Verkehrsrecht: Schadenersatzanspruch bei Schaden durch herabgelassenes Tiefgaragenrolltor
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Damit muss ein Fahrzeugführer üblicherweise nicht rechnen.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Der Kläger ist ein Autofahrer, der in die Tiefgarage eingefahren war. Hierbei hatte die Unterkante des Rolltors sein Fahrzeug stark beschädigt. Diese befand sich in einer Höhe von ca. 1,45 m.
Die Richter sprachen dem Autofahrer Schadenersatz zu. Der Betreiber habe seine Schutzpflichten gegenüber den Kunden verletzt, als er das Rolltor teilweise heruntergelassen hat. Der Autofahrer muss sich allerdings ein Mitverschulden anrechnen lassen, da er bei entsprechender Achtsamkeit die Gefahr hätte erkennen können. Unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände hat das Gericht ein Mitverschulden von 25 Prozent gesehen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 01.06.2017 (9 U 194/15) folgendes entschieden:
Wird ein Rolltor an der Einfahrt einer öffentlichen Tiefgarage zur Hälfte herabgelassen, weil die Garage vorübergehend gesperrt werden soll, entsteht eine Gefahrenquelle, mit der Fahrzeugführer normalerweise nicht rechnen. Wenn ein Fahrzeug beim Einfahren durch das in 1,45 m Höhe befindliche Hindernis beschädigt wird, ist der Betreiber der Tiefgarage zum Schadensersatz verpflichtet.
Ein Mitverschulden des Fahrzeugführers, der das Hindernis übersehen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen..
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.10.2015 - K 5 O 349/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.141,35 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2014.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen zukünftigen Schaden mit einer Quote von 75 % zu ersetzen, der aus dem Vorfall vom 09.07.2014 resultiert.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 419,59 € freizuhalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Am Fahrzeug des Klägers ist ein Schaden entstanden, als der Kläger am 09.07.2014 versuchte, in eine Tiefgarage in S. einzufahren.
Die Beklagte unterhielt im Jahr 2014 in der Innenstadt von S. in ihrem Bankgebäude eine Tiefgarage, die sowohl für ihre Kunden als auch für Dritte zugänglich war. Die Einfahrt erfolgte über die Hegaustraße. In der Einfahrt befand sich eine Schrankenanlage. Die Nutzer der Tiefgarage konnten bis zu 30 Minuten kostenlos parken; bei einer längeren Parkdauer war eine Parkgebühr zu entrichten.
Am 09.07.2014 gegen 14.45 Uhr wollte der Kläger mit seinem Pkw Toyota Corolla Verso in die Tiefgarage einfahren. Zu diesem Zeitpunkt war die Schranke an der Einfahrt defekt. Der Hausmeister der Beklagten, der Zeuge O., wollte die Schranke reparieren. Um Fahrzeuge an der Einfang zu hindern, und um während seiner Reparaturarbeiten nicht von Fahrzeugen gestört zu werden, ließ der Zeuge ein Rolltor, welches sich an der Gebäude-Außenseite befand - 1,80 m vor der im Inneren des Gebäudes befindlichen Schranke - ein Stück herab. Der Abstand zwischen dem Boden und der Unterkante des teilweise herabgelassenen Rolltores betrug noch 1,45 m. Der Zeuge wollte mit dieser Maßnahme einerseits - für die Dauer seiner Reparaturarbeiten - Fahrzeuge an einer Einfahrt hindern; andererseits sollten Fußgänger die Möglichkeit haben, gebückt an der Einfahrt in die Garage zu ihren abgestellten Fahrzeugen zu gelangen. An der Einfahrt leuchtete weiterhin - von außen sichtbar - ein grünes Signal "frei"; eine Umschaltung auf rot "besetzt" war nicht erfolgt.
Der Kläger bemerkte bei der Einfahrt nicht, dass das Rolltor ein Stück herabgelassen war. Mit seinem Fahrzeug, welches eine Höhe von 1,64 m aufwies, stieß er im vorderen oberen Bereich gegen die Unterkante des Rolltores. Der Pkw des Klägers wurde im Bereich des Daches erheblich beschädigt. Die notwendigen Reparaturkosten betragen unstreitig netto 4.163,46 €. Außerdem ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von weiteren 25,00 € entstanden. Das Fahrzeug des Klägers ist bisher nicht repariert worden.
Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht von der Beklagten Ersatz seines Schadens verlangt. Der für die Beklagte tätige Zeuge O. habe die Einfahrt während der von ihm an der Schranke durchgeführten Reparaturarbeiten nicht ausreichend abgesichert. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 30.10.2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar habe durch das teilweise herabgelassene Rolltor eine Gefahrenlage bestanden. Die Beklagte, bzw. der für diese handelnde Zeuge O., habe jedoch darauf vertrauen dürfen, dass für Fahrzeugführer die Situation des Rolltores erkennbar gewesen sei. Den Kläger treffe bei der Entstehung des Schadens ein weit überwiegendes Mitverschulden, weil er ohne Weiteres hätte erkennen können, dass die Durchfahrtshöhe unter dem Rolltor für sein Fahrzeug nicht ausreichend war. Angesichts des erheblichen Verschuldens auf Seiten des Klägers trete bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge eine mögliche schuldhafte Pflichtverletzung des Zeuen O. gänzlich zurück, so dass eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht komme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält an seinen erstinstanzlichen Anträgen fest. Das Landgericht habe den Sachverhalt rechtlich unzutreffend bewertet. Mit dem teilweise herabgelassenen Rolltor habe die Beklagte eine besondere Gefahrenlage für Kraftfahrzeuge geschaffen. Mit einem solchen Hindernis rechne ein Kraftfahrzeugführer normalerweise nicht. Ein mögliches Mitverschulden des Klägers trete gegenüber der erheblichen Pflichtverletzung der Beklagten gänzlich zurück. Diese hätte in jedem Fall weitergehende Sicherungsmaßnahmen während der Reparatur an der Schrankenanlage treffen müssen, um Schäden an einfahrenden Fahrzeugen zu verhindern.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des am 30.10.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, AZ: K 5 O 349/14,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.188,46 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2014 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der aus dem Vorfall vom 09.07.2014 resultiert,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 571,44 € gemäß der Gebührennote vom 17.11.2014 freizuhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der für die Beklagte handelnde Zeuge O. habe die Einfahrt während der Reparaturarbeiten an der Schranke ausreichend gesichert. Für jeden Fahrzeugführer sei durch das teilweise abgesenkte Rolltor an der Außenseite des Gebäudes erkennbar gewesen, dass eine Einfahrt nicht möglich gewesen sei. Eine andere Sicherungsmaßnahme sei unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht gekommen. Der Zeuge O. habe durch das Herablassen des Rolltores verhindern wollen, dass er bei seiner Arbeit an der Schranke durch Fahrzeuge gestört werden konnte, wenn diese bei geöffnetem Rolltor bis zur Schranke hätten vorfahren können. Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen - wie etwa das Aufstellen von Warnbaken außerhalb des Gebäudes in der Einfahrt - seien nicht erforderlich und nicht zumutbar gewesen. Der Schaden am klägerischen Fahrzeug sei allein durch ein schuldhaftes Verhalten des Klägers verursacht worden. Dieser sei sehenden Auges auf das teilweise herabgelassene Rolltor zugefahren, obwohl keinerlei Sichtbehinderungen für ihn bestanden hätten.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.141,35 € nebst Zinsen gegen die Beklagte zu.
Der Anspruch des Klägers beruht auf §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Ziff. 2, 254 Abs. 1 BGB. Der Versuch des Klägers, in die Tiefgarage der Beklagten einzufahren, geschah ihm Zusammenhang mit einer Vertragsanbahnung im Sinne von § 311 Abs. 2 Ziff. 2 BGB. Denn bei einer gelungenen Einfahrt wäre ein Vertrag über die entgeltliche Nutzung der Tiefgarage zwischen den Parteien zustande gekommen. Durch das teilweise Herablassen des Rolltores hat die Beklagte Schutzpflichten zugunsten des Klägers verletzt. Daraus ergibt sich die Schadensersatzpflicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Ziff. 2 BGB. Der Schaden des Klägers beträgt unstreitig 4.188,46 €. Wegen eines Mitverschuldens des Klägers ist der Anspruch gemäß § 254 Abs. 1 BGB um 25 % gemindert. Daraus ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 3.141,35 €.
Die Beklagte war im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung für das Verhalten ihres Hausmeisters Jürgen O. gemäß § 278 BGB verantwortlich. Der Zeuge hat durch das teilweise Herablassen des Rolltores während seiner Reparaturarbeiten Pflichten gegenüber möglichen Vertragspartnern der Beklagten verletzt. Diese Pflichtverletzung hat den Schaden des Klägers verursacht.
