Nicht lohnsteuerpflichtig: Umlagen an Zusatzversorgungseinrichtungen

20.06.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Umlagezahlungen eines Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungseinrichtung stellen nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. In einem solchen Fall wird den Arbeitnehmern eine Zusatzversorgung zur gesetzlichen Rente gezahlt. Versicherungsnehmer ist allerdings der Arbeitgeber, der die Umlage leisten muss.

In diesen Fällen fehlt es an einem Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer, weil die Umlagen nicht an die Beschäftigten, sondern unmittelbar vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungseinrichtung gezahlt werden. Darin liegt auch keine Abkürzung des Zahlungswegs, bei dem wirtschaftlich betrachtet der Arbeitgeber der Belegschaft Gelder zum Zweck ihrer Zukunftssicherung zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber erbringt die Umlagen vielmehr im eigenbetrieblichen Interesse an der Finanzierung der von ihm zugesagten Versorgung, um damit seine Zusage gegenüber den am Umlageverfahren beteiligten Arbeitgebern zu erfüllen.

Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2007 werden Beiträge an ein betriebliches Versorgungssystem über eine gesetzliche Fiktion als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst. Das gilt für sämtliche Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds oder -kassen sowie an eine Direktversicherung und auch für Sonderzahlungen an Versorgungseinrichtungen zur Umstellung auf eine kapitalgedeckte Finanzierung. Die Sonderzahlungen lösen allerdings keine Lohnsteuerbelastung beim Arbeitnehmer aus, weil der Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent selber zu tragen hat. Diese Pflicht zur Pauschalbesteuerung mit Abgeltungscharakter soll dazu führen, die Durchführung wesentlich zu vereinfachen (FG Niedersachsen, n.rkr., 11 K 307/06).

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Insolvenzrecht: Steuerforderung widerspruchslos festgestellt – Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Haftungsverfahren gem. § 166 AO ausgeschlossen

17.04.2020

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 30. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der "M.               " Shipping GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte hatte einen Kommanditanteil in Höhe von 15.000 € an der Schuldnerin übernommen. Seit Gründung in 2002 erwirtschaftete die Schuldnerin mit Ausnahme des Jahres 2006 fortlaufende Verluste. Das Kapitalkonto des Beklagten war bereits im Beitrittsjahr unter die Hafteinlage herabgemindert worden. In den Jahren 2004 bis 2007 flossen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 5.100 € an den Beklagten. Mit Beschluss vom 1. April 2014 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und darin der Termin zur Gläubigerversammlung am 11. Juni 2014 bestimmt. Der Beklagte wurde über die Insolvenzeröffnung informiert. Mit Beschluss vom 14. April 2014 wurde über das Vermögen der Komplementär-GmbH der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und ebenfalls der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

2

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage persönlich in Anspruch. Der Beklagte hatte von den ursprünglich geforderten 5.100 € bereits vorprozessual 2.500 € an den Kläger gezahlt. Der Kläger legt zur Darlegung der Forderungen der Gläubiger gegen die Schuldnerin die Insolvenztabelle vor.

3

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß auf Zahlung von 2.600 € nebst Zinsen sowie außergerichtlicher Kosten verurteilt.

4

Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

6

I. Die Revision ist als unbegrenzt zugelassen anzusehen. Das Berufungsgericht hat diese zwar nur zur Frage zugelassen, ob im Falle einer Insolvenz über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft die Feststellungen zur Insolvenztabelle Rechtskraft gegenüber einem Kommanditisten entfalten. Damit hat es die Revision beschränkt auf eine Rechtsfrage zugelassen, was unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13).

7

II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.600 € gemäß § 171 Abs. 2 i.V.m. § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB zustehe. Durch die Leistung der Einlage in Höhe von 15.000 € sei die Einlageverpflichtung des Beklagten erfüllt und seine persönliche Haftung erloschen. Der Kapitalanteil des Beklagten sei jedoch durch Verluste bereits im Jahre 2002 unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert worden. Gemäß § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB gelte wegen der an den Beklagten ausgeschütteten 5.100 € die Einlage in dieser Höhe als nicht geleistet. Die persönliche Haftung des Beklagten sei insoweit wieder aufgelebt. Die Klageforderung bestehe nach der Zahlung des Beklagten in Höhe von 2.500 € wegen des noch offenen Betrags in Höhe von 2.600 €.

8

Der Anspruch des Klägers setze voraus, dass er darlege und beweise, dass die Leistung des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich sei. Seien Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden, so greife die Rechtskraftwirkung des § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO ein. Diese wirke auch gegenüber dem Beklagten als Kommanditisten der Schuldnerin. Zur Darlegung genüge es, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle vorlege. Die Rechtskraftwirkung der Insolvenztabelle könne auch gegenüber Dritten bestehen. Dies ergebe sich aus § 161 Abs. 2, § 129 Abs. 1 HGB für die persönlich haftenden Gesellschafter, was jedoch voraussetze, dass sie am Forderungsfeststellungsverfahren im Insolvenzverfahren beteiligt worden seien und Gelegenheit gehabt hätten, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für ihre persönliche Haftung zu widersprechen. Hinsichtlich der Rechtskraftwirkung zu Lasten eines Kommanditisten sei diese Frage streitig. Nach Auffassung des Berufungsgerichts greife die Rechtskraftwirkung der Insolvenztabelle zu Lasten eines Kommanditisten dann ein, wenn diese auch zu Lasten eines Komplementärs wirke. Im vorliegenden Fall sei über die Komplementärin der Schuldnerin ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser sei informiert und ordnungsgemäß am Insolvenzverfahren beteiligt worden. Er hätte auch als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Komplementärin den Feststellungen der Gläubigerforderungen in der Insolvenztabelle widersprechen können.

9

Der Einwand des Beklagten, das Aktivvermögen der Schuldnerin reiche möglicherweise zur Befriedigung der Gläubigerforderungen aus, lasse den Anspruch nicht entfallen. Die Darlegungs- und Beweislast liege insoweit beim Beklagten. Der Kläger habe vorgetragen, dass Forderungen in Höhe von 2.167.450,18 € zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien und lediglich in Höhe von 213.938,04 € widersprochen worden sei. Es sei Aufgabe des Beklagten darzulegen, dass weiteres Aktivvermögen vorhanden sei. Der Verjährungseinwand des Beklagten sei unbegründet. Die Einrede der Verjährung der Gläubigerforderungen sei bereits vor der Anmeldung beim Insolvenzverwalter im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu berücksichtigen. Dies hätte durch Widerspruch gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO verfolgt werden müssen.

