Arbeitsrecht: Tätowierungen stehen Teilnahme am Auswahlverfahren nicht entgegen

published on 29/01/2013 13:53
Arbeitsrecht: Tätowierungen stehen Teilnahme am Auswahlverfahren nicht entgegen
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der generelle Ausschluss vom Auswahlverfahren verstößt gegen die Grundrechte des Bewerbers - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Ein Bewerber für den Polizeidienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil er an beiden Armen große Tätowierungen von der Schulter bis zu den Unterarmen aufweist.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Aachen im Fall eines Mannes hin, der sich für den Polizeidienst beworben hatte. Das Landesamt für die Polizeiausbildung im Kreis Unna hatte ihn wegen seiner Tätowierungen für ungeeignet gehalten. Deutlich sichtbare Tätowierungen seien mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995, bestätigt durch einen Erlass vom August 2012, stellten Tätowierungen, die beim Tragen von Hemden mit kurzen Ärmeln zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.

Das sah das VG jedoch anders. Der generelle Ausschluss des Klägers vom Auswahlverfahren verstoße gegen dessen Grundrechte. Der Kläger könne sich auf sein Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst berufen. Zwar könnten Grundrechte eingeschränkt werden, um die Funktionsfähigkeit der Polizei zu erhalten. Im Falle des Klägers gehe die Einschränkung aber zu weit. Als milderes Mittel käme z.B. in Betracht, den Kläger auch im Sommer verpflichtend ein Hemd mit langen Ärmeln tragen zu lassen. Der Kläger darf nun, wenn er sich im kommenden Jahr wieder für den Polizeidienst bewerben sollte, nicht wegen seiner Tätowierungen zurückgewiesen werden (VG Aachen, 1 K 1518/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Aachen Urteil vom 29.11.2012 (Az: 1 K 1518/12)

Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der Übernahme des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der im Bescheid des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) vom 00.00.0000 angeführten Begründung, der Kläger erfülle wegen seiner von beiden Schultern bis zu den Unterarmen reichenden Tätowierungen nicht die allgemeinen Einstellungsbedingungen, rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte die Übernahme des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes ablehnen durfte.

Am 7. Oktober 2011 bewarb sich der Kläger um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Im Rahmen des sog. „Formalgesprächs“ am ersten Tag des Verfahrens zur Auswahl der Einstellungsbewerber wurden bei ihm an beiden Armen Tätowierungen von der Schulter bis in den Unterarmbereich festgestellt, die aus einer Vielzahl von unterschiedlichen Bildern in einer Gesamtgröße von etwa 60-40 cm bestanden. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 hörte das Polizeipräsidium Aachen den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seiner Einstellung an und führte zur Begründung die bei ihm festgestellten „Tätowierung im sichtbaren Bereich“ an, wegen der er den allgemeinen Bedingungen für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes nicht genüge.

Der Kläger führte hierzu aus, dass die von dem Beklagten insoweit aufgestellten Anforderungen an die Eignung in persönlicher, gesundheitlicher und charakterlicher Hinsicht weit über das Notwendige hinausgingen. Die allein beim Tragen von kurzärmligen Hemden sichtbaren Tätowierungen genügten nicht für die Annahme der fehlenden Eignung. Der öffentliche Dienst sei ein Spiegelbild der jeweiligen Gesellschaft und ihrer Verhältnisse. Tätowierungen hätten in der neueren Zeit stark zugenommen. Sie seien auch bei bereits im Dienst befindlichen Polizeibeamten zu finden, ohne dass seitens der jeweiligen Dienstherren Maßnahmen hiergegen ergriffen würden. Der Polizeidienst sei den gesellschaftlichen Entwicklungen entsprechend von einer Zunahme von Tätowierungen - wie auch dem Tragen von Ohrschmuck durch Männer - erfasst, ohne dass dies die Einsatzfähigkeit des Personals und seine hinreichende Akzeptanz in der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtige. Die bloße Erwartung von Teilen der Bevölkerung, Polizeibeamte und -beamtinnen müssten ein bestimmtes, eher traditionellen Erwartungen entsprechendes Aussehen haben, genüge für sich genommen nicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit dieser Personen in unverhältnismäßiger Weise zu beschränken. Im Übrigen sei er, der Kläger, nicht nach seiner Bereitschaft gefragt worden, die Tätowierungen zu beseitigen.

