Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Feb. 2018 - W 3 K 16.1084

published on 08/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Feb. 2018 - W 3 K 16.1084
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Übernahme der Kosten für eine ambulante Autismustherapie.

Beim Kläger wurde von Frau Dr. W., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, u.a. eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0), Asperger Autismus (F84.5) sowie umschriebene Entwicklungsstörungen der Fein- und Graphomotorik (F82.1) nach ICD-10 diagnostiziert.

Der Beklagte übernimmt seit dem 3. November 2014 im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII für den Kläger die Kosten eines Schulbegleiters im Umfang von 15 Wochenstunden an drei Tagen die Woche.

Die Eltern des Klägers beantragten für ihren Sohn die Übernahme der Kosten für eine ambulante Autismustherapie im Rhöner Autismus Therapie Zentrum (RATZ) in Bad Neustadt. Dem Antrag waren ein Gutachten der Fachärztin Frau Dr. W. vom 22. April 2016 und ein Fördervorschlag des RATZ vom 20. Mai 2016 beigelegt. Beim Beklagten fand am 19. Juli 2016 eine Fachkräftekonferenz bezüglich des Antrags des Klägers statt. Im entsprechenden Protokoll wurde im Ergebnis festgehalten, dass eine Förderung des Klägers mit einer niedrigschwelligeren Maßnahme im Rahmen einer Erziehungsberatung erreichbar sei. Das familiäre System sei gefordert, die notwendigen Ressourcen entsprechend einzubringen.

Der Kläger wurde mit Schreiben des Beklagten vom 25. Juli 2016 gemäß § 24 SGB X angehört. In diesem Schreiben legte der Beklagte dar, dass es sich bei der beantragten Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche um keine geeignete und notwendige Maßnahme handele. Der Kläger sei schulisch integriert und benenne Freunde, die er auch außerhalb der Schule treffe. Weiter könnten die Eltern des Klägers durch Aufzeigen von adäquaten Verhaltensweisen in der Kontaktaufnahme zu Dritten diesen unterstützen. Auseinandersetzungen zwischen den Geschwistern im familiären Alltag seien im Rahmen üblichen Ausmaßes, hier scheine eher ein erzieherischer Bedarf erkennbar. Dies sei nicht im Rahmen einer Eingliederungshilfe, sondern vielmehr unter Einbindung aller Familienmitglieder im Rahmen der Erziehungsberatung gem. § 28 SGB VIII im familiären „Setting“ zu bearbeiten.

Der Kläger ließ zum Schreiben vom 25. Juli 2016 mit Schreiben vom 5. August 2016 Stellung nehmen und darlegen, dass die geplante Autismustherapie für den Kläger durchaus notwendig sei. Dabei wurde sowohl auf Konfliktsituationen im schulischen Bereich als auch auf Probleme bei der Freizeitgestaltung eingegangen.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 23. September 2016 ab.

II.

Hiergegen ließ der Kläger am 21. Oktober 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

  • 1.Der Bescheid des Beklagten vom 23. September 2016 wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, die Kosten für eine ambulante Autismustherapie im ... Therapie Zentrum (RATZ) in Bad N. für den Kläger zu übernehmen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger benötige sowohl den Schulbegleiter als auch die beantragte ambulante Autismustherapie im RATZ. Dies ergebe sich zum einen aus dem Bericht der behandelnden Ärztin Frau Dr. W. vom 22. April 2016 und zum anderen auch aus der förderpädagogischen Einschätzung zur Notwendigkeit einer autismusspezifischen Förderung durch das RATZ. Die Leistungen, die im RATZ erbracht würden, könnten nicht mit den familiären Unterstützungsleistungen verglichen werden. Schon bei der Antragstellung hätten die Eltern des Klägers darauf hingewiesen, dass bereits ein Therapieversuch in der Praxis von Frau Dr. W. erfolgt sei, dieser aber kaum merkliche Ergebnisse erbracht habe, da in der Praxis keine autismusspezifische Therapie angeboten werden könne. Der Kläger benötige die beantragte Maßnahme dringend, um irgendwann in der Lage sein zu können, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Die vom Beklagten angeregte niederschwelligere Maßnahme im Rahmen einer Erziehungsberatung sei nicht zielführend. Auch der Beklagte selbst gehe davon aus, dass die familiäre Unterstützung des Klägers ausgesprochen gut sei. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum die Eltern des Klägers eine Erziehungsberatung benötigen würden. Der Beklagte habe auch verkannt, dass der Kläger nunmehr andenken müsse, eine geeignete Ausbildungsstelle zu finden. Der Schulbegleiter, auf den der Beklagte verweise, könne dem Kläger im Rahmen der anstehenden Berufsfindung nicht helfen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er trug zur Begründung vor, die Intention der autismusspezifischen Förderung umfasse eine Förderung sozialer Kompetenzen mit dem Ziel, eine soziale Integration zu ermöglichen und zu gewährleisten, so dass der Kläger ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben führen könne. Diesem Bedarf werde durch den Einsatz der Schulbegleitung seit dem 5. November 2014 nachweislich wirksam begegnet. Vor allem hinsichtlich der sozialen Fertigkeiten sei durch den dreitägigen Einsatz der Schulbegleitung pro Woche eine intensive und zeitlich umfassend ausgestaltete Betreuungskontinuität gegeben. Bei der Entwicklung beruflicher Perspektiven könne auch auf die Berufsberatung der Agentur für Arbeit verwiesen werden. Diese könne aufgrund der schulischen Voraussetzungen jedes Einzelnen sowie der persönlichen Interessen und Neigungen ein individuell abgestimmtes Angebot beruflicher Möglichkeiten aufzeigen. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass der Beklagte derzeit über die bereits gewährte Hilfe hinaus keinen weitergehenden Bedarf an einer Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder beim Kläger feststellen könne.

Der Kläger ließ hierauf erwidern, dass der Einsatz der Schulbegleitung keinesfalls ausreichend sei, um dem Förderbedarf des Klägers wirksam zu begegnen. Der Beklagte ignoriere die fachkompetente Einschätzung der behandelnden Ärztin Frau Dr. W.. Mit adäquater Förderung müsse immer eine fachkompetente Therapie gemeint sein. Der Einsatz der Schulbegleitung könne eine solche Therapie nicht ersetzen, sondern solle diese begleitend ergänzen. Seit dem 6. März 2017 besuche der Kläger probeweise die Mittelschule Hammelburg. Er hoffe, den Übertritt aus der Förderschule in die Regelschule zu bewältigen. Hierzu benötige er fachkompetente Unterstützung, die nicht der Schulbegleitung alleine aufgebürdet werden könne.

Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2018, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der einschlägigen Behördenakten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte ambulante Autismustherapie im Rhöner Autismus Therapie Zentrum (RATZ) in Bad Neustadt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I, S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 (BGBl I, S. 3618) – SGB VIII – haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (Nr. 1) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und (Nr. 2) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Der Hilfefall wird gemäß § 35a Abs. 2 SGB VIII nach dem Bedarf im Einzelfall (Nr. 1) in ambulanter Form, (Nr. 2) in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, (Nr. 3) durch geeignete Pflegepersonen und (Nr. 4) in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. Gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 53 Abs. 3 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I, S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl I, S. 3234) – SGB XII – ist es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Nach Satz 2 dieser Norm gehört hierzu insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.

Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger grundsätzlich zum berechtigten Personenkreis im Sinne des § 35a SGB VIII gehört. Er erhält insoweit auch unstreitig seit dem 3. November 2014 Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung für 15 Wochenstunden an drei Tagen die Woche. Nach Auskunft des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte die Schulbegleitung in ihrem Umfang mittlerweile reduziert werden.

Bei der Frage, welche Hilfe im konkreten Fall als geeignet und erforderlich anzusehen ist, besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers (BVerwG, U.v. 24.6.1999 – 5 C 24/98 – juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 21.2.2013 – 12 CE 12.2136 – juris Rn. 29). Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen, von sozialpädagogischer Fachlichkeit geprägten Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und mehrerer Fachkräfte, die nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und die Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BVerwG, U.v. 24.6.1999 – 5 C 24/98 – juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 28.10.2014 – 12 ZB 13.2025 – juris Rn. 19; Kepert/Vondung in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 35a Rn. 72).

