Nikotinhaltige Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten sind keine Arzneimittel, soweit sie nicht zur Rauchentwöhnung bestimmt sind, sondern Tabakerzeugnisse.
Nach dem, in Lichte unionsrechtlicher Maßstäbe auszulegenden, Tatbestand, ist die Identität der materiellen Tat das vorrangige Kriterium für die Anwendung des Art. 54 SDÜ.