Mit Bescheid vom 12. April 2012 lehnte das LAFP die Einstellung des Klägers mit der Begründung ab, dass er wegen seiner von der Schulter bis zu den Unterarmen reichenden Tätowierungen nicht die allgemeinen Einstellungsbedingungen erfülle. Nach Nr. 3.1.2 der „Ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) sowie dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 6. März 1995 (IV B 1-158-H-) stellten Tätowierungen im durch die Sommeruniform definierten sichtbaren Hautbereich einen Eignungsmangel dar, der zu einer abschlägigen Entscheidung im Auswahlverfahren führe. Großflächige Tätowierungen seien immer noch Ausdruck einer die Toleranz anderer übermäßig beanspruchenden überzogenen Individualität. Hinsichtlich einer eventuell möglichen Entfernung der Tätowierungen sei darauf hinzuweisen, dass nach Nr. 3.1.2 der PDV 300 auch durch das Entfernen von Tätowierungen bedingte Hautveränderungen im unsichtbaren Bereich zur Ablehnung der Einstellung führen könnten.

Der Kläger hat am 15. Mai 2012 Klage erhoben. Er hat zunächst sein Begehren auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Möglichkeit zur Durchführung eines entsprechenden Studiums an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW weiterverfolgt. Er meint das Auswahlermessen, das dem Dienstherrn zustehe, sei in seinem Fall auf die Entscheidung zur Übernahme reduziert. Die Tätowierungen an den Armen ließen ihn nicht als ungeeignet für den Polizeivollzugsdienst erscheinen, da Art und Umfang von Tätowierungen in der heutigen Zeit keine Besonderheit mehr darstellten. Sie seien auch bei bereits im Dienst befindlichen Polizeibeamten zu finden, die sich nach ihrer Einstellung und Lebenszeiternennung derartige Tätowierungen zugelegt hätten, ohne dass dies zu Sanktionen durch den Dienstherrn geführt habe. Gegenüber solchen Beamten werde er in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt. Die enttäuschte Erwartung von Teilen der Bevölkerung, Polizeibeamte oder -beamtinnen müssten ein bestimmtes, eher traditionellen Erwartungen entsprechendes Aussehen haben, beeinträchtige nicht deren Akzeptanz bei ihrer Amtsausübung. Diese Erwartung reiche deshalb nicht aus, sein, des Klägers, in Art. 2 GG verbürgtes Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das gleichfalls verfassungsrechtlich verankerte Recht auf freien Zugang zu jedem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG in unverhältnismäßiger Weise zu beeinträchtigen. Dies gelte auch mit Blick auf den Inhalt der Tätowierungen. Es sei unerfindlich, warum das Bild seines Hundes „Krümel“, eines American Staffordshire Terriers, den er vor fünf Jahren aus einem Tierheim geholt habe, bei einem Betrachter seine, des Klägers deutliche Gewaltaffinität vermittle. Wissenschaftlichen Studien zufolge sei ein solcher Hund nicht aggressiver als ein Labrador. Schlechthin falsch sei die Darstellung, der Mund der auf seinem Arm tätowierten Mexikanerin sei zugenäht. Vielmehr sei er ohne Zweifel offen und enthalte lediglich schwarz geschminkte Linien, die als Abbild einer Zahnreihe eines Toten zu interpretieren seien. Das Abbild eines Teufelskopfes befinde sich im nicht sichtbaren Bereich und lasse nicht des Schluss zu, dass er, der Kläger, negativ gegenüber der Polizei oder der Justiz eingestellt sei.

