzept maßgeblich auf die Nettokaltmiete abstelle, sei überdies die erforderliche Vergleichbarkeit gegeben. Die kalten Betriebskosten hätten bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Mietobergrenze daher keine Berücksichtigung gefunden. Dies stünde einer Schlüssigkeit des Konzepts nicht entgegen, denn in den Richtlinien der Beklagten sei festgelegt, dass Nebenkosten ohne Heizung in der Regel in tatsächlicher Höhe angemessen seien. Als Richtwert gelte hierbei ein Betrag von 1,30 EUR pro Quadratmeter, welchen sie aus den Werten des Betriebskostenspiegels für Nordrhein-Westfalen des Jahres 2010 entnommen habe. Hierbei sei jedoch zu beachten, welche konkreten Betriebskosten umgelegt werden könnten. So könnten beispielsweise die Kosten für die Reinigung des Hausflures, die Gartenpflege, Wartungskosten für einen Aufzug, wenn sie im Mietvertrag geregelt seien, zu Betriebskosten führen, die über dem Richtwert lägen. Als Nachweis für die Höhe der Betriebskosten gelte der Mietvertrag bzw. die aktuelle Betriebskostenabrechnung. Nach dem Betriebskostenspiegel für Nordrhein-Westfalen würden die kalten Betriebskosten, die gewöhnliche im Mietvertrag vereinbart seien, durchschnittlich 1,27 EUR pro Quadratmeter monatlich betragen. Als Richtwert werde daher ein Wert von 1,30 EUR in der Regel als angemessen vorgegeben. Bei Gebäuden mit Gebäudereinigung und Gartenpflege werde dieser Wert bedarfsgerecht erhöht. Dies gelte auch für außergewöhnliche Betriebskosten wie Hauswart, Aufzug und sonstige Betriebskosten. Die Ermittlung der Unterkunftskosten im Wege der so genannten erweiterten Produkttheorie bestehend aus Grundmiete und kalten Betriebskosten sei zwar möglich, gleichwohl jedoch nicht zwingend erforderlich. Insofern sei § 22 Abs. 1 SGB II das Grundprinzip zu entnehmen, dass die Begrenzung der Unterkunftskosten in den tatsächlichen Aufwendungen zu suchen sei. Würden also bestimmte Kostenfaktoren von der Beklagten, wie Betriebs- und Heizkosten in voller Höhe übernommen, dann könnten insoweit weiterer Leistungen auch nicht (abstrakt) begehrt werden. Außerdem sei die erweiterte Produkttheorie für den Bereich der Massenverwaltung des SGB II unpraktikabel und damit vom Gesetzgeber wohl auch nicht beabsichtigt gewesen. Beispielsweise sei es unter Anwendung der erweiterten Produkttheorie nicht möglich, im Vorfeld zu beurteilen, ob eine Wohnung angemessen sei. Diese Beurteilung sei jedoch für die Abgabe einer Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 4 oder Abs. 6 SGB II erforderlich. Eine "vorläufige" Zusicherung sei nicht möglich. Ob jedoch die Betriebskosten der neuen Unterkunft angemessen seien, könne erst nach Ablauf eines Jahres und Erstellung der ersten Betriebskostenabrechnung beurteilt werden. Eine anhand von jährlichen Betriebskostenabrechnungen turnusmäßig wiederkehrende Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten erscheine im Übrigen auch vor dem Hintergrund der Regelung § 22 Abs. 3 SGB II unangebracht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität sei daher ein Abstellen auf die Nettokaltmiete zur Erstellung eines Konzeptes vorzuziehen. Ein zusätzlicher wesentlicher Grund, der für die Schlüssigkeit des Konzeptes auf Basis der Nettokaltmiete spreche, sei die Regelung des § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bei rückständigen Mietzahlungen. Gemeint sei hierbei ein Rückstand der Mietzahlungen, nicht jedoch der Betriebs- bzw. Heizkosten. Hieraus lasse sich entnehmen, dass für die grundsicherungsrechtlich relevante Gewährleistung des Grundbedürfnisses Wohnen und damit der Sicherung des Wohnraums in erster Linie die möglichst vollständige Übernahme der monatlichen Grundmiete erforderlich sei. Zu beachten sei, dass die Beklagte eine Vielzahl von Fällen betreue und bearbeite, in denen am Ende eines Abrechnungszeitraums erhebliche Nachzahlungen fällig würden, da die kalten Betriebskostenvorauszahlungen oftmals zu niedrig veranschlagt würden, um schlüssige Gesamtmieten zu suggerieren. Bei der Berechnung eines Wertes für die abstrakt angemessenen Betriebskosten sei zumindest in gleicher Weise wie bei der Bestimmung der abstrakten Angemessenheit für die Grundmiete zu berücksichtigen, dass es sich bei den in Bezug zu nehmenden Wohnungen um das untere Mietpreissegment handele, so dass jedenfalls nicht alle in dem Betriebskostenspiegel enthaltenen Positionen (abstrakt) übernahmefähig seien.
27Der Quadratmeterpreis von 4,61 EUR errechne sich aus dem Mietspiegel 2011 wie folgt: Auszugehen sei von einem Mietrechtwert in Höhe von 5,64 EUR ((5,25 EUR + 5,40 EUR + 5,60 EUR + 5,70 EUR + 5,75 EUR + 6,15 EUR): 6), der den Mittelwert der Wohnungen der Baujahresklassen von 1912 bis 1984 darstelle. Der Faktor für die Wohnlage sei mit 0,95 (Mittelwert für einfache bis mittlere Wohnlagen) zu berücksichtigen. Der Faktor für die Wohnungsausstattung betrage 0,91 und berücksichtige, dass nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschließlich im Bereich der Kategorie "überwiegend einfach" aber auch nicht nur in der Kategorie "überwiegend Mittel" erfasste Ausstattungsmerkmale zu berücksichtigen seien. Die Punktewerte für Heizung, Fenster, Elektroanschlüsse und Warmwasserversorgung seien daher aus dem mittleren Bereich, die Punktewerte für Fassade, Treppenhaus, Wandfliesen und Fußbodenbelegen aus dem einfachen Bereich herangezogen worden. Sonstige Einflüsse ergäben sich aus der Tabelle 4 des Mietspiegels. Hierbei umfasse der Punktwert von "null" Wohnungen mit einer Größe von 49-123 m². Unter Berücksichtigung des Punktwert für Geschosslage von "null", der Anzahl der Wohneinheiten von "-1" und der Wohnungen ohne Balkon/Terrasse seinem Punktwert von "-4" ergebe sich ein Zwischenpunktwert von "-5". Insgesamt ergäbe sich für die Wohnungsausstattung einschließlich der sonstigen Einflüsse ein Faktor von 0,86. Nach der Berechnungsformel "Mietrichtwert x Wohnlage x Ausstattung/Sonstige Einflüsse" ergäbe sich so der Quadratmeterpreis von 4,6078, gerundet 4,61 EUR.
28Auf dem F Wohnungsmarkt sei im streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2010 bis März 2011 ausreichend Wohnraum verfügbar gewesen. Zu diesem Preis hätten sich beispielsweise aus Zeitungsanzeigen für Oktober 2010 mindestens acht für einen Zweipersonenhaushalt angemessene Angebote ergeben. Für Januar 2011 hätten sich 94, für April 2011 86 angemessene Angebote ergeben. In der Mietwohnungsdatenbank Immobilienscout 24 hätten sich nach Recherchen im Juli 2011 70 angemessene Angebote für Zweipersonenhaushalte ergeben, bei www.immowelt 147. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Auswertung noch nach dem ehemaligen und damit nach den für die Klägerin ungünstigeren Angemessenheitsgrenzen erfolgt sei, so dass anzunehmen sei, dass tatsächlich noch mehr angemessene Angebote zur Verfügung gestanden hätten. Zu berücksichtigen sei, dass es zunächst dem Leistungsberechtigten obliege, substantiiert darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstige Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich gewesen sei. Soweit der Senat bei seiner Anfrage an die Firma F vom 21.10.2013 ausschließlich auf Wohnungen zwischen 60-70 m² für einen Zweipersonenhaushalt abgestellt habe, sei dies nicht nachvollziehbar, denn dies sei keineswegs der einzige in Betracht kommende Wohnraum, auf den sich eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft verweisen lassen müsse bzw. der nach grundsicherungsrechtlichen Maßstäben in Betracht zu ziehen sei. Eine Gefahr der Ghettoisierung auf dem F Wohnungsmarkt bestehe nicht. Aus dem Wohnungsmarktbericht der Stadt F des Jahres 2010 ergäbe sich, dass in allen F Stadtteilen ein Bevölkerungsanteil mit Bezug von Leistungen der Existenzsicherung anzutreffen sei. In 30 und 50 Stadtteilen läge dieser Anteil über 11 %, in weiteren drei Stadtteilen bei über 9 %. Ein Anteil von weniger als 5 % sei demgegenüber lediglich in zwölf Stadtteilen zu verzeichnen, wobei sich diese fast ausschließlich im einkommensstarken F Süden und dort im Unterbezirk IX konzentrieren würden. Im Oktober 2010 hätten 81.408 Personen bei der Beklagten im Leistungsbezug gestanden. Im März 2011 seien es 81.851 Personen gewesen. Bezogen auf die Gesamtbevölkerung der Stadt F (571.392 im Jahr 2010 und 570.394 im Jahr 2011) bedeute dies einen Anteil von 14,3 %. Für den Zeitraum von April 2012 bis September 2012 sei der Anteil identisch (81.386 im April 2012 bzw. 82.300 20.09.2012 bei einer Gesamtbevölkerung von 571.407). Angaben zu den in beiden genannten Zeiträumen erteilten Kostensenkungsaufforderungen für Zweipersonenhaushalte seien nicht möglich, da die entsprechenden Schreiben aufgrund der Systemumstellung im Jahr 2012 nicht mehr abgefragt werden könnten. Auf die Daten aus dem Jahr 2011 bestehe keine Zugriffsmöglichkeit mehr, wobei auch hier fraglich sei, ob eine Auswertung nach Anzahl der Kostensenkungsaufforderung technisch möglich gewesen wäre.
29Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende schriftliche Befragung der Beklagten zu der Datengrundlage und Auswertung ihres Konzeptes und durch schriftliche Befragung des Vorsitzenden des Gutachterausschusses für Grundstückswerte und sachverständige Zeuge T mit Verfügungen vom 09.10.2013 und 11.10.2013 und durch Befragung der Firma F AG, welches eine Datenerhebung und Auswertung zu den Angebotsmieten auf dem F Wohnungsmarkt über mehrere Jahre durchgeführt hat (Verfügung vom 21.10.2013). Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Befragung des sachverständigen Zeugen T in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2009. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Auf den Inhalt der Auskunft von Herrn T vom 12.11.2013 sowie der Auskünfte der F AG vom 08.11.2013 und 20.11.2013 wird verwiesen.
30Wegen der Höhe der Leistungsgewährung für den anschließenden Bewilligungszeitraum von April 2012 bis September 2012, für den die Beklagte wiederum die Unterkunftskosten nur in der von ihr als angemessen erachteten Höhe von 282,75 EUR monatlich geteilt durch zwei Personen zuzüglich der hälftigen tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten anerkannt hat (Bescheid vom 29.02.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.04.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.07.2012) ist unter dem Az. L7 AS 1121/13 ein weiteres Berufungsverfahren vom Senat am 28.11.2013 entschieden worden.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten rechtswidrig und die Klägerin ist dadurch in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 SGG verletzt. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung höherer Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II. Allerdings sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die tatsächlich von ihr aufgewendeten Mietkosten von der Beklagten zu übernehmen, sondern nur die angemessenen Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, die sich aus dem Produkt aus Wohnfläche und Wohnstandard zzgl. der angemessenen Betriebskosten und der Heizkosten zusammensetzen.
34Streitgegenstand ist der Bescheid vom 17.08.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 31.08.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28.11.2011 in Gestalt des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 10.05.2012 unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 27.09.2012 betreffend den Leistungszeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012. Ziel der Klage ist die Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher (kopfanteiliger) Höhe von 305,33 EUR monatlich. Dies bedeutet eine Differenz zu den bisher durch die Beklagte übernommenen Unterkunftskosten ((299,65 EUR + 117,26 EUR): 2 = 208,46 EUR) in Höhe von 96,87 EUR monatlich. Streitgegenstand ist nur die Höhe der der Klägerin zu gewähren Unterkunftskosten im streitigen Zeitraum. Hierbei handelt es sich auch nach der Rechtsänderung zum 01.01.2011 um einen abtrennbaren Streitgegenstand (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.12.2012 Az. L 6 AS 2272/11). Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1 SGG.
35Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 im Sinne der §§ 9, 7 und 8 SGB II erwerbsfähig und hilfebedürftig. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor und werden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht.
36Rechtsgrundlage für die Übernahme der Unterkunftskosten ist § 22 Abs. 1 SGB II. Hiernach werden Leistungen zur Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Anwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
37Die Höhe der zu übernehmenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft richtet sich im Regelfall kopfanteilig nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen, auch wenn sie nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft sind (Bundessozialgericht Urteil vom 18.06.2008 Az. B 14/11 B AS 61/06 R). Dem folgend begehrt die Klägerin, die im streitigen Zeitraum mit ihrer Tochter in einer Haushaltsgemeinschaft lebte, die Übernahme der tatsächlichen kopfanteilig auf sie entfallenden Unterkunftskosten in Höhe von 305,33 EUR monatlich (610,66 EUR: 2).
38Die Übernahme der kopfanteilig auf sie entfallenden tatsächlichen Unterkunftskosten kann die Klägerin jedoch nur dann beanspruchen, wenn diese Kosten angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind. Die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in mehreren Schritten zu prüfen (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R; 19.10.2010 Az. B 14 AS 2/10 R). Zunächst ist die Größe der Wohnung des oder der Hilfebedürftigen festzustellen und zu prüfen, ob diese angemessen ist. Dabei erfolgt die Bemessung der angemessenen Größe nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001. Angemessen ist eine Wohnung ferner nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt es jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmenden Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessenen Mietobergrenzen nicht überschreitet (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 und 19.10.2010 a.a.O.). Zu ermitteln ist somit zunächst die abstrakte Angemessenheit der Wohnkosten bestehend aus Wohnungsgröße, Grundmiete und kalten Betriebskosten (ohne Heizkosten), sodann ist in einem zweiten Schritt im Rahmen der konkreten Angemessenheit zu prüfen, ob es dem Betroffenen aufgrund seiner individuellen Verhältnisse möglich und zumutbar war, die Wohnung zu wechseln und sodann ist einem dritten Schritt zu ermitteln, ob die als abstrakt angemessenen Wohnungen am Wohnungsmarkt auch konkret verfügbar waren.
39Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich nach den Werten, die die Länder aufgrund von § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 festgelegt haben. Maßgeblich in Nordrhein-Westfalen sind die mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen. Für die Bewilligung von geförderten Wohnraum sind ab dem 01.01.2010 daher die in Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen angesetzten Werte für Wohnflächen maßgeblich (Bundessozialgericht Urteil vom 16.05.2012 Az. B 4 AS 109/11 R). Für einen Zweipersonenhaushalt ist demnach eine Wohnfläche von bis zu 65 m² als angemessen anzusehen.
40Diese Wohnflächengrenze gilt auch im vorliegenden Fall der Klägerin, die mit ihrer Tochter in einer Haushaltsgemeinschaft lebt (§ 9 Abs. 5 SGB II). Die Frage der Angemessenheit der Wohnfläche kann stets nur im Hinblick auf den Hilfebedürftigen nach dem SGB II und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden. Nur für diesen Personenkreis ergeben sich durch das Kriterium Begrenzungen. Die Kategorie der Haushaltsgemeinschaft kennt das SGB II, abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 SGB II nicht. Rechtlich relevant ist eine Personenmehrheit nur dann, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bildet (Bundessozialgericht Urteil vom 18.06.2008 Az. B 14/11b AS 61/06 R). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar bezog die Tochter der Klägerin im streitigen Zeitraum selbst keine Leistungen nach dem SGB II, da sie aufgrund der Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II durch die Aufnahme des dem Grunde nach gemäß den Vorschriften des BaföG förderungsfähigen Studiums zum 01.10.2011 von den Leistungen ausgeschlossen war. Unabhängig von dem bestehenden Leistungsausschluss bildete sie jedoch mit der Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, da sie im streitigen Zeitraum das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Spellbrink in: Eicher SGB II 3. Auflage § 7 Rn. 114 m.w.N.).
41Die von der Klägerin und ihrer Tochter bewohnte Wohnung überschreitet mit 86 m² die maßgebliche Wohnflächengrenze von 65 m² und ist somit hinsichtlich der Wohnungsgröße nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II.
42Die Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße ist jedoch grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard ausgedrückt in der Höhe des Mietpreises gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wäre (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.). Die Wohnung muss hierbei nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und darf keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Zu ermitteln ist die zu übernehmenden Miete im räumlichen Vergleichsraum begrenzt auf die angemessene Mietobergrenze (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.). Räumlicher Vergleichsraum ist hierbei ein ausreichend großer Raum der Wohnungsbindung, der aufgrund der räumlichen Nähe, Infrastruktur und verkehrstechnischen Verbindungen insgesamt einen homogenen Lebens- und Wohnraum bildet (Bundessozialgerichts Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.). Insoweit geht die Beklagte zutreffend bei der Ermittlung des räumlichen Vergleichsraumes von dem gesamten Stadtgebiet F aus. Bei einer Großstadt wie F ist von einem homogenen Wohnraum auszugehen. Dies gilt insbesondere - wenn wie im Stadtgebiet F - der örtliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solchen in Randlage ausgerichtet ist (Bundessozialgericht Urteil vom 07.12.2009 a.a.O.).
43Zu ermitteln ist sodann die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards, das heißt die Referenzmiete in dem angegebenen Vergleichsraum. Der Begriff der Angemessenheit stellt hierbei einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der von den Gerichten voll überprüfbar ist. Der angemessenen Mietpreis soll dabei die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraumes abbilden und gewährleisten, dass der Hilfebedürftige durch die Grundsicherungsleistungen das elementare Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen befriedigen kann (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.). Grundlage für die Ermittlung der Mietobergrenze bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein schlüssiges Konzept, welches grundsätzlich von dem Grundsicherungsträger vorzulegen ist, der im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dem Gericht eine Entscheidungsgrundlage zu verschaffen hat (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.). Kommt der Grundsicherungsträger dieser Verpflichtung nicht nach, ist es zunächst im Sinne der Amtsermittlung Aufgabe der Gerichte, den angemessenen Mietwert zu ermitteln. Erst im Falle eines Ermittlungsausfalls kann hilfsweise auf die Werte des § 12 Wohngeldgesetz (gegebenenfalls unter Einschluss eines Zuschlages) zurückgegriffen werden (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.).
44Nach Überzeugung des Senates liegt dem von der Beklagten als angemessen erachteten Grundmietpreis von 4,61 EUR ein schlüssiges Konzept im vorgenannten Sinne zu Grunde. Die für die Entwicklung des angemessenen Grundmietpreises herangezogenen Daten des Mietspiegels für die Stadt F aus dem Jahr 2011 genügt (noch) den Anforderungen, die an ein schlüssiges Konzept zu stellen sind.
