Wirtschaftsstrafrecht: Schadensersatzhaftung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bei systematische Betrug einer Aktiengesellschaft

bei uns veröffentlicht am07.04.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Der Aufsichtsrat hat zwar im Rahmen seiner Überwachungspflicht gemäß § 111 Abs. 1 AktG in erster Linie die Interessen der Gesellschaft zu wahren. Daneben ergibt sich aus dieser Vorschrift allerdings a
Das OLG Karlsruhe hat mit dem Urteil vom 04.09.2008 (Az.: 4 U 26/06) folgendes entschieden:

Der Beklagte wird verurteilt, an insgesamt 71 Kläger Schadensersatz in Höhe von insgesamt ca. 3.000.000 € zu zahlen.

Nach Auffassung des Senats war der Beklagte in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender einer Aktiengesellschaft mitverantwortlich für eine betrügerische Anlagevermittlung.

Die Kläger haben sich in den Jahren 1999 und 2000 - jeweils gesondert - an dem Immobilien-Fonds „... Fonds ...“ beteiligt. Die Beteiligungen sind inzwischen wertlos. Sie verlangen von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung. Sie sind der Auffassung, der Beklagte sei sowohl in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender der R. F. AG, ..., als auch in seiner weiteren Eigenschaft als Treuhänder für den Schaden verantwortlich.

Von 1980 bis zum Jahr 2000 wurde die R. Finanzgruppe von dem in ... ansässigen M. O. V. aufgebaut. Die Finanzgruppe beschäftigte sich seit dem Jahr 1983 mit der Konzeption und dem Vertrieb von geschlossenen Immobilien-Fonds in den USA für deutsche Anleger. Verantwortlich für die Entwicklung und den Vertrieb der Fonds war zunächst die R. ...gesellschaft für Projekt- und Investitionsberatung GmbH (im Folgenden abgekürzt: Alt-GmbH). Im Oktober 1998 wurde die R. F. AG, ..., gegründet, die für den ... Fonds ... (und für weitere geplante Fonds) die Rolle der bis dahin tätigen Alt-GmbH übernehmen sollte. M. O. V. und G. B. R. waren mit jeweils 30% Aktienkapital Hauptgesellschafter der R. F. AG. Vorstand der Gesellschaft waren G. B. R. und - bis zu seinem Ausscheiden am 30.09.1999 - H. No. Der Beklagte, sowie Dr. T. J. und Dr. G. R. bildeten den Aufsichtsrat, dessen Vorsitzender der Beklagte war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt im März 2000 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt niedergelegt haben.

Bei dem ... Fonds ... (im Folgenden abgekürzt: X-FONDS) handelte es sich um einen geschlossenen Fonds in der Form einer „Limited Partnership“ nach dem Recht des Staates Texas in den USA. Die „Limited Partnership“ ist einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht vergleichbar. Gegenstand des Fonds war der Erwerb und das Halten einer J. V. Beteiligung, die Erträge aus dem Einkaufs- und Unterhaltungszentrum „..., Miami, Florida“ erwirtschaften sollte. Die Immobilie selbst stand im Eigentum einer Objektgesellschaft, an der das J. V. Unternehmen mit rund 75% beteiligt war. Die Kapitaleinlage des X-FONDS in das gemeinsame Unternehmen mit der S. P. Group, Indianapolis, betrug 42.847.500 $. Diese Einlage war - vor einer Zeichnung von Beteiligungen durch Anleger - durch die Canadia Imperial Bank of Canada (im Folgenden abgekürzt: CIBC) vorfinanziert worden. Durch die Zeichnung von Beteiligungen am X-FONDS (vorgesehen waren insgesamt 48.750.000 $) sollte diese Vorfinanzierung abgelöst werden.