Nachdem er mit dem von ihm im Auswahlverfahren erzielten Rangordnungswert von 98,487 Punkten zum 1. September 2012 nicht die Übernahme in den gehobenen Polizeivollzugsdienst erreicht hat, beantragt der Kläger, festzustellen, dass die Ablehnung seiner Übernahme in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes mit der im Bescheid des LAFP vom 00.00.0000 angeführten Begründung, dass er wegen seiner von beiden Schultern bis zu den Unterarmen reichenden Tätowierungen nicht die allgemeinen Einstellungsbedingungen erfülle, rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält seine ablehnende Entscheidung für ermessensfehlerfrei und meint, die Entscheidung darüber, ob ein Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genüge, treffe der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Die Eignungseinschätzung könne von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüft werden. Denn nur der Dienstherr solle durch die für ihn handelnden Organe ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit ein Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspreche. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibe es überlassen, welche sachlichen, d. h. ausschließlich an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten Einzelkriterien er bei einer Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimesse. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) könne in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II nur eingestellt werden, wer für den Polizeivollzugsdienst geeignet und polizeidiensttauglich sei. Die ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit erfolge unter Zuhilfenahme der PDV 300, wobei schon das Vorliegen eines einzigen darin aufgeführten Fehlers die Einstellung ausschließe. Nach Nr. 3.1 der Anlage 1 zur PDV 300 und den hierzu durch Erlass des Innenministeriums NRW entwickelten Beurteilungsmaßstäben stellten alle Tätowierungen im sichtbaren Hautbereich, der durch die Sommeruniform definiert werde, einen Eignungsmangel dar, der zu einer abschlägigen Entscheidung im Auswahlverfahren führe. Weiter führten auch durch Tätowierungen bedingte abstoßend oder entstellend wirkende Hautveränderungen (auch Narben) zur Ablehnung. Diese Reglementierungen habe das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK) durch Erlass vom 8. August 2012 bestätigt. Die aus dieser Praxis folgenden Einschränkungsmöglichkeiten für die Grundrechte der Bewerber seien insbesondere im Rahmen der Angemessenheitsüberprüfung beachtet und hinreichend bewertet worden. Neben einer eventuell veränderten gesellschaftlichen Haltung zu Tätowierungen seien die besonderen Sachnotwendigkeiten des Polizeivollzugsdienstes differenziert zu betrachten. Insbesondere dürften weder die Autorität der Polizeivollzugsbeamten noch die Legitimationsfunktion der Uniform beeinträchtigt werden. Diese Sachnotwendigkeiten des Polizeivollzugsdienstes erforderten eine Einschränkung des in Art. 2 Abs. 1 GG verbrieften Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit der Bewerber. Bei Einsätzen mit Gefährdungs- und Konfliktpotenzialen, wie z. B. Konfrontationen mit alkoholisierten Störern oder Störergruppen, komme es im Sinne der Deeskalation und der Eigensicherung wesentlich darauf an, möglichst keine Angriffspunkte und Ansätze für Provokationen zu bieten. Letzteres sei aber bei sichtbar tätowierten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in erhöhtem Maße zu befürchten. Solche Tätowierungen könnten das Misstrauen des Bürgers schüren, weil sie als Zeichen eines gesteigerten Erlebnisdrangs des Trägers verstanden werden könnten. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass mehrere tausend Tätowierungsmotive im kriminellen Milieu mit besonderen Bedeutungen versehen seien. So könne ein auf der Hand tätowierter Löwenkopf einerseits nur ein subjektiv schön empfundenes Motiv darstellen, andererseits im kriminellen Milieu aber signalisieren, dass die Person staatliche Autorität ablehnt und hierzu Gewalt und Widerstand leistet. Insofern sei es im Sinne einer nach außen sichtbaren Neutralität und Integrität der Polizei erforderlich, keine Doppeldeutigkeiten von Motiven des persönlichen Körperschmucks zuzulassen. Sowohl der tätowierte Kopf eines Pitbulls mit heraushängender Zunge als auch die Tätowierung eines Teufelskopfs führten zu Differenzierungsschwierigkeiten in der Deutung und zu einer Verwechslungsgefahr. Dies gelte auch bei objektiver Betrachtung des Frauengesichts mit zugenähtem Mund. Ein derart tätowierter Beamter sei im Rahmen seiner Neutralitätsverpflichtung und seinem Schutzauftrag kaum zur Aufnahme von Opfer- und Zeugenangaben und deren Bearbeitung im Zusammenhang mit Beziehungsdelikten oder im Rahmen des polizeilichen Jugendschutzes zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in der Lage. Jugendschutz, Bekämpfung häuslicher Gewalt und Opferschutz nähmen im polizeilichen Alltag einen hohen Stellenwert ein. Insgesamt sei entgegen der Erklärung des Klägers nicht festzustellen, dass es sich bei seinen Tätowierungen um ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen handele. Vielmehr brächten die großflächigen Tätowierungen im sichtbaren Hautbereich sowie der Inhalt der Abbildungen eine überzogene Individualität zum Ausdruck, welche die Toleranz anderer übermäßig beanspruche und ein deutliches Gefährdungspotenzial darstelle. Die Tätowierungen an beiden Unterarmen könnten auch nicht ständig durch das Tragen von langärmligen Hemden verdeckt werden, weil es zahlreiche Einsätze gebe, bei denen die Notwendigkeit eines gleichförmigen Erscheinungsbildes aller Beamtinnen und Beamten bestehe. Insofern könne die Polizei auch kein hundertprozentiges Spiegelbild der Gesellschaft sein, weil sowohl im Interesse des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit die Funktionsfähigkeit der Polizei nicht durch überzogene Individualismen auf Seiten einzelner Beschäftigter beeinträchtigt werden dürfe. Größe, Lage, Kolorierung und Vielfältigkeit der Tätowierungen, insbesondere der Abbildung des Frauengesichts mit zugenähtem Mund, seien geeignet, die Uniform zu überlagern und somit die Neutralität der Polizei zu beeinflussen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Ablehnung der Einstellung durch Bescheid vom 12. April 2012 hat sich dadurch erledigt, dass der Rangordnungswert, den der Kläger in dem vorgelagerten Auswahlverfahren erreicht hat, nicht für eine Einstellung zum 1. September 2012 ausgereicht hat. Das Verfahren ist gleichwohl fortzusetzen. Insbesondere liegt das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor. Denn der Kläger beabsichtigt, sich für die im September 2013 anstehende neue Einstellungsrunde für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu bewerben und der Beklagte hat angekündigt, eine solche Bewerbung unter Hinweis auf die großflächigen Tätowierungen und den hierin gesehenen Eignungsmangel abzulehnen.

Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Einstellung des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Begründung, er erfülle wegen seiner von den Schultern bis zu den Unterarmen reichenden großflächigen Tätowierungen nicht die allgemeinen Einstellungsbedingungen, war rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Grundsätzlich besitzt ein Einstellungsbewerber keinen Anspruch darauf, in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes übernommen zu werden. Andererseits ist der Dienstherr verpflichtet, seine Entscheidung über eine Bewerbung an der verfassungsrechtlichen Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und den Regelungen in § 9 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 15 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) auszurichten. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Vorschrift begründet grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Dabei hat die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers stets in Bezug auf das konkrete Amt zu erfolgen,

In diesem Rahmen obliegt es dem Dienstherrn, die Anforderungen festzulegen, die er hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Ämter des gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes für unerlässlich oder wünschenswert hält. Hierzu zählt beispielsweise auch die in § 45 LBG NRW geregelte Befugnis der Landesregierung, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten zu treffen, wozu auch die Regelung zählt, im Dienst Uniform zu tragen und dabei ein bestimmtes Erscheinungsbild zu wahren. Insofern steht dem Dienstherrn ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu, der von den Gerichten nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden darf, ob bei der Entscheidung ein richtiger und vollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht verletzt worden sind und nicht unter Überschreitung der Ermessensgrenzen willkürlich zulasten eines Bewerbers entschieden worden ist, vgl. § 114 VwGO. Dies kann der Fall sein, wenn mit der Auswahl in Grundrechte eines Bewerbers eingegriffen wird und dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Insoweit wird das Auswahlermessen durch die Wahrung der in Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsrechte der Bewerber begrenzt, da bei pflichtgemäßer Ermessensausübung keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die über das Verlangen nach der notwendigen Eignung in persönlicher, gesundheitlicher oder charakterlicher Hinsicht hinausgehen,

Allerdings ist das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Es kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, das den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes entspricht und inhaltlich hinreichend bestimmt ist, wenn der Eingriff auf Gründe des Gemeinwohls gestützt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt,

