Wohnraummietrecht: Bei Beleidigungen droht Kündigung auch ohne Abmahnung

published on 30/12/2008 16:21
Wohnraummietrecht: Bei Beleidigungen droht Kündigung auch ohne Abmahnung
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Rechtsanwalt für Immobilienrecht - Mietrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Wer in einem Mietshaus die anderen Mietparteien mit Beleidigungen und nächtlichem Lärm traktiert, setzt nicht nur die nachbarschaftlichen Beziehungen aufs Spiel. Er riskiert vielmehr auch die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

 

Das zeigt ein von Amts- (AG) und Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, bei dem verbal rabiaten Mietern erfolgreich gekündigt wurde. Schon kurz nach ihrem Einzug in ein Mehrfamilienhaus kam es zu massiven Streitigkeiten mit Mitbewohnern. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Die Mieter widersprachen dieser Kündigung jedoch und zogen nicht aus, sodass die Vermieterin vor den Coburger Gerichten auf Räumung der Wohnung klagen musste.

 

Mit Erfolg. Wie die Beweisaufnahme ergab, hatten die Mieter ihre Mitbewohner vor und sogar nach der Kündigung aufs Übelste beschimpft und außerdem durch nächtlichen Lärm belästigt. Diese nachhaltigen Störungen des Hausfriedens würden nach Ansicht der Richter ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietverhältnisses begründen. Eine Abmahnung sei in diesem Fall ausnahmsweise entbehrlich. Das Verhalten der Mieter lasse nur den Schluss zu, dass weitere Beleidigungen folgen würden. Die Gerichte ließen auch die Entschuldigung der Mieter, die Wohnung befinde sich in einem sozialen Brennpunkt, nicht gelten. Denn auch dort müssten – eigentlich selbstverständlich – die allgemein gültigen Rechtsnormen beachtet werden (AG Coburg, 11 C 1036/08; LG Coburg, 32 S 85/08).
 

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Anwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
16/10/2017 11:21

Eine Kündigung kann nicht auf Vorfälle gestützt werden, die bereits Gegenstand einer notwendigen Abmahnung waren – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Immobilienrecht
28/06/2017 15:57

Die Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt, erfordert eine Würdigung aller Einzelfallumstände und eine Abwägung der gegenseitigen Belange.
25/03/2015 17:12

Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte.
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