Arbeitsrecht: Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist

published on 29/06/2007 13:27
Arbeitsrecht: Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist
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BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

 

Nach der im Jahre 2004 eingeführten Vorschrift des §1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr, wenn

 

  • der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt,
  • der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und
  • der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat.

 

Dieser Abfindungsanspruch entsteht nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) allerdings erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Er ist deshalb vorher nicht vererblich. Daher wiesen die Richter die Klage der Eltern und Erben eines Arbeitnehmers zurück. Diesem war von seinem Arbeitgeber betriebsbedingt zum 30.April gekündigt worden. Da der Arbeitgeber eine großzügige Abfindung nach Maßgabe des §1a KSchG angeboten hatte, erhob der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage. Er verstarb vor Ablauf der Kündigungsfrist am 22.April. Bei Eintritt des Erbfalls – wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist – sei damit der Abfindungsanspruch nach Ansicht der Richter noch nicht entstanden. Er könne mithin auch nicht auf die Eltern übergehen. Diese Gesetzeslage ergebe sich aus dem Gesetz. Der Arbeitgeber müsse den Arbeitnehmer hierauf nicht gesondert hinweisen (BAG, 2 AZR 45/06).
 

 


 
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(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.