10

III. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

11

Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.600 € gemäß § 171 Abs. 2 i.V.m. § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB gegen den Beklagten.

12

1. In den Jahren 2004 bis 2007 wurden insgesamt 5.100 € seitens der Schuldnerin an den Beklagten als Kommanditisten ausgeschüttet, nachdem dieser seine Einlage geleistet hatte. Es wurden damit Gewinnanteile entnommen, wodurch die geleistete Einlage herabgemindert wurde.

13

2. Es bestehen Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung.

14

a) Der Kläger hat dies hinreichend substantiiert dargelegt.

15

Zur Darlegung der Forderung ist es ausreichend, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9 mwN, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, juris Rn. 20 und vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, NJW 1990, 1109, 1111).

16

Der Kläger hat hier die Insolvenztabelle mit nicht widersprochenen und festgestellten Forderungen von Gesellschaftsgläubigern in Höhe von 1.953.512,14 € vorgelegt. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen können nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden.

17

Die erstmals im Revisionsverfahren erhobene Rüge, zur Substantiierung bzw. Individualisierung sei die Angabe einer Reihenfolge der in der Insolvenztabelle enthaltenen Forderungen hinsichtlich ihrer Geltendmachung durch den Kläger erforderlich, bleibt ohne Erfolg. Einer solchen Angabe bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9; Urteil vom 17. September 1964 - II ZR 162/62, BGHZ 42, 192, 194).

18

Die Revision beruft sich erfolglos für ihre abweichende Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2006 (II ZR 193/05, WM 2007, 122). Der Sachverhalt unterscheidet sich in wesentlichen Punkten. Dort war eine Teilklage nach § 93 Abs. 1 InsO gegen einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhoben, um die es hier nicht geht, da der Beklagte als Kommanditist nur begrenzt gemäß § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB haftet und dessen Haftsumme insgesamt geltend gemacht wird. Der Beklagte in dem damaligen Verfahren haftete nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand auch nicht für alle Gläubigerforderungen. Das erforderte eine konkrete Zuordnung der Klagesumme auf die geltend gemachten materiellen Ansprüche. Dagegen sind hier alle vom Kläger eingezogenen Beträge anteilig zur Befriedigung aller Gläubigerforderungen zu verwenden.

19

b) Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte das Bestehen der ohne Widerspruch der Schuldnerin festgestellten Forderungen in der Insolvenztabelle.

20

aa) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das (einfache) Bestreiten des Beklagten gegenüber dem Vortrag des Klägers überhaupt hinreichend ist, wovon das Berufungsgericht zwar ausgegangen ist, woran jedoch Zweifel bestehen. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Die erklärungsbelastete Partei hat - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert", d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern. Ein substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357 Rn. 16 mwN). Eine nähere Stellungnahme zu den Forderungen, die in der Insolvenztabelle festgestellt wurden, ist dem Beklagten auch möglich. Die erforderlichen Informationen kann er von der Schuldnerin einfordern. Im Insolvenzverfahren richtet sich der Informationsanspruch des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB, der während der laufenden Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft geltend zu machen ist (vgl. OLG Zweibrücken, ZIP 2006, 2047; Gummert in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 166 HGB Rn. 13; Grunewald in MünchKomm HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 26; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 166 Rn. 2). Zusätzlich kann ihm ein Akteneinsichtsgesuch nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO zustehen.

21

bb) Hier ist das Bestreiten der Gläubigerforderungen unbeachtlich, da dem Beklagten diese Einwendung aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten ist. Die Schuldnerin könnte sich mit dieser Einwendung gegen ihre Inanspruchnahme nicht zur Wehr setzen.

22

(1) Die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391 Rn. 16 mwN). Für den Schuldner ergibt sich die Rechtskraftwirkung nicht aus § 178 Abs. 3 InsO, weil dieser dort nicht genannt ist. Sie folgt aber mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO. Nach dieser Vorschrift können Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wobei eine nicht bestrittene Forderung einer Forderung gleich steht, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.

23

Diese Wirkung tritt auch außerhalb des Insolvenzverfahrens ein. § 201 Abs. 1 InsO regelt nur die während des Insolvenzverfahrens nicht mögliche Vollstreckung (§ 89 InsO) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Rechtskraftwirkung außerhalb der Vollstreckung besteht schon vor Aufhebung des Verfahrens, sobald die Feststellung zur Tabelle erfolgt ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391 Rn. 19). Die Rechtskraftwirkung eines Titels gegenüber der Gesellschaft beschränkt grundsätzlich die Einwendungsmöglichkeiten für den persönlich haftenden Gesellschafter. Gegen die aus § 128 HGB begründete persönliche Haftung eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft kann ein Gesellschafter gemäß § 129 Abs. 1 HGB von persönlichen Einwendungen abgesehen nur die Einwendungen geltend machen, die auch von der Gesellschaft erhoben werden können. Ist im Gesellschaftsprozess ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft ergangen, wirkt dies auch gegen die Gesellschafter, indem es ihnen die Einwendungen nimmt, die der Gesellschaft abgesprochen wurden (BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, NJW-RR 2006, 1268 Rn. 15 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. November 2015 - II ZR 446/13, ZIP 2016, 211 Rn. 34). Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob der Sache nach eine Rechtskrafterstreckung auf die Gesellschafter oder ein Einwendungsausschluss vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, NJW 2011, 248 Rn. 9).

24

Diese Grundsätze gelten gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters der Kommanditgesellschaft und die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB.

25

(2) Eine einschränkende Auslegung des § 129 Abs. 1 HGB wie bei der Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters kommt bei der Haftung eines Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht in Betracht.

