Wettbewerbsrecht: Überregionale Klagebefugnis

bei uns veröffentlicht am09.03.2012

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Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen darf auch Wettbewerbsverstöße außerhalb Nordrhein-Westfalens abmahnen- BGH-Urteil vom 22.09.2011-Az: I ZR 229/10
Der BGH hat mit dem Urteil vom 22.09.2011 (Az: I ZR 229/10) folgendes entschieden:

Der Umstand, dass das Prozessgericht bei begründeten Zweifeln am (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Abs. 4 UKlaG lediglich das Verfahren aussetzen kann, lässt die Notwendigkeit der Prüfung unberührt, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist nicht daran gehindert, auch Wettbewerbsverstöße außerhalb Nordrhein-Westfalens zu verfolgen.

Tatbestand:


Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., bezweckt nach ihrer Satzung, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und Verstöße unter anderem gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen, soweit dadurch Verbraucherinteressen berührt werden. In der Präambel ihrer Satzung ist ausgeführt, dass die Klägerin durch verbraucherorientierte Verbände in Nordrhein-Westfalen gegründet wurde, um auf dem Boden des Grundgesetzes und der sozialen Marktwirtschaft gemeinnützig Verbraucherinteressen wahrzunehmen.

Die im Möbelhandel tätige Beklagte ließ im Frühjahr 2009 im Raum Berlin/Brandenburg eine Broschüre verteilen, in der die dargestellten Möbel und Küchen auf einer Innenseite in einem rot unterlegten Textfeld mit der Angabe "49 Euro monatlich" beworben wurden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass diese Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstößt und deshalb unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs auch wettbewerbswidrig ist. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Beide Vorinstanzen haben die Klägerin als nicht klagebefugt und ihre Klage daher als unzulässig angesehen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die generelle Klagebefugnis der Klägerin als qualifizierte Einrichtung zum Schutz von Verbraucherinteressen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sei durch die Satzung der Klägerin auf die Vertretung der Interessen der Verbraucher in Nordrhein-Westfalen beschränkt. Der Satzungszweck sei bei der Prüfung der Klagebefugnis zu berücksichtigen, weil die Klägerin keine von ihrem Vereinszweck nicht umfassten Befugnisse für sich in Anspruch nehmen dürfe.

Die regionale Beschränkung der Betätigung der Klägerin ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Satzung, aber aus ihrem Gesamtzusammenhang. Der Name der Klägerin, ihr Sitz in Düsseldorf, die organisatorische Struktur, das Bundesland Nordrhein-Westfalen als Hauptzuwendungsgeber und die bundesweite Organisation von je einer Verbraucherzentrale je Bundesland und eines Bundesverbandes zeigten, dass das Tätigkeitsfeld der Klägerin nach ihrer Satzung auf die Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in Nordrhein-Westfalen beschränkt sei.

Die Interessen der Verbraucher in Nordrhein-Westfalen seien durch die Werbung der Beklagten im Raum Berlin/Brandenburg nicht berührt, weil die Beklagte in Nordrhein-Westfalen kein Geschäft betreibe und die beanstandete Werbung dort auch nicht verteilt worden sei.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin für die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht klagebefugt ist.

Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG - nicht anders als § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF und § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG - neben der sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung auch die prozessuale Klagebefugnis regelt. Dementsprechend muss das Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen selbständig prüfen, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG vorliegen.

Das Berufungsgericht hat mit Recht auch angenommen, dass die Klagebefugnis der Klägerin nicht schon daraus folgt, dass diese in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist und das Prozessgericht bei begründeten Zweifeln am (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Abs. 4 UKlaG lediglich das Verfahren aussetzen kann. Die Notwendigkeit der Prüfung, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist, bleibt davon unberührt.

Dafür spricht zum einen die Erwägung, dass bei der Eintragung eines Verbandes nicht geprüft wird, ob und inwiefern gegebenenfalls seine Tätigkeit nach seiner Satzung in örtlicher oder sachlicher Hinsicht beschränkt ist. Ob eine solche Beschränkung der Klagebefugnis entgegensteht, kann vielmehr immer nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden.

Für die Notwendigkeit der Prüfung der Klagebefugnis im Einzelfall sprechen zum anderen auch die unionsrechtliche Grundlage sowie die Entstehungsgeschichte der in § 4 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG enthaltenen Regelung.

