Bei Unachtsamkeit nach Gründung einer Ltd. droht persönliche Haftung
Wer heutzutage ein Unternehmen gründen will, darf wählerisch sein. Eine breite Angebotspalette aus 25 europäischen Rechtsordnungen hält für jede Ansprüche das passende Rechtskleid bereit. Eifrig macht man von dieser Wahlfreiheit auch in Deutschland Gebrauch. Besonders die Private Limited Company, deren Einrichtung im Internet zu Spottpreisen angeboten wird, erfreut sich hierzulande großer Beliebtheit. Paradiesische Zeiten für Unternehmensgründer, möchte man meinen, doch Vorsicht, die Sache hat einen Haken. Was sich auf den ersten Blick als billiges und einfaches Unterfangen darstellt, kann bei etwas Unachtsamkeit fatale Folgen haben.
Die Gründung einer ltd. Ist in der Tat einfach. Gemäß dem englischen „Companies Act“, Gesetz über das Recht an Gesellschaften, bedarf es für die Eintragung in das englische Handelsregister lediglich einer Eintragungsgebühr und einiger formeller Unterlagen. Mit ein paar Mausklicks im Internet kann man dies von professionellen Firmen für wenig Geld erledigen lassen und eine Gründung vornehmen. Allerdings ergeben sich die Probleme nicht bei der Gründung einer Ltd., sondern bei deren Austragung aus dem Handelsregister. Eine Austragung kommt einer Löschung der Gesellschaft gleich und erfolgt nicht immer freiwillig. Die Folge ist – die persönliche Haftung der Gesellschafter.
Um das Problem zu verstehen muss man die europäische Rechtslage kennen. Europarechtlich gesehen darf zwar jedermann im Ausland eine Gesellschaft gründen, aber nicht deren Hauptsitz ohne weiteres danach ins Inland verlegen (EuGHE Daily Mail/ Überseering). Ein Deutscher kann demnach eine englische Ltd. in England gründen, muss aber deren Hauptsitz in England belassen. Um mit einer englischen Ltd. in Deutschland tätig sein zu können, haben findige Unternehmer Zweigniederlassungen der britischen Ltd. im Ausland gegründet und über diese Niederlassungen das eigentliche Geschäft der Gesellschaft betrieben. Die Zulässigkeit dieser Praxis war Anfangs umstritten, wurde vom EuGH inzwischen jedoch umfassend anerkannt (EuGHE Centros/ Inspire Art) Tatsächlich kann man eine Ltd. in England gründen, eine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eintragen lassen und das Geschäft ausschließlich über diese Niederlassung betreiben.
Sitz der Gesellschaft ist jedoch nach wie vor in England, wo man auch alljährlich seine Steuererklärung bei den Behörden abgeben und eine Adresse unterhalten muss.
Was aber passiert, wenn man diese Formalitäten gegenüber den britischen Behörden nicht ordnungsgemäß erfüllt? Bei Nichtangabe der von der britischen Finanzbehörde geforderten Angaben droht die Streichung der Gesellschaft aus dem britischen Handelsregister. Diese „Compulsory Liquidation“ erfolgt auf Grund eines Gerichtsbeschlusses von Amtswegen.
Die Folgen dieser Streichung sind fatal. Mit der Austragung aus dem britischen Handelsregister erlischt nicht nur die Rechtspersönlichkeit der englischen „Scheingesellschaft“ sondern auch die Rechtspersönlichkeit der in Deutschland oder anderen Ländern eingetragenen Zweigniederlassung. Da in Deutschland wie in allen anderen europäischen Staaten eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit faktisch nicht mehr existiert, können sich die Gesellschafter im Falle eines Gerichtsstreites nicht auf die beschränkte Haftung berufen, sondern haften voll und ganz mit ihrem persönlichem Vermögen.
Kein Ausweg zur Vermeidung der unsinnigen Nachgründungskosten ist die grenzüberschreitende Sitzverlegung. Diese ist unzulässig.
Für diejenigen, die sich dennoch entscheiden sollten, die negativen Momente der Ltd in Kauf zu nehmen, da Ihnen z.B. das Startkapital fehlt, ist die einzige Möglichkeit, die sich aufdrängt die kostenintensivere grenzüberschreitende Unternehmensumwandlung nach erfolgreichem Start durch zu führen.
RA Dirk Streifler
moreResultsText