45Ein schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (Bundessozialgericht vom 17.12.2009 a.a.O. m.w.N., Urteil vom 10.09.2013 Az. B 4 AS 77/12 R). Ein Mietspiegel kann hierbei Grundlage für ein schlüssiges Konzept sein, wenn er den Anforderungen der Statistik genügt und auf einer ausreichenden empirischen Grundlage basiert (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 und 10.09.2013 a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann erfüllt wenn:
46- Die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt (keine Ghettobildung)
47- Eine nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zum Beispiel welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgrößen vorliegt
48- Die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zum Beispiel Mietspiegel) festgelegt sind
49- Die Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten gewährleistet ist
50- Die Validität der Datenerhebung gewährleistet ist
51- Anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung eingehalten worden sind
52- Angaben über die gezogenen Schlüsse (zum Beispiel Spannoberwert oder Kappungsgrenze) enthalten sind
53Nach § 22 c SGB II soll der Grundsicherungsträger zwar zur Bestimmung der angemessen Unterkunftskosten auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel oder auf Mietdatenbanken zurückgreifen, damit wird jedoch dem Mietspiegel an und für sich keine Vermutung der Richtigkeit zuerkannt. Nicht der (qualifizierte oder einfacher) Mietspiegel oder die Mietdatenbank selbst bilden hiernach das schlüssige Konzept. Vielmehr können die dem Mietspiegel oder der Datenbank zu Grunde liegenden Daten verwendet werden, um daraus ein schlüssiges Konzept zu erstellen. Maßgeblich dafür, ob der Mietspiegel Grundlage des schlüssigen Konzeptes sein kann, ist daher, inwieweit dieser auf einer ausreichenden Datengrundlage basiert, die nach statistischen Kriterien ausgewertet worden ist, so dass die tatsächlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes (unteres Mietpreissegment) abgebildet werden.
54Der für den hier streitigen Zeitraum maßgebliche Mietspiegel der Stadt F für das Jahr 2011 bildet unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien zur Überzeugung des Senates ebenso eine Grundlage zur Bestimmung der angemessenen Grundmiete wie der dem Mietspiegel für das Jahr 2011 zu Grunde liegende Mietspiegel für das Jahr 2009. Hierbei geht der Senat jedoch davon aus, dass weder die Datengrundlage des Mietspiegels 2009 noch dessen Fortschreibung im Jahr 2011 für sich genommen eine ausreichend datenbasierte Grundlage für die Entwicklung einer wirklichkeitsnahen Mietobergrenze darstellt. Beide Mietspiegel stehen jedoch in der Tradition des im Jahr 2001 aufwendig entwickelten Regressionsmietspiegels, der auf einer umfangreichen Datenerhebung und Auswertung beruhte, und der seither teilweise durch eine sachverständige Würdigung der Entwicklung des Wohnungsmarktes in F, teilweise durch eine erneute Datenerhebung fortgeschrieben und so durch planvolles Vorgehen auf seine weitere Gültigkeit für den Wohnungsmarkt geprüft worden ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senates aus der Beweisaufnahme durch die Befragung des sachverständigen Zeugen T und die im schriftlichen Verfahren herangezogenen Datenauswertung der Firma F, durch welche die Werte des Mietspiegels für den hier maßgeblichen Bereich der Zweipersonenhaushalte im Wesentlichen bestätigt werden konnten.
55Die Datenerhebung des Mietspiegels 2001 und des Mietspiegel für das Jahr 2005 genügten den Anforderungen, die an eine Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum zu stellen sind. Dies hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R für den Mietspiegel des Jahres 2005 festgestellt. Der Mietspiegel für das Jahr 2009 ist nach denselben Grundsätzen erstellt worden wie der Mietspiegel des Jahres 2005. Hierbei sind nach dem Zufallsprinzip 17.500 Fragebögen bei einem Wohnungsbestand von weniger als 300.000 relevanten Wohnungen ausgegeben worden. Von den ausgegebenen Fragebögen sind 1232 Fragebogen zurückgekommen (Bruttostichprobe), von denen sodann 954 als Ergebnisstichprobe verwertet werden konnten. Die von dem Beklagten eingereichte grafische Darstellung der Rückläufe lässt zwar erkennen, dass diese verstärkt aus den Stadtteilen G2 und I und S stammen. Dies ist jedoch nicht maßgeblich für die Frage, ob die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum erfolgt ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die auszuwertenden Daten nach Zufallsgesichtspunkten ausgewählt worden sind, so dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sämtliche Stadtgebiete in die Bewertung einfließen konnten. Die Verteilung der verwerteten Fragebögen nach Baujahresgruppen und Wohnlageklassen lässt erkennen, dass aus allen örtlichen Bereichen Rückläufe erfolgt sind, die in die Bewertung eingeflossen sind. Für die Frage, ob im Mietspiegel für eine bestimmte vergleichbare Wohnungsklasse Werte ausgewiesen werden können, kommt es entscheidend darauf an, wie viele Daten zu vergleichbaren Wohnungen erhoben werden konnten. Je weniger Mietwerte ausgewertet werden können, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die ermittelten Mieten das tatsächliche Wohnungsbild hinreichend genau abbilden. Nach den wissenschaftlichen Grundsätzen beträgt die Mindestfeldbesetzung 30 Wohnungen im Mietspiegelfeld für einen Tabellenmietspiegel. Für einen Regressionsmietspiegel genügt im Vergleich zum Tabellenmietspiegel eine kleinere Stichprobe. Dies ergibt sich daraus, dass bei der Regressionsmethode eine Verknüpfung zwischen den Daten aller Rasterfelder erfolgt, so dass es zu keinen Leerfeldern kommt. Regressionsmietspiegel ermöglichen es deshalb, im Grunde für jede Art von Wohnungen die Miete zu ermitteln. Die Tabellenmethode erfordert in weit geringerem Umfang eine mathematische Berechnung, erlaubt aber auch nur eine sehr grobe Einteilung, während die Regressionsmethode vor allem erhebliche Vorüberlegungen erfordert. Hierzu müssen zahlreiche Modellannahmen aufgestellt werden, die der Wirklichkeit nicht immer entsprechen müssen. Deshalb hängt die Qualität eines Mietspiegels, der nach der Regressionsmethode erstellt wurde, maßgeblich von der Richtigkeit dieser Modellannahmen ab. Um einen Regressionsmietspiegel zu erstellen, gibt es zahlreiche Varianten. Deshalb ist die Entscheidung, ob ein solcher Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht, auch immer nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall möglich (vgl. zu Vorstehendem: Börstinghaus in Schmidt/Futterer Mietrecht §§ 558 c, 558 d BGB Rn. 68-72; Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen "Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln S. 35 ff). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien liefert der Mietspiegel 2009 zwar keine hinreichende Datengrundlage, um entsprechend der ursprünglichen Absicht des Gutachterausschusses einen neuen qualifizierten Regressionsmietspiegel zu erstellen. Hierzu wäre nach den Angaben des Zeugen T eine Ergebnisstichprobe von ca. 4000 Fragebögen, vergleichbar dem Rücklauf des Jahres 2001, erforderlich gewesen. Die Ergebnisstichprobe des Mietspiegels 2009 mit 954 Fragebögen genügt jedoch, um nach mathematisch-statistischen Grundsätzen eine Überprüfung des Mietspiegels 2001 auf seine weitere Gültigkeit vorzunehmen. Auch hierbei kann der Senat sich auf die Angaben des Zeugen T stützen, der ausgeführt hat, dass für eine Kontrolle der vorhandenen Zahlen im Sinne einer statistischen Auswertung eine Ergebnisstichprobe von ca. 1000 Fragebögen erforderlich ist. Der Zeuge hat in sich schlüssig erläutert, dass aus den ca. 1000 als Ergebnisstichprobe maßgeblichen Fragebögen Mittelwerte gebildet werden, die dann nach statistischen Kriterien um Extremwerte bereinigt werden. Das so gebildete Ergebnis kann dann mit den Werten des vorangegangen Mietspiegels verglichen und so ermittelt werden, ob diese Daten nach wie vor Gültigkeit haben. Die Ergebnisstichprobe des Jahres 2009 mit 954 Fragebögen ist somit ausreichend um mathematisch-statistische Aussagen über die Entwicklung des Wohnungsmarktes zu treffen. Die nach der Zufallsmethode ausgegebenen Fragebögen berücksichtigen alle Stadtteile, so dass die Rückläufe nach statistischer Wahrscheinlichkeit das gesamte Stadtgebiet erfassen. Auch sind nach der von der Beklagten vorgelegten Auswertung aus allen Wohnbereichen und Baualtersklassen ausreichende Rückläufe zu verzeichnen, so dass eine statistische Auswertung möglich war. Dass die Methode der Datenerhebung und Auswertung für den Regressionsmietspiegel der Stadt F nach den zu Grunde gelegten Modelannahmen und Vorüberlegungen mit den statistischen Grundsätzen übereinstimmt, hat das Bundessozialgericht bereits in der Entscheidung vom 17.12.2009 festgestellt. Eine Änderung in der Methode der Datenerhebung und deren Auswertung ist seither nicht erfolgt. Der Mietspiegel 2011, der auf Basis Mietspiegel 2009 fortgeschrieben worden ist, gründet demnach ebenfalls in einer Datenerhebung, die das gesamte Vergleichsgebiet erfasst. Für die Fortschreibung des Mietspiegels war eine erneute Datenerhebung nicht erforderlich. Für einen einfachen Mietspiegel schreibt das Gesetz weder die Form der Fortschreibung vor noch begrenzt es die Anzahl der möglichen Mietspiegelfortschreibungen. Letztlich hängt die Entscheidung, wie und wie oft die Fortschreibung erfolgt, davon ab, wie sich das Mietniveau verändert hat. Bei größeren Veränderungen dürfte eine Neuaufstellung mit erneuter Primärdatenerhebung sinnvoll sein, anderenfalls kommt die Fortschreibung in Betracht (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen "Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln S. 44 ff.) In diesem Sinne nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachterausschuss für Grundstückswerte, der bereits den Mietspiegel für das Jahr 2009 erstellt hat, für die Prüfung des Mietspiegels 2011 die Datengrundlage des Jahres 2009 beibehalten hat. Diese Datengrundlage bietet wie dargestellt jedenfalls eine Gewähr dafür, dass Daten aus dem gesamten Stadtgebiet bei der Mietpreisbildung berücksichtigt worden sind.
56Der Gegenstand der Beobachtung ist in den Mietspiegel 2001, 2005, 2009 und 2011 klar definiert. Unter "Allgemeines" ist klargestellt, dass es sich bei den Mietrichtwerten um Durchschnittswerte handelt, die sich auf Wohnungen mittlerer Wohnlage, mit mittlerer Ausstattung, Balkon/Loggia/Terrasse und mit den für ein Mietwohngebäude typischen Nebenräumen verstehen. Gegenstand der Beobachtung sind nicht preisgebundene Wohnungen einer Wohnfläche von 35-150 m². Die Angaben beziehen sich auf die Nettokaltmiete. Eine Differenzierung nach dem jeweiligen Wohnstandard und der Art der Wohnungen erfolgt unter Berücksichtigung der speziellen Gegebenheiten der jeweiligen Wohnungen, des Gebäudes, des Grundstücks und des Wohnumfeldes mit Hilfe der entsprechenden Tabellen und der darin enthaltenen Plus- und Minuswerte. Der Ausschluss der Wohnungen des "untersten Standards" - also z.B. der Wohnungen zum vorübergehenden Gebrauch, möbliert vermietet etc. - ist durch die Einschränkung des Betrachtungsgegenstandes im Mietspiegel gewährleistet. Wohnungen ohne Heizung oder mit einem einzelnen Heizofen, die von der Auswertung nicht ausgeschlossen waren, jedoch gleichwohl den für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit i.S.d. § 22 SGB II nicht berücksichtigungsfähigen "untersten Mietsstandard" abbilden, stellen nach den Angaben des sachverständigen Zeugen T mit 0,9 % der ausgewerteten Fragebögen nur einen sehr geringen Anteil der Wohnungen dar, der für die Miethöhe somit nicht maßgeblich ins Gewicht fällt und nicht zu einer Verzerrung des Mietdatenbestandes führt. Der Gegenstand der Beobachtung in den Mietspiegel der Jahre 2009 und 2011 entspricht demjenigen des Mietspiegels aus dem Jahr 2005, der Gegenstand der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 gewesen ist. Bedenken hinsichtlich Definition des Gegenstandes der Beobachtung ergeben sich daher nicht.
57Grundlage für die Datenerhebung des Mietspiegels 2009 war eine Mieterbefragung im Zeitraum von Mai 2009 bis Oktober 2009. Der Beobachtungszeitraum ist damit für den Mietspiegel 2009 ebenso wie für die vorangegangenen Mietspiegel 2001 und 2005 definiert. Für den Mietspiegel 2011 ist ein Beobachtungszeitraum nicht genannt. Dies ist auch nicht erforderlich, da es sich insoweit nur um eine Fortschreibung des Mietspiegels aus dem Jahr 2009 handelt. Eine erneute Primärdatenerhebung ist für die Fortschreibung nicht erforderlich. Nach § 558 c Abs. 3 BGB soll ein einfacher Mietspiegel alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Ob eine Fortschreibung erfolgt, hängt jedoch von den tatsächlichen Veränderungen und der Marktlage ab. Nach welchen Kriterien die Fortschreibung vorzunehmen ist, bestimmt der Gesetzgeber nicht (Börstinghaus a.a.O. Rn. 49 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachterausschuss, der seit dem Jahr 2001 mit der Erstellung der Mietspiegel für die Stadt F befasst ist, sich von sachfremden Erwägungen bei der Fortschreibung hat leiten lassen, sind nicht ersichtlich. Insoweit ergibt sich kein objektiver Anhalt, dass nach Ablauf der zwei Jahre einer erneute Primärdatenerhebung erforderlich gewesen wäre, um eine sachverständige Fortschreibung des Mietspiegels vornehmen zu können (vgl. Bayrisches Landessozialgericht Urteil vom 11.07.2012 Az. L 16 AS 127/10).
58Zwar sind bei der Erstellung des Mietspiegels für das Jahr 2009 weniger Fragebögen ausgegeben worden als bei der Erstellung des Mietspiegels 2001 (17.400 Fragebögen im Jahr 2009 und 46.640 Fragebögen im Jahr 2001). Von den ausgegebenen Fragebögen im Jahr 2001 belief sich die Zahl der Bruttostichprobe auf 5171 Fragebögen, wovon im Ergebnis 4009 Fragebögen berücksichtigt werden konnten. Im Jahr 2005 konnten von 1327 Rückläufen 1040 Fragebögen und im Jahr 2009 konnten von 1232 Rückläufen 954 Fragebögen berücksichtigt werden. Damit ist die Repräsentativität und Validität des Umfangs der eingezogenen Daten jedenfalls insoweit gewahrt, als sich aus der eingezogenen Ergebnisstichprobe nach mathematisch-statistischen Erwägungen durch einen Vergleich mit den Werten des Mietspiegels aus dem Jahr 2001 Rückschlüsse auf dessen weitere Gültigkeit ziehen lassen. Maßgeblich für die Repräsentativität und Validität der Daten ist neben der Gesamtmenge der Ergebnisstichprobe, die nach den Angaben des Zeugen T ca. 1000 betragen muss und bei der Datenerhebung des Jahres 2009 annähernd erreicht wurde, das Verhältnis der Brutto- zur Ergebnisstichprobe. Um den Ansprüchen der Repräsentativität der Datenerhebung zu genügen, dürfen die Abweichungen zwischen Bruttostichprobe und der Ergebnisstichprobe nicht zu groß sein. Hierbei wird eine Ergebnisstichprobe von 60-70 % als ausreichend erachtet (Börstinghaus a.a.O. Rn. 67). Insoweit weichen die Rücklaufquoten bei der Datenerhebung aus den Jahren 2001 und 2009 nur geringfügig voneinander ab. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine Zufallsstichprobe handelt, so dass sämtliche Wohnungen im Vergleichsraum die gleiche Chance hatten bei der Auswertung berücksichtigt zu werden (Bundessozialgericht Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.), und dass nach der statistischen Auswertung der eingezogenen Daten das Verhältnis der im Rücklauf berücksichtigten Fragebögen sich etwa im Verhältnis der Bevölkerungsdichte in den jeweiligen Stadtteilen wiederspiegelt. So konnte in den Stadtbezirken I-III nach der statistischen Erhebung die höchste Rücklaufquote verzeichnet werden. Dies spiegelt wieder, dass sich in diesen Stadtbezirken 40 % des Wohnungsbestandes und 37 % der F Gesamtbevölkerung konzentrieren. Der prozentuale Anteil der Wohnungen zwischen 55-60 m² betrug nach den Angaben des Zeugen T zu den erhobenen Daten des Mietspiegels 2009 8,4 %, der Anteil der Wohnungen zwischen 60-65 m² 10,9 % und der Anteil an Wohnungen zwischen 65-70 m² 12,9 % der ausgewerteten Daten. Die Wohnungen mit einer Größe von ca. 65 m² bei einer angenommenen Toleranzgrenze von +/- 5 m² sind somit in ausreichend repräsentativem Umfang in die Bewertung eingeflossen. Im Hinblick auf die in ausreichender Zahl ausgewerteten Wohnungen "um 65 m²" kann der Senat offen lassen, ob auch kleinere Wohnungen ab einer Größe von 40 m², wie die Beklagte meint, für die Auswertung der für einen Zweipersonenhaushalt angemessenen Wohnungen herangezogen werden müssen. Das Bundessozialgericht führte in der oben angegebenen Entscheidung vom 17.12.2009 aus, dass von der Repräsentativität und Validität der Datenerhebung bei dem vorliegenden Mietspiegel (Grundlage war der Mietspiegel vom 28.02.2006 mit der Datenerhebung aus dem Jahr 2005) auszugehen sei. Diese würden zudem dadurch gewährleistet, dass die unterschiedlichsten Interessengruppen des Wohnungsmarktes der Stadt F an der Erstellung des Mietspiegels beteiligt gewesen seien. Im Hinblick auf die vorgenannten Daten hat sich das Verhältnis der Brutto- zur Ergebnisstichprobe zwischen den Mietspiegeln des Jahres 2005 und des Jahres 2009 nicht geändert. Auch insoweit ist weiterhin mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 von der Repräsentativität der Datenerhebung auszugehen. Der Umstand, dass die Ergebnisstichprobe des Jahres 2009 geringfügig geringer als diejenige des Jahres 2005 gewesen ist, wird dadurch ausgeglichen, dass der Gutachterausschuss ergänzend rund 8000 Datensätze der Wohnungsunternehmen herangezogen und zur Plausibiltätskontrolle der erhobenen Daten verwendet hat, so dass eine zusätzliche Kontrolle der Realitätsnähe der Daten bestand. Eine neue Datenerhebung für das Jahr 2011 war insoweit nicht erforderlich, um weiterhin die Repräsentativität zu gewährleisten. Notwendig - und für die Schlüssigkeit eines Konzeptes zwingend erforderlich - ist allerdings, dass die Fortschreibung im Sinne eines planvollen Vorgehens nach sachgerecht begründbaren Erwägungen erfolgt ist (Bundessozialgericht Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach dem Protokoll der Niederschrift über die Sitzung des Arbeitskreises Mietspiegel des Gutachterausschusses vom 21.11.2011 hat dieser die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Fortschreibung des Mietspiegels 2009 abgewogen. Er ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Fortschreibung anhand des Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Entwicklung auf dem F Wohnungsmarkt mit einer sinkenden Bevölkerungszahl und dem hieraus folgenden höheren Wohnungsangebot nicht angemessen sei. Der Gutachterausschuss als sachverständiges und von den verschiedensten Interessengruppen getragenes Gremium ist hierbei von den Erfahrungen der Mitglieder auf dem Wohnungsmarkt der Stadt F ausgehend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mieten in der bisherigen Höhe weiterhin Bestand haben und eine Entwicklung im Sinne einer Verteuerung der Mieten seit der Bewertung im Jahr 2009 nicht eingetreten ist. Der Zeuge T hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass eine Fortschreibung anhand des Verbraucherpreisindexes die Verhältnisse auf dem F Wohnungsmarkt nicht wiedergespiegelt hätte. Der Verbraucherpreisindex habe 3,8 %, der Mietpreisindex bezogen auf das gesamte Land 3,1 % betragen und sei damit nach einstimmiger Einschätzung des Ausschusses weit über die Entwicklung des Wohnungsmarktes in F hinausgegangen. Die Schätzung eines Mittelwertes sei, so der Zeuge T in diesem Bereich aus statistischen Gründen nicht möglich und daher auch von dem Gutachterausschuss abgelehnt worden. Ergänzend hierzu hat die Beklagte ausgeführt, dass etwa die Hälfte der Mieterhöhungsverlangen auf dem F Wohnungsmarkt von den Zivilgerichten abgewiesen worden seien, wobei meist die Einordnung der Wohnlage, nicht jedoch der Mietwert selbst Streitgegenstand gewesen sei. Diese Analyse des Wohnungsmarktes in F wird durch den Bericht und die Prognosen der Projektgruppe "Perspektive Wohnen" (Stand 2007) bestätigt. Dieser ist unter der von der Beklagten genannten Internetadresse abrufbar. Es handelt sich um eine Studie zur prognostischen Entwicklung des Wohnungsmarktes unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung und Struktur der Stadt F. An der Studie beteiligt sind verschiedene Interessengruppen, bestehend aus der B AG, dem Amt für Soziales und Wohnen, dem Amt für Stadterneuerung und Bodenmanagment, dem Amt für Stadtplanung und Bauordnung, dem Amt für Statistik, Stadtforschung und Wahlen, dem Büro Stadtentwicklung der Stadt F, der F Wohnen GmbH, der Immobilienwirtschaft der Stadt F und der strategischen Immobiliensteuerung der Stadt F. Der Bericht stellt die Wohnungssituation und die prognostische Bevölkerungsentwicklung der Stadt F mit verschiedenen Grafiken dar und wertet diese aus. Soweit die Klägerin Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit des Gutachterausschusses hat, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Im Hinblick darauf, dass der Gutachterausschuss eine Vielzahl von Interessengruppen (Stadt F, Amt für Stadterneuerung und Bodenmanagement, Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt F, Deutscher Mieterbund, Mieterverein F e.V., Mieterschutzverein F e.V., Mieterschutzverein Ruhr e.V., Mieterverein T1 und Umgebung e.V., Arbeitsgemeinschaft der Wohnungsunternehmen in der Stadt F, Grundstücksbörse Ruhr, F, Haus & Grund Hauswohnung und Grundeigentümerverein F e.V., Ring Deutscher Makler, Bezirksverband F e.V.) repräsentiert, ist nicht ersichtlich, inwieweit bei der Fortschreibung des Mietspiegels 2009 im Jahr 2011 sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben sollten. Die Beklagte konnte daher in zulässiger Weise auf den auch ohne weitere Datenerhebung fortgeschriebenen Mietspiegel als Grundlage ihres Konzeptes zurückzugreifen.
