Wohnraummietrecht: Bei Beleidigungen droht Kündigung auch ohne Abmahnung

bei uns veröffentlicht am30.12.2008

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Immobilienrecht - Mietrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Wer in einem Mietshaus die anderen Mietparteien mit Beleidigungen und nächtlichem Lärm traktiert, setzt nicht nur die nachbarschaftlichen Beziehungen aufs Spiel. Er riskiert vielmehr auch die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

 

Das zeigt ein von Amts- (AG) und Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, bei dem verbal rabiaten Mietern erfolgreich gekündigt wurde. Schon kurz nach ihrem Einzug in ein Mehrfamilienhaus kam es zu massiven Streitigkeiten mit Mitbewohnern. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Die Mieter widersprachen dieser Kündigung jedoch und zogen nicht aus, sodass die Vermieterin vor den Coburger Gerichten auf Räumung der Wohnung klagen musste.

 

Mit Erfolg. Wie die Beweisaufnahme ergab, hatten die Mieter ihre Mitbewohner vor und sogar nach der Kündigung aufs Übelste beschimpft und außerdem durch nächtlichen Lärm belästigt. Diese nachhaltigen Störungen des Hausfriedens würden nach Ansicht der Richter ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietverhältnisses begründen. Eine Abmahnung sei in diesem Fall ausnahmsweise entbehrlich. Das Verhalten der Mieter lasse nur den Schluss zu, dass weitere Beleidigungen folgen würden. Die Gerichte ließen auch die Entschuldigung der Mieter, die Wohnung befinde sich in einem sozialen Brennpunkt, nicht gelten. Denn auch dort müssten – eigentlich selbstverständlich – die allgemein gültigen Rechtsnormen beachtet werden (AG Coburg, 11 C 1036/08; LG Coburg, 32 S 85/08).
 

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