So sind die Gerichte nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen, die mit dem Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro (BGBl. I, S. 897) mit Wirkung vom 30. Juni 2000 in § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, ausdrücklich nicht gehindert zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung deren Klageerhebung im speziellen Einzelfall rechtfertigt. Zwar steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 7 der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (kodifizierte Fassung), die insoweit nunmehr ohne inhaltliche Änderung an die Stelle der Richtlinie 98/27/EG getreten ist, frei, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen auf nationaler Ebene weitergehende Rechte zur Klageerhebung einräumen, als dies im Rahmen der Richtlinie als Mindeststandard vorgeschrieben ist. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht; denn er hat in § 4 Abs. 2 Satz 3 UKlaG bestimmt, dass der satzungsmäßige Zweck in der Liste der qualifizierten Einrichtungen anzugeben ist, um eine Prüfung des Satzungszwecks im Einzelfall zu ermöglichen. Die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung im Einzelfall vom Satzungszweck noch gedeckt ist, soll daher durch seine Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG erleichtert, nicht dagegen - wie die Revision meint - auf die Prüfung der Frage verengt werden, ob der in die Liste eingetragene Wortlaut des Satzungszwecks die Durchführung des konkreten Verfahrens abdeckt.

Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich aus der Satzung der Klägerin eine regionale Beschränkung auf den Schutz der Verbraucher mit einem Bezug zum Bundesland Nordrhein-Westfalen ergibt.

Satzungsbestimmungen, denen körperschaftsrechtliche Bedeutung zukommt, sind grundsätzlich objektiv auszulegen. In diesem Zusammenhang kommt neben dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung auch dem systematischen Bezug einer Klausel zu anderen Satzungsvorschriften maßgebliche Bedeutung zu; außerhalb der Satzung liegende Umstände können dann zu berücksichtigen sein, wenn ihre Kenntnis bei denjenigen Personen, für die sich aus der Regelung rechtliche Folgen ergeben können, allgemein vorausgesetzt werden kann.

Diese Grundsätze haben auch bei der Beurteilung der Frage zu gelten, ob ein aufgrund Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG klagebefugter Verband sein ihm dadurch eröffnetes Tätigkeitsfeld im Einzelfall überschritten hat. Es kommt daher auch in diesem Zusammenhang nicht allein auf den Wortlaut der den Verbandszweck regelnden Satzungsbestimmung an.

Das Berufungsgericht hat insoweit gemeint, die regionale Beschränkung der Betätigung der Klägerin auf die Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern in Nordrhein-Westfalen ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut ihrer Satzung, die insoweit weder eine positive noch eine negative Bestimmung enthalte, aber aus deren Gesamtzusammenhang. In der Tat mag der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass die Klägerin von regionalen Verbänden in Nordrhein-Westfalen gegründet wurde, für eine entsprechende Beschränkung sprechen. In dieselbe Richtung scheint, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht festgestellt hat, der Name der Klägerin zu weisen. Dasselbe gilt für die in die Ziffer 9.3 der Satzung eingeflossene organschaftliche Struktur der Klägerin, auf die das Berufungsgericht des Weiteren abgestellt hat. Als Argument für die regionale Beschränkung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin mag man mit dem Berufungsgericht des Weiteren den Umstand, dass diese gemäß Ziffer 7.2 ihrer Satzung in erster Linie durch das Land Nordrhein-Westfalen finanziert wird, sowie die Tatsache anführen, dass die Klägerin im Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. organisiert ist, bei dem es sich um einen Dachverband handelt, dessen Mitglieder die Verbraucherzentralen der einzelnen Bundesländer sind.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellt dagegen der Umstand, dass die Klägerin ihren Sitz in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt Düsseldorf hat, für sich gesehen kein Indiz dafür dar, dass ihr Tätigkeitsbereich nach ihrer Satzung regional beschränkt ist. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass sich die Stimmenverteilung der Mitglieder der Klägerin in der Mitgliederversammlung danach richtet, welche Region in Nordrhein-Westfalen durch das jeweilige Mitglied abgedeckt wird. Nach der in der Satzung insoweit getroffenen Regelung hat ein Mitglied, das die Interessen von Verbrauchern im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen vertritt, mehr Gewicht als ein Mitglied, das dies nur in Teilen des Landes tut. Eine solche Regelung ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur dann sinnvoll, wenn eine Beschränkung auf die Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in dem Bundesland erfolgen sollte.

