Geld- und Kreditkarten
Auch bei Verwendung von ec-Karten oder Kreditkarten kann es zu missbräuchlichen Verfügungen kommen. Nach einem Kartenverlust ist unverzüglich der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust anzuzeigen. Für Verfügungen, die nach der Anzeige erfolgen, haftet der Kontoinhaber nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken grundsätzlich nicht.
Streitig ist nach wie vor, ob der Kontoinhaber für Verfügungen mit der ec-Karte am Automaten haftet, bei denen die richtige PIN verwendet wurde. Die überwiegende Rechtsprechung geht heute davon aus, dass sich die Bank in diesem Fall (Abhebung mit der richtigen PIN) auf einen Anscheinsbeweis stützen kann, der besagt, dass der Karteninhaber selbst verfügt hat, zumindest aber die Verfügung gestattet hat. Denn die Entschlüsselung der PIN allein über die ec-Karte gilt derzeit als technisch nicht möglich. Das bedeutet, dass der Karteninhaber selbst darlegen und beweisen muss, dass die PIN durch einen Dritten eingesetzt wurde und ihn daran keine Schuld trifft, z.B. durch Manipulation am Geldautomat, Ausspähen der PIN usw.
Dasselbe gilt auch bei missbräuchlichen Verfügungen mit Kreditkarten. Hier haftet der Karteninhaber nur für legitimierte Verfügungen. Gegebenenfalls bestehen Schadensersatzansprüche gegen ihn wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Aufbewahrung der Karte.
Eine ähnliche Problematik besteht beim Online-Banking, auch hier kann es zu missbräuchlichen Verfügungen kommen (Phishing, Pharming). In der Rechtsprechung wird bisher uneinheitlich entschieden, wobei die meisten Gerichte auch hier einen Anscheinsbeweis zu Gunsten der Banken annehmen und vom Kunden verlangt wird, seinen Computer entsprechend vor Schadsoftware zu schützen (z.B. durch geeignete Antivirensoftware).
Streitig ist nach wie vor, ob der Kontoinhaber für Verfügungen mit der ec-Karte am Automaten haftet, bei denen die richtige PIN verwendet wurde. Die überwiegende Rechtsprechung geht heute davon aus, dass sich die Bank in diesem Fall (Abhebung mit der richtigen PIN) auf einen Anscheinsbeweis stützen kann, der besagt, dass der Karteninhaber selbst verfügt hat, zumindest aber die Verfügung gestattet hat. Denn die Entschlüsselung der PIN allein über die ec-Karte gilt derzeit als technisch nicht möglich. Das bedeutet, dass der Karteninhaber selbst darlegen und beweisen muss, dass die PIN durch einen Dritten eingesetzt wurde und ihn daran keine Schuld trifft, z.B. durch Manipulation am Geldautomat, Ausspähen der PIN usw.
Dasselbe gilt auch bei missbräuchlichen Verfügungen mit Kreditkarten. Hier haftet der Karteninhaber nur für legitimierte Verfügungen. Gegebenenfalls bestehen Schadensersatzansprüche gegen ihn wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Aufbewahrung der Karte.
Eine ähnliche Problematik besteht beim Online-Banking, auch hier kann es zu missbräuchlichen Verfügungen kommen (Phishing, Pharming). In der Rechtsprechung wird bisher uneinheitlich entschieden, wobei die meisten Gerichte auch hier einen Anscheinsbeweis zu Gunsten der Banken annehmen und vom Kunden verlangt wird, seinen Computer entsprechend vor Schadsoftware zu schützen (z.B. durch geeignete Antivirensoftware).
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