Wirtschaftsstrafrecht: BGH bestätigt Freispruch eines Wettbüroanbieters

bei uns veröffentlicht am07.09.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
zum Urteil des BGH vom 16. August 2007 - Az.: 4 StR 62/07 - Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Wettmonopol im Freistaat Bayern vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) hat auch Auswirkungen auf die strafrechtliche Beurteilung entsprechender Sachverhalte.

Das BVerfG hatte im März letzten Jahres entschieden, dass die rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in ihrer augenblicklichen Fassung einen unverhältnismäßigen und damit verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG darstellt. Sollten die Bundesländer weiterhin an ihrer Monopolstellung festhalten wollen, so das BVerfG, müssten sie die Darstellung des Wettsystems Oddset weniger wirtschaftlich betreiben. Denn nur so könne der Gesetzeszweck der einzelnen Landesgesetze, die Eindämmung der Spielsucht, erreicht werden. Andernfalls müssten die Länder, hier der Freistaat Bayern, private Wettanbieter zulassen.

Das Landgericht Saarbrücken hatte im Juli 2006 daraufhin einen Angeklagten vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels (§284 StGB) freigesprochen. Der Angeklagte hatte in seinem Wettbüro Sportwetten mit festen Gewinnquoten (sog. Oddset-Wetten) angeboten. Nach Ansicht des LG befand sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in einem zur Straflosigkeit führenden unvermeidbaren Verbotsirrtum. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung. Zumindest in Fällen, die sich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ereigneten (sog. Altfälle), sei die Verhängung einer Kriminalstrafe nicht gerechtfertigt. Dies gelte auch für Sachverhalte, die sich im Saarland zugetragen hatten. Denn die gesetzlichen Regelungen über die Veranstaltung von Sportwetten seien in den Ländern nahezu identisch.

Gleichwohl bekräftigte der BGH, dass sich diese Entscheidung nur auf die strafrechtlichen Konsequenzen ungenehmigter Veranstaltungen bezöge. Die Frage, inwiefern das Betreiben solcher Glücksspiele durch die verwaltungsrechtlichen Ordnungsbefugnisse unterbunden werden könnten, bliebe hiervon unberührt.

Rechtsanwalt Dirk Streifler

Vergleiche hierzu unsere weitergehenden  Ausführungen:

Sportwetten in Deutschland

 

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