26

(a) Ein ausgeschiedener Gesellschafter braucht sich ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil jedenfalls dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn er schon vor Klageerhebung ausgeschieden war. Der Grund dafür liegt darin, dass er in diesem Fall die Prozessführung der Gesellschaft nicht mehr beeinflussen kann. Häufig wird er von einem Rechtsstreit gegen die Gesellschaft zunächst sogar nichts erfahren und dem Rechtsstreit auch nicht als Nebenintervenient beitreten können. Er wird sich nicht darauf verlassen können, dass die Gesellschaft schon im eigenen Interesse alle Einwendungen mit der erforderlichen Zielstrebigkeit und Umsicht geltend machen werde. Ihm wird auch nicht entgegengehalten werden können, er habe sich durch entsprechende Vereinbarungen von vornherein gegen eine von ihm missbilligte Prozessführung der Gesellschaft sichern müssen, zumal er vielfach nicht wird voraussehen können, welche Ansprüche nach seinem Ausscheiden gegen die Gesellschaft erhoben werden. Diesem Interesse gegenüber muss dasjenige des Gesellschaftsgläubigers zurücktreten (BGH, Urteil vom 8. November 1965 - II ZR 232/64, BGHZ 44, 229, 233 f.).

27

Von dieser einschränkenden Auslegung ist jedoch dann abzusehen, wenn der ursprünglich persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bei der Umgestaltung der Handelsgesellschaft in eine GmbH & Co. KG Kommanditist wird und als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Geschäfte der Gesellschaft weiterführt (BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 204/79, BGHZ 78, 114, 120 f.).

28

(b) Diese Erwägungen treffen für den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht in gleicher Weise zu. Eine einschränkende Auslegung der § 161 Abs. 2, § 129 Abs. 1 HGB zu Gunsten der Kommanditisten ist deshalb nicht wegen der Insolvenz der Kommanditgesellschaft geboten. Zwar wird die GmbH & Co. KG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB aufgelöst. Die Rechtsstellung des Kommanditisten dieser durch Insolvenz aufgelösten GmbH & Co. KG ist aber nicht mit derjenigen eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer werbenden Kommanditgesellschaft vergleichbar. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Struktur der betroffenen Gesellschaft keinen Einfluss. Das gilt unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft. Ist die Schuldnerin eine Personengesellschaft, richten sich Geschäftsführung und Vertretung - begrenzt durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters - weiterhin nach §§ 114 ff., §§ 125 ff. HGB. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter nehmen die Rechte der Schuldnerin im Insolvenzverfahren wahr (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, NJW-RR 2007, 624 Rn. 21). Der Kommanditist hat die Möglichkeit, sich im Insolvenzverfahren hinsichtlich der gegen die Gesellschaft bestehenden Forderungen zu informieren und sich im Hinblick auf die Feststellung zur Insolvenztabelle bzw. wegen der Erhebung eines Widerspruchs an den vertretungsberechtigten Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft bzw. an den Insolvenzverwalter zu wenden (vgl. Brandes/Gehrlein in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 93 Rn. 31).

29

(3) Die Grundsätze für die Anwendung von § 129 Abs. 1 HGB gegenüber Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft im Hinblick auf widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellte Gesellschaftsgläubigerforderungen sind ebenfalls nicht auf die Kommanditisten übertragbar. Eine einschränkende Auslegung des § 129 Abs. 1 HGB i.V.m. § 162 Abs. 2 HGB im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Kommanditisten im Insolvenzverfahren ist nicht geboten (LG Köln, BeckRS 2011, 09728; LG Paderborn, Urteil vom 20. August 2007 - 4 O 658/06, juris Rn. 32; LG Mosbach, Urteil vom 18. Juli 2007 - 1 O 211/06, juris Rn. 81; aA Gerhardt in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 178 Rn. 62; Schuhmacher in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 178 Rn. 72; Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 178 Rn. 33; RGZ 51, 33, 40 allerdings zur Frage, ob die Forderung gegen den Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt werde).

30

(a) Für die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft galt nach ehemaligem Konkursrecht, dass alle Gesellschafter Gemeinschuldner waren. Das Recht, eine angemeldete Forderung im Prüfungstermin zu bestreiten, stand jedem von ihnen zu. Die Ausübung dieses Rechts verhinderte die Rechtskraftwirkung einer Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle gegenüber dem Bestreitenden (BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 - II ZR 98/59, WM 1961, 427, 429). Gleiches gilt unter der Geltung der Insolvenzordnung im Falle einer Insolvenz einer Erbengemeinschaft hinsichtlich des Widerspruchsrechts der Miterben, da sie im Insolvenzverfahren die Stellung des Schuldners einnehmen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391 Rn. 19). Das gilt für die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters entsprechend. Dieser darf nicht schlechter gestellt werden, als ein gemäß § 128 HGB haftender Personengesellschafter, der zur Gewährung rechtlichen Gehörs an dem Forderungsfeststellungsverfahren zu beteiligen ist und Gelegenheit haben muss, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für seine persönliche Haftung zu widersprechen (BGH, Urteil vom 14. November 2005 - II ZR 178/03, NJW 2006, 1344 Rn. 23). Gleiches gilt für die Beschränkung der Rechtskraftwirkung zu Lasten der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79 Rn. 11).

31

(b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese Grundsätze für die persönlich haftenden Gesellschafter nicht auf den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG übertragbar sind, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

32

Die Rechtsstellung der Kommanditisten ist im Rahmen der werbenden Gesellschaft und auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens grundsätzlich anders ausgestaltet als diejenige der persönlich haftenden Gesellschafter. Gemäß § 164 Abs. 1 HGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Sofern nicht besondere gesellschaftsvertragliche Regelungen etwas anderes vorsehen, muss der Kommanditist vom vertretungsberechtigten Gesellschafter eingegangene Verpflichtungen und auch dessen Prozessführung hinnehmen. Das Gesetz unterscheidet insoweit ausdrücklich zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und dem Kommanditisten (§ 161 Abs. 1 HGB). Auch im Rahmen der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB gibt das Gesetz die Unterscheidung zwischen den Kommanditisten und den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht auf. Entscheidend bleibt, dass der Kommanditist mit der Erbringung seiner Einlage eine Haftung ausschließen kann (§ 171 Abs. 1 HGB) und auch im Falle der unmittelbaren Haftung gegenüber Gläubigern infolge der Entnahme der Hafteinlage nach § 172 HGB nur begrenzt bis zur Höhe des noch offenen Einlagebetrags haftet.