59Die Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenerhebung ist in dem Mietspiegel 2009 in gleicher Weise gewährleistet wie für den Mietspiegel des Jahres 2005. Die Datenerhebung und Auswertung ist nach denselben Kriterien erfolgt. Im Mietspiegel 2009 wird auch unter "Allgemeines" klargestellt, dass die Auswertung des Datenmaterials nach objektiven statistischen Grundsätzen von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses vorgenommen worden ist. Die Art und Weise der Datenerhebung ist durch die Vernehmung des sachverständigen Zeugen bestätigt worden. Diesen Hinweis sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 17.12.2009 als ausreichend an, um von einer den statistischen Grundsätzen entsprechenden Datenauswertung auszugehen. Substantiierte Ausführungen gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen hat die Klägerin nicht gemacht. Ihre Kritik greift vielmehr die Datenerhebung an, die sie für eine unzureichende Auswertungsgrundlage hält. Der Zeuge T hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, dass die Ergebnisstichprobe von ca. 1000 Fragebögen zwar nicht für die Erstellung eines neuen, qualifizierten Regressionsmietspiegels ausreichte, jedoch eine Stichprobe von rund 1000 Fragebögen ausreicht, um diese - wie im Mietspiegel 2009 geschehen - nach statistischen Grundsätzen auszuwerten. Auch eine Rücklaufkontrolle der eingezogenen Daten ist in ausreichendem Maße sichergestellt worden. Hierzu hat der Zeuge T in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass die Fragebögen mittels eines Computerprogramms auf doppelt eingereichte Fragebögen und auf die Plausibilität der in den Fragebögen enthaltenen Antworten geprüft worden sind, indem beispielsweise Fragebögen, die von mehreren Mietparteien eines Hauses eingereicht worden sind, zunächst aufgefunden und dann hinsichtlich der gemachten Angaben verglichen werden konnten. Der Mietspiegel des Jahres 2011 ist zwar nicht nach mathematisch-statistischen Grundsätzen fortgeschrieben worden. Die Fortschreibung erfolgte vielmehr unter sachverständiger Würdigung. Da die Fortschreibung des Mietspiegels in zulässiger Weise ohne erneute Erhebung von Primärdaten erfolgte, ist eine Fortschreibung unter "sachverständiger Würdigung", also unter Heranziehung sonstiger Informationsquellen und Bewertung der Marktlage durch verschiedene Interessengruppen sachgerecht. Maßgeblich dafür, ob die sachverständige Würdigung ausreichend ist, die Fortschreibung als Grundlage des Mietpreises weiterhin anzuerkennen, ist allein, von welchen Erwägungen die mit der Fortschreibung befassten Personen sich haben leiten lassen. Für die Fortschreibung des Mietspiegels zuständig war der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Dieser ist jedenfalls seit dem Jahr 2001 mit der Erstellung von Mietspiegeln für die Stadt F befasst. Die Fortschreibung ist einvernehmlich zwischen den verschiedensten Interessengruppen beschlossen worden. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitskreis sachfremde Erwägungen angestellt haben sollte. Durch die Beteiligung der unterschiedlichen Interessengruppen ist gewährleistet, dass keine einseitige Verschiebung zu Lasten der Mieter oder Vermieter erfolgt, sondern alle Beteiligten ein gemeinsames Interesse daran haben, den ortsüblichen Mietpreis wiederzugeben. Die Erkenntnisse des Gutachterausschusses decken sich auch mit den Ermittlungen der Firma F zur Preisentwicklung im Stadtgebiet F aus dem Schreiben vom 20.11.2013, wonach der Mietpreis für Wohnungen mit 60 qm im unteren Segment des Wohnungsmarktes im Zeitraum von 2008, 2010 und 2012 nahezu konstant war. So betrug der Höchstwert des unteren Viertels im Jahr 2008 290,- EUR, im Jahr 2010 280,- EUR und im Jahr 2012 290 EUR. Der Höchstwert des unteren Drittels betrug in diesen Jahren konstant 300,- EUR und der Medianwert von 320,- EUR erhöhte sich im Jahr 2012 auf 330,- EUR.
60Schließlich lassen sich auch die aus der Datenerhebung gezogenen Schlüsse den Mietspiegeln entnehmen. Hierbei wird die sich eventuell aus der Anwendung von Durchschnittswerten ergebende Unschärfe durch die Vergabe von Plus- und Minuspunkten gestaffelt nach der Wohnungsgröße ausgeglichen. Diese Vorgehensweise bestand bereits bei dem Mietspiegel 2005 und ist wiederum bei dem Mietspiegel 2009 und auch bei dem Mietspiegel 2011 angewendet worden. Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 17.12.2009 diese Vorgehensweise als ausreichend erachtet. Der Senat hat insoweit keine Bedenken, die unveränderte Anwendung der Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der Vergabe von Plus- und Minuspunkten als ausreichende Grundlage für ein Konzept anzuerkennen.
61Zusammenfassend stellt der Senat daher fest, dass der Mietspiegel des Jahres 2011 als Fortschreibung des Mietspiegels aus dem Jahr 2009 somit in der Tradition des Mietspiegels für die Stadt F seit 2001 eine ausreichende Grundlage im Sinne eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der Mietobergrenze im Vergleichsraum des Stadtgebietes F bildet. Die Datenerhebung und Auswertung für den Mietspiegel 2009 entspricht derjenigen für den Mietspiegel des Jahres 2005 und war Gegenstand der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R. Die Fortschreibung des Mietspiegels für das Jahr 2011 unter Beteiligung der verschiedensten Interessengruppen beruht auf sachgerechten Erwägungen unter Würdigung der örtlichen Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt und bildet daher eine ausreichende Grundlage zur Bestimmung der Mietobergrenze.
62Die Bildung des Mietrichtwertes von 4,61 EUR pro Quadratmeter begegnet keinen Bedenken. Die Bildung des Mietrichtwertes aus dem Mietspiegel des Jahres 2011 unterscheidet sich nach Grundlage und Höhe nicht von dem Vorgehen bei dem Mietspiegel des Jahres 2005, welcher Grundlage für die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 gewesen ist. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24.07.2013 nachvollziehbar dargestellt, wie sie den Mietrichtwert ermittelt hat. Insoweit wird auf die Darstellung des Beklagten Bezug genommen. Insbesondere die Herleitung des Faktors von 0,91 für die Ausstattungsmerkmale begegnet keinen Bedenken. Hierbei hat die Beklagte nicht nur die Punkte für einfache Ausstattungsmerkmale zu Grunde gelegt sondern auch die Kategorien der mittleren Ausstattungsmerkmale angemessen berücksichtigt. So hat sie beispielsweise die Heizung, Fenster, Elektroanschlüsse und Warmwasserversorgung aus dem Bereich der mittleren Ausstattungsmerkmale gewählt und lediglich die Punktevergabe für Fassade, Treppenhaus, Wandfliesen und Fußbodenbeläge aus dem Bereich der einfachen Ausstattungsmerkmale herangezogen. Insoweit ist ausreichend sichergestellt, dass nicht nur einfachste Wohnungen in die Berechnung des Mietrichtwertes einbezogen worden sind, sondern auch sonstige Wohnungen mit besseren Ausdrucksmerkmalen. Die für die Bildung des Mietrichtwertes herangezogenen Wohnungen der Baujahre 1912 bis 1984 bilden den weit überwiegenden Teil der Mietbebauung in F ab. Der Zeuge T hat hierzu bestätigt, dass mit den Baujahresklassen zwischen 1912 und 1984 322500 der insgesamt 376500 vorhandenen Wohnungen erfasst werden. Aus den umfassend erhobenen Daten des Mietspiegels 2001 ergab sich nach den Angaben der Beklagten ein Bestand an frei vermieteten Wohnungen von 212000, die in den Bereich des Mietspiegels gefallen sind. Der Zeuge T hat darüber hinaus bestätigt, dass der Schwerpunkt der Bauaktivitäten bis in das Jahr 1970 anzusiedeln ist und seit 1984 stark rückläufig sei. Dies habe sich auch in den verwerteten Ergebnisstichproben wiedergespiegelt.
63Maßgeblich für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit ist jedoch nicht allein die Nettokaltmiete. Entscheidend ist vielmehr das Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard zzgl. der kalten Betriebskosten (Nebenkosten ohne Heizkosten; vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 2/10 R, 10.09.2013 a.a.O.). Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass im Rahmen des schlüssigen Konzeptes zunächst eine Vergleichsbasis geschaffen werden muss. Dies hat die Beklagte getan, indem sie unter Berücksichtigung des Mietspiegels zunächst allein auf die Nettokaltmiete abgestellt hat. Um jedoch zu ermitteln, welcher Mietpreis für die Wohnungen im unteren Segment als maximal abstrakt angemessen anzusehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf das Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard zzgl. der kalten Betriebskosten abzustellen (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 a.a.O.). Der 4. Senates des Bundessozialgerichts hat sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen (vgl. Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.). Dieses Vorgehen gewährleistet für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können, die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.).
64Eine solche Bestimmung der abstrakten Angemessenheit unter Einschluss der kalten Betriebskosten hat die Beklagte nicht vorgenommen, sondern vielmehr allein auf die Grundmiete zuzüglich der tatsächlichen Betriebskosten abgestellt. Das Konzept der Beklagten ist insoweit zu ergänzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht von abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten in Höhe von 1,30 EUR pro Quadratmeter ausgegangen werden. Denn bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten im Vergleichsraum kommt es nicht darauf an, ob existenzsicherndes Wohnen in (gedachten) Wohnungen möglich ist, in denen der in den Betriebskostenarten, wie z.B. Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung durch Dritte, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss und Aufzug, zum Ausdruck kommende Wohnungsstandard nicht gewährleistet ist. Es geht vielmehr darum "die Wirklichkeit", also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums, abzubilden (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R; Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.). Dort, wo statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, hat es das Bundessozialgericht daher für zulässig befunden, auf bereits vorliegende Daten zurückzugreifen. Eine weitergehende Gewichtung hat das Bundessozialgericht nicht vorgenommen, weil nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten (Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 und 10.09.2013 a.a.O.). Aus der Heranziehung von Werten aus allen Mietverhältnissen folgt zwar - weil er den gesamten Mietmarkt erfasst - in der Tendenz ein höherer Bruttokaltmietpreis, als dies bei Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu verweisen sind. Sofern eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt, also eine Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment - auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment - eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist. Dies wirkt sich im Übrigen auch nur zugunsten der Leistungsberechtigten aus.
65Da die Beklagte keine eigene Datenerhebung hinsichtlich der Betriebskosten vorgenommen hat, ist zur Bestimmung der abstrakt angemessenen (kalten) Betriebskosten auf Betriebskostenübersichten abzustellen, wobei örtliche Betriebskostenübersichten zu bevorzugen sind (Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 a.a.O.). Dem folgend stellt der Senat für die Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Nebenkosten auf den Betriebskostenspiegel für Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2011 ab. Hiernach ergeben sich durchschnittlich angemessene Betriebskosten ohne Heizkosten in Höhe von 1,94 EUR pro Quadratmeter (Grundsteuer 0,20 EUR, Wasser inklusive Abwasser 0,44 EUR, Aufzug 0,13 EUR, Straßenreinigung und, 0,03 Euro, Müllbeseitigung 0,21 EUR, Gebäudereinigung 0,19 EUR, Gartenpflege 0,10 EUR, allgemein Strom 0,04 EUR, Schornsteinreinigung 0,03 EUR, Versicherung 0,17 EUR, Hauswart 0,18 EUR, Antenne/Kabel 0,15 EUR und sonstige Kosten 0,07 EUR). Die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung, die getrennt von den übrigen Betriebskosten zu beurteilen sind (Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 a.a.O.), sind aus der Berechnung der kalten Betriebskosten herauszunehmen.
66Soweit die Beklagte einwendet, es sei im Rahmen der Massenverwaltung nicht praktikabel die kalten Betriebskosten in die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit einzubeziehen, da sich die tatsächlich anfallenden Betriebskosten erst nach Ablauf eines Jahres mit Erteilung der ersten Betriebskostenabrechnung herausstellen würden, so betrifft dieser Einwand nur die Frage, welche tatsächlichen Betriebskosten in einem konkreten Haushalt als übernahmefähig anfallen, nicht jedoch die Frage, welche Kosten abstrakt (und nicht bezogen auf eine konkrete Wohnung) anfallen könnten. Gegenstand der Bestimmung der abstrakt angemessen Unterkunftskosten ist die Frage, welche Unterkunftskosten der Grundsicherungsträger maximal tragen muss und in welchem Kostenrahmen der Hilfebedürftige eine Wohnung anmieten kann. Diese abstrakte Angemessenheit setzt sich aus dem Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard zzgl. der kalten Betriebskosten zusammen. Lebt der Hilfebedürftige in einer nach diesen Grundsätzen angemessenen Wohnung, sind für diese Wohnung nach § 22 Abs. 1 SGB II dem Bedarfsdeckungsgrundsatz entsprechend nur die tatsächlichen mietvertraglich vereinbarten Betriebskosten (neben der tatsächlichen Grundmiete) und nicht etwa die abstrakt angemessenen Betriebskosten als Berechnungselement des Gesamtproduktes zu übernehmen. Die von der Beklagten aufgezeigten Folgeprobleme werden im gesetzlichen Rahmen der Regelungen des SGB II zur Angemessenheit der Mietaufwendungen zu lösen sein.
67Unter Berücksichtigung der angemessenen Quadratmeterzahl für einen Zweipersonenhaushalt ergeben sich so abstrakt angemessenen Betriebskosten in Höhe von 126,10 EUR monatlich (1,94 EUR × 65 m²). Der auf die Klägerin kopfanteilig entfallende Anteil beläuft sich somit auf 63,05 EUR.
68Für einen Zweipersonenhaushalt in der Stadt F sind hiernach im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Kosten der Unterkunft in Höhe von 299,65 EUR Grundmiete + 126,10 EUR kalte Betriebskosten = 425,75 EUR monatlich angemessen. Hinzu kommen die tatsächlichen (angemessenen) Heizkosten.
69Für die Klägerin sind demnach Unterkunftskosten von monatlich (kopfanteilig) 212,88 EUR zuzüglich der tatsächlichen kopfanteilig auf sie entfallenden Heizkosten als angemessen anzusehen.
70Der als abstrakt angemessen festgestellte Mietpreis ist auch konkret, bezogen auf den Einzelfall der Klägerin als angemessen anzusehen. Es sind keine individuellen, in der Person der Klägerin liegende Gründe ersichtlich, die ihr einen Umzug unmöglich oder unzumutbar machen. Solche Gründe können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Betroffene aufgrund von eigener Krankheit, aufgrund der Pflege naher Angehöriger oder aufgrund sonstiger sozialer Gegebenheiten nicht auf eine andere Wohnung verwiesen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Klägerin noch ihre Tochter leiden an nachgewiesenen Krankheiten, die einen Umzug unzumutbar erscheinen lassen. Eine solche Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin vorgetragenen Erkrankung ihrer Mutter. Insoweit ist es der Klägerin möglich und zumutbar, ihre Mutter auch nach einem Umzug weiterhin regelmäßig zu besuchen und zu pflegen. Im Hinblick darauf, dass das Stadtgebiet F einen homogenen Vergleichsraum darstellt, dessen einzelne Stadtteile mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut angebunden sind, ist es der Klägerin zumutbar, gegebenenfalls einen größeren Anfahrtsweg zu ihrer Mutter in Kauf zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als die Mutter der Klägerin offenbar dieser einen PKW zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat.
