Baurecht: Werkvertrag: Kostenvoranschlag schützt nur eingeschränkt vor Preissteigerungen

erstmalig veröffentlicht: 25.08.2009, letzte Fassung: 29.08.2023

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Rechtsanwalt für Immobilienrecht

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Zusammenfassung des Autors

Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB


Überschreitet die Schlussrechnung des Bauunternehmers den Kostenvoranschlag um ca. 10 Prozent, berechtigt dies den Bauherrn nicht zur Kürzung der Rechnung.

Das entschied das Landgericht (LG) Coburg und gab der Zahlungsklage einer Fensterbaufirma statt. Diese hatte einen Kostenvoranschlag über 22.400 EUR erstellt. Am Ende belief sich die Schlussrechnung jedoch auf 27.100 EUR. Der Bauherr bezahlte daraufhin nur den Angebotspreis, der Fensterbauer forderte die seiner Meinung nach offenstehende Differenz.

Das LG gab dem Bauunternehmen weitgehend recht. In der Schlussrechnung waren auch Arbeiten im Wert von 2.300 EUR abgerechnet, die im Angebot nicht enthalten waren. Sie beruhten auf Zusatzaufträgen des Bauherrn. Bei der Frage, ob eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vorlag, die einen Schadenersatzanspruch des Bauherrn hätte begründen können, mussten diese zusätzlichen Arbeiten unberücksichtigt bleiben. Die maßgebliche Preiserhöhung belief sich damit auf 2.400 EUR oder rund 10 Prozent. Darin sah das Gericht noch keine wesentliche Überschreitung. Es kürzte den Klagebetrag lediglich geringfügig, weil ein Teil der in Rechnung gestellten Stunden nicht nachgewiesen war (LG Coburg, 12 O 81/09).

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