Unwirksame Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag

bei uns veröffentlicht am09.05.2011
Zusammenfassung des Autors
Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vereinbarung über die einseitig
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit dem Urteil vom 19.01.2011 (Az: 17 Sa 2153/10) entschieden:

Tatbestand:


Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung einer Annahmeverzugsvergütung verpflichtet ist. Dabei ist vor allem umstritten, ob die Arbeitszeit der Klägerin durch eine Anordnung von Kurzarbeit verringert worden ist.

Die Beklagte beschäftigte die Klägerin seit dem 1. April 2006 zuletzt als „Sales Coordinator Distribution“ gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 1.800,00 EUR. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem 15. Februar 2010.

Die Beklagte informierte die Belegschaft in einer Betriebsversammlung vom 13. Februar 2009 über die schlechte Auftragslage und die damit verbundene verminderte Auslastung der Mitarbeiter. Sie erläuterte zudem, dass sie zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen möglicherweise Kurzarbeit beantragen wolle. Die Beklagte legte in diesem Zusammenhang eine schriftliche Information (Kopie Bl. 47) aus, die von den Teilnehmern an der Betriebsversammlung unterschrieben wurde. Die Klägerin, die krankheitsbedingt an der Betriebsversammlung nicht teilgenommen hatte, unterschrieb die Information nach dem Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit.

Die Beklagte ordnete ab dem Monat September 2009 in ihrem Betrieb Kurzarbeit an und vergütete die Klägerin nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten und der in den Monaten September 2009 bis Januar 2010 ausgezahlten Vergütung in Anspruch genommen. Die Beklagte ist dieser Klage entgegengetreten. Eine Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung haben die Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch ein am 30. Juni 2010 verkündetes Urteil verurteilt, die für den Monat Januar 2010 geforderte Vergütungsdifferenz zu zahlen. Es hat die weitergehende Klage abgewiesen, weil die Beklagte für die Monate September bis Dezember 2009 die Arbeitszeit der Klägerin mit deren Einverständnis herabgesetzt habe. Denn die Klägerin habe die Kurzarbeit zunächst widerspruchslos angenommen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihr am 7. September 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Oktober 2010 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie mit einem am Montag, den 8. November 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin hält die Beklagte weiterhin für verpflichtet, ihr die Differenzvergütung für die Monate September bis Dezember 2010 zu zahlen. Sie ist der Auffassung, eine wirksame Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit liege in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Juni 2010 - 37 Ca 525/10 - zu verurteilen, an sie weitere 2.729,40 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Oktober 2009 auf einen Betrag in Höhe von 694,78 EUR, ab dem 1. November 2009 auf einen Betrag in Höhe von 1.249,60 EUR, ab dem 1. Dezember 2009 auf einen Betrag in Höhe von 1.989,50 EUR sowie ab dem 1. Januar 2010 auf einen Betrag in Höhe von 2.729,40 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist weiterhin der Auffassung, die Klägerin habe mit der nachträglichen Unterzeichnung der Mitarbeiterinformation vom 13. Februar 2009 der Verringerung ihrer Arbeitszeit vertraglich bindend zugestimmt, zumal sie umfassend über die im Zusammenhang mit der Kurzarbeit geplanten Maßnahmen unterrichtet worden sei. Jedenfalls stelle die widerspruchslose Hinnahme der Arbeitszeitverkürzung ein bindendes Einverständnis dar. Für sie - die Beklagte - sei es vor allem darum gegangen, dem Auftragsrückgang nicht mit betriebsbedingten Kündigungen begegnen zu müssen. Um die erforderliche Planungssicherheit gewährleisten zu können, sei man auf eine vorherige Zustimmung der Mitarbeiter zur Einführung von Kurzarbeit angewiesen gewesen, ohne dass im vorhinein bereits nähere Einzelheiten hätten mitgeteilt werden können.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:


Die Berufung ist begründet.

