Restwert: Ein „Null-Angebot“ ist auch eins

bei uns veröffentlicht am29.07.2015

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Der Geschädigte darf sich auf den im Schadengutachten benannten Restwert verlassen, wenn der Sachverständige drei lokale Angebote im Gutachten vermerkt hat.
Das gilt auch, wenn ein oder zwei „Null-Angebote“ dabei sind. 

So entschied es das Landgericht (LG) Berlin als Berufungsgericht und korrigierte damit ein Urteil des AG Berlin-Mitte. Das war der Meinung, im Gutachten seien keine drei Angebote gemäß der BGH-Rechtsprechung hinterlegt. Denn zwei Angebote lauteten auf „Null“. Damit hatte das Berufungsgericht kein Problem. Auch ein Null-Angebot ist ein Angebot.

LG Berlin, Urteil vom 25.2.2015, (Az.: 42 S 183/14).

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