Arbeitsrecht: Entschädigung wegen geschlechtsdiskriminierender Beförderung

published on 28/11/2008 15:20
Arbeitsrecht: Entschädigung wegen geschlechtsdiskriminierender Beförderung
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BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 26.11.2008  (Az.: 15 Sa 517/08) der Klage einer Berlinerin Entschädigung und Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung am Arbeitsplatz stattgegeben.

Das Gericht sah in einer Statistik über die Geschlechterverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen ein Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung. Dieses Indiz wäre von dem Arbeitgeber zu widerlegen gewesen, was ihm aber aufgrund fehlender dokumentierter Auswahlkriterien für die Beförderung o.ä. nicht möglich war. In dem betroffenen Betrieb waren sämtliche 27 Führungspositionen ausschließlich von Männern besetzt, obwohl es sich bei zwei Dritteln der Belegschaft um Frauen handelte. Der Klägerin wurde von dem Gericht einen zeitlich unbegrenzter Schadensersatz in Höhe der Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position zugesprochen, in die die Klägerin nicht befördert.

Des Weiteren wurde ihr eine Entschädigung für das Mobbing durch ihre Vorgesetzen in Höhe von 20 000 Euro zugesprochen. Dies begründete das Gericht damit, dass die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, was durch die herabgewürdigenden und eingeschüchternden Äußerungen der Vorgesetzten verstärkt wurde. Dieser Klageerfolg, der zuvor in erster Instanz scheiterte, wurde durch die Entschädigungsansprüche in dem seit 2006 gültigen Antidiskriminierungsgesetz (AGG) ermöglicht.


 
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27/05/2013 07:45

Kann der Arbeitnehmer ein Mobbingverhalten nachweisen, hat er Anspruch auf ein Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsverletzung.
SubjectsMobbing
19/12/2013 13:28

Ausschlussfristen, die als tarifvertragliche Normativbestimmung auf den Arbeitsvertrag wirken, unterliegen nicht den gesetzlichen Verboten für „Rechtsgeschäfte“.
SubjectsMobbing
29/01/2015 14:51

Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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