33

Auch im Insolvenzverfahren ist seine Rechtsstellung anders ausgestaltet, als die der persönlich haftenden Gesellschafter. Das Widerspruchsrecht steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Schuldner, d.h. der Kommanditgesellschaft, zu. Widerspruchsberechtigt ist insoweit das vertretungsberechtigte Organ und damit nicht der Kommanditist. Ist der Schuldner eine durch die Verfahrenseröffnung in Liquidation befindliche juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so gelten für die Erhebung des Widerspruchs die gleichen Grundsätze wie zu § 15 InsO (Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 184 Rn. 5). Dem Kommanditisten steht kein Antragsrecht nach § 15 InsO (Hirte in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 15 Rn. 2; Sterner in Kayser/Thole, InsO, 8. Aufl., § 15 Rn. 12; Kadenbach in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 25; Müller in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 15 Rn. 25; Linker in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl., § 15 Rn. 5) und kein Widerspruchsrecht zu (vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 70. Lieferung, Januar 2017, § 184 Rn. 9; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, April 2017, § 184 Rn. 3). Abweichendes wird nur für den hier nicht vorliegenden Fall diskutiert, dass der Kommanditist gemäß § 176 HGB wie ein persönlich haftender Gesellschafter haftet (Klöhn in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 15 Rn. 49; aA Linker in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl., § 15 Rn. 5; Müller in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 15 Rn. 26; Mönning in Nerlich/Römermann, InsO, April 2017, § 15 Rn. 35).

34

Nach § 30 Abs. 2 InsO ist der Eröffnungsbeschluss mit dem darin nach § 29 Abs. 1 InsO enthaltenen Prüfungstermin dem Schuldner, d.h. bei einer Kommanditgesellschaft dem vertretungsberechtigten Gesellschafter, jedoch nicht dem Kommanditisten zuzustellen. Dementsprechend steht eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Möglichkeit zur Teilnahme am Prüftermin und Erhebung eines Widerspruchs im Gegensatz zu den persönlich haftenden Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft bzw. einer Kommanditgesellschaft nicht in Rede. Der Kommanditist ist deshalb gehalten, auf einen Widerspruch des vertretungsberechtigten Gesellschafters oder des Insolvenzverwalters hinzuwirken (vgl. Brandes/Gehrlein in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 93 Rn. 31).

35

(3) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH, die zeitlich nur kurz nach derjenigen der Schuldnerin erfolgte, erfordert hier ebenfalls keine einschränkende Auslegung der § 162 Abs. 1, § 129 Abs. 1 HGB zu Gunsten des Beklagten.

36

Durch die Insolvenzeröffnung wird die Komplementär-GmbH gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst. Zugleich scheidet sie gemäß § 162 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB aus der Kommanditgesellschaft - der nach § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB bereits aufgelösten Schuldnerin - aus. Da hier mehr als ein Gesellschafter nach dem Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der Schuldnerin verbleibt, besteht die Kommanditgesellschaft im Insolvenzverfahren weiter (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, ZIP 2014, 1280 Rn. 19; Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047, 1048). Wenn im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind die verbliebenen Gesellschafter berufen, die Gesellschaft im Insolvenzverfahren zu vertreten (vgl. § 146 Abs. 1 HGB für den Fall der Liquidation außerhalb des Insolvenzverfahrens) oder dafür einen Vertreter zu bestellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, ZIP 2014, 1280 Rn. 20 f.; aA Bitter in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Vor § 64 Rn. 214 und K. Schmidt in Münch KommHGB, 3. Aufl., Anh. § 158 Rn. 69).

37

Das Berufungsgericht hat hier angenommen, dass dem Kläger als Insolvenzverwalter der Komplementär-GmbH das Widerspruchsrecht für die Schuldnerin in deren Insolvenzverfahren zustand. Dies könnte im Betracht kommen, wenn § 18 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages, wonach im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder des Verkaufs des Schiffes durch Beschluss der Gesellschafterversammlung alleinige Liquidatorin der Schuldnerin die Komplementär-GmbH sein sollte, dahin auszulegen ist, dass dies auch für die Auflösung der Schuldnerin durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach dem Ausscheiden der Komplementär-GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen gelten soll (vgl. BFH, DStR 2006, 2168 zur Prozessstandschaft nach § 48 FGO). Solches ist weder von den Parteien vorgetragen, noch vom Berufungsgericht festgestellt worden.

38

Das kann hier aber auch im Ergebnis dahinstehen. Eine Verletzung des Rechts des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und gebietet keine einschränkende Auslegung der § 129 Abs. 1, § 162 Abs. 1 HGB. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH erfolgt. Die Bestimmung des Termins zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist damit nicht nur öffentlich bekannt gemacht, sondern der Komplementär-GmbH als Vertreterin der Schuldnerin gemäß § 30 Abs. 2 InsO zugestellt worden. Dies müssen die Schuldnerin und deren Gesellschafter gegen sich gelten lassen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagte über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert war. Die Kommanditisten der Schuldnerin und damit auch der Beklagte hätten sich entsprechend ihrer Stellung in der Gesellschaft um die Erhebung eines Widerspruchs im Prüfungstermin bei der Komplementär-GmbH bzw. auf Gesellschafterebene bemühen können.

39

3. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, soweit es um die Einwendung gehe, es sei genügend Aktivvermögen der Schuldnerin vorhanden, um die Gläubigerforderungen auch ohne Inanspruchnahme der Kommanditisten nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB zu befriedigen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für darlegungs- und beweisbelastet gehalten, wenn er geltend macht, seine Inanspruchnahme werde zur Gläubigerbefriedigung nicht benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, NJW 1990, 1109, 1111; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 96; Thiessen in GroßKommHGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 226). Die Zurückweisung des Vortrags des Beklagten als unsubstantiiert lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger hat als sekundär Darlegungsbelasteter zu den von ihm bereits vereinnahmten Beträgen Stellung genommen.

Drescher     

      

Wöstmann     

      

Sunder

      

Bernau     

      

B. Grüneberg     

      

Berichtigungsbeschluss vom 7. Mai 2018

Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2018 wegen folgender Schreibfehler berichtigt:

In Rn 29, 5. Zeile und Rn 35, 3. Zeile heißt es

§ 161 Abs. 2 statt § 162 Abs. 2,

in Rn 36, 2. Zeile § 161 Abs. 2 statt § 162 Abs. 2 und

in Rn 38, 4. Zeile § 161 Abs. 2 statt § 162 Abs. 1.