Das Berufungsgericht hat außerdem Umstände unberücksichtigt gelassen, die neben dem Wortlaut der Satzung, aus dem sich keine regionale Beschränkung ergibt, gegen eine solche Beschränkung sprechen.

So führte die vom Berufungsgericht angenommene regionale Beschränkung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin zu nicht unerheblichen Abgrenzungsproblemen in den - wegen der zunehmenden Verbesserung der Verkehrsund Kommunikationswege immer häufigeren - Fällen, in denen außerhalb von Nordrhein-Westfalen vorgenommene geschäftliche Handlungen auf in Nordrhein-Westfalen ansässige Verbraucher nachteilige Auswirkungen haben. Es bestünde insoweit die Gefahr, dass die Klägerin in solchen Fällen entweder vorsichtshalber von einem in der Sache tatsächlich veranlassten Vorgehen gegen ein unlauteres Verhalten absieht oder sich umgekehrt - wie im Streitfall -entgegenhalten lassen muss, sie habe ihren Tätigkeitsbereich überschritten. Beides widerspricht dem von der Klägerin nach ihrer Satzung verfolgten Zweck, den Verbraucherinteressen zu dienen.

Es kommt hinzu, dass die Klägerin bei der vom Berufungsgericht aus ihrer Satzung herausgelesenen regionalen Beschränkung ihres Betätigungsbereichs gehindert wäre, gegen die Interessen der Verbraucher verletzende Geschäftspraktiken schon dann vorzugehen, wenn diese zwar bereits angewendet, hierdurch aber Interessen von Verbrauchern in Nordrhein-Westfalen noch nicht oder jedenfalls noch nicht in relevantem Umfang beeinträchtigt werden. Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung der Satzung der Klägerin führte daher auch in dieser Hinsicht zu einem dem Sinn und Zweck der in der Satzung der Klägerin getroffenen Regelung widersprechenden Ergebnis.

Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht hätte zudem zur Folge, dass die Klägerin in erheblichem Umfang an einem in Absprache mit anderen Verbraucherzentralen erfolgenden koordinierten und dabei insbesondere auch arbeitsteiligen Vorgehen gegen verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken gehindert wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich eine Spezialisierung der Verbraucherzentralen angesichts der Weite der für diese bestehenden Aufgabenstellung (vgl. dazu nur den - nicht abschließenden - Katalog in § 2 Abs. 2 UKlaG) nicht nur als sinnvoll, sondern -zumal unter Berücksichtigung der in der Regel gering bemessenen finanziellen Ausstattung der Verbraucherzentralen - jedenfalls auf Spezialgebieten auch als notwendig darstellt.

Danach sprechen Alles in Allem gesehen die besseren Gründe dafür, dass die Klagebefugnis der Klägerin nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - entgegen dem Wortlaut ihrer Satzung beschränkt und die Klage daher zulässig war.
Nach allem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Klage begründet ist.


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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 229/10 Verkündet am:
22. September 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Überregionale Klagebefugnis

a) Der Umstand, dass das Prozessgericht bei begründeten Zweifeln am
(Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3
UWG, § 4 Abs. 4 UKlaG lediglich das Verfahren aussetzen kann, lässt die
Notwendigkeit der Prüfung unberührt, ob die Prozessführung im konkreten
Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist.

b) Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist nicht daran gehindert,
auch Wettbewerbsverstöße außerhalb Nordrhein-Westfalens zu verfolgen.
BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 229/10 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., bezweckt nach ihrer Satzung, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und Verstöße unter anderem gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen, soweit dadurch Verbraucherinteressen berührt werden. In der Präambel ihrer Satzung ist ausgeführt, dass die Klägerin durch verbraucherorientierte Verbände in Nordrhein-West- falen gegründet wurde, um auf dem Boden des Grundgesetzes und der sozialen Marktwirtschaft gemeinnützig Verbraucherinteressen wahrzunehmen.
2
Die im Möbelhandel tätige Beklagte ließ im Frühjahr 2009 im Raum Berlin/Brandenburg eine Broschüre verteilen, in der die dargestellten Möbel und Küchen auf einer Innenseite in einem rot unterlegten Textfeld mit derAngabe "49 Euro monatlich" beworben wurden.
3
Die Klägerin ist der Ansicht, dass diese Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstößt und deshalb unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs auch wettbewerbswidrig ist. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch genommen.
4
Beide Vorinstanzen haben die Klägerin als nicht klagebefugt und ihre Klage daher als unzulässig angesehen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
6
Die generelle Klagebefugnis der Klägerin als qualifizierte Einrichtung zum Schutz von Verbraucherinteressen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sei durch die Satzung der Klägerin auf die Vertretung der Interessen der Verbraucher in Nordrhein-Westfalen beschränkt. Der Satzungszweck sei bei der Prüfung der Klagebefugnis zu berücksichtigen, weil die Klägerin keine von ihrem Vereinszweck nicht umfassten Befugnisse für sich in Anspruch nehmen dürfe.
7
Die regionale Beschränkung der Betätigung der Klägerin ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Satzung, aber aus ihrem Gesamtzusammenhang. Der Name der Klägerin, ihr Sitz in Düsseldorf, die organisatorische Struktur, das Bundesland Nordrhein-Westfalen als Hauptzuwendungsgeber und die bundesweite Organisation von je einer Verbraucherzentrale je Bundesland und eines Bundesverbandes zeigten, dass das Tätigkeitsfeld der Klägerin nach ihrer Satzung auf die Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in Nordrhein-Westfalen beschränkt sei.
8
Die Interessen der Verbraucher in Nordrhein-Westfalen seien durch die Werbung der Beklagten im Raum Berlin/Brandenburg nicht berührt, weil die Beklagte in Nordrhein-Westfalen kein Geschäft betreibe und die beanstandete Werbung dort auch nicht verteilt worden sei.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin für die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht klagebefugt ist.
10
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG - nicht anders als § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - I ZR 180/01, GRUR 2004, 435 = WRP 2004, 490 - FrühlingsgeFlüge) und § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 2007 - I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 Rn. 12 = WRP 2007, 1088 - Krankenhauswerbung) - neben der sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung auch die prozessuale Klagebefugnis regelt. Dementsprechend muss das Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tat- sächlichen Feststellungen selbständig prüfen, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG vorliegen (vgl. BGH, GRUR 2007, 809 Rn. 12 - Krankenhauswerbung , mwN).
11
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch angenommen, dass die Klagebefugnis der Klägerin nicht schon daraus folgt, dass diese in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist und das Prozessgericht bei begründeten Zweifeln am (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Abs. 4 UKlaG lediglich das Verfahren aussetzen kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 11 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder). Die Notwendigkeit der Prüfung, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist, bleibt davon unberührt (vgl. Fezer/ Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 276; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 13 Rn. 31a; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess , 6. Aufl., Kap. 19 Rn. 57 und 66; MünchKomm.ZPO/Micklitz, 3. Aufl., § 3 UKlaG Rn. 16; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 4 UKlaG Rn. 3; Staudinger/Schlosser, BGB [2006], § 3 UKlaG Rn. 2; Witt in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 4 UKlaG Rn. 5; ebenso zu § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF GroßKomm.UWG/Erdmann, § 13 Rn. 98 f. und MünchKomm.BGB/ Micklitz, 4. Aufl., § 13 AGBG Rn. 102, jeweils mwN; aA wohl Ohly in Piper/Ohly/ Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 8 Rn. 112).