71Im hier streitigen Zeitraum der Kostensenkung standen auch ausreichend Wohnungen zu dem als abstrakt anzusehenden Mietpreis von 299,65 EUR Kaltmiete (zzgl. der Betriebskosten) zur Verfügung. Aus dem Datenmaterial der Beklagten ergeben sich für den Monat Juli 2011 102 Wohnungen, die zu dem angemessenen Quadratmeterpreis für einen Zweipersonenhaushalt anzumieten waren. Dies deckt sich vollauf mit der Datenerhebung des Institutes F für die Bertelsmann-Stiftung. Hierin hat F festgestellt, dass auf dem F Wohnungsmarkt ausreichend Wohnungen im Niedrigpreissegment zur Verfügung stehen und hier nicht von einer Wohnungsknappheit ausgegangen werden kann. So wurden bei der Auswertung der Internetanzeigen unter Ausschluss von Doppelauswertungen im Zeitraum vom Oktober 2011 bis Dezember 2012 insgesamt 2992 Wohnungen mit einer Größe zwischen 60 und 70 m² angeboten. Hiervon entfielen 837 Wohnungen auf das untere (nicht jedoch auf das unterste) Segment des Wohnungsmarktes. Diese Wohnungen waren nach der statistischen Auswertung von F über das gesamte Stadtgebiet der Stadt F verteilt und zu einem Mietpreis von 280 EUR bis 330 EUR monatlich Nettokaltmiete verfügbar. Auf einen Mietpreis bis 283 EUR monatlich Nettokaltmiete entfielen dabei 10 % der Wohnungen, auf einen Mietpreis bis 304 EUR monatlich Nettokaltmiete entfielen 20 % der Wohnungen des unteren (einschließlich des untersten) Segmentes mit einer Wohnungsgröße von "um 65 m²". Der Umstand, dass der Grundmietpreis von rund 300 EUR monatlich somit knapp unterhalb der von dem Bundessozialgericht in dem Urteil vom 10.09.2013 als ausreichend erachteten Rahmen von 20 % der vorhandenen Wohnungen des unteren Segmentes liegt, führt nicht zur fehlenden Verfügbarkeit dieser Wohnungen im Stadtgebiet F. Zwar ist der Anteil der Personen, die im Stadtgebiet F Leistungen nach dem SGB II bezogen haben mit 14,3 % etwas höher, als der Anteil der Grundsicherungsempfänger in dem der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrundeliegenden Stadtgebiet von München. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus diejenigen Personen, die im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII stehen und diejenigen Personen, die aufgrund eines geringen Erwerbseinkommens auf denselben Wohnungsmarkt wie die Empfänger der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII zugreifen. Dieser Umstand wird nach Auffassung des Senates jedoch dadurch ausgeglichen, dass sich der Wohnungsmarkt in F nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt als entspannt darstellt. Dies folgt aus der Datenauswertung der Firma F, wonach der Mietpreis für Wohnungen des unteren Segmentes mit einer Größe von 60 qm in den Jahren 2008, 2010 und 2012 nahezu konstant zwischen 280 EUR und 300 EUR monatlich liegt. Dies deckt sich mit den Angaben in dem Bericht der Projektgruppe Wohnen der Stadt F, in dem insgesamt von einem sinkenden Nachfragemarkt bei einer rückläufigen Bevölkerungsentwicklung in F gesprochen wird. Ergänzend hierzu ist zu beachten, dass sich die Möglichkeit des betroffenen Leistungsempfängers, eine für ihn angemessene Wohnung zu finden, durch die Produktheorie unter Einschluss der Betriebskosten deutlich erweitert und der Betroffene so in die Lage versetzt wird auf einen größeren Bereich des Wohnungsmarktes zuzugreifen.
72Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe sich bei allen ihr möglichen Quellen erfolglos um eine neue Wohnung bemüht, lässt sich dies anhand des Wohnungsanzeigenmarktes nicht nachvollziehen. Auch der Umstand, dass sicherlich einige der zu dem unteren Mietsegment gehörenden Wohnungen für eine Anmietung aufgrund des Zustandes oder der Lage der Wohnung nicht geeignet sind, führt nicht dazu, dass im die Kostensenkung betreffenden Zeitraum keine Wohnungen, deren Anmietung zumutbar gewesen wäre, zur Verfügung standen. Aus den von der Beklagten vorgelegten Daten und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat überzeugt, dass ausreichend Wohnungen zu dem angegebenen abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis zur Verfügung gestanden haben.
73Voraussetzung für die Absenkung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens. In der Regel sollen die tatsächlichen Unterkunftskosten für einen Zeitraum von sechs Monaten übernommen werden. Der so genannten Kostensenkungsaufforderung kommt hierbei lediglich eine Warnfunktion zu (BSG Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.). Diese Warnfunktion ist auch dann erfüllt, wenn der Betroffene auf andere Weise konkret Kenntnis von der Notwendigkeit der Senkung der Unterkunftskosten und der Höhe der Angemessenheit der Kosten erhält (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 27.02.2008 Az. B 14/7b AS 70/06 R). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unabhängig von der Kostensenkungsaufforderung mit Schreiben vom 19.04.2011 wusste die Klägerin bereits aufgrund der Bewilligung ab Oktober 2010 in welcher Höhe die Beklagte die Unterkunftskosten als angemessen übernehmen würde. Der schriftlichen Kostensenkungsaufforderung vom 19.04.2011 kam insoweit nur noch klarstellende Funktion zu. Insoweit ist es auch sachgerecht, dass die Beklagte den Übergangszeitraum von sechs Monaten um zwei Wochen auf fünfeinhalb Monate gekürzt hat, und die Unterkunftskosten bereits ab Oktober 2011 abgesenkt worden sind. Unerheblich ist insoweit, dass die Beklagte sich in der Kostensenkungsaufforderung nur auf die Nettokaltmiete zzgl. der tatsächlichen Betriebskosten bezogen hat, denn die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der Frage, ob die kalten Betriebskosten abstrakt zu berechnen und als notwendiger Teil des Konzeptes in die Berechnung der abstrakt angemessenen Miete einzubeziehen sind, hat das Bundessozialgericht erst ab Dezember 2011 durch die beiden für den Bereich des SGB II zuständigen Senate einheitlich beantwortet (Bundessozialgericht Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.). Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, solche werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass die diesbezügliche Unvollständigkeit der Kostensenkungsaufforderung kausal dafür gewesen ist, dass sie die Unterkunftskosten nicht senken konnte.
74Die von der Beklagten im streitigen Zeitraum von Oktober 2011 bis März 2012 zu übernehmenden Unterkunftskosten belaufen sich somit auf monatlich 299,65 EUR Kaltmiete (4,61 EUR × 65 m²) zzgl. 126,10 EUR kalten Betriebskosten (1,94 EUR × 65 m²) zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten. Bei der Berücksichtigung der Heizkosten ist von dem im streitigen Zeitraum tatsächlich bestehenden Bedarf auszugehen. Hierbei ist als gegenwärtiger Bedarf die im jeweiligen Monat fällig werdende Vorauszahlung anzusehen. Die im Nachhinein erstellte Heizkostenabrechnung für das vorangegangene Jahr stellt dann eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X dar, die zu einer Neuberechnung der Heizkosten im Fälligkeitsmonat der Abrechnung führt (Bundessozialgericht Urteil vom 22.03.2010 Az. B 4 AS 62/09 R). Die Heizkosten sind daher gemäß der in den Nebenkosten enthaltenen Vorauszahlung mit 58,88 EUR monatlich zu berücksichtigen.
75Es ergeben sich so Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 in Höhe von 484,63 EUR monatlich. Hiervon entfällt auf die Klägerin ein Anteil von ½, also 242,32 EUR monatlich. Die Beklagte hat bisher Kosten in Höhe von 208,46 EUR monatlich anerkannt. Es ergibt sich so eine Differenz von monatlich 33,86 EUR, welcher der Klägerin zusätzlich als Unterkunftsbedarf zu gewähren ist.
76Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 35 %. Der Senat hat hierbei einerseits das teilweise Obsiegen der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahrens einerseits sowie darüber hinaus den Umstand berücksichtigt, dass die Klägerin sich im Verwaltungsverfahren erfolgreich gegen die Vorläufigkeit der Entscheidung und die fehlende Berücksichtigung des Mehrbedarfes für die Bereitung von Warmwasser gewendet hat.
77Gründe, die Revision zuzulassen liegen nicht vor (§ 160 SGG). Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.12.2009 die Frage eines schlüssigen Konzeptes für die Stadt F bereits entschieden. Streitgegenstand das vorliegende Verfahren ist zwar die Frage, ob der Mietspiegel des Jahres 2009 und dessen Fortschreibung Jahr 2011 den Anforderungen nach verwendet. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich zwischen dem Mietspiegel des Jahres 2005, der Grundlage der Entscheidung des Bundessozialgerichts gewesen ist und den Mietspiegeln 2009/2011 keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Datenerhebung und Auswertung erfolgten nach denselben Grundsätzen. Der Umstand, dass der Mietspiegel des Jahres 2011 nur eine Fortschreibung des Mietspiegels für das Jahr 2009 darstellt, ändert hieran nichts, denn die Fortschreibung ist bei der Erstellung von Mietspiegel nach § 558 c Abs. 3 BGB angelegt. Eine erneute Primärdatenerhebung war nicht erforderlich. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Fortschreibung durch die verschiedensten Interessengruppen nach ausreichend fundierter Prüfung durchgeführt worden ist. Die Frage der Einbeziehung der abstrakten Betriebskosten ist in der Rechtsprechung sowohl des 14. als auch des 4. Senates des Bundessozialgerichts geklärt.
Tenor
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2013 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
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I. Streitig ist die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II im Zeitraum vom 1.10.2011 bis 31.3.2012. Nach einem Kostensenkungsverfahren bewilligte der Beklagte der Klägerin für den hier streitigen Zeitraum abgesenkte Unterkunftsleistungen kopfteilig in Höhe von zunächst 200 Euro monatlich und nach einem Teilanerkenntnis des Beklagten im Klageverfahren in Höhe von 208,45 Euro. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.9.2012). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat das LSG die Berufung der Klägerin hiergegen zugelassen und den Beklagten sodann unter Änderung des Urteils des SG verurteilt, im streitigen Zeitraum weitere Unterkunftsleistungen in Höhe von 33,86 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 28.11.2013). Das Berufungsgericht ist dabei ua davon ausgegangen, dass der von dem Beklagten ermittelte Grundpreis von 4,61 Euro pro qm angemessen sei. Er basiere auf einem schlüssigen Konzept in der Gestalt des Essener Mietspiegels 2011. Es mangele jedoch an Feststellungen zur Bemessung der kalten Betriebskosten. Der Beklagte habe insoweit auf die zutreffend ermittelte Grundmiete und die tatsächlichen Betriebskosten abgestellt, um die abstrakte Referenzmiete zu bestimmen. Dies stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG. Die Vergleichsmiete sei danach die Bruttokaltmiete. Da der Beklagte diesbezüglich keine Erhebungen durchgeführt habe, sei zur Bemessung der kalten Betriebskosten auf örtliche Betriebskostenübersichten abzustellen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
- 2
-
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde an das BSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)sowie Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)geltend.
- 3
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unbegründet.
- 4
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1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG liegt nicht vor.
- 5
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Der Beklagte hat die Rechtsfrage gestellt:
"Ob die Vergleichsmiete zwingend eine Bruttokaltmiete sein muss, oder ob auch alternativ das Abstellen auf die Nettokaltmiete zulässig ist, zumindest dann, wenn zuzüglich zur Nettokaltmiete in der Regel die tatsächlichen Betriebskosten übernommen werden, soweit diese sich vor dem Hintergrund einer an einem (regionalen) Betriebskostenspiegel orientierten Nichtprüfungsgrenze nicht als verschwenderisch und damit als unangemessen darstellen."
- 6
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Es mangelt hier an einer grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage. Obwohl der Beklagte sich ua mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 10.9.2013 auseinandersetzt, zitiert er nicht die einschlägigen Passagen, die eine klare und eindeutige Antwort auf die aufgeworfene und von ihm als klärungsbedürftig befundene Frage geben. So hat der 4. Senat des BSG in der "München-Entscheidung" vom 10.9.2013 unter RdNr 31 (B 4 AS 77/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 70)ausgeführt: "Der Rechtsprechung des BSG folgend hat das LSG auch zutreffend die Bruttokaltmiete als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung gewählt." Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des 14. Senats vom 19.10.2010 (B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42
RdNr 33 f) . Zugleich grenzt er sich von seiner eigenen vom 22.9.2009 (B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 23) zur Nettokaltmiete als Vergleichsbasis ab und führt zur Begründung für die Heranziehung der Bruttokaltvergleichsmiete aus, dass dieses Vorgehen den Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleiste, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können; die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können. Dabei sei es nicht zu beanstanden, dass durch den Rückgriff auf die Bruttokaltmiete sämtliche kalten Nebenkosten in die Überprüfung der Angemessenheitsgrenze eingeflossen seien. Denn bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten im Vergleichsraum komme es nicht darauf an, ob existenzsicherndes Wohnen in (gedachten) Wohnungen möglich sei, in denen der in den Betriebskostenarten, wie zB Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung durch Dritte, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss und Aufzug, zum Ausdruck kommende Wohnungsstandard nicht gewährleistet sei. Es gehe vielmehr darum "die Wirklichkeit", also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums, abzubilden. Dort, wo statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorlägen, hatte es das BSG daher für zulässig befunden, auf bereits vorliegende Daten zurückzugreifen. Der erkennende Senat hat in der "München-Entscheidung" unter RdNr 43 ausdrücklich auf die Änderung der Rechtsprechung hingewiesen, indem er ausführt, dass er es noch 2009 offengelassen hatte, ob die Vergleichsmiete eine Netto- oder eine Bruttokaltmiete sein müsse (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 23; siehe auch BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 16 ff). Erst 2010 habe der 14. Senat dann eindeutig bestimmt, dass die Angemessenheitsgrenze durch eine genau zu benennende Bruttokaltmiete zu definieren sei (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42RdNr 33 f; siehe auch BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 27) . Der erkennende Senat sei dem gefolgt und zwar bereits in seiner Entscheidung vom 20.12.2011 (B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 34).
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Da der Beklagte sich mit dieser Begründung des 4. Senats nicht auseinandersetzt, gelingt es ihm in seiner sehr ausführlichen Beschwerdebegründung auch nicht, einen erneuten Klärungsbedarf der von ihm aufgeworfenen Frage zu begründen.
- 8
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2. Auch soweit der Beklagte Divergenz zwischen Entscheidungen des BSG und der des LSG rügt, vermag er mit der Beschwerde keine Zulassung der Revision zu bewirken. Der von dem Beklagten herausgearbeitete abstrakte Rechtssatz des LSG lautet, dass für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze nicht allein die Nettokaltmiete maßgeblich sei, sondern vielmehr das Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard zuzüglich der kalten Betriebskosten. Angesichts der vorangegangenen Ausführungen zu den Entscheidungen vom 4. und 14. Senat des BSG bedarf es keiner weiterer Begründung, dass insoweit keine Abweichung des LSG vorliegt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
- 1
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Streitig ist, ob der Klägerin im Zeitraum vom 1.6.2007 bis zum 30.11.2008 Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen zustehen.
- 2
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Die alleinstehende Klägerin bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum eine 48 qm große Wohnung in München. Sie hatte eine mietvertragliche Verpflichtung in Höhe von 745 Euro (690 Euro Nettokaltmiete zzgl 55 Euro Betriebskosten) monatlich. Die Vorauszahlung für die Gasversorgung betrug 97 Euro im Monat (lediglich im Februar 2008: 107 Euro wegen einer Nachforderung; Bruttowarmmiete 835,67 Euro).
- 3
-
Ende August 2006 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihre Nettokaltmiete die zulässige Höchstgrenze von 397,30 Euro monatlich überschreite. Die Klägerin wurde aufgefordert, sich bis Ende Februar 2007 um eine Minderung der Unterkunftskosten zu bemühen. Ab dem 1.3.2007 werde die Unterkunftsleistung auf die angemessene Höhe abgesenkt.
- 4
-
Für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.5.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Alg II, welches Leistungen für KdUH in Höhe von 813 Euro monatlich umfasste (Bescheid vom 29.11.2006 idF des Bescheides vom 19.12.2006). Ab 1.3.2007 senkte er die Leistungen für die Kaltmiete auf die von ihm als angemessen befundene Mietobergrenze herab (Bescheide vom 13.2.2007). Für den Zeitraum bis 31.5.2007 hat das LSG mit dem hier angefochtenen Urteil vom 11.7.2012 diese Entscheidung des Beklagten aufgehoben. Hiergegen sind die Beteiligten nicht in die Revision gegangen.
- 5
-
Für den Zeitraum vom 1.6.2007 bis zum 30.11.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin schlussendlich Leistungen für KdUH in Höhe von 496,45 Euro für ihre brutto-kalten Mietaufwendungen (441,45 Euro Nettokaltmiete + 55 Euro Betriebskosten) und übernahm im Verlaufe des Gerichtsverfahrens ihre Aufwendungen für Gas abzüglich der Warmwasserpauschale in tatsächlicher Höhe (Bescheid vom 23.4.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2007 und des Änderungsbescheides vom 14.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2008, dieser in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.4.2009). Ebenso verfuhr der Beklagte für den Zeitraum vom 1.12.2007 bis zum 31.5.2008 (Bescheid vom 22.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2008). Durch Bescheid vom 7.5.2008 (in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.4.2009) setzte der Beklagte diese Praxis für den Leistungszeitraum vom 1.6.2008 bis zum 30.11.2008 zunächst fort. Ab dem 1.7.2008 erhöhte er jedoch den Leistungsanteil für die Bruttokaltmiete der Klägerin auf 504,21 Euro (Nettokaltmiete 449,21 Euro + 55 Euro kalte Nebenkosten) und wies unter Einbeziehung dieser Änderung (Bescheid vom 3.7.2008) den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 25.9.2008 zurück (idF der Änderungsbescheide vom 15.12.2008 und 29.4.2009).
- 6
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Das SG hat die miteinander verbundenen Klagen auf Übernahme der tatsächlichen Mietaufwendungen abgewiesen (Urteil vom 26.11.2009). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG geändert. Soweit es den Zeitraum vom 1.3. bis 31.5.2007 betrifft, hat es die Bescheide wie benannt aufgehoben. Zudem hat es den Beklagten unter Abänderung der weiteren Bescheide verurteilt, der Klägerin über die bereits bewilligten Leistungen hinaus KdUH in Höhe von 9,88 Euro für den Monat Februar 2008 - für eine Heizkostennachforderung - und in Höhe von jeweils 0,12 Euro für die Monate Juli bis November 2008 wegen unzutreffender Anwendung der Rundungsregelung zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zwar fehle es dem Beklagten an einem schlüssigen, nachvollziehbaren Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdUH iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II. Die vom Beklagten für einen Ein-Personen-Haushalt übernommenen Aufwendungen der Klägerin für die Bruttokaltmiete in Höhe von 496,45 Euro im Zeitraum vom 1.6.2007 bis zum 30.6.2008 und 504,21 Euro im Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 30.11.2008 seien jedoch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G K angemessen gewesen. Die für den Mietspiegel 2007 der Stadt München erhobenen und vom Sachverständigen ausgewerteten Daten betreffend Wohnungen "um die 50 qm" - in der Gestalt von gewichteten 243 Wohnungen zwischen 46 und 54 qm - bildeten eine geeignete Grundlage zur Berechnung der angemessenen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II. Die Erfassung lediglich von Bestandsmieten und die Nichtberücksichtigung preisgebundenen Wohnraums stünden dem nicht entgegen. Zudem beruhe der Mietspiegel 2007 auf dem für den streitgegenständlichen Zeitraum aussagekräftigsten Zahlenmaterial, welches selbst auf einer repräsentativen Stichprobe fuße. Die Auswertung des Datenmaterials durch den Sachverständigen habe unter Anwendung statistisch anerkannter Methoden stattgefunden und ergeben, dass mit den gewährten Mitteln ausreichend angemessener Wohnraum im Stadtgebiet München gefunden werden könne. Es drohe auch keine Konzentration von Leistungsempfängern in bestimmten sozialen Brennpunkten/Stadtbezirken. Ebenso wenig könne unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Klägerin festgestellt werden, dass eine abstrakt angemessene Wohnung nicht tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt hätte angemietet werden können. Zutreffend erfolgt sei auch der Abzug der Warmwasserpauschale aus den vom Beklagten übernommenen monatlichen Abschlägen für die Versorgung der Klägerin mit Erdgas (Urteil vom 11.7.2012).