Drescher     

 

Wöstmann     

 

Sunder

 

Bernau     

 

B. Grüneberg     

 

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 30. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der "M.               " Shipping GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte hatte einen Kommanditanteil in Höhe von 15.000 € an der Schuldnerin übernommen. Seit Gründung in 2002 erwirtschaftete die Schuldnerin mit Ausnahme des Jahres 2006 fortlaufende Verluste. Das Kapitalkonto des Beklagten war bereits im Beitrittsjahr unter die Hafteinlage herabgemindert worden. In den Jahren 2004 bis 2007 flossen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 5.100 € an den Beklagten. Mit Beschluss vom 1. April 2014 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und darin der Termin zur Gläubigerversammlung am 11. Juni 2014 bestimmt. Der Beklagte wurde über die Insolvenzeröffnung informiert. Mit Beschluss vom 14. April 2014 wurde über das Vermögen der Komplementär-GmbH der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und ebenfalls der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

2

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage persönlich in Anspruch. Der Beklagte hatte von den ursprünglich geforderten 5.100 € bereits vorprozessual 2.500 € an den Kläger gezahlt. Der Kläger legt zur Darlegung der Forderungen der Gläubiger gegen die Schuldnerin die Insolvenztabelle vor.

3

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß auf Zahlung von 2.600 € nebst Zinsen sowie außergerichtlicher Kosten verurteilt.

4

Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

6

I. Die Revision ist als unbegrenzt zugelassen anzusehen. Das Berufungsgericht hat diese zwar nur zur Frage zugelassen, ob im Falle einer Insolvenz über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft die Feststellungen zur Insolvenztabelle Rechtskraft gegenüber einem Kommanditisten entfalten. Damit hat es die Revision beschränkt auf eine Rechtsfrage zugelassen, was unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13).

7

II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.600 € gemäß § 171 Abs. 2 i.V.m. § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB zustehe. Durch die Leistung der Einlage in Höhe von 15.000 € sei die Einlageverpflichtung des Beklagten erfüllt und seine persönliche Haftung erloschen. Der Kapitalanteil des Beklagten sei jedoch durch Verluste bereits im Jahre 2002 unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert worden. Gemäß § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB gelte wegen der an den Beklagten ausgeschütteten 5.100 € die Einlage in dieser Höhe als nicht geleistet. Die persönliche Haftung des Beklagten sei insoweit wieder aufgelebt. Die Klageforderung bestehe nach der Zahlung des Beklagten in Höhe von 2.500 € wegen des noch offenen Betrags in Höhe von 2.600 €.

8

Der Anspruch des Klägers setze voraus, dass er darlege und beweise, dass die Leistung des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich sei. Seien Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden, so greife die Rechtskraftwirkung des § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO ein. Diese wirke auch gegenüber dem Beklagten als Kommanditisten der Schuldnerin. Zur Darlegung genüge es, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle vorlege. Die Rechtskraftwirkung der Insolvenztabelle könne auch gegenüber Dritten bestehen. Dies ergebe sich aus § 161 Abs. 2, § 129 Abs. 1 HGB für die persönlich haftenden Gesellschafter, was jedoch voraussetze, dass sie am Forderungsfeststellungsverfahren im Insolvenzverfahren beteiligt worden seien und Gelegenheit gehabt hätten, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für ihre persönliche Haftung zu widersprechen. Hinsichtlich der Rechtskraftwirkung zu Lasten eines Kommanditisten sei diese Frage streitig. Nach Auffassung des Berufungsgerichts greife die Rechtskraftwirkung der Insolvenztabelle zu Lasten eines Kommanditisten dann ein, wenn diese auch zu Lasten eines Komplementärs wirke. Im vorliegenden Fall sei über die Komplementärin der Schuldnerin ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser sei informiert und ordnungsgemäß am Insolvenzverfahren beteiligt worden. Er hätte auch als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Komplementärin den Feststellungen der Gläubigerforderungen in der Insolvenztabelle widersprechen können.

9

Der Einwand des Beklagten, das Aktivvermögen der Schuldnerin reiche möglicherweise zur Befriedigung der Gläubigerforderungen aus, lasse den Anspruch nicht entfallen. Die Darlegungs- und Beweislast liege insoweit beim Beklagten. Der Kläger habe vorgetragen, dass Forderungen in Höhe von 2.167.450,18 € zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien und lediglich in Höhe von 213.938,04 € widersprochen worden sei. Es sei Aufgabe des Beklagten darzulegen, dass weiteres Aktivvermögen vorhanden sei. Der Verjährungseinwand des Beklagten sei unbegründet. Die Einrede der Verjährung der Gläubigerforderungen sei bereits vor der Anmeldung beim Insolvenzverwalter im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu berücksichtigen. Dies hätte durch Widerspruch gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO verfolgt werden müssen.

10

III. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

11

Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.600 € gemäß § 171 Abs. 2 i.V.m. § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB gegen den Beklagten.

12

1. In den Jahren 2004 bis 2007 wurden insgesamt 5.100 € seitens der Schuldnerin an den Beklagten als Kommanditisten ausgeschüttet, nachdem dieser seine Einlage geleistet hatte. Es wurden damit Gewinnanteile entnommen, wodurch die geleistete Einlage herabgemindert wurde.

13

2. Es bestehen Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung.

14

a) Der Kläger hat dies hinreichend substantiiert dargelegt.

15

Zur Darlegung der Forderung ist es ausreichend, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9 mwN, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, juris Rn. 20 und vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, NJW 1990, 1109, 1111).

16

Der Kläger hat hier die Insolvenztabelle mit nicht widersprochenen und festgestellten Forderungen von Gesellschaftsgläubigern in Höhe von 1.953.512,14 € vorgelegt. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen können nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden.

17

Die erstmals im Revisionsverfahren erhobene Rüge, zur Substantiierung bzw. Individualisierung sei die Angabe einer Reihenfolge der in der Insolvenztabelle enthaltenen Forderungen hinsichtlich ihrer Geltendmachung durch den Kläger erforderlich, bleibt ohne Erfolg. Einer solchen Angabe bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9; Urteil vom 17. September 1964 - II ZR 162/62, BGHZ 42, 192, 194).

