Architektenplanung: Was muss der Architekt leisten?

bei uns veröffentlicht am02.05.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Der Architekt schuldet wie jeder Werkunternehmer ein mängelfreies Werk.

Dazu gehört nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, dass das nach den Planungen des Architekten errichtete Bauwerk funktionstauglich ist. Zudem muss es den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Bauherr habe dagegen nur ausnahmsweise einen weitergehenden Anspruch darauf, dass das Bauwerk auch den planerischen Vorgaben entspreche. Voraussetzung sei, dass er dies zuvor mit dem Architekten vertraglich vereinbart habe (OLG Köln, 11 U 165/05).
 

 

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