Straßenreinigungsgebühren: Nur Eigentümer angrenzender Grundstücke müssen zahlen

bei uns veröffentlicht am07.04.2007

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Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

 

Grundstückseigentümer müssen in Koblenz nur Straßenreinigungsgebühren zahlen, wenn ihr Grundstück unmittelbar an die Straße angrenzt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Grundstückseigentümers, dessen Grundstück an einer Durchgangsstraße lag. Als er zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen wurde, erhob er Klage. Seiner Ansicht nach dürfe die Stadt bei der Gebührenerhebung nicht nur die an die Straße angrenzenden Grundstücke berücksichtigen. Sie müsse auch die sonstigen erschlossenen Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) heranziehen.

Dem ist das OVG nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Auf Grund der Vorschriften des Landesstraßengesetzes habe die Gemeinde ein Wahlrecht, ob sie neben den Eigentümern der an die Straße grenzenden Grundstücke auch die "Hinterlieger" durch Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehe. Gerechtfertigt sei die vorrangige Heranziehung der angrenzenden Grundstückseigentümer aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, weil ihnen die Reinigungspflicht klar zugeordnet werden könne. Außerdem hätten die "Angrenzer" einen näheren Bezug zu der Reinigungspflicht ("Jeder kehre vor seiner Tür") (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11037/05.OVG).

Hinweis: Entscheidend sind letztlich die örtlichen Satzungen. Deren Inhalte überprüfen wir gerne für Sie.

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