18

Die Revision beruft sich erfolglos für ihre abweichende Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2006 (II ZR 193/05, WM 2007, 122). Der Sachverhalt unterscheidet sich in wesentlichen Punkten. Dort war eine Teilklage nach § 93 Abs. 1 InsO gegen einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhoben, um die es hier nicht geht, da der Beklagte als Kommanditist nur begrenzt gemäß § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB haftet und dessen Haftsumme insgesamt geltend gemacht wird. Der Beklagte in dem damaligen Verfahren haftete nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand auch nicht für alle Gläubigerforderungen. Das erforderte eine konkrete Zuordnung der Klagesumme auf die geltend gemachten materiellen Ansprüche. Dagegen sind hier alle vom Kläger eingezogenen Beträge anteilig zur Befriedigung aller Gläubigerforderungen zu verwenden.

19

b) Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte das Bestehen der ohne Widerspruch der Schuldnerin festgestellten Forderungen in der Insolvenztabelle.

20

aa) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das (einfache) Bestreiten des Beklagten gegenüber dem Vortrag des Klägers überhaupt hinreichend ist, wovon das Berufungsgericht zwar ausgegangen ist, woran jedoch Zweifel bestehen. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Die erklärungsbelastete Partei hat - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert", d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern. Ein substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357 Rn. 16 mwN). Eine nähere Stellungnahme zu den Forderungen, die in der Insolvenztabelle festgestellt wurden, ist dem Beklagten auch möglich. Die erforderlichen Informationen kann er von der Schuldnerin einfordern. Im Insolvenzverfahren richtet sich der Informationsanspruch des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB, der während der laufenden Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft geltend zu machen ist (vgl. OLG Zweibrücken, ZIP 2006, 2047; Gummert in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 166 HGB Rn. 13; Grunewald in MünchKomm HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 26; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 166 Rn. 2). Zusätzlich kann ihm ein Akteneinsichtsgesuch nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO zustehen.

21

bb) Hier ist das Bestreiten der Gläubigerforderungen unbeachtlich, da dem Beklagten diese Einwendung aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten ist. Die Schuldnerin könnte sich mit dieser Einwendung gegen ihre Inanspruchnahme nicht zur Wehr setzen.

22

(1) Die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391 Rn. 16 mwN). Für den Schuldner ergibt sich die Rechtskraftwirkung nicht aus § 178 Abs. 3 InsO, weil dieser dort nicht genannt ist. Sie folgt aber mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO. Nach dieser Vorschrift können Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wobei eine nicht bestrittene Forderung einer Forderung gleich steht, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.

23

Diese Wirkung tritt auch außerhalb des Insolvenzverfahrens ein. § 201 Abs. 1 InsO regelt nur die während des Insolvenzverfahrens nicht mögliche Vollstreckung (§ 89 InsO) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Rechtskraftwirkung außerhalb der Vollstreckung besteht schon vor Aufhebung des Verfahrens, sobald die Feststellung zur Tabelle erfolgt ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391 Rn. 19). Die Rechtskraftwirkung eines Titels gegenüber der Gesellschaft beschränkt grundsätzlich die Einwendungsmöglichkeiten für den persönlich haftenden Gesellschafter. Gegen die aus § 128 HGB begründete persönliche Haftung eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft kann ein Gesellschafter gemäß § 129 Abs. 1 HGB von persönlichen Einwendungen abgesehen nur die Einwendungen geltend machen, die auch von der Gesellschaft erhoben werden können. Ist im Gesellschaftsprozess ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft ergangen, wirkt dies auch gegen die Gesellschafter, indem es ihnen die Einwendungen nimmt, die der Gesellschaft abgesprochen wurden (BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, NJW-RR 2006, 1268 Rn. 15 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. November 2015 - II ZR 446/13, ZIP 2016, 211 Rn. 34). Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob der Sache nach eine Rechtskrafterstreckung auf die Gesellschafter oder ein Einwendungsausschluss vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, NJW 2011, 248 Rn. 9).

24

Diese Grundsätze gelten gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters der Kommanditgesellschaft und die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB.

25

(2) Eine einschränkende Auslegung des § 129 Abs. 1 HGB wie bei der Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters kommt bei der Haftung eines Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht in Betracht.

26

(a) Ein ausgeschiedener Gesellschafter braucht sich ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil jedenfalls dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn er schon vor Klageerhebung ausgeschieden war. Der Grund dafür liegt darin, dass er in diesem Fall die Prozessführung der Gesellschaft nicht mehr beeinflussen kann. Häufig wird er von einem Rechtsstreit gegen die Gesellschaft zunächst sogar nichts erfahren und dem Rechtsstreit auch nicht als Nebenintervenient beitreten können. Er wird sich nicht darauf verlassen können, dass die Gesellschaft schon im eigenen Interesse alle Einwendungen mit der erforderlichen Zielstrebigkeit und Umsicht geltend machen werde. Ihm wird auch nicht entgegengehalten werden können, er habe sich durch entsprechende Vereinbarungen von vornherein gegen eine von ihm missbilligte Prozessführung der Gesellschaft sichern müssen, zumal er vielfach nicht wird voraussehen können, welche Ansprüche nach seinem Ausscheiden gegen die Gesellschaft erhoben werden. Diesem Interesse gegenüber muss dasjenige des Gesellschaftsgläubigers zurücktreten (BGH, Urteil vom 8. November 1965 - II ZR 232/64, BGHZ 44, 229, 233 f.).

27

Von dieser einschränkenden Auslegung ist jedoch dann abzusehen, wenn der ursprünglich persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bei der Umgestaltung der Handelsgesellschaft in eine GmbH & Co. KG Kommanditist wird und als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Geschäfte der Gesellschaft weiterführt (BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 204/79, BGHZ 78, 114, 120 f.).

28

(b) Diese Erwägungen treffen für den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht in gleicher Weise zu. Eine einschränkende Auslegung der § 161 Abs. 2, § 129 Abs. 1 HGB zu Gunsten der Kommanditisten ist deshalb nicht wegen der Insolvenz der Kommanditgesellschaft geboten. Zwar wird die GmbH & Co. KG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB aufgelöst. Die Rechtsstellung des Kommanditisten dieser durch Insolvenz aufgelösten GmbH & Co. KG ist aber nicht mit derjenigen eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer werbenden Kommanditgesellschaft vergleichbar. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Struktur der betroffenen Gesellschaft keinen Einfluss. Das gilt unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft. Ist die Schuldnerin eine Personengesellschaft, richten sich Geschäftsführung und Vertretung - begrenzt durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters - weiterhin nach §§ 114 ff., §§ 125 ff. HGB. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter nehmen die Rechte der Schuldnerin im Insolvenzverfahren wahr (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, NJW-RR 2007, 624 Rn. 21). Der Kommanditist hat die Möglichkeit, sich im Insolvenzverfahren hinsichtlich der gegen die Gesellschaft bestehenden Forderungen zu informieren und sich im Hinblick auf die Feststellung zur Insolvenztabelle bzw. wegen der Erhebung eines Widerspruchs an den vertretungsberechtigten Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft bzw. an den Insolvenzverwalter zu wenden (vgl. Brandes/Gehrlein in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 93 Rn. 31).