Hiernach ist eine Beschränkung des Erscheinungsbildes uniformierter Polizeibeamter mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht der Obersten Dienstbehörde ein gerichtlich wiederum nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt. Die Einschätzung der obersten Dienstbehörde, eine Vorgabe für das äußere Erscheinungsbild diene dienstlichen Erfordernissen, ist regelmäßig nur auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit zu überprüfen,

Regelungen für das äußere Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamten des Landes hat der Dienstherr durch den Erlass vom 6. März 1995 (IV B 1-158-H) getroffen. Hiernach stellen alle Tätowierungen im sichtbaren Hautbereich, der durch die Sommeruniform definiert wird, - ausnahmslos - einen Eignungsmangel dar, der zur Ablehnung einer Einstellung führt. Die Fortgeltung dieser Reglementierungen bei den Auswahlverfahren für den Direkteinstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes hat das Ministerium für Inneres und Kommunales durch Erlass vom 8. August 2012 (409-76.00.07-A) - eingereicht im Verfahren gleichen Rubrums 1 L 418/12 VG Aachen - ausdrücklich bestätigt. Mit diesen Reglementierungen für das Einstellungsverfahren greift der Beklagte in das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht des Bewerbers, die Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes auch im Dienst eigenverantwortlich zu bestimmen, final ein. Er beschränkt nicht nur das Grundrecht, sondern schließt dessen Ausübung in diesem Teilbereich vollständig aus.

Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Er verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht erforderlich ist, um die von dem Beklagten dargelegten dienstlichen Erfordernisse zu wahren oder zu fördern. Zu diesen Erfordernissen zählt der Beklagte die Verpflichtung der Polizeivollzugsbeamten, im Dienst Uniformen zu tragen. Diese an eine Gruppe von Polizeibeamten des Landes gerichtete Forderung ist von dem Ermessens- und Beurteilungsspielraum des öffentlich-rechtliche Dienstherr gedeckt und nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Uniformen machen die Polizeivollzugsbeamten als solche kenntlich und vermitteln deren Autorität und vollzugsrechtlichen Befugnisse nach Außen. Dabei dient die gleichförmige Kleidung und Ausrüstung zur Kennzeichnung der hoheitlichen Befugnisse und der sie ausübenden Personen. Vor diesem Hintergrund ist es auch unbedenklich, dass der Dienstherr möglichst ausschließen will, dass einzelne Beamtinnen oder Beamte durch ihr individuelles äußeres Erscheinungsbild eine die Uniformität überlagernde übersteigerte Individualität an den Tag legen.

Weder diese besonderen Sachnotwendigkeiten des Polizeivollzugsdienstes den Bürgern gegenüber noch die Vermeidung innerdienstlicher Konflikte erfordern es aber, Einstellungsbewerbern mit großflächigen Tätowierungen im sichtbaren Armbereich von vornherein, generell und ausnahmslos die notwendige Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst abzusprechen. Zwar ist zur Erreichung oder Förderung des verfassungsrechtlich legitimen, wenn nicht gar gebotenen Zieles der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes ein solches Einstellungsverbot tätowierter Bewerber geeignet. Es ist aber zur Erreichung dieses Zieles nicht erforderlich, denn hierfür stehen dem Dienstherrn mildere, in die Grundrechte der Bewerber geringer eingreifende Vorkehrungen zur Verfügung.

Zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der uniformierten Polizeivollzugsbeamten und zur Verdeckung einer nach außen in Erscheinung tretenden übersteigerten Individualität des Klägers kann der Dienstherr ihm aufgegeben, sowohl jedenfalls im Außendienst ein Uniformhemd mit langen Ärmeln zu tragen. In diesem Fall sind die von den Schultern bis zu den Unterarmen reichenden großflächigen Tätowierungen nicht sichtbar. Weder die Tatsache der Tätowierung selbst noch ihr Aussehen und ihre möglicherweise erkennbaren Aussagen werden auf diese Weise sichtbar. Missverständnisse oder Konfliktpotenziale werden so sicher vermieden. Andererseits wird hiermit sowohl das Grundrecht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit als auch sein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu dem öffentlichen Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes deutlich geringer eingeschränkt als durch ein generelles Einstellungsverbot. Sollte sich darüber hinaus die Befürchtung des Beklagten bestätigen, dass sich Kolleginnen des Klägers von dem Aussehen der Tätowierungen abgestoßen fühlen, so dürfte einer Anordnung, auch im Innendienst eine die Bilder verdeckende Kleidung zu tragen, nichts entgegenstehen.

