Fußball-WM 2014: Zur Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen
published on 28/03/2014 13:27
Fußball-WM 2014: Zur Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
AoLs
Authors
Die Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien steht vor der Tür und die Vorfreude in Deutschland ist bereits groß.
Wegen der Zeitverschiebung reichen viele Spiele bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hinein. Die bereits seit 2006 in Deutschland bekannte Diskussion rund um das so genannte Public Viewing dürfte also dieses Jahr wieder aufleben. Im Mittelpunkt der rechtlichen Diskussion stehen dabei die §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die auch für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien gelten. Lärm, der den Nachbarn nicht zumutbar ist, ist danach grundsätzlich verboten.
Für internationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung, wie eben die Fußball-WM, bejaht die Bundesregierung jedoch ein "herausragendes öffentliches Interesse". Es besteht also ein allgemeines Recht auf das gemeinsame Erleben der Live-Spiele. Mit der "Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014" schafft die Politik Ausnahmevorschriften, mit denen der Lärmschutz für die Zeit der WM gelockert wird. Ausnahmen können insoweit für Freilichtbühnen, Gaststätten, Sportfeste oder vergleichbare Veranstaltungen beantragt werden. Wer also Public Viewing Veranstaltungen plant, sollte sich frühzeitig informieren, ob eine Ausnahme für ihn in Frage kommt. Bei der Erteilung einer solchen Ausnahme vom allgemeinen Lärmschutz wird die zuständige Imissionsschutz-Behörde die Interessen an einer öffentlichen Darbietung der Live-Spiele mit jenen der unmittelbaren Nachbarschaf abwägen und so zu einer Entscheidung gelangen.
Gerne beraten wir Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
Wegen der Zeitverschiebung reichen viele Spiele bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hinein. Die bereits seit 2006 in Deutschland bekannte Diskussion rund um das so genannte Public Viewing dürfte also dieses Jahr wieder aufleben. Im Mittelpunkt der rechtlichen Diskussion stehen dabei die §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die auch für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien gelten. Lärm, der den Nachbarn nicht zumutbar ist, ist danach grundsätzlich verboten.
Für internationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung, wie eben die Fußball-WM, bejaht die Bundesregierung jedoch ein "herausragendes öffentliches Interesse". Es besteht also ein allgemeines Recht auf das gemeinsame Erleben der Live-Spiele. Mit der "Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014" schafft die Politik Ausnahmevorschriften, mit denen der Lärmschutz für die Zeit der WM gelockert wird. Ausnahmen können insoweit für Freilichtbühnen, Gaststätten, Sportfeste oder vergleichbare Veranstaltungen beantragt werden. Wer also Public Viewing Veranstaltungen plant, sollte sich frühzeitig informieren, ob eine Ausnahme für ihn in Frage kommt. Bei der Erteilung einer solchen Ausnahme vom allgemeinen Lärmschutz wird die zuständige Imissionsschutz-Behörde die Interessen an einer öffentlichen Darbietung der Live-Spiele mit jenen der unmittelbaren Nachbarschaf abwägen und so zu einer Entscheidung gelangen.
Gerne beraten wir Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
Show what you know!
1 Gesetze
{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert
Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG
44 Artikel zu passenden Rechtsgebieten
moreResultsText
22/12/2017 12:57
Wird durch den Abriss eines Gebäudes eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt wird, muss diese Grenzwand geschützt werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
SubjectsNachbarrecht
25/03/2015 16:59
Ein in der Nähe einer Weinstube liegender Kinderspielplatz muss wegen des Kinderlärms weder verlegt noch eingestellt werden.
SubjectsNachbarrecht
04/12/2012 11:34
es handelt sich nicht um eine schädliche Umwelteinwirkung-OVG Koblenz vom 24.10.12-Az:8 A 10301/12.OVG
SubjectsNachbarrecht
27/11/2015 10:13
Wenn beim Betrieb eines Rasenroboters die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden, liegt keine wesentliche Geräuschbelästigung vor.
SubjectsNachbarrecht
Artikel zu Nachbarrecht