Jeder Vertragspartner hat sich bei der Abwicklung und bei der Anbahnung eines Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass das Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils möglichst nicht verletzt werden. Die vertraglichen Schutzpflichten des Betreibers einer Tiefgarage stimmen inhaltlich überein mit den Verkehrssicherungspflichten des Gebäudeeigentümers in einer derartigen Situation. Wer eine Tiefgarage betreibt, hat mögliche Gefahren für die Benutzer zu vermeiden. Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle dann, wenn sich aus der zu verantwortenden Situation für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Der Betreiber der Tiefgarage muss Rücksicht auf eine für ihn erkennbare Gefährdung von Kraftfahrzeugeigentümern nehmen. Er muss dabei diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Welche konkreten Maßnahmen vom Betreiber der Tiefgarage zu treffen sind, ist eine Frage des Einzelfalls.
Der Zeuge O. hat mit dem teilweise Herablassen des Rolltores eine Gefahrenquelle geschaffen. Dass Kraftfahrer die Gefahrensituation möglicherweise nicht erkennen würden, war vorhersehbar. Denn Kraftfahrer sind es gewöhnt, dass das Rolltor an einer Tiefgarage entweder vollständig geöffnet ist - wenn die Einfahrt möglich sein soll - oder vollständig geschlossen, wenn eine Einfahrt nicht erfolgen soll. Zudem ereignete sich der Schadensfall zu einer Tageszeit an einem Werktag, zu der der Kläger und andere Nutzer der Tiefgarage die Möglichkeit der Garagennutzung gewohnt waren. Das grüne Lichtsignal an der Einfahrt "frei" signalisierte dem Kläger zudem, dass er ungehindert in die Garage einfahren könne.
Für die von dem Zeugen O. geschaffene Gefahrensituation gab es keine sachliche Veranlassung. Es war nicht erforderlich, das Rolltor ein Stück herabzulassen; insbesondere gab es dafür aufgrund der von dem Zeugen an der Schrankenanlage durchgeführten Reparaturarbeiten keine Notwendigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob eine Absicherung der Einfahrt während der Reparaturarbeiten durch Absperrbaken möglich und sinnvoll gewesen wäre. Vielmehr hätte der Zeuge während seiner Arbeiten entweder das Rolltor unverändert geöffnet halten können, oder er hätte es vollständig schließen können. Beide Handlungsalternativen waren möglich und zumutbar. In beiden Fällen wäre der Schaden am Fahrzeug des Klägers vermieden worden. Bei vollständig geöffnetem Rolltor wäre der Kläger mit seinem Fahrzeug möglicherweise bis zur Schranke, die sich damals nicht öffnen ließ, vorgefahren, um anschließend wieder zurückzusetzen. Bei vollständig geschlossenem Rolltor wäre der Kläger von vornherein nicht auf den Gedanken gekommen, den Versuch einer Einfahrt zu unternehmen.
Es war auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts ohne Weiteres möglich, das Rolltor vollständig für die Dauer der Reparaturarbeiten zu schließen. Zwar war es notwendig, dass die Garage für diejenigen Fahrzeugbesitzer, die ihren Pkw bereits in der Garage abgestellt hatten, zugänglich blieb. Dazu war es jedoch nicht erforderlich, dass Fußgänger in gebückter Haltung unter einem halbgeöffneten Rolltor an der Einfahrt in die Garage gehen konnten. Vielmehr gab es unstreitig zur Tiefgarage - an einer anderen Gebäudeseite, wo sich auch die Ausfahrt befand - einen Zugang, der weiterhin benutzbar war.
Es wäre - als Alternative - für den Zeugen O. auch möglich gewesen, das Rolltor während seiner Arbeiten an der Schranke vollständig geöffnet zu halten. Es mag zwar sein, wie die Beklagte meint, dass der Zeuge einzelnen Fahrzeugführern hätte erklären müssen, dass die Einfahrt derzeit nicht benutzbar war, wenn die Fahrzeugführer bis zur Schranke vorfahren wollten. Solche geringen Unannehmlichkeiten wären jedoch ohne Weiteres hinzunehmen gewesen. Denn da die Schranke sich nur 1,80 m hinter dem Rolltor befand, hätte sich keine Fahrzeugschlange im Gebäude bilden können. Vielmehr hätte allenfalls jeweils ein einzelnes Fahrzeug - wenn dieses bis zur Schranke vorgefahren wäre - wieder ein Stück zurücksetzen müssen. Es ist im Übrigen zwar nicht vorgetragen, auf welche Weise und wie schnell der Zeuge das Lichtsignal an der Einfahrt hätte auf "rot" umschalten können. Zumindest bei einer längeren Reparaturdauer wäre es jedenfalls möglich gewesen, das an der Einfahrt befindliche Lichtsignal von grün "frei" auf rot "besetzt" umzuschalten.