- 7
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin, das LSG habe den Begriff der Angemessenheit des § 22 SGB II rechtsfehlerhaft angewandt. Zutreffende Konsequenz aus der Feststellung, der Beklagte verfüge über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Miete, hätte die Annahme einer Unmöglichkeit zur Kostensenkung sowie der Verurteilung zur Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen sein müssen. Die vom Beklagten herangezogene Mietobergrenze sei zu gering. Bei seinen Ermittlungen habe das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht zutreffend umgesetzt. Die erhobenen und ermittelten Daten seien nicht repräsentativ. Zudem käme es bei Übertragung der Daten zu einer "Ghettoisierung". Die Annahme, zur gewährten Mietobergrenze sei 1/5 der Wohnungen in München generell zu diesem Preis verfügbar, sei unzutreffend. Bereits die dem Sachverständigen gestellten Fragen seien teilweise problematisch. Die Beweisanordnung sei schon durch die Bezugnahme auf den Mietspiegel vorbestimmt gewesen. Das LSG habe bei der Fragestellung antizipiert, dass die Rohdaten des Mietspiegels und eine diesbezügliche Konzentration auf 20 % des maßgeblichen Wohnraums geeignet seien, ein zutreffendes Bild des Mietmarkts im streitgegenständlichen Zeitraum zu zeichnen. Die 20 %-Grenze sei willkürlich gezogen. Tatsächlich dürften nicht nur 5,3 % der Gesamtbevölkerung Wohnungen im unteren Marktsegment suchen, sodass ein Verweis auf die vom LSG in die Auswertung nicht einbezogenen Sozialwohnungen problematisch sei. Dies zeige sich bereits daran, dass nicht Ortsansässige auf solche Wohnungen mindestens fünf Jahre warten müssten. Im Gutachten unberücksichtigt geblieben seien auch Aspekte, die zu einer Erhöhung der Quadratmeterpreisberechnung geführt hätten, wie zB ein Zuschlag für eine Küche. Auch bei absoluter Betrachtung sei die Stichprobe viel zu gering, um daraus die Verfügbarkeit von Wohnraum ableiten zu können. Es gäbe auf dem Münchener Mietmarkt nicht etwa 20 % Wohnungen um 50 qm, sondern nur zwischen 1,31 % und 4,8 %. Das LSG habe zudem in entscheidungserheblicher Art und Weise gegen § 103 SGG verstoßen, indem es einem Antrag auf Vernehmung des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung eV, gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt S, als Sachverständigen keine Folge geleistet habe. Das LSG habe auch, obwohl die Klägerin nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass eine weitere Beweisaufnahme aus seiner Sicht entbehrlich sei.
- 8
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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Änderung des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2012 und Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 26. November 2009 sowie Änderung der Bescheide des Beklagten vom 23. April 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. August 2007, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2007 und in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2008 sowie des Änderungsbescheides vom 29. April 2009, des Bescheides vom 22. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2008, diese in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. April 2009 und des Bescheides vom 7. Mai 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Juli 2008, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2008 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. Dezember 2008 sowie 29. April 2009, zu verurteilen, ihr über die bereits im Urteil des Landessozialgerichts zuerkannten Leistungen hinaus für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 30. November 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Mietzahlungsverpflichtung zu gewähren.
- 9
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 10
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Das LSG sei der Rechtsprechung des BSG gefolgt, als es selbst Ermittlungen zur Angemessenheit der Mietobergrenze vorgenommen habe. Die Zugrundelegung einer 20 %-Grenze durch das LSG fülle das durch die Rechtsprechung des BSG vorgegebene "untere Marktsegment" aus. Zudem habe das LSG keine Abschläge bei der Miete berücksichtigt, sondern dies vielmehr für unzulässig erachtet. Die erhobenen Daten seien entgegen der Auffassung der Klägerin auch repräsentativ. Regressionsmietspiegel, wie der für München erstellte, kämen mit einer kleineren Stichprobe als sog Tabellenmietspiegel aus. Die im Mietspiegel erfassten Bestandsmieten seien lediglich solche aus den letzten vier Jahren vor der Stichprobe. Die Daten für den Mietspiegel seien zwar im Auftrag der Stadt München, aber durch ein unabhängiges Marktforschungsinstitut erhoben und ausgewertet worden.
Entscheidungsgründe
- 11
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
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Die Entscheidung des LSG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat der Klägerin schlussendlich im hier streitigen Zeitraum Leistungen für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe iS des § 22 Abs 1 SGB II erbracht.
- 13
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1. Streitgegenstand sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.6.2007 bis 30.11.2008, als sie in den Bescheiden des Beklagten für die Zeiträume vom 1.6.2007 bis 30.11.2007, 1.12.2007 bis 31.5.2008 und 1.6.2008 bis 30.11.2008 festgestellt worden sind.
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Nicht Streitgegenstand ist die Höhe der Leistungen für den vorhergehenden Zeitraum ab dem 1.3.2007. Der erkennende Senat brauchte daher nicht darüber zu befinden, ob sich das LSG zur Begründung seiner Aufhebungsentscheidung zutreffend auf § 45 SGB X gestützt hat oder nicht § 48 SGB X hätte zugrundelegen müssen. Denn es liegt nahe, bei der Umsetzung einer angekündigten Absenkung der Leistungen für Unterkunft von einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse auszugehen. Die Klägerin hat sich jedoch in ihrer Revision nicht gegen die Höhe der Leistungen in diesem Zeitraum gewandt - obwohl sie niedriger waren, als ihre tatsächlichen Aufwendungen - und der unterlegene Beklagte ist nicht in die Revision gegangen. Das Urteil des LSG ist insoweit rechtskräftig geworden.
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Ebenfalls rechtskräftig geworden ist die Entscheidung des LSG im Hinblick auf die zu Lasten des Beklagten vorgenommene Anwendung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) und die Verurteilung zur Zahlung eines Betrags von 9,88 Euro für die Gaskostennachforderung im Monat Februar 2008. Der Beklagte ist auch hiergegen nicht in die Revision gegangen.
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2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihre Anfechtungs- und Leistungsklage auf Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt hat (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 f; vgl auch BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 11). Hieran hat sich - wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat - durch die Neufassung des § 19 SGB II aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) für laufende Verfahren über vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte - wie es auch hier der Fall ist - nichts geändert (BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 132/10 R - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 11; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 11).
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3. An dem Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 22 SGB II an die einkommens- und vermögenslose, alleinstehende Klägerin bestehen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG keine Zweifel.
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4. Die der Klägerin von dem Beklagten bewilligten Leistungen für Unterkunft in Höhe von 496,45 Euro für ihre Mietaufwendungen (brutto/kalt) ab dem 1.6.2007 und 504,21 Euro (ebenfalls brutto/kalt) ab dem 1.7.2008 bis zum 30.11.2008 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Rechtsgrundlage für die hier umstrittene Höhe der Leistungen sind §§ 19, 22 SGB II. Danach werden im Rahmen des Alg II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 S 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist). Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als im Hinblick auf den pauschalierten Regelbedarf - bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, zur Bestimmung der Leistungshöhe auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten. Allerdings sind die Leistungen nicht in beliebiger Höhe zu erbringen, sondern nur insoweit, als die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung angemessen sind. Die Angemessenheit begrenzt somit die zu erbringenden Leistungen der Höhe nach. Die Begrenzung der Leistungen für KdU - die Aufwendungen der Klägerin für Heizkosten hat der Beklagte schlussendlich in tatsächlicher Höhe abzüglich der Warmwasserpauschale erbracht - ab dem 1.6.2007 auf die vom Beklagten befundene Höhe ist im vorliegenden Fall rechtmäßig.
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a) Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 12). Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze ist daher auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen (vgl BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 132/10 R - juris RdNr 17). Im Rahmen der Prüfung abstrakter Angemessenheit werden nach der Rechtsprechung des BSG zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie anschließend festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Alsdann ist zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist.
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aa) Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße hat das LSG hier zutreffend mit 50 qm bestimmt. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückgegriffen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben(vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 19; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris RdNr 12). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Der erkennende Senat sieht diesen Anknüpfungspunkt zwar als problematisch an (vgl zu seiner Kritik im Einzelnen das zur Stadt München ergangene Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 16 f). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität ist aber wenigstens solange, wie nicht eine Satzung über die angemessenen KdU iS von §§ 22a ff SGB II vorliegt, in welcher grundsätzlich andere Wohnraumgrößen festgelegt werden können(vgl § 22b Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II), an diesem Maßstab festzuhalten. Nach den Bestimmungen des Freistaates Bayern in den Wohnraumförderbestimmungen (Wohnraumförderbestimmungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11.11.2002
und vom 4.12.2007 ist auch für die Stadt München eine angemessene Wohnungsgröße von 50 qm für einen Ein-Personen-Haushalt zugrunde zu legen.)
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bb) Das LSG hat auch zutreffend erkannt, dass die für Leistungsberechtigte infrage kommende Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen muss, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24; BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 13). Dabei ist die Festlegung des unteren Marktsegments zunächst in die Hände der Verwaltung gelegt, denn diese kann am ehesten anhand der regionalen Gegebenheiten entscheiden, welche Wohnungsmerkmale einen einfachen Wohnstandard ausmachen. Das BSG hat jedoch auch klargestellt, dass die Referenzwohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Deshalb dürfen sie in eine Auswertung auch der hinter einem qualifizierten Mietspiegel stehenden Daten unter dem Blickwinkel des § 22 SGB II nicht einfließen, unabhängig davon, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet(BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42, RdNr 29; s auch BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R - RdNr 23; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R -
, RdNr 14) . Diesen Voraussetzungen wird die Entscheidung des LSG hier gerecht, wenn das Gericht die hinter dem qualifizierten Mietspiegel für die Stadt München liegenden Daten aus den Jahren 2007 heranzieht. Denn die Daten dieses Mietspiegels umfassen weder Wohnungen in einfacher Wohnlage (Wohnungen in abgelegenen Gebieten mit unzureichender Infrastrukturund/oder Nähe zu größeren Gewerbe- und Industriegebieten, Entsorgungs- oder militärischen Anlagen) noch Wohnungen mit einfachster Ausstattung, deren Toilette, Küche oder Bad von anderen Mietparteien mitbenutzt werden, die nicht über Küche und Toilette verfügen und Wohnungen im Untergeschoss (Mietspiegel München 2007, S 5, 11 und Mietspiegel München 2009, S 4, 5, 11).
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cc) Auch soweit das LSG die gesamte Stadt München als maßgeblichen Vergleichsraum angesehen hat, sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Der Senat hat bereits für Großstädte wie München entschieden, dass es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen gehe. Daher seien die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere danach abzustecken, ob es sich um einen ausreichend großen Raum (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit handele. Der Raum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 21). Hiervon kann nach den Feststellungen des LSG bei dem vom Mietspiegel München umfassten Stadtgebiet ausgegangen werden; die Beteiligten haben hiergegen auch keine Revisionsrügen erhoben.
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dd) Das vom LSG gewählte Verfahren zur Überprüfung der von dem Beklagten bestimmten Angemessenheitsgrenze sowie das Ergebnis der Überprüfung sind ebenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Überprüfung der vom Beklagten angenommenen Referenzmiete, zur Bestimmung also, wie hoch die angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung einfachen Standards einer bestimmten Größe in einem bestimmten Vergleichsraum sind, ist es Ziel, einen Mietpreis hierfür zu ermitteln, um so die angemessenen Aufwendungen bestimmen zu können ("Referenzmiete", vgl BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 17).
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Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus. Es ist auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Die Kosten für Wohnraum können in den einzelnen Vergleichsräumen sehr unterschiedlich sein. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - RdNr 16) auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris RdNr 16; vgl auch BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger zwar nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen(vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris RdNr 7). Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Leistungsträgers ein Konzept zugrunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.
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Dabei ist es zuvörderst Angelegenheit der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind (vgl § 40 Abs 1 SGB II iVm § 20 SGB X). Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit von ihm vorzulegen. Entscheidet der Leistungsträger - wie auch hier - ohne eine hinreichende Datengrundlage, führt dies entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht ohne Weiteres dazu, dass automatisch die Leistungen für KdU in tatsächlich entstehender Höhe zu übernehmen wären. Vielmehr ist die Verwaltung im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1, 2. Halbs SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und auf Verlangen des Gerichts eine ggf unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständigen kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, geht diese Ermittlungspflicht zwar nicht ohne Weiteres auf das SG über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht schlüssig erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind (idS BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, juris RdNr 27; vgl auch BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 21; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 34). Andererseits haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate jedoch bereits entschieden, dass dann, wenn Datenmaterial für den Vergleichsraum vorhanden ist, etwa noch auswertbare Daten, die die Grundlage für die Erstellung zumindest eines qualifizierten Mietspiegels geboten haben, diese im Rahmen der Amtsermittlungspflicht der Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Überprüfung der von dem Beklagten gewählten Angemessenheitsgrenze heranzuziehen sind (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris RdNr 28 und - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 14 sowie - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 27
; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 24 .; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R - juris RdNr 28 und - B 14 AS 32/09 R - juris RdNr 23 ; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 23 ; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 16 f ; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - juris RdNr 22 )
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Gemessen an diesen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass das Tatsachengericht hier die für die Ermittlung der angemessenen KdU erforderlichen Daten vom Grundsicherungsträger eingeholt bzw angefordert und diese anschließend durch einen Sachverständigen hat auswerten lassen. Das LSG durfte sich ebenfalls im Rahmen seiner Ermittlungen hinsichtlich der Anknüpfungstatsachen (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404a Abs 3 ZPO) an dem Datenbestand orientieren, der für die Erstellung des Mietspiegels für die Stadt München erhoben wurde.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Tatsachenvorgabe auch nicht mit durchgreifenden Zweifeln behaftet. Das BSG vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich die Grundsicherungsträger für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze (ausschließlich) an dieser Art des Datenbestandes orientieren dürfen. Für das gerichtliche Ermittlungsverfahren gelten keine strengeren Anforderungen (BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris RdNr 16; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 25
; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 25 ; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris RdNr 29 und - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 14 sowie - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 27 .; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 24 ; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R - juris RdNr 28 und - B 14 AS 32/09 R - juris RdNr 23 ; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 23 ; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 16 f ; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - juris RdNr 22 )
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ee) Ebenso genügt das vom LSG gewählte Verfahren zur Überprüfung der von dem Beklagten bestimmten Angemessenheitsgrenze von 496,45 Euro vom 1.6.2007 bis 30.6.2008 und ab dem 1.7.2008 von 504,21 Euro brutto kalt sowie das Ergebnis der Überprüfung im konkreten Fall den Vorgaben des BSG. Der erkennende Senat hat entschieden, dass ein Konzept ein planmäßiges Vorgehen iS einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum sei (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 19
) . Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (vgl BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 19; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 26 ; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 20 :) -
Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,
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es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
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Angaben über den Beobachtungszeitraum,
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Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
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Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
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Validität der Datenerhebung,
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Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
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Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
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Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Durch den Rückgriff des LSG auf die Daten des Münchner Mietspiegels 2007 wird die Datenerhebung auf ein bestimmtes Gebiet (hier: die Stadt München) begrenzt - der Vergleichsraum ist damit genau eingegrenzt und es werden nicht nur Mieten bestimmter Stadtbezirke in die Auswertung einbezogen, sondern Daten über das gesamte Stadtgebiet erhoben (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 21). Einer Konzentration Leistungsberechtigter auf bestimmte Stadtbezirke, die auf eine nur begrenzte Nutzung des Datenbestandes oder eine nur begrenzte Datenerhebung zurückzuführen sein könnte, ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG auch nicht festzustellen. Abgesehen davon, dass die entgegengesetzte Behauptung der Klägerin eine - der Revision entzogene (vgl § 163 SGG) - Tatsachenbehauptung darstellt, erfolgt hier nach den Feststellungen des LSG keine Begrenzung des Raumes der Datenerhebung auf besonders "heruntergekommene" und daher "billige" Stadtbezirke, sondern die Ermittlung bezieht sich auf das Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw räumlichen Vergleichsraum. Zwar folgt aus dieser Betrachtung nach dem Sachverständigengutachten, dass in einigen Stadtbezirken Münchens Wohnungen mit einer Größe "um 50 qm" und einer Bruttokaltmiete bis zu 450 Euro nicht zu finden sind. Dieses Ergebnis betrifft jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Frage, ob die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum erfolgt ist. Soweit sie hier die Forderung des BSG nach einer Vermeidung von Ghettoisierung behandelt, hat der Senat im Übrigen Zweifel, ob angesichts des vom LSG festgestellten Vorhandenseins von Wohnungen zu einem Mietzins noch unterhalb der von dem Beklagten als Referenzgröße angenommenen (450 Euro ./. rund 500 Euro) in 18 von 26 Stadtbezirken das Risiko einer Ghettobildung besteht.
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Nicht zu beanstanden ist auch die Vorgehensweise des LSG auf den Datenbestand des qualifizierten Mietspiegels für München zurückzugreifen, obwohl bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs 2 BGB, zu deren Darstellung Mietspiegel dienen, nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist und Wohnraum nicht berücksichtigt wird, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, weil §§ 558 ff BGB nur auf frei vermieteten Wohnraum Anwendung findet. Mit der Entscheidung des BSG, dass die hinter einem Mietspiegel liegenden Daten grundsätzlich geeignet sind, auch die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (s nur BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris RdNr 29), ist die Konsequenz verknüpft, dass alsdann keine Angebotsmieten in die Datenerhebung einfließen müssen (anderes für andere Datenquellen: BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25 RdNr 20; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 24; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 102 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 22
) . Die hiervon ausgehenden Wirkungen auf die Mietpreisgrenze werden jedoch dadurch gemindert, dass im Rahmen der Datenauswertung lediglich solche Mieten berücksichtigungsfähig sind, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart wurden (vgl § 558 Abs 2 BGB; Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3). Dadurch wird erreicht, dass nur aktuell zu zahlende Mieten der Datenerhebung zugrunde gelegt werden. Gewährleistet wird durch den Rückgriff auf die Daten des Mietspiegels zudem, dass Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann, wie es etwa für Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnissen (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten) der Fall ist, nicht berücksichtigt wird.