12
Dafür spricht zum einen die Erwägung, dass bei der Eintragung eines Verbandes nicht geprüft wird, ob und inwiefern gegebenenfalls seine Tätigkeit nach seiner Satzung in örtlicher oder sachlicher Hinsicht beschränkt ist. Ob eine solche Beschränkung der Klagebefugnis entgegensteht, kann vielmehr immer nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden (vgl. Ahrens/Jestaedt aaO Kap. 19 Rn. 66; GroßKomm.UWG/Erdmann, § 13 Rn. 98 f.).
13
Für die Notwendigkeit der Prüfung der Klagebefugnis im Einzelfall sprechen zum anderen auch die unionsrechtliche Grundlage sowie die Entstehungsgeschichte der in § 4 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG enthaltenen Regelung.
14
So sind die Gerichte nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen, die mit dem Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro (BGBl. I, S. 897) mit Wirkung vom 30. Juni 2000 in § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF in das deutsche Recht umgesetzt worden ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 8 Rn. 3.52), ausdrücklich nicht gehindert zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung deren Klageerhebung im speziellen Einzelfall rechtfertigt. Zwar steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 7 der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (kodifizierte Fassung), die insoweit nunmehr ohne inhaltliche Änderung an die Stelle der Richtlinie 98/27/EG getreten ist, frei, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen auf nationaler Ebene weitergehende Rechte zur Klageerhebung einräumen, als dies im Rahmen der Richtlinie als Mindeststandard vorgeschrieben ist. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht; denn er hat in § 4 Abs. 2 Satz 3 UKlaG bestimmt , dass der satzungsmäßige Zweck in der Liste der qualifizierten Einrichtungen anzugeben ist, um eine Prüfung des Satzungszwecks im Einzelfall zu ermöglichen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum inzwischen - ohne inhaltliche Änderung - durch § 4 Abs. 2 UKlaG ersetzten § 22a Abs. 2 AGBG, BT-Drucks. 14/2658, S. 54 f.). Die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung im Einzel- fall vom Satzungszweck noch gedeckt ist, soll daher durch seine Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG erleichtert, nicht dagegen - wie die Revision meint - auf die Prüfung der Frage verengt werden, ob der in die Liste eingetragene Wortlaut des Satzungszwecks die Durchführung des konkreten Verfahrens abdeckt.
15
3. Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich aus der Satzung der Klägerin eine regionale Beschränkung auf den Schutz der Verbraucher mit einem Bezug zum Bundesland Nordrhein-Westfalen ergibt.
16
a) Satzungsbestimmungen, denen körperschaftsrechtliche Bedeutung zukommt, sind grundsätzlich objektiv auszulegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88, BGHZ 106, 67, 71; Urteil vom 21. Januar 1991 - II ZR 144/90, BGHZ 113, 237, 240; Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, 350, jeweils mwN). In diesem Zusammenhang kommt neben dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung auch dem systematischen Bezug einer Klausel zu anderen Satzungsvorschriften maßgebliche Bedeutung zu; außerhalb der Satzung liegende Umstände können dann zu berücksichtigen sein, wenn ihre Kenntnis bei denjenigen Personen, für die sich aus der Regelung rechtliche Folgen ergeben können, allgemein vorausgesetzt werden kann (vgl. BGHZ 123, 347, 350 f. mwN).
17
Diese Grundsätze haben auch bei der Beurteilung der Frage zu gelten, ob ein aufgrund Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG klagebefugter Verband sein ihm dadurch eröffnetes Tätigkeitsfeld im Einzelfall überschritten hat. Es kommt daher auch in diesem Zusammenhang nicht allein auf den Wortlaut der den Verbandszweck regelnden Satzungsbestimmung an (aA MünchKomm.ZPO/Micklitz aaO § 3 UKlaG Rn. 16).

