Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Dez. 2016 - W 5 K 16.955

bei uns veröffentlicht am29.12.2016

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob es im Falle der Klagerücknahme noch einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bedarf {vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 8.11.2016 im vorliegenden Verfahren). Nachdem der Kläger offensichtlich eine rechtsmittelfähige Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt (vgl. Schreiben des Klägers vom 15.12.2016, Bl. 2 unten), war vorliegend hierüber noch zu entscheiden.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, da seine Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bot.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt neben der Unfähigkeit des Rechtsuchenden, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Verfahrenskosten ganz oder zum Teil oder in Raten zu tragen, auch eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens voraus. Die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung ist im Allgemeinen dann als hinreichend erfolgreich anzusehen, wenn der Erfolg zwar nicht gewiss ist, jedoch immerhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen Art. 66 BayBO hätte seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen können.

Aus einer angeblich fehlerhaften Nachbarbeteiligung kann der Kläger keine Rechte herleiten. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO stellt klar, dass den Eigentümern der benachbarten Grundstücke vom Bauherrn der Lageplan und die Bauzeichnung zur Unterschrift vorzulegen sind. Es ist in der Regel unzulässig, die Unterlagen ohne vorherige Beteiligung des Nachbarn bei der Gemeinde einzureichen (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 66, Rn. 119). Ob im vorliegenden Fall die Vorlage der Bauvorlagen an den Kläger ausnahmsweise entbehrlich war, kann dahinstehen. Sogar eine vollständig fehlende oder fehlerhafte Beteiligung des Nachbarn entgegen Art. 66 BayBO bringt allein eine Baugenehmigung nicht zu Fall. Denn erfolgreich kann der Nachbar nur die Verletzung materiell-rechtlich nachbarschützender Vorschriften rügen, die Rechtsverletzung muss sich aus der Baugenehmigung selbst ergeben. Durch die Verfahrensvorschrift des Art. 66 BayBO wird der Nachbar lediglich reflexartig begünstigt (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197; Beschluss der erkennenden Kammer v. 16.5.2011 - W 5 S 11.331; Simon/Busse, a.a.O., Art. 66, Rn. 208, 294, 295). Einzige Folge des Fehlens der Unterschrift ist nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6, dass dem betreffenden Nachbarn eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen ist, was im vorliegenden Fall geschehen ist. Materiell-rechtliche Einwendungen hat der Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid nicht erhoben und eine Verletzung von Nachbarrechten ist auch nicht ersichtlich.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war daher abzulehnen, ohne dass es noch darauf ankam, ob die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.