Arbeitsrecht: Anspruch auf Freizeitausgleich für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit der Einsatzkräfte der Feuerwehr

published on 20/10/2009 01:12
Arbeitsrecht: Anspruch auf Freizeitausgleich für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit der Einsatzkräfte der Feuerwehr
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BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Juli 2005 steht rechtsmäßig fest, dass die Richtlinie 2003/88/EG, die eine Höchstgrenze von 48-Stunden Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum vorsieht, auch auf die Feuerwehr als Teil des staatlichen Sicherheitsbereichs anwendbar ist. Dabei ist zu beachten, dass Zeiten des Bereitschaftsdienstes, die ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit i.S.d. Art. 2 Nr.1 und Art.6 Nr.2 der Richtlinie 93/104/EG (Vorgängerrichtlinie von 2003/88/EG) anzusehen sind.

Somit sind die Mitgliedsstaatenverpflichtet, die wöchentliche Arbeitszeit der Feuerwehrbeamten einschließlichdes Bereitschaftsdienstes auf höchstens 48 Stunden festzulegen.

In der Bundesrepublik Deutschland fallen die Festsetzung der Arbeitszeiten der Landesbeamten sowie die Organisation der Berufsfeuerwehr in den Verantwortungsbereich der Bundesländer. Diese haben nur in einigen Fällen die europäischen Richtlinien und Rechtsprechung bezüglich der Arbeitszeiten der Feuerwehr in nationales Rechtum gesetzt. So kommt es immer noch vor, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten auf über 48 Stunden festgelegt wird.

Arbeitet ein Feuerwehrbeamter weiterhin über 48 Stunden wöchentlich, so hat er Anspruch auf Freizeitausgleich für Mehrarbeit. Mehrere Urteile der Verwaltungsgerichte (Urteil des OVG  Saarland vom 19.07.2006 – 1 R 21/05; Urteildes VG Göttingen vom 01.02.2006 – 3 A 172/04; Urteil des OVR NRW vom 13.10.2005 – 1 A 2185/04; Urteil des VG Minden vom 25.07.2007 – 4 K864/06; Urteil des OVG Niedersachsen vom 30.05.2007 – 5 LC 225/04) haben das Bestehen von Freizeitausgleichsansprüchen für Feuerwehreinsatzkräfte bestätigt, die in der Vergangenheit arbeitsrechtswidrig oberhalb der Grenze von 48 Wochenstunden eingesetzt worden sind.

Der Anspruch auf Freizeitausgleichergibt sich zumindest aus dem auch im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wonach die beiderseitigen Interessen zu einem billigen, dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht werden den Ausgleich zu bringen sind.

Damit diese Ansprüche nicht verjähren oder verwirken, ist es erforderlich, dass sie individuell gegenüber dem jeweiligen Dienstherrn geltend gemacht werden und im Falle einer Ablehnung fristgemäß Widerspruch bzw. Klage erhoben wird.

Die Höhe des zustehenden Freizeitanspruchs lässt sich anhand des vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.05.2003 – 2 C 288/02 entwickelten Modells berechnen, bei dem im ersten Schritt die wöchentliche Mehrarbeit auf einen Monatswert umgerechnet wird. Dabei wird der Monat pauschalierend mit 4 Wochen in Ansatz gebracht.

In einem zweiten Rechenschritt ist ein Abschlag von 5 Wochenstunden vorzunehmen, der sich aus § 35 Abs. 2 S.2 LBG Berlin ergibt, wonach ausgleichspflichtige Mehrarbeit erst ab der sechsten Stunde anzuerkennen ist, da die fünf monatlichen Stunden dem Interessenausgleich geschuldet sind, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Austauschverhältnisses entspricht.

Ein finanzieller Ausgleich für geleistete Mehrarbeit wurde bisher von den Gerichten abgelehnt.

Stud. jur. Anna Dzierzanowska


Wichtige Richtlinien und Urteile:

- EuGH-Entscheidung (C-52/04) vom 14.07.2005

- Urteil des EuGH vom (C-303/98) 03.10.2000

- Urteil des OVR NRW (1 A 2185/04) vom13.10.2005

- Urteil des VG Göttingen (3 A 172/04)vom 01.02.2006

- Urteil des OVG  Saarland (1 R 21/05) vom 19.07.2006

- Urteil des OVG Niedersachsen (5 LC 225/04 des OVG Lüneburg" href="artikel/--!-article-_2731">5 LC225/04) vom 30.05.2007

- Urteil des VG Minden (4 K 864/06) vom25.07.2007

- Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

- Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

 

 

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1). (2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhal

Annotations

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1).

(2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhalb der er einen Antrag auf Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.