Was geschieht, wenn der Insolvenzgrund erst infolge eines unberechtigten Insolvenzantrages entsteht?
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Bitte beachten Sie die aktuellen Ausführungen zu diesem Thema:
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich
Zur Insolvenz aus Gläubigersicht
Zu haftungsrechtlichen Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften (GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand)
Maßgeblich für die Frage nach einem Insolvenzgrund ist der Zeitpunkt des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Nach allgemeinem Verfahrensrecht könnte ein Beschwerdegericht einen angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur erneuten Bescheidung an das Insolvenzgericht zurückverweisen. Das Problem dabei ist, dass spätestens nach der Rückverweisung die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der neuen Entscheidung vorliegen dürften.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt eine Verschlechterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage des Schuldners. Die sofortige Beschwerde wäre daher trotz der Rechtswidrigkeit des Eröffnungsbeschlusses vielfach aussichtslos, wenn es auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ankäme.
Bisher waren Schadensersatzansprüche wegen ungerechtfertigter Insolvenzantragstellung kaum durchsetzbar. Beim ETP Seminar zum Thema Insolvenz in der Energiewirtschaft vom 28.03. - 29.03.2006 führte hierzu der Dozent Herr Rohn, Richter am Amtsgericht Rostock und dort zuständig für Insolvenzsachen aus, dass solche Schadensersatzansprüche bei ihm noch nie vorgekommen seien.
Die Erfolgsaussichten eines solchen Anliegens werden nach der Entscheidung des BGH häufig anders zu beurteilen sein.
BGH führt dazu aus, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen zu dem Zeitpunkt des ersten Eröffnungsbeschlusses nicht vor lagen, ist dieser Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen, selbst wenn nachfolgend Insolvenzgründe entstanden sind.
Ein Gläubiger, dessen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird, weil im Zeitpunkt der rechtswidrigen Eröffnung die Eröffnungsvoraussetzungen nicht vorlagen, trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Juli 2006 (IX ZB 204/04)
Schadensersatzansprüche können bereits entstehen, wenn ein Eröffnungsgrund zwar noch vor dem Eröffnungsbeschluß, aber erst nach der Antragstellung im Laufe des Sequestrationsverfahrens eintritt.
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