Darlehensrecht

bei uns veröffentlicht am18.02.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Anlegerrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kreditverträgen sind Mithaftende von Mitdarlehensnehmern zu unterscheiden. Häufig werden von Kreditinstituten in den vorformulierten Verträgen Mithaftende als Mitdarlehensnehmer bezeichnet. Die Bezeichnung ist jedoch nicht maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Mitdarlehensnehmer ähnlich wie der Darlehensnehmer über das Darlehen verfügen kann und hieraus einen eigenen Vorteil erzielt. Ist das nicht der Fall, handelt es sich nicht um einen Mitdarlehensnehmer, sondern um einen Mithaftenden und es kann ähnlich wie beim Bürgen, eine Sittenwidrigkeit wegen krasser finanzieller Überforderung vorliegen, die eine Haftung ausschließt.  Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Darlehensverträge sollten vor diesem Hintergrund stets überprüft werden.

Bei Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz sind die Zinsänderungsklauseln kritisch zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen nämlich Zinsänderungsklauseln hinreichend bestimmt sein und müssen sowohl Zinsanpassungen nach oben als auch nach unten vorsehen. Zu klären ist in diesem Fall dann auch, welcher Zins bei einer unwirksamen Zinsänderungsklausel geschuldet wird.
Man unterscheidet folgende Darlehensarten:
  • Ratenkredit - der Darlehensbetrag wird in gleich bleibenden monatlichen Raten zurückgezahlt. Mit der Rate werden Zinsen und Darlehensbetrag zu gleich bleibenden festgelegten Teilen getilgt.
  • Kontokorrentkredit - dem Darlehensnehmer wird ein bestimmter Kreditrahmen eingeräumt, über den er ganz oder teilweise verfügen kann. Über die Zinsen wird in vereinbarten Abständen abgerechnet. Zur Rückzahlung wird meist ein monatlicher Mindestbetrag vereinbart. Die Rückzahlung ist jederzeit möglich.

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