Konto & Zahlungsverkehr

18.02.2010

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Konto

Ein Konto ist heutzutage unerlässlich, sämtlicher Zahlungsverkehr wird über Konten abgewickelt. Manchmal lehnen Banken und Kreditinstitute die Eröffnung eines Kontos ab oder kündigen das Konto, wenn es in der Vergangenheit zu häufigen Pfändungsmaßnahmen gekommen ist.  Dabei stehen sich die gesetzlich verankerte Vertragsfreiheit (freie Wahl der Vertragspartner) und die reale Notwendigkeit eines Kontos gegenüber.

Die im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) zusammengeschlossenen Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft haben bereits 1995 eine Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ erarbeitet. Es wird dort empfohlen, jedem Bürger -soweit das für die Bank im Einzelfall nicht unzumutbar ist- ein Girokonto zur Verfügung zu stellen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung für die Bank aber dann, wenn der Kunde z.B. die Leistungen des Kreditinstitutes für gesetzwidrige Transaktionen missbraucht oder Falschangaben macht oder Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet. Das ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

Ein klagbarer Anspruch auf Kontoeröffnung unter Beachtung der oben genannten Zumutbarkeitsregelungen besteht aber nur dann, wenn sich die Kreditinstitute an die Empfehlung des ZKA gebunden haben. Dasselbe gilt für Sparkassen, für die wegen des öffentlich-rechtlichen Auftrages eine Verpflichtung zur Führung des Kontos besteht.


Zahlungsverkehr

Bei der Vielzahl der bestehenden Konten und der entsprechenden Transaktionen kommt es immer wieder vor, dass einzelne Belastungsbuchungen unrichtig sind. Dabei kann es sich um versehentlich unrichtig ausgeführte Überweisungen, aber auch um missbräuchliche Verfügungen unberechtigter Dritter handeln.

Für verspätete oder fehlgeschlagene Überweisungen haftet die Überweisungsbank verschuldensunabhängig bis zu einem Betrag von 12.500,00 €, es sei denn der Überweisende hat falsche oder unvollständige Angaben gemacht. Fehlt es an einer wirksamen Weisung (z.B. bei missbräuchlichen Überweisungen Dritter) kann der Betrag stets zurück verlangt werden.

Bei Lastschriften wird der Zahlungsvorgang nicht vom Kontoinhaber selbst, sondern von einem Dritten (z.B. dem Händler) gegenüber der Bank eingeleitet. Es wird unterschieden zwischen Einzugsermächtigungsauftrag (Auftrag gegenüber dem Lastschriftgläubiger) und Abbuchungsauftrag (Auftrag gegenüber der Bank). Der Abbuchungsauftrag kann nach der Einlösung nicht widerrufen werden. Dagegen muss die Einzugsermächtigung genehmigt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken sehen hierzu eine Frist von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses vor, in denen der Buchung widersprochen werden kann. D.h. die Frist kann im Einzelfall länger als 6 Monate betragen, wenn z.B. der Rechnungsabschluss nicht oder erst später zugegangen ist. Erst danach gilt sie als genehmigt.



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