Steuertermine im Monat Februar 2006

published on 04.03.2007 17:52
Steuertermine im Monat Februar 2006
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Im Monat Februar 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels

Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10. Februar 2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung

und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10. Februar 2006.

Gewerbesteuerzahler : Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch,

den 15. Februar 2006.

Grundsteuerzahler : Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den

15. Februar 2005.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen

Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal

am Dienstag, den 15. August 2006 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am

Mittwoch, den 15. Februar 2006 und Dienstag, den 15. August 2006 zu zahlen sind. Im Monat

August 2006 können sich durch regionale Feiertage Abweichungen ergeben. Auf Antrag kann die

Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am Montag, den 13. Februar 2006

für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 20. Februar 2006 für die Grundund

Gewerbesteuerzahler. Diese Frist gilt nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck.

 

1 Gesetze

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(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. (2) Die Gemeinden können bestimmen, daß Kleinbeträge wie folgt fällig werden: 1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, w

Annotations

(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

(2) Die Gemeinden können bestimmen, daß Kleinbeträge wie folgt fällig werden:

1.
am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;
2.
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.