29

(3) Die Grundsätze für die Anwendung von § 129 Abs. 1 HGB gegenüber Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft im Hinblick auf widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellte Gesellschaftsgläubigerforderungen sind ebenfalls nicht auf die Kommanditisten übertragbar. Eine einschränkende Auslegung des § 129 Abs. 1 HGB i.V.m. § 162 Abs. 2 HGB im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Kommanditisten im Insolvenzverfahren ist nicht geboten (LG Köln, BeckRS 2011, 09728; LG Paderborn, Urteil vom 20. August 2007 - 4 O 658/06, juris Rn. 32; LG Mosbach, Urteil vom 18. Juli 2007 - 1 O 211/06, juris Rn. 81; aA Gerhardt in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 178 Rn. 62; Schuhmacher in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 178 Rn. 72; Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 178 Rn. 33; RGZ 51, 33, 40 allerdings zur Frage, ob die Forderung gegen den Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt werde).

30

(a) Für die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft galt nach ehemaligem Konkursrecht, dass alle Gesellschafter Gemeinschuldner waren. Das Recht, eine angemeldete Forderung im Prüfungstermin zu bestreiten, stand jedem von ihnen zu. Die Ausübung dieses Rechts verhinderte die Rechtskraftwirkung einer Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle gegenüber dem Bestreitenden (BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 - II ZR 98/59, WM 1961, 427, 429). Gleiches gilt unter der Geltung der Insolvenzordnung im Falle einer Insolvenz einer Erbengemeinschaft hinsichtlich des Widerspruchsrechts der Miterben, da sie im Insolvenzverfahren die Stellung des Schuldners einnehmen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391 Rn. 19). Das gilt für die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters entsprechend. Dieser darf nicht schlechter gestellt werden, als ein gemäß § 128 HGB haftender Personengesellschafter, der zur Gewährung rechtlichen Gehörs an dem Forderungsfeststellungsverfahren zu beteiligen ist und Gelegenheit haben muss, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für seine persönliche Haftung zu widersprechen (BGH, Urteil vom 14. November 2005 - II ZR 178/03, NJW 2006, 1344 Rn. 23). Gleiches gilt für die Beschränkung der Rechtskraftwirkung zu Lasten der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79 Rn. 11).

31

(b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese Grundsätze für die persönlich haftenden Gesellschafter nicht auf den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG übertragbar sind, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

32

Die Rechtsstellung der Kommanditisten ist im Rahmen der werbenden Gesellschaft und auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens grundsätzlich anders ausgestaltet als diejenige der persönlich haftenden Gesellschafter. Gemäß § 164 Abs. 1 HGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Sofern nicht besondere gesellschaftsvertragliche Regelungen etwas anderes vorsehen, muss der Kommanditist vom vertretungsberechtigten Gesellschafter eingegangene Verpflichtungen und auch dessen Prozessführung hinnehmen. Das Gesetz unterscheidet insoweit ausdrücklich zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und dem Kommanditisten (§ 161 Abs. 1 HGB). Auch im Rahmen der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB gibt das Gesetz die Unterscheidung zwischen den Kommanditisten und den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht auf. Entscheidend bleibt, dass der Kommanditist mit der Erbringung seiner Einlage eine Haftung ausschließen kann (§ 171 Abs. 1 HGB) und auch im Falle der unmittelbaren Haftung gegenüber Gläubigern infolge der Entnahme der Hafteinlage nach § 172 HGB nur begrenzt bis zur Höhe des noch offenen Einlagebetrags haftet.

33

Auch im Insolvenzverfahren ist seine Rechtsstellung anders ausgestaltet, als die der persönlich haftenden Gesellschafter. Das Widerspruchsrecht steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Schuldner, d.h. der Kommanditgesellschaft, zu. Widerspruchsberechtigt ist insoweit das vertretungsberechtigte Organ und damit nicht der Kommanditist. Ist der Schuldner eine durch die Verfahrenseröffnung in Liquidation befindliche juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so gelten für die Erhebung des Widerspruchs die gleichen Grundsätze wie zu § 15 InsO (Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 184 Rn. 5). Dem Kommanditisten steht kein Antragsrecht nach § 15 InsO (Hirte in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 15 Rn. 2; Sterner in Kayser/Thole, InsO, 8. Aufl., § 15 Rn. 12; Kadenbach in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 25; Müller in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 15 Rn. 25; Linker in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl., § 15 Rn. 5) und kein Widerspruchsrecht zu (vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 70. Lieferung, Januar 2017, § 184 Rn. 9; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, April 2017, § 184 Rn. 3). Abweichendes wird nur für den hier nicht vorliegenden Fall diskutiert, dass der Kommanditist gemäß § 176 HGB wie ein persönlich haftender Gesellschafter haftet (Klöhn in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 15 Rn. 49; aA Linker in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl., § 15 Rn. 5; Müller in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 15 Rn. 26; Mönning in Nerlich/Römermann, InsO, April 2017, § 15 Rn. 35).

34

Nach § 30 Abs. 2 InsO ist der Eröffnungsbeschluss mit dem darin nach § 29 Abs. 1 InsO enthaltenen Prüfungstermin dem Schuldner, d.h. bei einer Kommanditgesellschaft dem vertretungsberechtigten Gesellschafter, jedoch nicht dem Kommanditisten zuzustellen. Dementsprechend steht eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Möglichkeit zur Teilnahme am Prüftermin und Erhebung eines Widerspruchs im Gegensatz zu den persönlich haftenden Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft bzw. einer Kommanditgesellschaft nicht in Rede. Der Kommanditist ist deshalb gehalten, auf einen Widerspruch des vertretungsberechtigten Gesellschafters oder des Insolvenzverwalters hinzuwirken (vgl. Brandes/Gehrlein in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 93 Rn. 31).