Entschied sich ein Anleger für eine Investition in den X-FONDS, so wurde er Limited Partner (vergleichbar einem Kommanditisten) der Fonds-Gesellschaft „R. Miami I., L.P.“ (nachfolgend: R. Miami), ..., Texas. Initiatorin und Herausgeberin des Emissionsprospekts für den X-FONDS war die R. Finanzprojekt GmbH, ... (nachfolgend abgekürzt: RFP), eine 100%ige Tochter der R. F. AG. Verantwortlich für die Platzierung des Fonds auf dem Kapitalmarkt in Deutschland war die R. F. Vertriebs GmbH, ... (nachfolgend: RFV), ebenfalls eine 100%ige Tochter der R. F. AG. M. O. V. war Prokurist bei der RFP und bei der RFV; Geschäftsführer war jeweils Bernd Burkhard. Aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter bei der R. F. AG und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse hatte M. O. V. entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung sowohl bei der R. F. AG als auch bei der RFP und bei der RFV. Er war unstreitig verantwortlich für den Inhalt des Emissionsprospekts und für alle wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Immobilienfonds-Anteile.
Sämtliche Kläger haben in der Zeit zwischen dem 31.03.1999 und dem 14.12.2000 Beitrittserklärungen zum X-FONDS unterschrieben und entsprechende Zahlungen an die Fondsgesellschaft (R. Miami) geleistet. Die einzelnen Zeichnungssummen lagen jeweils zwischen 25.000 $ und 300.000 $. Bei den Einzahlungen kam zur Zeichnungssumme jeweils noch ein Agio von 5% hinzu.

Alle Kläger wurden unstreitig mit dem vorgelegten Emissionsprospekt geworben. Die Kläger hatten nach den Angaben in dem Prospekt und dem Beitrittsformular die Möglichkeit, die jeweilige Einzahlung auf ein Anderkonto des Beklagten zu leisten, der in dem Prospekt als „Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ bezeichnet wurde. Von dieser Möglichkeit machten die Kläger - im Gegensatz zu anderen Anlegern, die am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt sind - keinen Gebrauch. Sämtliche Kläger wählten vielmehr einen von mehreren möglichen anderen Zahlungswegen, auf welche ebenfalls im Emissionsprospekt und im Formular für die Beitrittserklärung hingewiesen worden war. Die Zahlungen gelangten so - ohne Zwischenschaltung eines Kontos des Beklagten - unmittelbar an die Fondsgesellschaft R. Miami.

In dem Emissionsprospekt war u. a. die Vorfinanzierung des Anlagekapitals durch die CIBC beschrieben. Die in dem Prospekt enthaltenen Zahlen (Finanz- und Investitionsplan sowie Prognoserechnungen) gingen davon aus, dass das Anlagekapital von 48.750.000 $ bis Ende 1999 vollständig gezeichnet und dementsprechend die Vorfinanzierung bis Ende 1999 vollständig abgelöst sein würde. Auf S. 33 des Prospekts heißt es u. a.:

„Der Anleger beteiligt sich über die R. Miami ..., L. P. mit einer Einlage von $ 42.847.500 an der J. V. Gesellschaft mit S. Durch die Zeichnung eines Limited Partnership-Anteils wird entsprechend der Höhe des Zeichnungsbetrages die bestehende Vorfinanzierung des Eigenkapitals abgesenkt und durch Eigenkapital ersetzt.“

Zur Frage der Risiken und der wirtschaftlichen Auswirkungen bei nicht vollständiger Platzierung des Anlagekapitals bis Ende 1999 enthält der Prospekt keine Hinweise. Auf S. 27 des Prospekts wird zur Vorfinanzierung des Eigenkapitals ausgeführt:

„(9) Der Initiator hat sich für die Eigenkapitalvorfinanzierung verbürgt. Hierfür erhält er eine Vergütung von 1% des Eigenkapitals.“

Der Prospekt enthält in diesem Zusammenhang keinen Hinweis darauf, dass die Initiatorin, die Ende 1998 gegründete RFP, lediglich mit einem Stammkapital von 50.000 € ausgestattet war. Ein Hinweis auf die Finanzausstattung der RFP findet sich lediglich in anderem Zusammenhang auf S. 47 des Prospekts, wo unter der Überschrift „Partner“ sämtliche für das Projekt relevanten Firmen der R. Finanz-Gruppe kurz dargestellt werden. Unter den insgesamt 11 Firmen wird auch die RFP mit ihrem Stammkapital von 50.000 € erwähnt.

Für die Konzeption des X-FONDS spielte ein „Sicherheitskonzept“ eine wesentliche Rolle, welches auf S. 43-45 des Emissionsprospekts ausführlich erläutert wurde. Die Anleger sollten die Möglichkeit erhalten, mit mehrheitlichem Gesellschafterbeschluss ihre Fonds-Anteile in einen sogenannten Masterfonds einzubringen. Fondsgesellschaft dieses Masterfonds war die R. O. I. L. P. (im Folgenden abgekürzt: R. O.). In diesen Masterfonds waren in früheren Jahren die Anteile anderer ...-Fonds eingebracht worden, um für die Anleger eine Diversifikation ihrer Geldanlage zu erreichen. Der Emissionsprospekt warb für dieses Konzept u. a. mit folgenden Erklärungen:
„Der Masterfonds bietet sämtliche Vorteile eines diversifizierten Immobilien-Portfolios.