Ausgehend hiervon besteht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht. Der Beklagte legte in seinem Ablehnungsbescheid vom 23. September 2016 schlüssig und nachvollziehbar dar, dass er die für den Kläger bereits gewährte Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe vorliegend als ausreichend erachtet. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte in diesem Zusammenhang von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Zudem ist die Entscheidung aufgrund der vom Beklagten angestellten Erwägungen für das Gericht nachvollziehbar und somit vertretbar.

Für den Beklagten war in diesem Zusammenhang zunächst maßgeblich, dass der Kläger in geordneten familiären Verhältnissen mit stabilen Bezugspersonen und guten familiären Ressourcen aufwächst. Insbesondere könnten auch die Eltern des Klägers durch Aufzeigen von adäquaten Verhaltensweisen in der Kontaktaufnahme zu Dritten unterstützen und hierdurch die Kompetenzen des Klägers verbessern oder weiter ausbauen. Gleichzeitig zeigte der Beklagte in seinem Ablehnungsbescheid auf, dass zur Unterstützung des Klägers im außerschulischen Bereich auch flankierende Angebote sinnvoll und notwendig sein könnten. Der Beklagte führte in diesem Zusammenhang beispielsweise Beratungsangebote auf. Der Beklagte geht davon aus, dass mit den angesprochenen möglichen Maßnahmen beim Kläger Verhaltensweisen verinnerlicht und verfestigend gefördert werden könnten. Im Übrigen legt der Beklagte dar, dass die vom Kläger vorgetragenen Konflikte mit seinen Geschwistern in einem üblichen Ausmaß bestünden. Dies sei im Rahmen einer Erziehungsberatung gemäß § 28 SGB VIII im familiären Setting zu bearbeiten. Schließlich stellt der Beklagte auch darauf ab, dass der Kläger mittlerweile schulisch integriert und akzeptiert sei. Er verbringe auch Schulpausen mit gleichaltrigen Freunden und treffe sich auch außerhalb der Schulzeit mit diesen.

Insgesamt zeigt der diesbezügliche Vortrag des Beklagten, dass er sich mit der Situation des Klägers eingehend auseinandergesetzt hat und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Schulbegleitung ausreichende Hilfestellung für den Kläger ist und gegebenenfalls mit anderen Maßnahmen als der beantragten ambulanten Autismustherapie weiteren Problemen des Klägers begegnet werden könnte. Dabei ist besonders von Bedeutung, dass der Beklagte aufgrund der Entwicklung des Klägers – die insoweit vom Kläger nicht bestritten wurde – davon ausgehen durfte, dass die Schulbegleitung den Problemen des Klägers wirksam begegnen kann. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass sich in dem Protokoll der Fachkräftekonferenz vom 19. Juli 2016 keine sachfremden Erwägungen finden lassen. Es wird sich dort vielmehr mit der Problematik des Klägers und auch den vorgelegten ärztlichen Berichten auseinandergesetzt und in schlüssiger Art und Weise ein Ergebnis für den Kläger erzielt. Insbesondere wird auch hier erörtert, dass der Kläger schulisch integriert sei, Freunde habe und in seiner Freizeit in der örtlichen Wasserwacht aktiv sei. Auch an dieser Stelle legt der Beklagte für das Gericht nachvollziehbar dar, dass etwaigen familiären Problemen des Klägers durch die Eltern bzw. einer Erziehungsberatung begegnet werden könnte.

Auch aus dem Bericht der Fachärztin Frau Dr. W. vom 22. April 2016 ergibt sich nicht, dass die Ablehnung der Bewilligung der ambulanten Autismustherapie durch den Beklagten unvertretbar ist.

Zunächst kann dem Bericht der Fachärztin entnommen werden, dass sich die Situation des Klägers durch die Schulbegleitung tatsächlich verbessert hat. Dort heißt es u.a., dass der Kläger ungemein von einem Schulbegleiter am Vormittag profitiere und dass unter diesem Umstand ein stetiger Lernzuwachs verzeichnet werden könne. Gleichzeitig ergibt sich aus dem Bericht gerade nicht, dass den Problemen des Klägers mit einem Schulbegleiter nicht wirksam begegnet werden könnte. Zudem legt die Fachärztin schon gar nicht dar, dass alleine die vom Kläger beantragte ambulante Autismustherapie als Eingliederungshilfe für den Kläger nach § 35a SGB VIII in Betracht kommt. Diesbezüglich heißt es im Bericht der Fachärztin, dass die Therapiemaßnahme, durchgeführt durch das RATZ, die bisher sehr positiv verlaufene Anbahnung der sozialen Integration für den Kläger intensivieren und stabilisieren könnte, vor allen Dingen im kritischen Alter der jetzt einsetzenden Pubertät. Daher geht bereits die Fachärztin selbst nicht davon aus, dass die Therapie die einzig geeignete Maßnahme zur Hilfe des Klägers ist, sie könnte lediglich zu einer Verbesserung führen. Alleine aus der Tatsache, dass die Therapie den Kläger unterstützen könnte, folgt nicht, dass der Beklagte diese Therapie hätte bewilligen müssen.