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Der Rechtsprechung des BSG folgend hat das LSG auch zutreffend die Bruttokaltmiete als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung gewählt (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42
RdNr 33 f; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 23 zur Nettokaltmiete als Vergleichsbasis; siehe auch BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 16 ff; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 34 . Dieses Vorgehen gewährleistet für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können; die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können. Ebenso wenig ist es hier zu beanstanden, dass durch den Rückgriff auf die Bruttokaltmiete sämtliche kalten Nebenkosten in die Überprüfung der vom Beklagten zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenze eingeflossen sind. Denn bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten im Vergleichsraum kommt es nicht darauf an, ob existenzsicherndes Wohnen in (gedachten) Wohnungen möglich ist, in denen der in den Betriebskostenarten, wie zB Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung durch Dritte, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss und Aufzug, zum Ausdruck kommende Wohnungsstandard nicht gewährleistet ist. Es geht vielmehr darum "die Wirklichkeit", also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums, abzubilden (vgl nur BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 21). Dort, wo statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, hat es das BSG daher für zulässig befunden, auf bereits vorliegende Daten zurückzugreifen. Eine weitergehende Gewichtung hat das BSG nicht vorgenommen, weil nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 34 zu Betriebskostenübersichten und die Bildung eines Durchschnittswertes). Aus der Heranziehung von Werten aus allen Mietverhältnissen folgt zwar - weil er den gesamten Mietmarkt erfasst - in der Tendenz ein höherer Bruttokaltmietpreis, als dies bei Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu verweisen sind. Sofern eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt, also eine Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment - auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment - eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist. Dies wirkt sich im Übrigen auch nur zugunsten der Leistungsberechtigten aus.; BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 27)
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Ebenfalls zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG hat das LSG bei der Bestimmung des Beobachtungsgegenstandes eine Größenbeschränkung vorgenommen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 19; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris; vgl zu seiner Kritik im Einzelnen das zur Stadt München ergangene Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 16 f). Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen zur Bestimmung der Wohnungsgröße nach den maßgeblichen Wohnraumfördervorschriften verwiesen. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass das LSG die Ausdehnung des Untersuchungsgegenstandes durch den Sachverständigen auf Wohnungen "um die 50 qm" gebilligt hat. Eine Beschränkung auf die Wohnungen, die exakt eine Größe von 50 qm aufweisen, würde zu einer zu starken Reduzierung der in die Betrachtung einzubeziehenden Wohnungen führen. Die Gewichtung auf 243 Wohnungen unter Berücksichtigung der aus dem Datenbestand entfernten Wohnungen begegnet ebenfalls keinen Bedenken, da hinter den gelöschten Datensätzen der ursprünglich 331 Wohnungen auch für das schlüssige Konzept nicht heranzuziehende Wohnungen waren.
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Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das LSG die Begrenzung der Datenerhebung auf die Zeitpunkte 1.7.2007 und 1.7.2008 vorgenommen hat. Das BSG hat es insoweit für die Datenerhebung im Rahmen eines schlüssigen Konzepts für erforderlich gehalten, dass "Angaben über den Beobachtungszeitraum" gemacht werden können (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 19
) . Auch ist das im Beobachtungszeitraum verwendete Zahlenmaterial nach den Feststellungen des LSG hinreichend aussagekräftig. Die für den Münchner Mietspiegel 2007 verwendeten Daten wurden zwar zum Stichdatum 1.1.2006 erhoben. Der Sachverständige hat die Werte für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum jedoch in vertretbarer Art und Weise nach anerkannter wissenschaftlicher Methodik für die weiteren zugrunde gelegten Stichdaten 1.7.2007 und 1.7.2008 fortgeschrieben. Die Klägerin wurde hierdurch nicht schlechter gestellt, als sich aus den Ausführungen des LSG zu der für den Münchner Mietspiegel 2011 erfolgten Datenerhebung ergibt, da die Stichprobe keinen solchen Preisanstieg ergeben hat, wie nach der Hochrechnung der Ergebnisse des Mietspiegels 2007 erwartet.
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Soweit das LSG auf die Daten des Mietspiegels für München zurückgegriffen hat, hält dies, wie oben bereits ausgeführt, einer Überprüfung Stand. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zum "schlüssigen Konzept" hat das LSG hier eine "Stichprobe" zur Basis seiner Überprüfung der Angemessenheitsgrenze des Beklagten gemacht (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 24
) . Insoweit gilt, dass eine Anlehnung hinsichtlich des Stichprobenumfangs und der Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard nicht zu beanstanden ist (vgl zum Stichprobenumfang: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 38 f). Im Hinblick auf einen qualifizierten Mietspiegel hat der erkennende Senat bereits darauf hingewiesen, dass bei dessen Erstellung die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert werde (BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51,RdNr 24; s auch Gautzsch, Sozialrecht aktuell 2011, S 137, 139) und eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfinde. Daher sei die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung für einen Mietspiegel auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27RdNr 28) . Einwände gegen die Methodik der Erhebung der Daten für den Münchner Mietspiegel 2007 sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Allein die Kritik an den gezogenen Schlüssen genügt insoweit nicht, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen.
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Denn es handelt sich auch bei der für den Raum München gezogenen Stichprobe des Regressionsmietspiegels 2007 um eine repräsentative Stichprobe. Beim Regressionsmietspiegel wird davon ausgegangen, dass die Miete einer Wohnung sich aus der Bewertung ihrer Wohnwertmerkmale durch die Marktpartner ergibt und dieser Zusammenhang mit einer mathematischen Gleichung beschrieben werden kann. Jedes Merkmal leistet dabei einen Beitrag zum Mietpreis der Wohnung (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 40). Daher kommen Regressionsmietspiegel im Vergleich zum Tabellenmietspiegel mit einer kleineren Stichprobe aus. Denn der Regressionsmietspiegel nutzt die Informationen der gesamten Stichprobe und nicht nur von Teilmengen, wie sie hinter den jeweiligen Tabellenfeldern des Tabellenmietspiegels stehen (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 39). Für die Stichprobe gilt, dass sie proportional vorzunehmen ist, also dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, RdNr 650; Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 35). Das LSG hat im Anschluss an den von ihm ernannten Sachverständigen aus einer Stichprobe von mehr als 3000 Wohnungen im gesamten Münchener Stadtgebiet 331 Wohnungen "um die 50 qm" (bestimmt als gewichteter Wohnungsbestand zwischen 46 und 54 qm) zugrunde gelegt. Dieses Verfahren der Stichprobe entspricht dem aktuellen Stand der Forschung, wie auch das LSG in seinem Urteil ausgeführt hat.
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Dass die für die Erstellung des Münchener Mietspiegels 2007 erhobenen Daten und für das Urteil des LSG zugrunde gelegten Wohnungen "um die 50 qm" keine qualitativen Merkmale einfachen Standards aufwiesen, steht der Auswertung und Verwendung dieser Daten nicht entgegen, denn offensichtlich weisen diese Wohnungen einen höheren als den unteren Standard auf und bewegen sich dennoch im maßgeblichen Preissektor. Umgekehrt ist anzunehmen, dass Wohnungen, die einen geringeren Standard aufweisen, zu noch günstigeren Konditionen angemietet werden können. Die vom LSG verwendete Datengrundlage ist auf diese Art und Weise zugunsten der Klägerin vergrößert worden. Die vom Sachverständigen vorgenommene und vom LSG akzeptierte Gewichtung der Wohnungen um 50 qm, die dazu beiträgt, dass die Stichprobe letztlich 243 Wohnungen umfasst, führt im Übrigen dazu, dass Wohnungen, die nicht dem Standard entsprechen, der im Rahmen der Überprüfung durch das "schlüssige Konzept" zugrunde zu legen ist, aus der Auswertung von vornherein ausgeschieden worden sind.
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Dass das LSG von den ermittelten Wohnungen "um die 50 qm" letztlich die unteren 20 % des preislichen Segments zur Grundlage seiner Entscheidung über die Angemessenheit gemacht hat, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die Grenzziehung nach der Höhe des Mietpreises im Vergleichsraum ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, weil die Stichprobe eine klare Definition des Untersuchungsgegenstandes nach "unten" und nach der Größe beinhaltet - anders als wenn ausschließlich ausgehend vom Mietpreis die Höhe der angemessenen Mietaufwendungen bestimmt wird. Es sind hier bereits bei der Datenerhebung lediglich Wohnungen mit mehr als einfachstem Standard in einer Größe von 46 bis 54 qm zugrunde gelegt worden. In die Erhebung einbezogen werden damit zugleich auch Daten für Wohnungen mittleren, gehobenen und luxuriösen Standards. Um diese bei der Auswertung alsdann wieder auszuscheiden, denn sie sind für Leistungsbezieher im Grundsicherungsrecht nicht angemessen, kann auf die Grenze "20%" zurückgegriffen werden. Dies entspricht einer Orientierung an den unteren 20 % der Einkommensbezieher. Nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG überschreitet im Vergleichsraum München auch mindestens 1/5 der Wohnungen mit grundsicherungsrechtlich zugrunde zu legendem Standard nicht die festgestellte Mietobergrenze, die der Beklagte gewählt hat, sondern liegt noch unter dieser.
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Soweit die Klägerin vorbringt, für den vom Beklagten festgesetzten und vom LSG bestätigten Bruttokaltmietpreis sei es tatsächlich nicht möglich, in München eine Wohnung um 50 qm anzumieten, hält diese Behauptung einer Überprüfung unter systematischen Gesichtspunkten nicht Stand. Das BSG hält daran fest, dass dann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und ihm Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon auszugehen ist, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 36
; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 30) . Soweit die Klägerin in der Ergänzung ihrer Revisionsbegründung auf die Daten des Münchner Vereins Haus und Grund eV abstellt, rügt sie im Grunde die Auswahl der Datengrundlage, die hier jedoch, wie ausgeführt, nicht zu beanstanden ist.
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ff) Darin, dass das Berufungsgericht einem schriftsätzlich angekündigten Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Unternehmen "Haus & Grund", vertreten durch Herrn Rechtsanwalt S, nicht gefolgt ist, liegt auch kein Verstoß gegen die Sachermittlungspflicht (vgl § 103 SGG). Das LSG musste sich nicht gedrängt fühlen, dem Beweisantrag der Klägerin nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nachzukommen. Gemäß § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404a Abs 3 ZPO obliegt es dem Tatsachengericht, dem Sachverständigen den der Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt - hier den für die Erstellung des Münchner Mietspiegels 2007 erhobenen Datenbestand - vorzugeben. Daraus folgt, dass auch ein anderer als der vom Gericht ernannte Sachverständige seine sachverständigen Schlussfolgerungen aus diesem Datenbestand hätte ableiten müssen. Dass bei Anwendung derselben oder einer anderen mathematisch-statistischen Methode grundlegend andere Ergebnisse gefolgt wären, ist weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich.
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Dass das LSG eine weitere Beweisaufnahme nicht beabsichtigte, bedurfte auch keines ausdrücklichen Hinweises an die Klägerin. Eine Hinweispflicht besteht in erster Linie nur dann, wenn ein Beteiligter ausdrücklich um einen entsprechenden Hinweis bittet (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 109 RdNr 9a). Im Übrigen hat sich aus der Ladung des Gerichts zum Termin ergeben, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht beabsichtigt war. Die Tatsacheninstanzen sind zudem nicht verpflichtet, auf das Stellen eines Beweisantrages - wie hier ohnehin schriftsätzlich seitens der Klägerin angekündigt - hinzuwirken (vgl BSG Beschluss vom 5.5.2010 - B 5 R 26/10 B - juris RdNr 10) oder zu einer in Aussicht genommenen Beweiswürdigung Hinweise zu geben (BSG Beschluss vom 31.8.1993 - 2 BU 61/93; BSG Beschluss vom 6.3.2003 - B 11 AL 129/02 B - HVBG-INFO 2003, 1724; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 99). Darauf liefe ein solcher von der Klägerin verlangter Hinweis jedoch hinaus.
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b) Die Festsetzung der Leistungshöhe unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen beruht auch auf einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung (vgl zur Kostensenkungsaufforderung BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 38)iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB II(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 mWv 1.8.2006, BGBl I 1706). Danach sind die tatsächlichen Mietaufwendungen - soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen - als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
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Der Beklagte hat die Klägerin mehrfach, erstmals mit Schreiben vom 29.8.2006, aufgefordert, die KdU zu senken und nach dem Unterlassen jeglicher Kostensenkungsversuche durch die Klägerin eine Absenkung auf die von ihm als angemessen erachtete Höhe der kalten Nettomietaufwendungen in Höhe von 397,30 Euro zum 1.3.2007 angekündigt. Dabei ist es für den hier nur noch streitigen Zeitraum ab dem 1.6.2007 bis zum 30.11.2008 ohne Bedeutung, dass der Beklagte die "Sechsmonatsfrist" iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB II, in der dem Leistungsberechtigten in der Regel die Möglichkeit eingeräumt wird, die nach Auffassung des Beklagten zu hohen Aufwendungen zu senken, zunächst unzutreffend berechnet hatte. Jedenfalls ab dem 1.6.2007 konnte der Beklagte die Unterkunfts- und Heizkosten absenken, denn die Klägerin war über die vom Beklagten als zutreffend befundene Angemessenheitsgrenze hinreichend informiert und ihr war die Kostensenkung auch nicht unmöglich.
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Der Beklagte hat zwar in seiner Kostensenkungsaufforderung als Referenzmiete eine Nettokaltmiete benannt. Diese Angabe muss in dem hier streitigen Zeitraum jedoch noch als zulässig und ausreichend angesehen werden, um von einer zutreffenden Kostensenkungsaufforderung iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB II ausgehen zu können. Noch 2009 hatte der erkennende Senat es offen gelassen, ob die Vergleichsmiete eine Netto- oder eine Bruttokaltmiete sein müsse (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 23; siehe auch BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 16 ff). Erst 2010 hat der 14. Senat eindeutig bestimmt, dass die Angemessenheitsgrenze durch eine genau zu benennende Bruttokaltmiete zu definieren ist (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42
RdNr 33 f; s auch BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 27). Der erkennende Senat ist dem gefolgt (BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 34) .
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Unschädlich ist auch, dass der Beklagte die Angemessenheitsgrenze im Verlaufe des Gerichtsverfahrens geändert hat. Denn dies ist einerseits Ergebnis der Auseinandersetzungen der Beteiligten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und andererseits stellt das Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und die Aufforderung zur Kostensenkung lediglich ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion dar. Hält der Leistungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche KdU angemessen sind (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 19, unter Hinweis auf BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - juris RdNr 34). Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens des Grundsicherungsträgers lediglich ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen KdU einzutreten (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 40
).
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Gründe, die der Klägerin eine Kostensenkung unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat sich nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) auch nicht um eine Kostensenkung bemüht oder anderweitig nachgewiesen, dass es ihr nicht möglich oder zumutbar war, Wohnraum zu der vom Beklagten vorgegebenen Mietobergrenze anzumieten.
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5. Der Abzug der Kosten für die Warmwasserbereitung von den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Gaslieferung/Heizung in Höhe von 6,22 Euro für den Monat Juni 2007, 6,26 Euro monatlich für den Zeitraum von Juli 2007 bis einschließlich Juni 2008 und 6,33 Euro monatlich für den Zeitraum von Juli 2008 bis November 2008 ist nicht zu beanstanden. Höhere Leistungen wegen der Heizkostennachforderung für den Monat Februar 2008 und unter Berücksichtigung der Anwendung der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II, wie durch das LSG geschehen, stehen der Klägerin nicht zu. Sie hat insoweit auch keine Einwände gegen die Entscheidung des LSG erhoben.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 5.8.2007 bis zum 29.2.2008.
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Der 1957 geborene Kläger (ursprünglich Kläger zu 1) und der 1977 geborene chinesische Staatsangehörige Y, der das vorliegende Verfahren im Klage- und Berufungsverfahren als Kläger zu 2 betrieben hatte, waren im streitigen Zeitraum eingetragene Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz
). Sie bezogen seit dem 1.1.2005 von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Für die von ihnen bewohnte 61,44 qm große 2,5 Zimmerwohnung in Berlin-Schöneberg zahlten sie nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg im streitigen Zeitraum eine Miete einschließlich Heizkosten von insgesamt 532,49 Euro monatlich. Der Beklagte teilte ihnen mit Schreiben vom 29.1.2007 mit, dass ihre KdU nicht angemessen seien. Für einen Zwei-Personen-Haushalt gelte insoweit ein Richtwert in Höhe von 444 Euro. Sie seien daher verpflichtet, ihre KdU zu senken. Er, der Beklagte, sei bereit, die tatsächlichen KdU noch für sechs Monate nach Zugang seines Schreibens zu übernehmen.
- 3
-
Mit Bescheid vom 27.6.2007 gewährte der Beklagte dem Kläger und seinem Partner für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 31.8.2007 Leistungen in Höhe von 916,49 Euro monatlich. Als Bedarf legte er dabei jeweils den Regelsatz für Partner einer Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 312 Euro und berücksichtigungsfähige KdU in Höhe von 532,49 Euro zugrunde. Hierauf rechnete er zunächst Einkommen an. Nach Widerspruch wegen der Berücksichtigung von Einkommen und nachdem Y mitgeteilt hatte, er werde vom 2.8.2007 an für voraussichtlich vier Monate wegen familiärer Verpflichtungen nach Peking reisen, bewilligte der Beklagte dem Kläger für August 2007 Leistungen in Höhe von insgesamt 578,24 Euro (312 Euro Regelleistung und 266,24 Euro KdU). Der Bescheid berücksichtige als Änderungen die unerlaubte Ortsabwesenheit des Y Dadurch sei dessen Leistungsanspruch weggefallen (Änderungsbescheid vom 7.8.2007). Mit Bescheid vom 23.8.2007 in der Fassung des Bescheides vom 25.9.2007 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1.9.2007 bis zum 29.2.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 534 Euro monatlich (312 Euro Regelleistung und 222 Euro KdU). Die hiergegen gerichteten Widersprüche blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 25.9.2007 und 26.9.2007).
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Während des hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Berlin geführten Klageverfahrens kehrte Y am 6.12.2007 nach Deutschland zurück. Für die Zeit vom 6.12.2007 bis zum 29.2.2008 bewilligte ihm der Beklagte daraufhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 534 Euro monatlich (für Dezember 2007 anteilig in Höhe von 437,60 Euro; Bescheid vom 28.12.2007).
- 5
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Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 18.1.2008 verurteilt, dem Kläger für die Zeit der Ortsabwesenheit des Y Leistungen in Höhe des Regelsatzes für Alleinstehende von 347 Euro zu gewähren. Während der Ortsabwesenheit des Y sei zwar nicht die Bedarfsgemeinschaft aufgelöst worden, weil keine dauerhafte Trennungsabsicht vorgelegen habe. Jedoch seien mit der Abreise das gemeinsame Wirtschaften aus einem Topf und damit die Grundlage der Bildung des Mischregelsatzes entfallen. Zu Recht habe der Beklagte dagegen nur die Hälfte der Kaltmiete und der Nebenkosten berücksichtigt. Dies entspreche der Kopfteilmethode, die solange anzuwenden sei, wie die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Die angemessene Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt betrage ausgehend von den obersten Spannenwerten im Berliner Mietspiegel 407,40 Euro (Kaltmiete von 293,40 Euro zuzüglich angemessener kalter Betriebskosten in Höhe von 114 Euro). Zusätzlich gehöre die tatsächliche Heizkostenvorauszahlung abzüglich der Warmwasser- und Kochgaspauschale zu den angemessenen Kosten für Heizung.
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Die hiergegen vom Kläger und Y zum LSG eingelegten Berufungen sind ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 9.6.2009). Streitgegenstand seien im Berufungsverfahren nach zulässiger Beschränkung des Streitgegenstandes noch der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 5.8.2007 bis zum 29.2.2008 und des Y für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Peking, also vom 7.12.2007 bis zum 29.2.2008. Gegenstand des Verfahrens seien damit die Bescheide des Beklagten vom 27.6.2007, 23.8.2007 und vom 25.9.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. und 26.9.2007 sowie der Bescheid vom 28.12.2007. Die Änderungsbescheide des Beklagten vom 7.8.2007 und vom 6.9.2007 seien dagegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden, denn die Verfügungssätze dieser Bescheide erschöpften sich in der Aufhebung der Leistungsbewilligung für Y ab dem 8.7.2007 bzw ab August 2007 wegen Ortsabwesenheit. Nachdem der Beklagte seine Berufung zurückgenommen habe, sei das erstinstanzliche Urteil im Übrigen insoweit rechtskräftig und damit für die Beteiligten bindend, als das SG den Beklagten verpflichtet habe, dem Kläger für die Dauer der Ortsabwesenheit des Y die höhere Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II zu gewähren.