3. Hohe Ausschüttungen. Der Masterfonds leitet den verfügbaren Cash Flow als Ausschüttung an die Gesellschafter weiter.

4. Liquidität. Ein Rücknahmeprogramm sichert auf Wunsch die Beendigung der Anlage.

6. Diversifikation. Ein großes Immobilien-Portfolio mit Objekten in fünf Regionen der USA reduziert das Risiko im Vergleich zu einer Investition in ein oder wenige Gebäude.“

Auf S. 45 des Prospekts wurde das „Rückgaberecht an den Masterfonds“ ausführlich erläutert. Nach einer Anlagedauer im Masterfonds von mindestens fünf Jahren sollten die Anleger die Möglichkeit haben, ihre Anteile zu einem Wert von 90% des dann erreichten Verkehrswerts an den Fonds zurückzugeben.

Der Prospekt enthielt im Übrigen im Vorspann folgende Erklärung:
„Der Prospektherausgeber versichert - mit Schutzwirkung für die Fondsgesellschaft, die beitretenden Gesellschafter sowie die Eigenkapitalvermittlungsgesellschaft und ihre Untervermittler und auch im Hinblick auf die Anlegerschutzbestimmungen des § 264 a StGB, dass im Prospekt...Fonds ... über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände keine unzureichenden oder unvollständigen Angaben gemacht und insbesondere keine nachteiligen Umstände verschwiegen wurden.“
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts stellte der Vertrieb der Fonds-Anteile gegenüber den Anlegern einen systematischen Betrug dar. Es habe einen Emissionsprospekt gegeben, in dem entscheidende Umstände vorsätzlich falsch dargestellt worden seien. Das betreffe insbesondere ein (weitgehend wertloses) angebliches Sicherheitskonzept und eine ebenso wertlose sogenannte „Platzierungsgarantie“. Außerdem seien Anlagegelder prospektwidrig in erheblichem Umfang dem Vermögen des Fonds entzogen worden. Ohne die falschen Darstellungen im Prospekt hätte nach Auffassung des Senats kein Kläger Gelder zum Erwerb der Fonds-Anteile eingezahlt. Der Hauptverantwortliche des Betruges sei ein ehemaliger Rechtsanwalt gewesen, der als Gesellschafter der Aktiengesellschaft und Prokurist der Tochtergesellschaften den gesamten Vertrieb der Fondsanteile maßgeblich gesteuert habe. Der ehemalige Rechtsanwalt ist bereits vor einigen Jahren wegen eines Teiles der vom Senat festgestellten Straftaten mit Urteil des Landgerichts Mannheim rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Dem Beklagten fällt - fürsorglich - eine Beihilfe zur Haupttat des M. O. V. auch durch Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) zur Last. Der Aufsichtsrat hat zwar im Rahmen seiner Überwachungspflicht gemäß § 111 Abs. 1 AktG in erster Linie die Interessen der Gesellschaft zu wahren. Daneben ergibt sich aus dieser Vorschrift allerdings auch die Verpflichtung des Aufsichtsrats - und des Aufsichtsratsvorsitzenden - Rechtsverstöße des Vorstands zu verhindern (siehe oben aa). Insoweit dient die Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats auch dem Schutz Dritter. Jedenfalls dann, wenn der Aufsichtsrat erkennt, dass der Vorstand - oder andere leitende Personen in der Gesellschaft - einen systematischen Betrug zulasten von Kunden plant, muss er einschreiten. Aus § 111 Abs. 1 AktG ergibt sich eine strafrechtliche Garantenstellung, eine systematische Schädigung von Kunden der Gesellschaft durch Betrug zu verhindern, wenn der Aufsichtsrat die entsprechenden Umstände kennt. Bei einer Beihilfe zum Betrug sei der Beklagte sämtlichen Klägern - in gleicher Weise wie der Haupttäter - in voller Höhe zum Schadensersatz verpflichtet.


Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafgesetzbuch - StGB | § 13 Begehen durch Unterlassen


(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichun

Aktiengesetz - AktG | § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. (2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehe

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Referenzen

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.