Der Kläger hat zu dem Schaden durch ein Mitverschulden beigetragen. Der Senat bewertet das Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB mit 25 %. Um diese Quote ist der klägerische Anspruch zu kürzen.
Dem Kläger ist mangelnde Aufmerksamkeit bei dem Versuch, in die Tiefgarage einzufahren, vorzuwerfen. Bei sorgfältigem Verhalten hätte der Kläger erkennen können, dass sich das Rolltor an der Einfahrt nicht im "normalen" Zustand befand, und dass die verbliebene Höhe von 1,45 m zur Einfahrt nicht ausreichend war. Sichtbehinderungen, welche eine Wahrnehmung des Hindernisses unmöglich gemacht hätten, gab es nicht.
Nach Auffassung des Senats überwiegt das schuldhafte Verhalten des Zeugen O. deutlich, so dass eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten der Beklagten angemessen erscheint.
Zu Lasten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die von dem Zeugen O. geschaffene Gefahrenquelle erheblich war. Es handelte sich aus der Sicht eines Kraftfahrers um eine atypische Gefahrenquelle. Denn mit einem nur halbgeöffneten Rolltor rechnet ein Kraftfahrer bei einer für jeden zugänglichen Tiefgarage nicht. Das weiterhin grün leuchtende Signal "frei" war für einen an bestimmte Handlungsmuster gewöhnten Kraftfahrer eine Aufforderung, in die Garage einzufahren. Für die Bewertung der schuldhaften Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten ist vor allem zu berücksichtigen, dass die zumutbaren Handlungsalternativen auf der Hand lagen und keine besonderen Anstrengungen für den Zeugen O. verursacht hätten.
Für den Kläger war die Situation des teilweise herabgelassenen Rolltores zwar ohne Sichtbehinderungen erkennbar. Zu seinen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass seine Aufmerksamkeit durch verschiedene Umstände in andere Richtungen gelenkt wurde. Das grüne Lichtzeichen "frei" enthielt eine Aufforderung zur Einfahrt. Es ist nicht zu widerlegen, dass der Kläger während der Einfahrt auf Fußgänger achten musste, die sich auf dem ca. 3 m breiten Gehweg vor der Einfahrt befanden. Im Übrigen ist bei der Einfahrt in eine Tiefgarage zu erwarten, dass ein Kraftfahrer seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf das nächste Hindernis richtet, welches eine bestimmte Handlung von ihm verlangt, nämlich auf die 1,80 m hinter dem Rolltor befindliche Schrankenanlage.
Die Einwendungen der Beklagten gegen die Bewertung des Verschuldens der Beteiligten haben keinen Erfolg. Der Hinweis auf eine bestimmte "Erfahrung" des Zeugen O. rechtfertigt keine andere Bewertung. Die von dem Zeugen O. geschaffene Gefahrensituation war für diesen ohne Weiteres erkennbar, unabhängig davon, ob er schon einmal in einer früheren Situation das Rolltor für eine gewisse Zeit in einem halb geöffneten Zustand gehalten hat. Auch der Umstand, dass sich das von dem Zeugen geschaffene Hindernis - die Unterkante des Rolltores - aus der Sicht des Klägers in der Höhe des oberen Bereiches der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs befand, ändert nichts. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Aufmerksamkeit des Klägers in der gegebenen Situation vorrangig auf andere vor ihm befindliche Gegenstände gerichtet war. Die atypische Gefahr eines nicht vollständig geöffneten Rolltores an der Einfahrt einer Tiefgarage kann man nach Auffassung des Senats vergleichen mit einer unerwarteten "Stolperfalle" für Fußgänger in einer belebten Fußgängerzone.
Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger zu gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig und mit einer Quote von 75 % begründet. Wenn der Kläger sein Fahrzeug in der Zukunft reparieren lässt, kommen weitere Schadensposten in Betracht, nämlich zum Einen die bei einer Reparatur anfallende Mehrwertsteuer und zum Anderen ein möglicher Schaden durch Nutzungsausfall. Bei einem Ersatz solcher weiteren Schäden ist das Mitverschulden des Klägers in gleicher Weise zu berücksichtigen wie beim Zahlungsanspruch.
Der Kläger kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB Ersatz der ihm vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten verlangen. Für die zu ersetzenden Anwaltsgebühren ist der Gegenstandswert der berechtigten Ansprüche maßgeblich:
Zahlungsanspruch: 3.141,35 €
Feststellung 684,64 €
Summe 3.825,99 €
Aus diesem Streitwert sind vorgerichtlich Anwaltsgebühren in Höhe von 419,59 € entstanden, so dass in dieser Höhe ein Freistellungsanspruch des Klägers besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.
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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.