Kapitalmarktrecht: Lauf der Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiver Kenntnisnahme des Anlegers abhängig


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Der für Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofes hatte über die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs im Zusammenhang mit einem Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung zu entscheiden. Wie so häufig in Anlegerrechtsstreitigkeiten lag der Vertragsschluss schon einige Jahre zurück, weshalb sich die Kläger dem vielfach bei langfristigen Kapitalanlagen erhobenen Einwand der Verjährung ausgesetzt sahen.
Aufgrund der Neuregelung des Schuldrechts im Jahre 2002 war die allgemeine Verjährungsfrist von vormals 30 auf 3 Jahre verkürzt worden. Für solche Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden waren, war seitdem zwischen den einzelnen Oberlandesgerichten umstritten, ab welchem Zeitpunkt die neue Frist berechnet werden sollte. Im Falle einer unflexiblen Berechnung der Verjährungsfrist ab dem 01.01.2002 hätte dies zur Folge gehabt, dass mit einem Schlag alle Überleitungsfälle am 31.12.2004 verjährt gewesen wären.
Der BGH hat nunmehr entscheiden, dass auch bei Überleitungsfällen die Berechnung der regelmäßigen Verjährungsfrist unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des neuen § 199 Abs. 1 Nr. 2 zu erfolgen habe. Es kommt damit allein darauf an, wann der geschädigte Anleger unter zumutbaren Umständen von der Ursache der Schädigung hätte Kenntnis nehmen können.
Anleger langfristiger Kapitalanlagen, die mit dem Gedanken spielen, Ansprüche aus Vermittlungs-, Beratungs- oder Prospekthaftung geltend zu machen, sollten daher genau prüfen, zu welchem Zeitpunkt sie Kenntnis von den schadensbegründenden Umständen erlangt haben.


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