Baurecht: Fertighaus: Hersteller muss Tragfähigkeit eines Kellers prüfen

erstmalig veröffentlicht: 13.04.2007, letzte Fassung: 29.08.2023

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Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Den Fertighaushersteller trifft grundsätzlich die Pflicht, einen von einem Dritten errichteten Keller auf seine Eignung und Tragfähigkeit zum Aufbau des Fertighauses zu prüfen.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. einem Bauherren Recht. Dieser hatte bei einem Fertigbauhersteller ein Fertighaus bestellt. Den Keller ließ er durch ein anderes Unternehmen erstellen. Wegen eines Mangels bei der Kellererstellung war das Kellermauerwerk nicht in der Lage, dem Druck des anschließend darauf errichteten Rohbaus Stand zu halten. Die Arbeiten des Fertighausherstellers wurden daraufhin wegen Einsturzgefahr eingestellt.

Das OLG wies nun die Klage des Fertighausherstellers auf Zahlung von Werklohn zurück. Nach Ansicht des Gerichts leide das Fertighaus an einem erheblichen Mangel. Auch wenn der Fertighaushersteller den Keller selbst nicht erstellt habe, falle dessen fehlende Standsicherheit in seinen Verantwortungsbereich. Er habe nämlich vor dem Aufsetzen des Fertighauses den Keller und die Bodenplatte überprüfen müssen. Wäre er dieser vertraglichen Verpflichtung nachgekommen, hätte er die fehlende Standfestigkeit erkennen müssen. Dies habe er jedoch pflichtwidrig unterlassen. Seinem Werklohnanspruch stünden daher die Schadenersatzansprüche des Bauherren gegenüber (OLG Frankfurt a.M., 23 U 10/98).

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