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Beide Berufungskläger seien Berechtigte iS des § 7 Abs 1 SGB II(in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.7.2004, BGBl I 2014), insbesondere hätten sie während des streitigen Zeitraums ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II)gehabt und seien auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II gewesen. Neben der Regelleistung nach § 20 SGB II, deren Höhe nicht mehr streitig sei, hätten sie Anspruch auf Leistungen für die KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen seien. Ansprüche auf weitergehende KdU als von dem Beklagten bewilligt ergäben sich nach Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten nach der sog Produkttheorie nicht.
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Hinsichtlich der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße sei die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zugrunde zu legen, für die in Berlin - in Ermangelung von Richtlinien zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung - Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) - zum einen an die Bestimmungen zur Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen zur Belegung von nach dem WoFG belegungsgebundenen Wohnungen(insoweit an die Mitteilung Nr 8/2004 vom 15.12.2004 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) und zum anderen - wegen fehlender Bestimmungen über den Mietwohnungsbau - an die Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 25.5.1999 (Eigentumsförderungssätze 1999, ABl 1999, 2918 ff) anzuknüpfen sei. Nach Maßgabe dieser Regelungen sei eine Wohnungsgröße von bis zu 60 qm für die Kläger angemessen.
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Für die weitere Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließe, die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist", zu ermitteln. Hierfür seien die sich aus der Berliner Mietspiegeltabelle 2007 (Amtsblatt für Berlin 2007, 1797) ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen und Ausstattungen für Neu- und Altbauten zugrunde zu legen. Für eine Wohnfläche von vierzig bis unter sechzig Quadratmetern in einfacher Lage ergebe sich eine Nettokaltmiete von gerundet 4,54 Euro pro qm (Summe aus sämtlichen Mittelwerten geteilt durch 9), und also eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von insgesamt 272,40 Euro (4,54 Euro x 60 qm). Hierzu seien als angemessene kalte Betriebskosten die durchschnittlichen kalten Betriebskosten, die regelmäßig mit dem Mietzins zu entrichten seien, unter Zugrundelegung der vom Deutschen Mieterbund (DMB) mit dem "Betriebskostenspiegel 2007" veröffentlichten Angaben (www.mieterbund.de) zu bestimmen, die sich auf 1,79 Euro pro qm (einschließlich Steuern und Abgaben), mithin für eine Wohnung von 60 qm auf 107,40 Euro monatlich beliefen. Zuzüglich einer angemessenen Bruttokaltmiete von insgesamt 379,80 Euro seien Heizkosten in Höhe von 0,85 Euro pro qm (ebenfalls unter Rückgriff auf den Betriebskostenspiegel 2007) als angemessen anzusehen, sodass sich bei einer Wohnungsgröße von 60 qm eine angemessene monatliche Bruttowarmmiete in Höhe von insgesamt 430,80 Euro (379,80 Euro + 51 Euro) ergebe. Zur Überzeugung des Senats stehe in Berlin eine ausreichende Zahl gerade auch von Zwei-Zimmer-Wohnungen in diesem Mietsegment mit dem vorgenannten Mietniveau zur Verfügung. Ein "Bestandsschutz" nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II bestehe nicht mehr. Der Kläger habe auch während der Dauer der Ortsabwesenheit des Y keinen Anspruch auf Leistungen für die KdU in Höhe der gesamten Kosten der Mietwohnung, sondern nur in Höhe der Hälfte dieser Kosten. Besonderheiten, die ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfzahl der Wohnungsnutzer rechtfertigen könnten, bestünden im vorliegenden Fall nicht. Unerheblich sei, dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen einer länger als sechs Wochen währenden Ortsabwesenheit vorübergehend vom Leistungsbezug ausgeschlossen (vgl § 7 Abs 4a SGB II in Verbindung mit § 3 Abs 4 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können
vom 23.10.1997 und infolgedessen außer Stande gewesen sei, den auf ihn entfallenden Anteil der Unterkunftskosten aufzubringen. Denn insoweit handele es sich um eine von dem Lebenspartner des Klägers selbst zu verantwortende Entscheidung, sich länger als sechs Wochen von seinem Wohnsitz zeit- und ortsfern aufzuhalten. Diese Entscheidung könne den Beklagten nicht verpflichten, dem anderen Hilfebedürftigen nunmehr nicht nur Leistungen für die KdU in Höhe seines Kopfteils, sondern in Höhe der gesamten tatsächlichen KdU zu erbringen., geändert durch Art 1 1. ÄndAnO vom 16.11.2001 )
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Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. An dem Revisionsverfahren hat sich Y, der mittlerweile vom Kläger dauernd getrennt lebt, nicht beteiligt. Der Kläger rügt die fehlerhafte Anwendung des § 22 Abs 1 SGB II durch das LSG. Während der Ortsabwesenheit des Y liege ein Sachverhalt vor, der ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl rechtfertige. Y habe aufgrund der Ortsabwesenheit keinen Beitrag zu den KdU beisteuern können, sodass die bei der Bedarfsgemeinschaft vermuteten Synergieeffekte ausfielen. Es seien für diesen Zeitraum die angemessenen KdU entsprechend einem Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 422,50 Euro abzüglich der Warmwasserpauschale in Ansatz zu bringen. Die abstrakte Angemessenheit der Wohnungskosten sei unter Rückgriff auf den günstigsten Spannenhöchstwert innerhalb der verschiedenen Bauklassen für Wohnungen mit Bad und WC in einfacher Wohnlage zu bestimmen, solange der Träger der Grundsicherung dem Hilfebedürftigen nicht die konkrete Möglichkeit der Anmietung von günstigeren Wohnungen nachweise. Nur bei Zugrundelegung des Spannenoberwerts könne ausreichend sicher geschlussfolgert werden, dass eine angemessene Wohnung tatsächlich gefunden werden könne. Dies gelte auch für die kalten Betriebskosten. Zwar ergebe sich nach dem Betriebskostenspiegel des DMB ein deutlich niedrigerer Mittelwert. Dieser bundesdeutsche Wert könne aber nicht maßgeblich sein, sondern es sei auf die mutmaßlichen Betriebskosten aus dem Berliner Mietspiegel für eine konkret in Berlin anzumietende Wohnung zurückzugreifen. Ausgehend von einer Nettokaltmiete in Höhe von 4,71 Euro pro qm (einfache Wohnlage Baujahre 1965-1972), kalten Betriebskosten in Höhe von 2,59 Euro pro qm und Heizkosten in Höhe von 1,15 Euro ergebe sich (bei einer Wohnungsgröße für eine Person in Höhe von 50 qm) eine angemessene Gesamtmiete in Höhe von 422,50 Euro, die um 6,53 Euro für Warmwasser zu bereinigen sei (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg Beschlüsse vom 4.4.2008 - L 32 AS 458/08 AS ER und vom 5.9.2007 - L 32 AS 1312/07 AS ER). Entsprechend seien die Kosten für einen Zwei-Personen-Haushalt zu berechnen.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2009 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2008 sowie die Bescheide des Beklagten vom 27. Juni 2007, vom 7. August 2007, vom 23. August 2007 und vom 25. September 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. September 2007 und 26. September 2007 sowie den Bescheid vom 28. Dezember 2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger weitere Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich bereits gezahlter Kosten für den Bewilligungszeitraum
vom 5. August 2007 bis 31. August 2007 in Höhe von 370,01 Euro,
vom 1. September 2007 bis 30. November 2007 in Höhe von monatlich 411,12 Euro,
vom 1. Dezember 2007 bis 6. Dezember 2007 in Höhe von 82,22 Euro,
vom 7. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007 in Höhe von 221,87 Euro,
vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2008 in Höhe von 266,07 Euro und
vom 1. Februar 2008 bis 29. Februar 2008 in Höhe von 270,07 Euro
zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht beurteilt werden, ob der Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II beanspruchen kann, als sie das SG zugesprochen hat.
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1. Streitgegenstand sind allein Ansprüche des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von August 2007 bis Februar 2008. Der Kläger ist durch das Urteil des SG im Hinblick auf die Höhe der Regelleistung nicht beschwert und hat dementsprechend den Streitstoff in der Sache auf die KdU beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl nur BSGE 97, 217, 222 f = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 S 6 f, jeweils RdNr 18). Er hat bereits im Widerspruchs- und Klageverfahren für den Fall, dass Y höhere KdU nicht zuständen, die gesamten Unterkunftskosten geltend gemacht, sodass er insoweit durch das SG-Urteil beschwert und seine Berufung statthaft ist. Nachdem der Beklagte die von ihm geführte Berufung zurückgenommen hat, ist das SG-Urteil bindend geworden, auch soweit es höhere KdU (nämlich hinsichtlich der Kosten der Heizung) zugesprochen hat als ursprünglich bewilligt. Das LSG wird nach Zurückverweisung des Rechtsstreits die weitergehende, im Revisionsverfahren vorgenommene betragsmäßige Beschränkung des Streitstoffs zu beachten haben.
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Bei diesem auf die KdU beschränkten Streitgegenstand sind Gegenstand des Verfahrens die Bescheide des Beklagten vom 27.6.2007, vom 7.8.2007, vom 23.8.2007 und vom 25.9.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.9.2007 und 26.9.2007 sowie der Bescheid vom 28.12.2007. Unzutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 7.8.2007 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Mit diesem als Änderungsbescheid bezeichneten Bescheid sollte ausdrücklich den Änderungen Rechnung getragen werden, die sich aus der Ortsabwesenheit des Y ergeben haben. Der Bescheid beinhaltet damit sinngemäß auch die Regelung, dass aus der Ortsabwesenheit des Y für den Kläger weder ein Anspruch auf höhere Regelleistung noch auf höhere KdU folgt. Diese Regelung hat der Kläger schon mit seinem Widerspruch angegriffen und damit zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Lediglich der ergänzend am 6.9.2007 ergangene, ausschließlich an Y gerichtete Aufhebungsbescheid ist nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens, denn er betrifft nur die Aufhebung von Bewilligungen an Y
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2. Der Kläger gehört nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II, weil er das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II). Auch die rechtliche Würdigung des LSG, er habe im streitigen Zeitraum mit Y in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB II gelebt, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vortrag des Klägers und seines damaligen Partners, den das LSG bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, bestand ein Trennungswille im zweiten Halbjahr 2007 nicht, auf den es insoweit nach § 15 Abs 5 LPartG wie nach § 1567 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) maßgeblich ankommt(vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R - BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16).
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3. a) Leistungen für Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Welche Aufwendungen für die Unterkunft vorliegend tatsächlich angefallen sind, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht abschließend entnehmen. Das LSG hat die Gesamtaufwendungen für Unterkunft nicht von denen der Heizung getrennt ausgewiesen. Lediglich aus dem Tatbestand des SG-Urteils lässt sich ersehen, dass sich die tatsächlichen Kosten aus einer Nettokaltmiete in Höhe von 393,27 Euro und 70,68 Euro Betriebskosten sowie einem nicht an den Vermieter zu entrichtenden Abschlag für die Gasversorgung (wohl bei einer Gasetagenheizung) in Höhe von 89 Euro zusammengesetzt haben, von denen der Beklagte nur einen Teil anerkannt hat. Das LSG wird dies nach Zurückverweisung des Rechtsstreits im Einzelnen nachzuvollziehen und die Prüfung der Unterkunftskosten getrennt von den Kosten der Heizung durchzuführen haben (vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23).
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b) Die tatsächlich aufgewandten KdU bis zur Höhe ihrer Angemessenheit stehen dem Kläger in der Zeit vom 5.8.2007 bis zum 6.12.2007 allein zu. Für die Anwendung des Kopfteilprinzips ist in dieser Zeit entgegen der Auffassung des LSG kein Raum, weil der Kläger die Wohnung nach den Feststellungen des LSG während dieser Zeit nicht mit weiteren Personen gemeinsam, sondern allein genutzt hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG setzt die Aufteilung der KdU nach Köpfen voraus, dass die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen genutzt wird (vgl BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 28; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr 18; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 6 RdNr 13; BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 33; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19). Entscheidend ist mithin, dass neben dem Hilfebedürftigen die Wohnung den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf weiterer Personen abdeckt. Daran fehlt es, soweit ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Wohnung über einen Zeitraum nicht nutzt, der zu einem Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs 4, 4a SGB II führt. Entgegen der Auffassung des LSG steht der Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4a SGB II dem nicht entgegen. Der Leistungsausschluss wegen Ortsabwesenheit nach § 7 Abs 4a SGB II findet - bezogen auf die KdU - seine Begründung gerade darin, dass die Notwendigkeit der Übernahme der Wohnungskosten dann nicht erkennbar ist, wenn die Wohnung nicht genutzt wird. Diesem Ausschluss von KdU entspricht es durchaus, wenn bei der Verteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen ein nur "fiktiver" Anteil des ortsabwesenden Partners nicht eingestellt wird. Es ist dem verbliebenen Partner einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a oder b SGB II, die trotz der Abwesenheit des Partners ausnahmsweise nicht aufgelöst wird, jedenfalls bei einer im Vorhinein auf bis zu sechs Monate beschränkten Abwesenheit des Partners nicht zumutbar, die KdU vorübergehend zu senken(dazu im Einzelnen unter 4.a). Es geht damit in solchen Konstellationen nicht darum, den verbliebenen Partner in die Lage zu versetzen, etwaigen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber seinem ortsabwesenden Partner nachzukommen, sondern es ihm selbst zu ermöglichen, den eigenen Wohnbedarf (zumindest für eine Übergangszeit) voll zu decken.
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4. Die Angemessenheit von KdU ist unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (dazu unter a). Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen (dazu unter b), wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (dazu unter c). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen. Diese Prüfung haben weder der Beklagte noch SG und LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.
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a) Zutreffend hat das LSG eine Wohnungsgröße von 60 qm als angemessen für einen Zwei-Personen-Haushalt zugrunde gelegt. Die im Vorhinein auf vier Monate begrenzte Ortsabwesenheit des Y führt nicht dazu, dass wegen der Prüfung der Angemessenheit auf die Wohnungsgröße für eine Person abzustellen wäre.
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Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19). Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs 1 bis 5 WoFG vom 13.9.2001 (BGBI I 2376) iVm § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (nF) der Bekanntmachung vom 13.9.2001 (BGBl I 2404). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs 4 WoFG(als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs 2 WoBindG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen. Das Land Berlin hat allerdings zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen. Zu § 5 WoBindG nF und § 27 WoFG liegen nur (unveröffentlichte) Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15.12.2004 vor, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen (vgl Hinweis 8). Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20.10.1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, 4462) an Einzelpersonen Wohnraum bis zu 50 qm und an Zwei-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 60 qm überlassen werden. An diese Regelungen auf Grundlage des § 5 Abs 2 WoBindG aF, die auch nach Inkrafttreten von § 27 WoFG und § 5 WoBindG nF Grundlage für die Belegung von gefördertem Wohnraum sind, ist auch für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 SGB II anzuknüpfen(vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 14
) . Die weitergehenden Differenzierungen nach der Raumzahl sind für die Auslegung des § 22 Abs 1 SGB II unbeachtlich. Dies haben die für die Grundsicherung zuständigen Senate bereits für andere Bundesländer entschieden, in denen neben der Wohnungsgröße auch die Raumzahl entscheidend ist (vgl für Bayern BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 24; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, jeweils RdNr 15 ff; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R, juris RdNr 15; für Rheinland-Pfalz BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 14 und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 34; für Nordrhein-Westfalen BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 16). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb für das Land Berlin anderes gelten sollte. Auf die (unterschiedlichen) Wohnungsgrößen in den (zum 31.12.1999 außer Kraft getretenen) Richtlinien der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen für die Förderung der Neuschaffung von Wohnraum im sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 vom 16.7.1990 in der Fassung der Änderungsvorschriften vom 13.12.1992) und den Richtlinien über die Förderung von eigengenutztem Wohneigentum (Eigentumsförderungssätze 1999 vom 25.5.1999), die das LSG ergänzend herangezogen hat, kommt es nicht an. Diese mögen Auswirkungen auf die üblichen Wohnungsgrößen im geförderten Wohnungsbau nach 1992 haben (und damit ohnehin nur für ein Teilsegment des in Bezug zu nehmenden Wohnungsmarktes), es handelt sich aber nicht um Bestimmungen auf Grundlage des § 5 Abs 2 WoBindG aF.
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Soweit die landesrechtlichen Bestimmungen an die Personenzahl in einem Haushalt anknüpfen, hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass Ausgangspunkt für die Berechnung der Wohnfläche die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 21). Dies gilt im Ausgangspunkt auch, wenn Partner der Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a oder b SGB II dauerhaft in getrennten Wohnungen leben, ohne dass ein Trennungswille vorliegt, und eine Haushaltsgemeinschaft deshalb nicht besteht. Insgesamt können KdU nur in einer Höhe beansprucht werden, wie sie Partnern in einer gemeinsamen Wohnung zustehen (BSG Urteil vom 18.2.2010 - BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16, jeweils RdNr 17). Besonderheiten hinsichtlich der Feststellung der maßgeblichen Wohnungsgröße sind allerdings für Fälle denkbar, in denen zwar eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a oder b SGB II trotz Auflösung der Haushaltsgemeinschaft wegen eines fehlenden Trennungswillens iS des § 1567 Abs 1 BGB bzw des § 15 Abs 5 LPartG fortbesteht, ein Partner der Bedarfsgemeinschaft aber wegen eines dauerhaften auswärtigen Aufenthalts die Wohnung nicht nutzt und Leistungen nach dem SGB II nicht erhalten kann. Namentlich die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft bei längerem Aufenthalt eines Partners außerhalb des in § 7 Abs 4a SGB II genannten Bereichs (wie etwa einem langfristigen Auslandsaufenthalt) oder bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung mit der Folge des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 SGB II (etwa der Verbüßung einer Freiheitsstrafe) kann es für den verbliebenen Partner zumutbar werden lassen, die entstehenden Gesamtkosten zu mindern und seine Wohnverhältnisse an die dauerhafte alleinige Nutzung der Wohnung anzupassen. Der Erhalt einer größeren, für zwei Personen zugeschnittenen Wohnung mit Hilfe von Leistungen nach dem SGB II ist zeitlich nicht unbegrenzt schutzwürdig. Anlass zu weitergehender Festlegung, von welchem Zeitpunkt an Maßnahmen zur Kostensenkung vom Träger nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II verlangt werden können, bietet der vorliegende Fall nicht. Jedenfalls wenn der auswärtige Aufenthalt im Vorhinein auf unter sechs Monate beschränkt ist, ergibt sich eine solche Obliegenheit für den verbliebenen Partner der Bedarfsgemeinschaft nicht.
