Handelsvertreterrecht: Außerordentliche Kündigung des Vertriebsvertrages wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsverbot

published on 17/09/2009 13:55
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Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot stellt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar-OLG München I vom 06.11.08-Az:7 U 5575/08
Das OLG München hat mit dem Beschluss vom 24.03.2009 (Az: 7 U 5575/08) folgendes entschieden: Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 06.11.2008, Az: 16 HK O 12454/08, wird einstimmig zurückgewiesen.


Gründe:

Die Berufung der Klägerin war durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.

Auf den Hinweis des Senats vom 04.02.2009 wird Bezug genommen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.03.2009 hierzu Stellung genommen. Die hierin vorgetragenen Einwände zeigen keine Aspekte auf, die der Senat in seinem Hinweis nicht bereits berücksichtigt hätte, geben zu keiner von den Hinweisen des Senats abweichenden rechtlichen Bewertung Anlass und führen nicht zum Erfolg der Berufung.

Zu den Einwänden in der Stellungnahme ist lediglich ergänzend Folgendes anzumerken:

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, wonach die Aufnahme einer Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen der Beklagten, der m.4 a. GmbH, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Beklagten - wie sie die vertragliche Verbotsklausel in § 11 Nr. 2 des Distributions-Vertrags ausdrücklich fordert - einen wichtigen Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung nach § 89 a HGB darstellt. Ein wichtiger Grund i. S. des § 89 a Abs. 1 HGB, der zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, liegt dann vor, wenn dem Kündigenden bei gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zu dem durch fristgerechte Kündigung herbeizuführenden Vertragsablauf mit Rücksicht auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Umstände sowie auf Wesen und Zweck eines Handelsvertretervertrages und die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten beider Parteien nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Der Senat hat diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall bejaht und in seinem Hinweisbeschluss unter Bezugnahme auf die Urteilsgründe des Landgerichts näher ausgeführt. Die nunmehr von der Klägerin vorgelegte Kopie ihres Schreibens vom 21.12.2007 mit Eingangsstempel vermag, auch wenn man ihre Behauptung, dass es sich um einen Eingangsstempel der Beklagten handelt, als wahr unterstellt und den Vortrag nicht als verspätet gem. § 531 Abs. 2 ZPO zurückweist, eine andere rechtliche Bewertung nicht zu rechtfertigen. Wie der Senat bereits in seinem Hinweis ausführte, lässt das Schreiben vom 21.12.2007, in dem zudem lediglich mitgeteilt wurde, dass die Klägerin „eine Zusammenarbeit mit der Firm „m4a“ anstrebe“, einen wichtigen Grund für die Kündigung nicht entfallen. Die Klägerin hätte vor der tatsächlichen Aufnahme einer Vertriebstätigkeit für das Konkurrenzunternehmen die schriftliche Zustimmung der Beklagten einholen müssen. Insbesondere konnte die Klägerin aufgrund der in der Vergangenheit geübten Praxis nicht davon ausgehen, dass das Schweigen der Beklagten auf ihr Schreiben hin, seinen Zugang bei der Beklagten unterstellt, als ein die schriftliche Zustimmung ersetzendes Einverständnis zu werten ist.

Auch einer vorherigen Abmahnung bedurfte es - entgegen der Ansicht der Klägerin - aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung durch die Aufnahme einer Tätigkeit für einen direkten Konkurrenten der Beklagten und unter Berücksichtigung der individuellen Vertragsumstände nicht. Auf die Ausführungen im Hinweis des Senats wird Bezug genommen. Lediglich ergänzend ist auf die Einwände der Klägerin zum Hinweis anzumerken, dass auch im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen dem (behaupteten) Zugang ihres Schreibens im Januar 2008 und dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung im April 2008 eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich war. Der Klägerin ist zum einen entgegen zu halten, dass aus dem Wortlaut ihres Schreibens nicht eindeutig hervorgeht, dass sie eine Tätigkeit für die Firma m.4 a. tatsächlich aufnehmen wird. Es beinhaltet nämlich lediglich die Mitteilung, dass eine Zusammenarbeit mit dieser Firma angestrebt werde. Daran ändert auch der Zusatz: „Wir gehen von Ihrer Zustimmung aus“ nichts. Die Klägerin selbst gab zudem unbestritten an, dass sie erst im Frühjahr 2008 für das Konkurrenzunternehmen tätig wurde. Die Beklagte hat nach unbestrittenem Vortrag von der Konkurrenztätigkeit der Beklagten im April 2008 Kenntnis erhalten. Da die Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung ein vertragswidriges Verhalten voraussetzt, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, es hätte wegen der „langen Zeit des Zuwartens“ einer Abmahnung bedurft.

Schließlich kann auch die Tatsache, dass die Klägerin an der im Jahr 2003 ausgesprochenen fristlosen Kündigung nicht festhielt, sondern das Handelsvertreterverhältnis einvernehmlich fortgesetzt wurde, die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung nicht begründen. Aus den von den Parteien in erster Instanz übereinstimmend dargestellten Vertragspraxis, auch nach dem Jahr 2003, ergibt sich unzweifelhaft, dass die Parteien an dem Distributionsvertrag und seinen Regelungen, insbesondere auch an der Klausel des § 11 Nr. 2, festhielten und die Klägerin Produkte der Konkurrenten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Beklagten vertreiben durfte.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.