BGH: Zur Scheinwaffenproblematik (Sporttaschen-Fall)

bei uns veröffentlicht am18.05.2016

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Strafrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Nach neuer Rechtsprechung fallen auch Scheinwaffen unter § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB. Um eine erhöhte Strafandrohung zu rechtfertigen erfasst der Tatbestand jedoch keine Fälle in denen der Eindruck der Gefährlichkeit nicht schon durch das objektive Erscheinungsbild, sondern erst durch eine hinzutretende Täuschungshandlung des Täters erweckt wird. So im vorliegenden Fall, in dem der Bundesgerichtshof die objektive Gefährlichkeit verneint, wenn der Täter eine handelsübliche Sporttasche auf einen Verkaufstresen stelle und ankündigt, dass er die in der Tasche befindliche Bombe zünde, wenn seinen Forderungen nicht Folge geleistet werde.


BGH 2 StR 295/10 - Urteil vom 18. August 2010 (LG Kassel)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 2010 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. März 2010 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, schwerer räuberischer Erpressung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Angeklagte am Tattag, dem 22. September 2009, einem Mitpatienten in einem Krankenhaus ein Mobiltelefon. Mit Hilfe des Telefons erkundigte er sich, da er ein Bordell aufsuchen wollte, nach den dortigen Preisen; da er nicht über Geld verfügte, beschloss er, sich die notwendigen Mittel durch einen Tankstellenüberfall zu beschaffen.

Gegen 23.40 Uhr betrat er eine Tankstelle, stellte eine verschlossene Sporttasche auf die Verkaufstheke, nahm demonstrativ das Mobiltelefon in die Hand und erklärte dem Verkäufer, in der Tasche befinde sich eine Bombe, die er zünden werde, wenn ihm nicht das Geld aus der Kasse ausgehändigt werde.

Da der Verkäufer nicht wie gewünscht reagierte, sondern die Drohung nicht ernst nahm, brach der Angeklagte den Versuch ergebnislos ab. Kurz darauf wiederholte er an einer nahe gelegenen anderen Tankstelle sein Unternehmen. Die verängstigte Verkäuferin händigte ihm aufgrund seiner Drohung 1.525 € Bargeld sowie eine Stange Zigaretten aus. Das Geld gab der Angeklagte sodann wie geplant aus.

2. Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall 3) und versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 2) - jeweils unter Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB - begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Angeklagten verwendeten Gegenstände - eine handelsübliche Sporttasche und ein Mobiltelefon - waren zwar nach ihrer objektiven Beschaffenheit ungefährlich, so dass, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, Fälle des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB jedenfalls nicht vorlagen. Es war aber, entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts, hier auch kein Sonderfall gegeben, in welchem die Drohungswirkung eingesetzter Gegenstände nicht auf deren objektivem Erscheinungsbild, sondern ausschließlich auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstands schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelt (vgl. BGHSt 38, 116; BGH NStZ 1997, 184; 1998, 38; 2007, 332, 333 f.; weitere Nachw. bei Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 10a).

Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Für einen objektiven Beobachter war die Gefährlichkeit der vom Angeklagten verwendeten Gegenstände, die er täuschend als "Bombe" bezeichnete, überhaupt nicht einzuschätzen; der äußere Augenschein gab keinen Anhaltspunkt dafür, ob die Behauptung des Angeklagten über die Gefährlichkeit zutraf. Der Sachverhalt lag daher im Ergebnis nicht anders als bei Verwendung sonstiger als "Scheinwaffen" bezeichneter, objektiv ungefährlicher Gegenstände, so dass die rechtliche Einordnung durch das Landgericht sich als zutreffend erweist.

3. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
 
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Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


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(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.