Die Beklagte ist gemäß §§ 615, 611 Abs. 1 BGB zur Zahlung der streitigen Differenzvergütung nebst Zinsen verpflichtet. Das angefochtene Urteil war daher zu ändern, soweit es die Klage abgewiesen hat.

Die Klägerin war auch in den Monaten September bis Dezember 2009 verpflichtet, ihre Arbeitsleistung im arbeitsvertraglich vereinbarten Umfang zu erbringen. Die Arbeitszeit der Klägerin wurde durch die betriebliche Kurzarbeit nicht verringert.

Die Anordnung der Beklagten, in den Monaten September bis Dezember 2009 Kurzarbeit zu leisten, änderte für sich genommen nichts an der arbeitsvertraglichen Arbeitszeitregelung. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einseitig die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag zu ändern, sondern er benötigt für die Einführung von Kurzarbeit grundsätzlich das Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer.

Die Klägerin hat der Beklagten durch die Unterzeichnung der Mitarbeiterinformation vom 13. Februar 2009 nicht die Befugnis eingeräumt, zukünftig Kurzarbeit einzuführen. Dabei hält die Berufungskammer zwar grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung, aufgrund derer der Arbeitgeber die Arbeitszeit des Arbeitnehmers verkürzen darf, für zulässig. Auch musste die Beklagte angesichts des eindeutigen Wortlauts der Mitarbeiterinformation annehmen, dass die Klägerin der Beklagten mit ihrer Unterschrift eine derartige Befugnis einräumen wollte. Die vertragliche Vereinbarung über die Verkürzung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung der Beklagten ist jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie hält einer Inhaltskontrolle nicht stand.

Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bezieht sich vor allem auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, d. h. auf für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Da Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch Verbraucherverträge i. S. v. § 310 Abs. 3 BGB sind, findet § 307 BGB auch auf eine Vereinbarung wie die vorliegende Anwendung, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, sofern der Arbeitnehmer - wie hier - aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Eine Vertragsklausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine derartige Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel dann anzunehmen, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Unangemessen ist dabei jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwerte Vorteile ausgeglichen werden. Dies ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben festzustellen, wobei ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen ist. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt.

Die Vereinbarung über die Berechtigung der Beklagten, die Arbeitszeit der Klägerin zukünftig zu verringern, stellt nach diesen Grundsätzen eine unangemessene Benachteiligung dar.

Mit der Einführung von Kurzarbeit wird die vertraglich geschuldete Arbeitszeit und die vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsvergütung herabgesetzt; dies beinhaltet eine Abweichung von § 611 BGB. Die einseitige Anordnung von Kurzarbeit weicht zudem von § 2 KSchG ab; danach können bei Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes vertragliche Vereinbarungen ohne Einverständnis beider Vertragsparteien nur durch eine - gerichtlich überprüfbare - Änderungskündigung geändert werden.

Die im vorliegenden Fall zu überprüfende Vertragsvereinbarung berechtigt die Beklagte, die Arbeitszeit der Klägerin ohne jede Ankündigungsfrist und ohne Begrenzung zu verringern. Sie lässt es mit anderen Worten zu, die Klägerin von einem Tag auf den anderen unter völligem Wegfall ihrer Vergütungsansprüche von der Arbeit freizustellen, ohne dass die Klägerin absehen kann, ob, in welchem Umfang und für welche Dauer innerhalb des Regelungszeitraums die Arbeitszeit herabgesetzt wird. Dieser gravierende Eingriff in das rechtlich geschützte Interesse der Klägerin, ihren Lebensunterhalt mit der vertraglich vereinbarten Vergütung zu bestreiten, wurde nicht durch begründete und billigenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Dabei steht für die Berufungskammer nicht in Zweifel, dass die Beklagte zur Sicherung des Bestandes ihres Betriebes und der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter berechtigt sein kann, auf der Grundlage einer Vereinbarung Kurzarbeit einzuführen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es ihr nicht im Vorhinein möglich war, mit der Vereinbarung ein Mindestmaß an Planungssicherheit für die von der Kurzarbeit möglicherweise betroffene Klägerin zu schaffen. Insoweit bedurfte es lediglich einer Beschreibung der für sie absehbaren Entscheidungskriterien, nach denen die von Kurzarbeit möglicherweise betroffenen betrieblichen Bereiche und Personenkreise bestimmt werden sollten. Unverzichtbar war vor allem die Vereinbarung einer angemessenen Ankündigungsfrist, damit die Klägerin Vorsorge für eine konkret abzusehende Herabsetzung der Vergütung treffen konnte. Dass dies der Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, ist für die Berufungskammer nicht erkennbar.

