Kostenbescheid: Wann beginnt die Verjährungsfrist beim Ausbaubetrag für eine Straße?
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Mit dieser Klage gab das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz einem Anwohner Recht, der zur Zahlung eines Ausbaubeitrags herangezogen worden war. Dieser könne sich zu Recht auf Verjährung berufen. Nach den einschlägigen Vorschriften sei eine Festsetzung eines Ausbaubeitrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren nicht mehr zulässig. Diese Frist beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden sei. Der Anspruch auf den Beitrag entstehe, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage abgeschlossen und die Ausbaukosten ermittelbar seien. Im vorliegenden Fall sei dies mit der Vollendung des Grunderwerbs 1996 der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Kosten festgestellt werden können. Zwar datiere die Honorarermittlung für die Ingenieurleistungen der Stadtverwaltung von 2001. Jedoch hätten diese Kosten bereits 1994 festgestanden. Es sei aber Sache der Stadt, dafür zu sorgen, dass die Daten innerhalb der in Lauf gesetzten Verjährungsfrist der für die Beitragsberechnung zuständigen Stelle zugeleitet würden. Andernfalls hinge die Verjährung von Zufälligkeiten wie etwa der Organisationsstruktur der Stadt ab (VG Koblenz, 4 K 905/05.KO).
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