18
b) Das Berufungsgericht hat insoweit gemeint, die regionale Beschränkung der Betätigung der Klägerin auf die Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern in Nordrhein-Westfalen ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut ihrer Satzung, die insoweit weder eine positive noch eine negative Bestimmung enthalte, aber aus deren Gesamtzusammenhang. In der Tat mag der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass die Klägerin von regionalen Verbänden in Nordrhein-Westfalen gegründet wurde, für eine entsprechende Beschränkung sprechen. In dieselbe Richtung scheint, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht festgestellt hat, der Name der Klägerin zu weisen. Dasselbe gilt für die in die Ziffer 9.3 der Satzung eingeflossene organschaftliche Struktur der Klägerin, auf die das Berufungsgericht des Weiteren abgestellt hat. Als Argument für die regionale Beschränkung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin mag man mit dem Berufungsgericht des Weiteren den Umstand , dass diese gemäß Ziffer 7.2 ihrer Satzung in erster Linie durch das Land Nordrhein-Westfalen finanziert wird, sowie die Tatsache anführen, dass die Klägerin im Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. organisiert ist, bei dem es sich um einen Dachverband handelt, dessen Mitglieder die Verbraucherzentralen der einzelnen Bundesländer sind.
19
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellt dagegen der Umstand , dass die Klägerin ihren Sitz in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt Düsseldorf hat, für sich gesehen kein Indiz dafür dar, dass ihr Tätigkeitsbereich nach ihrer Satzung regional beschränkt ist. Dasselbe gilt für die Tatsache , dass sich die Stimmenverteilung der Mitglieder der Klägerin in der Mitgliederversammlung danach richtet, welche Region in Nordrhein-Westfalen durch das jeweilige Mitglied abgedeckt wird. Nach der in der Satzung insoweit getroffenen Regelung hat ein Mitglied, das die Interessen von Verbrauchern im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen vertritt, mehr Gewicht als ein Mitglied , das dies nur in Teilen des Landes tut. Eine solche Regelung ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur dann sinnvoll, wenn eine Beschränkung auf die Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in dem Bundesland erfolgen sollte.
20
d) Das Berufungsgericht hat außerdem Umstände unberücksichtigt gelassen , die neben dem Wortlaut der Satzung, aus dem sich keine regionale Beschränkung ergibt, gegen eine solche Beschränkung sprechen.
21
aa) So führte die vom Berufungsgericht angenommene regionale Beschränkung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin zu nicht unerheblichen Abgrenzungsproblemen in den - wegen der zunehmenden Verbesserung der Verkehrsund Kommunikationswege immer häufigeren - Fällen, in denen außerhalb von Nordrhein-Westfalen vorgenommene geschäftliche Handlungen auf in Nordrhein -Westfalen ansässige Verbraucher nachteilige Auswirkungen haben. Es bestünde insoweit die Gefahr, dass die Klägerin in solchen Fällen entweder vorsichtshalber von einem in der Sache tatsächlich veranlassten Vorgehen gegen ein unlauteres Verhalten absieht oder sich umgekehrt - wie im Streitfall - entgegenhalten lassen muss, sie habe ihren Tätigkeitsbereich überschritten. Beides widerspricht dem von der Klägerin nach ihrer Satzung verfolgten Zweck, den Verbraucherinteressen zu dienen.
22
bb) Es kommt hinzu, dass die Klägerin bei der vom Berufungsgericht aus ihrer Satzung herausgelesenen regionalen Beschränkung ihres Betätigungsbereichs gehindert wäre, gegen die Interessen der Verbraucher verletzende Geschäftspraktiken schon dann vorzugehen, wenn diese zwar bereits angewendet , hierdurch aber Interessen von Verbrauchern in Nordrhein-Westfalen noch nicht oder jedenfalls noch nicht in relevantem Umfang beeinträchtigt werden. Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung der Satzung der Klä- gerin führte daher auch in dieser Hinsicht zu einem dem Sinn und Zweck der in der Satzung der Klägerin getroffenen Regelung widersprechenden Ergebnis.
23
cc) Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht hätte zudem zur Folge, dass die Klägerin in erheblichem Umfang an einem in Absprache mit anderen Verbraucherzentralen erfolgenden koordinierten und dabei insbesondere auch arbeitsteiligen Vorgehen gegen verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken gehindert wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich eine Spezialisierung der Verbraucherzentralen angesichts der Weite der für diese bestehenden Aufgabenstellung (vgl. dazu nur den - nicht abschließenden - Katalog in § 2 Abs. 2 UKlaG) nicht nur als sinnvoll, sondern - zumal unter Berücksichtigung der in der Regel gering bemessenen finanziellen Ausstattung der Verbraucherzentralen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 560 Rn. 6 = WRP 2011, 752 - Streitwertherabsetzung II) - jedenfalls auf Spezialgebieten auch als notwendig darstellt.
24
e) Danach sprechen Alles in Allem gesehen die besseren Gründe dafür, dass die Klagebefugnis der Klägerin nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - entgegen dem Wortlaut ihrer Satzung beschränkt und die Klage daher zulässig war.

25
III. Nach allem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Klage begründet ist.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 18.02.2010 - 51 O 96/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2010 - 6 U 27/10 -

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)