35

(3) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH, die zeitlich nur kurz nach derjenigen der Schuldnerin erfolgte, erfordert hier ebenfalls keine einschränkende Auslegung der § 162 Abs. 1, § 129 Abs. 1 HGB zu Gunsten des Beklagten.

36

Durch die Insolvenzeröffnung wird die Komplementär-GmbH gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst. Zugleich scheidet sie gemäß § 162 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB aus der Kommanditgesellschaft - der nach § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB bereits aufgelösten Schuldnerin - aus. Da hier mehr als ein Gesellschafter nach dem Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der Schuldnerin verbleibt, besteht die Kommanditgesellschaft im Insolvenzverfahren weiter (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, ZIP 2014, 1280 Rn. 19; Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047, 1048). Wenn im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind die verbliebenen Gesellschafter berufen, die Gesellschaft im Insolvenzverfahren zu vertreten (vgl. § 146 Abs. 1 HGB für den Fall der Liquidation außerhalb des Insolvenzverfahrens) oder dafür einen Vertreter zu bestellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, ZIP 2014, 1280 Rn. 20 f.; aA Bitter in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Vor § 64 Rn. 214 und K. Schmidt in Münch KommHGB, 3. Aufl., Anh. § 158 Rn. 69).

37

Das Berufungsgericht hat hier angenommen, dass dem Kläger als Insolvenzverwalter der Komplementär-GmbH das Widerspruchsrecht für die Schuldnerin in deren Insolvenzverfahren zustand. Dies könnte im Betracht kommen, wenn § 18 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages, wonach im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder des Verkaufs des Schiffes durch Beschluss der Gesellschafterversammlung alleinige Liquidatorin der Schuldnerin die Komplementär-GmbH sein sollte, dahin auszulegen ist, dass dies auch für die Auflösung der Schuldnerin durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach dem Ausscheiden der Komplementär-GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen gelten soll (vgl. BFH, DStR 2006, 2168 zur Prozessstandschaft nach § 48 FGO). Solches ist weder von den Parteien vorgetragen, noch vom Berufungsgericht festgestellt worden.

38

Das kann hier aber auch im Ergebnis dahinstehen. Eine Verletzung des Rechts des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und gebietet keine einschränkende Auslegung der § 129 Abs. 1, § 162 Abs. 1 HGB. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH erfolgt. Die Bestimmung des Termins zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist damit nicht nur öffentlich bekannt gemacht, sondern der Komplementär-GmbH als Vertreterin der Schuldnerin gemäß § 30 Abs. 2 InsO zugestellt worden. Dies müssen die Schuldnerin und deren Gesellschafter gegen sich gelten lassen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagte über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert war. Die Kommanditisten der Schuldnerin und damit auch der Beklagte hätten sich entsprechend ihrer Stellung in der Gesellschaft um die Erhebung eines Widerspruchs im Prüfungstermin bei der Komplementär-GmbH bzw. auf Gesellschafterebene bemühen können.

39

3. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, soweit es um die Einwendung gehe, es sei genügend Aktivvermögen der Schuldnerin vorhanden, um die Gläubigerforderungen auch ohne Inanspruchnahme der Kommanditisten nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB zu befriedigen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für darlegungs- und beweisbelastet gehalten, wenn er geltend macht, seine Inanspruchnahme werde zur Gläubigerbefriedigung nicht benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, NJW 1990, 1109, 1111; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 96; Thiessen in GroßKommHGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 226). Die Zurückweisung des Vortrags des Beklagten als unsubstantiiert lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger hat als sekundär Darlegungsbelasteter zu den von ihm bereits vereinnahmten Beträgen Stellung genommen.

Drescher     

      

Wöstmann     

      

Sunder

      

Bernau     

      

B. Grüneberg     

      

Berichtigungsbeschluss vom 7. Mai 2018

Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2018 wegen folgender Schreibfehler berichtigt:

In Rn 29, 5. Zeile und Rn 35, 3. Zeile heißt es

§ 161 Abs. 2 statt § 162 Abs. 2,

in Rn 36, 2. Zeile § 161 Abs. 2 statt § 162 Abs. 2 und

in Rn 38, 4. Zeile § 161 Abs. 2 statt § 162 Abs. 1.

Drescher     

 

Wöstmann     

 

Sunder

 

Bernau     

 

B. Grüneberg     

 

(1) Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(2) Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlußfrist dem Verwalter nachweist, daß die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlußverteilung nicht erfüllt, so wird der zurückbehaltene Anteil für die Schlußverteilung frei.

(3) Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Bei einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu schätzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil zurückzubehalten.

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

10
a) Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten wegen der Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO verneint.
11
Die treuhänderische Einziehung der Haftungsforderungen für die Insolvenzgläubiger hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die Gesellschafterhaftung immer nur für die Gläubiger realisiert, die gegen den betroffenen Gesellschafter Ansprüche aus gesellschaftsrechtlicher Haftung haben. Das sind nicht notwendig immer alle Insolvenzgläubiger (vgl. Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 36. Aufl., § 128 Rn. 28 ff). Auch haften die Gesellschafter nicht für sämtliche Masseverbindlichkeiten (vgl. näher BGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07, NJW 2010, 69; Jaeger/Müller, InsO, 2007, § 93 Rn. 30 ff; MünchKomm-InsO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl., § 93 Rn. 7 ff, 20). Nach dem Urteil des Senats vom 24. September 2009 haften die Gesellschafter nicht für die Verfahrenskosten gemäß § 54 InsO (aaO Rn. 19). Offengelassen hat der Senat die Frage, ob die von den Gesellschaftern aufgrund ihrer Haftung für die Insolvenzforderungen nach § 93 InsO eingezogenen Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden dürfen (aaO Rn. 25).
53
(2) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der eingeforderte Betrag für die Abwicklung nicht benötigt wird, obliegt dem Gesellschafter. Der Liquidator hat jedoch die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzustellen , soweit nur er dazu imstande ist; er hat im Einzelnen darzulegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden (BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898; Urteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78, ZIP 1980, 192, 194; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 149 Rn. 3; MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 HGB Rn. 20; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 69 Rn. 45; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 149 Rn. 16).

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.