Wettbewerbsrecht: Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsklageantrags
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 14.08.2008 (Az: I ZR 58/07) folgendes entschieden:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2007 insoweit zugelassen, als die Klage auch mit dem ersten Hilfsantrag zu I 1 abgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache in dieser Hinsicht weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Hauptantrag zu I 1 aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich, weil der Antrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig ist. Die im Hauptantrag verwandte Formulierung "über die sachliche Information … hinaus" ist unbestimmt. Es bleibt im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen, welche Werbeaussagen es als "unsachlich" ansieht. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 201.000 €, der Streitwert der zugelassenen Revision auf 50.000 € festgesetzt.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2007 insoweit zugelassen, als die Klage auch mit dem ersten Hilfsantrag zu I 1 abgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache in dieser Hinsicht weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Hauptantrag zu I 1 aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich, weil der Antrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig ist. Die im Hauptantrag verwandte Formulierung "über die sachliche Information … hinaus" ist unbestimmt. Es bleibt im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen, welche Werbeaussagen es als "unsachlich" ansieht. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 201.000 €, der Streitwert der zugelassenen Revision auf 50.000 € festgesetzt.
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 58/07
vom
14. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2007 insoweit zugelassen, als die Klage auch mit dem ersten Hilfsantrag zu I 1 abgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache in dieser Hinsicht weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Hauptantrag zu I 1 aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich, weil der Antrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig ist. Die im Hauptantrag verwandte Formulierung "über die sachliche Information … hinaus" ist unbestimmt. Es bleibt im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen, welche Werbeaussagen es als "unsachlich" ansieht. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 201.000 €, der Streitwert der zugelassenen Revision auf 50.000 € festgesetzt.
Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Bergmann
Vorinstanzen:Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache in dieser Hinsicht weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Hauptantrag zu I 1 aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich, weil der Antrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig ist. Die im Hauptantrag verwandte Formulierung "über die sachliche Information … hinaus" ist unbestimmt. Es bleibt im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen, welche Werbeaussagen es als "unsachlich" ansieht. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 201.000 €, der Streitwert der zugelassenen Revision auf 50.000 € festgesetzt.
Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Bergmann
LG Bonn, Entscheidung vom 19.10.2006 - 14 O 80/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 U 208/06 -