Auch die Klägerseite konnte nicht darlegen, dass die beantragte ambulante Autismustherapie die für ihn einzig richtige Maßnahme sei und die Ablehnung des Beklagten daher unvertretbar gewesen ist. Im Rahmen der Klagebegründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Fachärztin Frau Dr. W. habe die Therapie als medizinisch notwendig eingeschätzt. Zudem sei die vom Beklagten angeregte niedrigschwelligere Maßnahme im Rahmen einer Erziehungsberatung nicht zielführend, der Kläger benötige die beantragte Maßnahme dringend, um irgendwann ein selbstbestimmtes Leben führen zu können.

Das Gericht konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass die beantragte Therapie nicht vertretbar abgelehnt werden konnte. Insbesondere wird nicht dargelegt, warum die vom Beklagten gemachten Vorschläge von vorneherein ungeeignet seien. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Schreiben der Fachärztin Frau Dr. W. selbst davon ausgeht, dass sich die Situation des Klägers durch die Schulbegleitung gebessert habe. Im Übrigen konnte der Kläger, unabhängig von der Geeignetheit etwaiger Erziehungsberatungen, auch nicht darlegen, dass die ambulante Autismustherapie für ihn derart wichtig ist, dass die Ablehnung durch den Beklagten unvertretbar war. Insofern kommt es nicht darauf an, dass die beantragte Maßnahme dem Kläger nützen könnte; es kommt darauf an, ob die jeweilige Entscheidung des Beklagten so nicht hätte ergehen dürfen. Hierfür ergeben sich allerdings aufgrund des oben aufgezeigten Beurteilungsspielraums keine Anhaltspunkte.

Eine andere Entscheidung ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Kläger nunmehr daran denken muss, eine Ausbildung bzw. vorgelagert ein Praktikum zu bekommen. Auch insoweit steht für das Gericht nicht fest, dass den Problemen des Klägers insoweit alleine mit der Bewilligung der beantragten ambulanten Autismustherapie nachgekommen werden könnte.

Letztlich ändern auch die allgemeinen Ausführungen der Klägerbevollmächtigten über die Chancen im Berufsleben von Absolventen einer Förderschule an dieser Einschätzung nichts. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass derartige Probleme alleine dadurch entstehen, weil dem Kläger die begehrte Therapie nicht bewilligt wurde. Zwar ist es für das Gericht grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Kläger bzw. dessen Eltern sich die für den Kläger bestmögliche Bildung oder Ausbildung wünschen. Allerdings ergibt sich aufgrund der oben genannten Grundsätze über den Beurteilungsspielraum des Beklagten kein Anhaltspunkt dafür, dass die Entscheidung des Beklagten im vorliegenden Fall unsachgemäß oder unvertretbar ergangen ist. Letztlich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Übertritt des Klägers auf die Mittelschule an der fehlenden Bewilligung der ambulanten Autismustherapie gescheitert ist. Zum einen hat die Klägerseite selbst diesen Zusammenhang nicht behauptet. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund seiner seelischen Behinderung einen sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Denn andernfalls wäre er gar nicht dazu berechtigt, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen zu besuchen (vgl. Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG). Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass der sonderpädagogische Förderbedarf zwingend entfallen würde, erhielte der Kläger die begehrte Autismustherapie. Damit hat die Frage, ob der tatsächlich bestmögliche Förderort zugleich auch der von den Eltern des Klägers gewünschte ist, keinen Einfluss auf die vom Gericht zu entscheidende Frage, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der Autismustherapie zusteht oder ob die ablehnende Entscheidung des Beklagten für das Gericht nachvollziehbar und somit vertretbar ist.

Aus diesen Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben und war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.