Wertpapiere

bei uns veröffentlicht am18.02.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Anlegerrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Ein Wertpapier wird allgemein als eine Urkunde definiert, die ein Privatrecht in der Weise verbrieft, dass es ohne diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann. Das Wertpapier kann als Namenspapier oder als Inhaberpapier ausgestaltet sein. Es gibt folgende Arten von Wertpapieren:
  • Schuldverschreibungen (sie verbriefen den Anspruch auf eine Geldleistung gegen eine bestimmte Person), z.B. Genussscheine, Anleihen, Pfandbriefe, Zertifikate
  • Aktien (sie verbriefen Mitgliedschaftsrechte an einer Aktiengesellschaft)
Daneben gibt es weitere Finanzinstrumente, die keine Wertpapiere in diesem Sinne sind, die aber in den letzten Jahren besondere Bedeutung erlangt haben. Das sind z.B. Termingeschäfte, Swaps, Optionen und Futures. Dabei handelt es sich um hochspekulative Anlageformen.

Wichtig ist, vor dem Erwerb von Wertpapieren genau zu prüfen, wer Schuldner der verbrieften Forderung ist und ob eine ausreichende Solvenz des Schuldners besteht, gegebenenfalls ob eine Garantie gegeben wurde. Risiken können sich einerseits aus der Person des Schuldners (Solvenz) und andererseits aus der Art und der Wertentwicklung des Wertpapieres selbst ergeben.

Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in der aktuellen Fassung nach Umsetzung der MIFID (Markets in Financial Instruments Directive) durch das Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) in Deutschland zum 01.11.2007 regelt für das Kapitalanlagerecht sehr konkret Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für die Anbieter von Wertpapieren (Wertpapierdienstleistungsunternehmen). Es bestehen abgestuft nach den einschlägigen Erfahrungen der Kunden, die vorab zu erfragen sind, Informationspflichten, Beratungspflichten, die Pflicht, eine geeignete Anlage zu empfehlen und die Pflicht, das Beratungsgespräch schriftlich zu dokumentieren. Allerdings ist umstritten, ob diesen Vorschriften, die in erster Linie aufsichtsrechtlicher Natur sind, auch anlegerschützende Bedeutung zukommt. Das wird von der Rechtsprechung überwiegend verneint.

Um die Beweisnot des Anlegers, die daraus resultiert, dass ein schriftliches Beratungsprotokoll bisher gesetzlich nicht verlangt wurde, zu vermeiden, wurde ab Januar 2010 das Wertpapierhandelsgesetz sowie die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung geändert. Danach muss jede Bank seit dem 1. Januar 2010 von jedem Anlagegespräch ein Protokoll anfertigen und dem Kunden inklusive Unterschrift des Beraters übergeben. Das soll geschehen, bevor der Kunde einen Vertrag unterschreibt.

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Gesetz über den Wertpapierhandel


Wertpapierhandelsgesetz - WpHG

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