Es ist für die Frage, ob die Vereinbarung eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin beinhaltet, ohne Bedeutung, dass sie ggf. in den Genuss von Kurzarbeitergeld nach §§ 169 ff. SGB III kommen konnte. Denn die Anwendung dieser Vorschriften setzt gerade voraus, dass Kurzarbeit individualrechtlich wirksam eingeführt wurde. Der sozialrechtliche Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist Folge einer rechtmäßigen Herabsetzung der Arbeitszeit; er trifft deshalb keine Aussagen über Zulässigkeit einer Vertragsklausel zur Einführung von Kurzarbeit.

Die Wirksamkeit der streitbefangenen Vertragsvereinbarung hängt schließlich nicht davon ab, in welchem Umfang die Beklagte von ihrer Befugnis, die Arbeitszeit der Klägerin zu verringern, Gebrauch gemacht hat. Entscheidend ist, dass die Beklagte in der genannten Weise in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eingreifen konnte, ohne dass dies zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich war.

Die Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Vertragsvereinbarung sei durch Besonderheiten des Arbeitsrechts gerechtfertigt, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. Zwar kann die Möglichkeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld (§§ 169 ff. SGB III) durchaus für die Frage von Bedeutung sein, ob Kurzarbeit angeordnet wird. Es handelt sich aber - wie ausgeführt - um sozialrechtliche Ansprüche mit eigenen, nicht dem Arbeitsrecht zuzuordnenden Voraussetzungen; sie begründen deshalb auch keine arbeitsrechtliche Besonderheit. Die Berufungskammer schließt sich auch insoweit der genannten Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2010 - 2 Sa 1230/10 - an.

Die Beklagte kann sich im Gegensatz zu der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht darauf berufen, die Klägerin habe sich durch die zunächst widerspruchslose Leistung der Kurzarbeit mit deren Anordnung einverstanden erklärt. Die Klägerin ist vielmehr lediglich den Weisungen der Beklagten zu Beginn und Ende der Arbeitszeit nachgekommen, ohne dass hierin eine vertragliche Vereinbarung gesehen werden kann. Es fehlt bereits an einer diesbezüglichen Willenserklärung der Beklagten, die mit der Anordnung lediglich die ihrer Auffassung nach rechtswirksam abgeschlossene schriftliche Vereinbarung mit der Klägerin in Vollzug setzte. Auch dem Verhalten der Klägerin kommt vor diesem Hintergrund keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zu.

Die Beklagte kam mit der Annahme der Dienste der Klägerin auch ohne ein tatsächliches oder wörtliches Angebot in Verzug. Ein derartiges Angebot war nach § 296 BGB entbehrlich. Die Arbeitsleistung der Klägerin hing davon ab, dass ihr die Beklagte einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellte. Diese Mitwirkungshandlung hat die Beklagte nach Ablauf der von ihr verkürzten Arbeitszeit unterlassen.

Die Höhe der Vergütungsdifferenz ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 286 BGB.

 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91 a Abs. 1 ZPO. Es entsprach aus den vom Arbeitsgericht genannten Gründen billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten auch hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Beschäftigungsklage aufzuerlegen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Beklagte wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die Nichtzulassung der Revision durch selbstständige Beschwerde (§ 72 a ArbGG) anzufechten.




Gesetze

Gesetze

13 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 2 Änderungskündigung


Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 296 Entbehrlichkeit des Angebots


Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und ein

Referenzen

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.