Es ist dem Beklagten auch nicht unzumutbar, in dieser Form auf das äußere Erscheinungsbildes des Klägers einzuwirken. Es dürfte ausgeschlossen sein, dass Kolleginnen und Kollegen des Klägers, denen er im Polizeipräsidium oder bei anderen Gelegenheiten entgegentritt, oder Bürgerinnen und Bürger, mit denen er im Außendienst zu tun hat, Anstand an einem langärmeligen Uniformhemd nehmen. Eine zwingende Notwendigkeit, dass der Kläger ein Uniformhemd mit kurzen Ärmeln tragen muss, ist auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten dargelegten Gründe nicht ersichtlich. Der Einsatz des Klägers in einem Wachbataillon oder in einem Polizeiorchester erscheint von vornherein unwahrscheinlich. Aber selbst ein Einsatz in solchen Bereichen des Beklagten dürfte auch mit einem langärmligen Uniformhemd durchzuführen sein, ohne dass die Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes insgesamt oder der entsprechenden Teilbereiche gefährdet wäre. Unabhängig von der Frage, ob in den vom Beklagten genannten Einsatzfeldern heutzutage noch eine völlig identische Dienstkleidung zwingend erforderlich ist, handelt es sich hier um kleine, spezielle Bereiche des Polizeivollzugsdienstes, die dem Kläger mit seinen Tätowierungen nicht offen stünden. Ein Einsatz in den übrigen, weitaus größeren Bereichen des Polizeivollzugsdienstes ist hingegen nicht ausgeschlossen. Die weiteren von dem Beklagten angeführten Beispiele dafür, dass Polizeibeamte mit sichtbaren, großflächigen Tätowierungen mit dem äußeren Erscheinungsbild der Polizei des Landes nicht vereinbar seien, verfangen selbst dann nicht, wenn man die Verpflichtung zum Tragen eines langärmeligen Uniformhemdes außer Acht lässt. Insbesondere hat der Beklagte nicht schlüssig und nachvollziehbar belegt, dass der Einsatz von vergleichbar tätowierten Beamtinnen und Beamten tatsächlich zu Provokationen und Gefährdungen dieser Beamten selbst und ihrer Kollegen führen könnte. Weder hat der Beklagte hierfür belastbare Untersuchungsergebnisse präsentiert noch sind dem Gericht solche bekannt. Deshalb erscheint es ebenso gut denkbar, dass derartige Tätowierungen im Umgang mit ähnlich tätowierten Bürgerinnen und Bürgern nicht abschrecken, sondern vielmehr zu einer höheren Akzeptanz und einem größeren Respekt führen können. Bei dem vom Beklagten angeführten Fall der Überbringung von Todesnachrichten dürfte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nicht in kurzärmligen Hemden, sondern in ihrer kompletten Uniform, d. h. insbesondere mit Uniformjacke, auftreten. Dass der Kläger bei besonders warmer Witterung in einem Hemd mit langen Ärmeln mit einiger Sicherheit gesundheitliche Probleme bei der Dienstverrichtung bekommen könnte, ist gleichfalls nicht zwingend und insbesondere durch keine einschlägigen Erkenntnisse belegt. Etwaige durch die wärmere Uniformkleidung verursachte Unannehmlichkeiten muss der Kläger angesichts der geschilderten dienstlichen Notwendigkeiten in Bezug auf sein dienstliches Erscheinungsbild in Kauf hinnehmen.

Sonstige durch die Tätowierungen vermittelte Eignungsmängel des Klägers gesundheitlicher oder charakterlicher Art hat der Beklagte für seine ablehnende Entscheidung nicht angeführt.


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16/07/2011 11:01

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04/09/2013 13:37

Klauseln die eine Rückzahlung von Ausbildungskosten vorsehen, jedoch keine Kündigung aus Gründen, die dem Arbeitgeber zuzurechnen sind, berücksichtigen, sind unwirksam.
21/02/2017 15:52

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.