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b) Zutreffend hat das LSG bei der Bestimmung der angemessenen KdU als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin herangezogen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes ist zunächst der Wohnort des Hilfebedürftigen. Nach der Rechtsprechung des BSG muss es sich bei dem Vergleichsraum im Übrigen um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme des LSG sprechen, dass es sich bei der Stadt Berlin insgesamt um einen solchen Vergleichsraum handelt. Die Stadt Berlin ist mit einer Einwohnerzahl von rund 3,4 Millionen (Stand 2006; Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg) und einer Fläche von rund 891 qkm zwar nahezu dreimal so groß wie die Stadt München (rund 1,36 Millionen Einwohner bei einer Fläche von rund 310 qkm; Quelle: Statistisches Amt München), für die der 4. Senat des BSG einen homogenen Lebens- und Wohnbereich angenommen hat ( vgl BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19). Die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale liegen aber - trotz dieser Größe - auch bezogen auf das Stadtgebiet von Berlin vor. Der öffentliche Nahverkehr ist auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her ausgerichtet. Von den Randlagen aus ergeben sich in die innerstädtischen Bezirke insoweit lediglich Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl § 121 Abs 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch
). Eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke (oder Ortsteile) mit besonders verdichteter Bebauung und damit vorwiegend günstigem Wohnraum birgt zudem das Risiko einer Gettoisierung. Außerdem zeigt die Wohnlagenkarte als Anlage zu dem vom LSG in Bezug genommenen Berliner Mietspiegel, dass ohnehin in allen Bezirken auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren (dazu sogleich), vorhanden sind, sodass auch von daher die Bildung eines engeren Vergleichsraums nicht erforderlich erscheint. Es steht nicht zu befürchten, dass mit einem ggf zur Kostensenkung erforderlichen Umzug regelmäßig das nähere soziale Umfeld verlassen werden muss. Soweit ein solcher Umzug über die Orts- oder auch Bezirksgrenzen hinweg im Einzelfall gleichwohl notwendig wird, ist dies im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Hilfebedürftigen hinzunehmen (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 18).
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c) Ausgehend von dem gesamten Stadtgebiet Berlin als dem räumlichen Vergleichsmaßstab lässt sich der den Wohnungsstandard widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis (die Angemessenheitsgrenze) im streitgegenständlichen Zeitraum mangels ausreichender Feststellungen revisionsgerichtlich nicht abschließend bestimmen. Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 24); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 20). Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln ( vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R ).
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aa) Die Träger der Grundsicherung entscheiden in Berlin über die Angemessenheit von Unterkunftskosten auf Grundlage der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 7.6.2005 (Amtsblatt für Berlin 2005, 3743), für den streitigen Zeitraum geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30.5.2006 (Amtsblatt für Berlin 2006, 2062; im Folgenden: AV-Wohnen). Es handelt sich dabei um bloße Verwaltungsvorschriften, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfalten. Weder aus den AV-Wohnen selbst noch aus dem Vortrag des Beklagten wird erkennbar, dass den dort genannten Oberwerten (444 Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt) ein schlüssiges Konzept im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG zugrunde liegt. Ob zur Ermittlung des Wertes die Produkttheorie unter Zugrundelegung der oben genannten Wohnungsgrößen angewandt und bezogen auf die verschiedenen Wohnungsgrößen Daten gesammelt und ausgewertet worden sind, wird nicht erkennbar und ist von dem Beklagten nicht vorgetragen. Im Übrigen ist der in den AV-Wohnen genannte Referenzwert schon deshalb zur Bewertung angemessener Wohnkosten ungeeignet, weil er eine Bruttowarmmiete ausweist, obwohl die Beurteilung von Unterkunftskosten von der Beurteilung der Heizkosten unabhängig zu erfolgen hat (ausdrücklich bereits BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, jeweils RdNr 19).
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bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LSG daher in einem dritten Schritt die angemessene Referenzmiete auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2007 (Amtsblatt für Berlin 2007, 1797) bestimmt. Qualifizierte Mietspiegel iS des § 558d BGB (wie der Berliner Mietspiegel) können - wie auch einfache Mietspiegel - Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs 1 SGB II sein(vgl bereits BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, juris RdNr 16; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, jeweils RdNr 25
und zuletzt BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 25 . Es ergeben sich aus der Funktion von einfachen und qualifizierten Mietspiegeln im Anwendungsbereich des Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff BGB zwar einige Vorgaben, die für die Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete nicht in gleichem Maße Bedeutung haben(zum Folgenden auch Butzer/Keller, NZS 2009, 65). Vor allem dürfen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs 2 BGB, zu deren Darstellung Mietspiegel dienen, nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist. Daran orientiert sollen (wie dies auch bezogen auf den Berliner Mietspiegel der Fall ist) nur solche Wohnungen zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels herangezogen werden (vgl Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Berlin 2002, S 17). Zudem darf bei der Erstellung eines Mietspiegels Wohnraum nicht berücksichtigt werden, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, denn §§ 558 ff BGB finden nur auf frei vermieteten Wohnraum Anwendung. Aus diesem Grund kann gegen die Heranziehung einfacher und qualifizierter Mietspiegel im Anwendungsbereich des § 22 SGB II vor allem eingewandt werden, sie bildeten das Mietniveau hinsichtlich der Bestandsmieten im einfachen Marktsegment nur teilweise, nämlich lediglich bezogen auf sog Neuvertragswohnungen und geänderte Bestandswohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt ab. Allerdings ist - wie bereits ausgeführt - auch bei der Prüfung nach § 22 Abs 1 SGB II letztlich entscheidend, ob im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten wäre für den Fall, dass die Bestandswohnung unangemessen teuer ist. Im Hinblick auf das mit dem Mietspiegel nicht erfasste Marktsegment der preisgebundenen Wohnungen bestehen - jedenfalls bezogen auf Berlin - keine weitergehenden Bedenken. Mit dem Wegfall der Anschlussförderung für Objekte des Sozialen Wohnungsbaus, bei denen die 15jährige Grundförderung ab dem 1.1.2003 endet (dazu BVerwGE 126, 33), und dem Verzicht auf die entsprechenden Belegungsbindungen sank der Anteil mietpreisgebundener Sozialwohnungen bis Ende 2006 auf knapp 12 % des Gesamtwohnungsbestandes (vgl Wohnungsmarktbericht der Investitionsbank Berlin 2007, S 30 unter Bezugnahme auf Daten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung). Hilfebedürftige werden damit in erster Linie auf die Wohnungssuche auf dem freien Wohnungsmarkt angewiesen sein.)
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Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen grundsätzlich nicht zulässig, wovon das LSG im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 19 RdNr 25
). Über das Baualter können zwar sehr vergröbernd Rückschlüsse auf die Bauweise und den Baustandard gezogen werden. Insbesondere liegt der Ausstattungsgrad von Neubauten im Regelfall über dem Ausstattungsgrad in Gebäuden älterer Bauklassen. Gerade Wohnungen, die in der Nachkriegszeit erbaut worden sind, haben häufig einen wesentlich geringeren Ausstattungsgrad. Aus dem Mietspiegel allein lässt sich jedoch nicht ersehen, inwieweit gerade Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stehen, die den Rückschluss zulassen, im konkreten Vergleichsraum sei eine "angemessene" Wohnung tatsächlich anmietbar. Zudem birgt die Verweisung auf bestimmte Bauklassen verdeckt die Gefahr einer Gettoisierung. Solange nicht statistisch valides Material vorliegt, das eine Aussage darüber zulässt, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich die gesamte Stadt als Vergleichsraum - und nicht lediglich ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile einer Stadt - prägen, erscheint es nicht zulässig, allein bestimmte Bauklassen in Bezug zu nehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bauklassen, die den Standard von Neubauten abbilden. Zwar werden eine ganze Anzahl von Neubauten einen Ausstattungsgrad haben, der über das in Bezug zu nehmende Segment nach § 22 SGB II hinausgeht. Eine generelle Festlegung, der Hilfeempfänger sei schlechterdings von der Anmietung einer solchen Wohnung ausgeschlossen, lässt sich aber nicht treffen (vgl auch BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 19 RdNr 25). Erst wenn weitergehendes Material erkennen lässt, dass Gebäude dieser Bauklassen den Mietmarkt des unteren Marktsegments nicht maßgeblich mitprägen, kommt eine Außerachtlassung der Mietpreise für solche Bauklassen in Betracht.
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Allerdings weist der Berliner Mietspiegel in den Spalten 1 und 3 innerhalb der Bauklassen bis 1918 und bis 1949 Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad (Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne
Bad) gesondert aus. Es handelt sich einerseits um Wohnungen mit "Ofenheizung", bei denen sich der Mieter der Wohnung mit der Versorgung mit Kohlen und der Entsorgung der Asche befassen muss (vgl LG Berlin Urteil vom 15.1.2007 - 67 S 305/06 - juris RdNr 13), und andererseits oder kumulativ um Wohnungen ohne Bad (mit Innen-WC), in denen sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (sei es in WC oder Küche) waschen, aber nicht duschen können. Zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes sind diese Werte nicht mit heranzuziehen, denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, diese Werte seien einzubeziehen, um eine möglichst breite Datenbasis zu erhalten. Wenn solche Wohnungen nicht den unteren, sondern den untersten Standard abbilden, gehören sie von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Deshalb dürfen sie in eine Auswertung des qualifizierten Mietspiegels unter dem Blickwinkel des § 22 SGB II nicht einfließen, unabhängig davon, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet.
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cc) Die Bildung eines arithmetischen Mittelwerts aus den (verbleibenden) Mittelwerten der Bauklassen als abschließenden Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Nettokalt-Vergleichsmiete, wie ihn das LSG vorgenommen hat, erfüllt die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept nicht. Die Bildung arithmetischer Werte bietet gerade bei einem so weitgehend ausdifferenzierten Tabellen-Mietspiegel wie dem Berliner Mietspiegel nicht die Gewähr dafür, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment abbildet. Die sog Tabellenmethode, nach der der Berliner Mietspiegel erstellt ist, stellt die Daten als Mietspannen nach den einzelnen Wohnwertmerkmalen (hier Bauklassen, Größe der Wohnungen und Lage) in Rasterfeldern zusammen. Zwischen den einzelnen (insgesamt 107 besetzten) Rasterfeldern bestehen keine Beziehungen. Sie spiegeln allein die Datenerhebung in dem einzelnen, mit den drei Parametern beschriebenen Teilmietmarkt wider. Einzelne Felder haben also je nach der Anzahl von Wohnungen, die in diesem Segment vertreten sind, eine unterschiedliche Aussagekraft für den Gesamtmarkt. Weil die Rasterfelder nicht (im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung der hier wiedergegebenen Mietpreise) aufeinander aufbauen, bleiben arithmetische Mittelwerte mit einem hohen Grad an Zufälligkeit belastet, besonders wenn einzelne Werte - wie vorliegend der Wert für Neubauwohnungen der letzten 15 Jahre - stark von den übrigen Werten abweichen. Das arithmetische Mittel für sich genommen bietet damit nicht die Gewähr, dass das einfache Mietsegment realistisch abgebildet wird.
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Das LSG wird daher nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens zu prüfen haben, ob sich aus den Grundlagendaten des qualifizierten Mietspiegels oder anderen Quellen weitergehende Schlüsse grundsicherungsspezifischer Art ziehen lassen. Solche Rückschlüsse, die aus weitergehendem Material (das etwa auch der Träger der Grundsicherung aufgrund eigener Erhebungen einführen könnte) getroffen werden, müssen gerichtlich überprüfbar sein. Dies trifft auf die Grundlagendaten für qualifizierte Mietspiegel zu. Für einen qualifizierten Mietspiegel ist immer eine Primärdatenerhebung erforderlich, also die Erhebung von Daten, die ausschließlich zum Zweck der Mietspiegelerstellung erhoben wurden. Die Daten der Primärdatenerhebung müssen repräsentativ sein, die gezogene Stichprobe muss ein getreues Abbild des Wohnungsmarktes abgeben (vgl im Einzelnen Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl 2008, § 558d RdNr 7). Die Einhaltung der anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze muss in einer öffentlich zugänglichen Dokumentation niedergelegt sein (aaO RdNr 10). Es erscheint damit durchaus sinnvoll, solche Grundlagendaten bei Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Konzepts heranzuziehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Auswertung dieser bereits vorhandenen Daten zu einem erhöhten (über einfache Rechenschritte hinausgehenden) Aufwand bei den Gerichten führen muss. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist in erster Linie der kommunale Träger für solche notwendig erscheinenden Auswertungen im Rahmen der Mitwirkungspflichten heranzuziehen (grundlegend dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 26). Dies gilt erst recht dann, wenn die vom Grundsicherungsträger bei seiner Entscheidung herangezogenen Daten als Entscheidungsgrundlage ungeeignet sind, wie dies in Berlin mit der AV-Wohnen der Fall ist.
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Es könnten sich im Ergebnis weitergehender Auswertungen durch den Träger der Grundsicherung durchaus Anhaltspunkte ergeben, dass eine bestimmte Baualtersklasse statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist und zugleich den einfachen Standard nachvollziehbar abbildet, dass allein auf diesen Wert (ggf um einen Aufschlag erhöht) zurückzugreifen ist. Lassen sich solche weitergehenden Schlüsse aus vorhandenem Datenmaterial nicht ziehen, bietet es sich an, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Bauklassen zu bilden (dazu Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28; SG Berlin Urteil vom 30.6.2010 - S 174 AS 21949/07 - juris RdNr 46). Ein solcher Mittelwert böte immerhin die Gewähr, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt. Dabei erscheint es - wovon auch das LSG ausgegangen ist - zulässig, einen Wert auf Grundlage der jeweiligen Mittelwerte der Rasterfelder zu bilden. Er bestimmt eine nach den weiteren Ausstattungsmerkmalen, die im Mietspiegel nicht schon in den Rasterfeldern ihren Niederschlag finden (Bad, Küche, Wohnung, Gebäude, Wohnumfeld), durchschnittliche Wohnung. Also gibt der Mittelwert sowohl die schlecht ausgestatteten Wohnungen in einer bevorzugten, einfachen Wohnlage als auch die gut ausgestatteten Wohnungen in sehr einfachen Wohnlagen (zB an einer Durchgangsstraße) wieder. Mit dem Mittelwert aus der einfachen Wohnlage werden schließlich auch schlechter ausgestattete Wohnungen in mittlerer und guter Wohnlage erfasst.
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d) Zutreffend geht das LSG davon aus, dass neben der Nettokaltmiete auch die angemessenen Betriebskosten iS des § 556 BGB - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen sind. Schon der Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB II zeigt, dass diese Kosten zu den KdU für einen Hilfebedürftigen gehören und nicht - wie die Heizkosten - getrennt erfasst werden sollen. Zur realistischen Abbildung eines abstrakt angemessenen Mietpreises ist die Einbeziehung des Faktors "kalte Betriebskosten" erforderlich. Dies entspricht den mietrechtlichen Vorgaben im Mietwohnungsbau, an denen sich der Gesetzgeber des SGB II wegen der KdU orientiert. Eine vertragliche Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter erfolgt bei Abschluss eines Mietvertrages nahezu ausnahmslos, denn ohne eine solche Regelung können die in § 556 BGB genannten Betriebskosten vom Vermieter nicht auf den Mieter umgelegt werden (vgl nur Blank in Blank/Börstinghaus, aaO § 556 RdNr 1). Auch der Vermieter von preisgebundenem Wohnraum kann Betriebskosten nur als gesondert abzurechnende Kosten auf den Mieter abwälzen (vgl § 20 der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen - Neubaumietenverordnung - BGBl I 1990, 2204 idF BGBl I 2003, 2346).
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Eine Umlagevereinbarung bei der Miete über Wohnraum muss die in § 556 Abs 1 und 2 BGB iVm der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufhebung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen(BetrKV; vom 25.11.2003, BGBl I 2346 ) normierten Vorgaben beachten. Wegen der abstrakt angemessenen Kosten iS des § 22 Abs 1 SGB II sind die dort genannten Betriebskosten maßgebend. Auch insoweit erscheint es zulässig, zur Erstellung eines Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen, im Ausgangspunkt allerdings auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte. Insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen ergeben sich regional deutliche Unterschiede, auf die Rücksicht genommen werden muss. Eine weitergehende Gewichtung scheint dagegen nicht notwendig, da nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten. Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren. Soweit die örtlich erfassten Werte nicht aktuell sind, liegt es nahe, vom Träger der Grundsicherung entsprechende Rückfragen bei den örtlichen Interessenverbänden durchführen zu lassen bzw die Werte an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen. Nur wenn sich konkret Anhaltspunkte dafür ergeben, dass vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellte Übersichten gerade das örtliche Niveau besser abbilden, kann auf diese zurückgegriffen werden. Solche Gründe, weshalb die Werte des Deutschen Mieterbundes ein realistischeres Bild des örtlichen Preisniveaus von Berlin abgeben sollten, sind bislang nicht ersichtlich.
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5. Das LSG wird abschließend die Heizkosten getrennt von den Unterkunftskosten zu bestimmen haben (dazu nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23). Auszugehen ist dabei zunächst von den tatsächlichen Kosten. Diese Kosten, die nach den Feststellungen des SG in einer Gasabschlagszahlung von 89 Euro monatlich an ein Berliner Gasversorgungsunternehmen bestehen, sind sodann um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen, wenn feststeht, dass die Erwärmung des Wassers wie die Heizung über eine Gasetagenheizung (Gastherme) erfolgt ist (vgl BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5). Ferner lässt sich dem Urteil des SG entnehmen, dass durch den Beklagten von den Gasabschlagszahlungen zusätzlich eine Pauschale für Kochenergie abgezogen worden ist. Soweit die notwendigen Feststellungen des LSG hierzu ergeben, dass vorliegend mit einem Gasherd gekocht wird und die Kosten hierfür ebenfalls in den Gasabschlagszahlungen enthalten sind, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Kosten wie die Kosten für das Warmwasser insoweit bereits in der Regelleistung unter der Position Haushaltsenergie enthalten sind. Allerdings erschließt sich dem Senat nicht, woraus sich die Höhe der vom Beklagten und dem SG zugrunde gelegten Pauschale ergeben soll. Maßgeblich kann auch insoweit allein der Anteil sein, der bereits in der Regelleistung für das Kochen (im Regelfall das Kochen mit einem Elektroherd) enthalten ist (vgl BSG aaO RdNr 23 ff). Offenbar vertritt der Beklagte (und ihm folgend das SG Berlin) wie die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin die Auffassung, dieser Anteil sei mit 22,3 Prozent des in der Regelleistung enthalten Anteils für Haushaltsenergie zu bestimmen. Erläuternd heißt es dazu etwa in dem Rundschreiben I Nr 5/2009 der Senatsverwaltung: abrufbar über die Internetpräsenz der Senatsverwaltung: http://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/archiv/rdschr/2009_05_anlage.html) ua über die Pauschalen für Haushaltsenergie (sog Energiepauschalen): "Der Anteil der Pauschale für Haushaltsenergie am Regelsatz insgesamt ist durch die Regelsatzbemessung auf Grundlage der EVS 2003 vorgegeben, die Verteilung der Bestandteile jedoch nicht. Die prozentualen Anteile wurden anhand der in Berlin zugrunde gelegten Werte für das Bezugsjahr 2003 ermittelt." Das LSG wird zu ermitteln haben, ob entsprechende Unterlagen bei der Senatsverwaltung vorliegen, die eine realistische Abbildung des Verbrauchsanteils für die Kochenergie (sei es mit Strom, sei es mit Gas) zulassen. Dies erscheint nach bisherigem Stand zumindest zweifelhaft. Lässt sich ein Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteils, der für das Kochen in der Regelleistung enthalten sein soll, nicht finden, hat ein entsprechender Abzug von den Heizkosten im Falle der Versorgung mit Gas für Haushaltsenergie zu unterbleiben.
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Die tatsächlichen (bereinigten) Kosten für Heizung sind solange als angemessen von dem Beklagten zu übernehmen, wie der nach der Rechtsprechung des Senats maßgebliche Grenzwert nicht überschritten wird (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 25).
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Das LSG wird abschließend auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.