Arbeitsrecht: Schadensersatzansprüche bei "Mobbing" durch Vorgesetzten
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Der Kläger war seit mehreren Jahren als Erster Oberarzt in der Neurochirurgischen Abteilung eines Krankenhauses, der Beklagten, beschäftigt. Am 1. Oktober 2001 wurde die Chefarztstelle durch einen externen Bewerber neu besetzt. Auf die Stelle hatte sich zuvor auch der Kläger beworben. Seit Mai 2002 fühlte sich der Kläger durch seinen neuen Vorgesetzten „gemobbt“. Dies führte nach seinen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit von November 2003 bis Juli 2004. Seit Oktober 2004 war der Kläger erneut arbeitsunfähig.
In der ersten Instanz verlagte der Kläger, dass die Beklagte das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt beendet. Hilfsweise verlangte er von der Beklagten das Angebot eines vergleichbaren Arbeitsplatzes, an dem er nicht den Weisung des Chefarztes unterliegen würde. Zudem verlangte er Schmerzensgeld. Die Klage blieb in der ersten wie auch in der zweiten Instanz erfolglos. Das Landesarbeitsgericht stellte zwar fest, dass der Chefarzt „mobbingtypische Verhaltensweisen“ gezeigt habe. Dennoch verneinte es einen Schmerzensgeldanspruch, da der Chefarzt nicht habe erkennen können, dass seine Verhaltensweise zu eben den psychischen Erkrankungen beim Kläger führen würden.
Das Bundesarbeitsgericht hob nun mit seiner Entscheidung das Berufungsurteil auf, da es allein darauf ankomme, dass der Chefarzt die psychische Erkrankung schuldhaft herbeigeführt habe. Für den Anspruch sei die Beklagte haftbar, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei.