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originally published: 01/01/1970 00:00, updated: 23/02/2024 14:47
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Sämtliche Kreditinstitute sind Geschäftspartner der SCHUFA, der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Die so genannte SCHUFA-Klausel in Verträgen mit der Bank ist die Grundlage für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übermittlung der Daten und muss bestimmten gesetzlichen Anforderungen genügen. So muss sie bei der Meldung von Daten an die SCHUFA beispielsweise eine Interessenabwägung vorsehen, insbesondere beim Vorliegen so genannter „weicher“ Negativmerkmale.

Die SCHUFA selbst ermittelt keine Daten, deswegen sollte sich eine Klage wegen unrichtiger SCHUFA – Einträge auch nie gegen die SCHUFA direkt richten.

Die Kreditinstitute sind nach den SCHUFA -Richtlinien verpflichtet, z.B. abweichendes Zahlungsverhalten als Negativmerkmal zu melden. Das gilt in der Regel für Forderungen, die fällig, ausreichend gemahnt und nicht bestritten sind sowie für Forderungen nach gerichtlicher Entscheidung und deren Erledigung. Bei widersprochenen Forderungen darf zwar gemäß den SCHUFA -Richtlinien kein Negativ-Eintrag erfolgen, die SCHUFA prüft dies aber nicht selbst. So kann es zu Negativeinträgen kommen, die unberechtigt sind. Hiergegen kann man sich zur Wehr setzen.

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02/06/2016 10:04

Die Unterrichtungspflicht des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c BDSG beabsichtigt nicht, dem Gläubiger ein zusätzliches, außerprozessuales Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung an die Hand zu geben.
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