Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. März 2017 - W 3 M 15.1222

bei uns veröffentlicht am22.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrte im Verfahren W 3 K 15.215 landwirtschaftliche Subventionen. Bei Klageerhebung am 12. März 2015 wurde die Klägerin von den Rechtsanwälten Dr. B. und Kollegen vertreten, die eine am 7. März 2015 vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete Prozessvollmacht vorlegten. Mit Schreiben vom 18. März 2015 teilten die Bevollmächtigten mit, das Mandat sei beendet; entsprechender Schriftwechsel solle mit dem Kläger direkt geführt werden. Am 22. Dezember 2015 erließ die Einzelrichterin einen Gerichtsbescheid, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Der Streitwert wurde auf 179.194,25 EUR festgesetzt.

Auf Antrag des vormaligen Klägerbevollmächtigten setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Würzburg mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 die dem Klägerbevollmächtigten zustehende Vergütung auf 2.924,95 EUR fest. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 26. Oktober 2015, bei Gericht eingegangen am 27. Oktober 2015 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss „sofortige Beschwerde“. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde als Antrag auf Entscheidung des Gerichts ausgelegt werde und die Klägerin gebeten, den Antrag binnen drei Wochen zu begründen. Eine Reaktion der Klägerseite erfolgte nicht.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 wurde der Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 151 VwGO zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2015 ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG werden auf Antrag des Rechtsanwaltes oder des Auftraggebers die zu ersetzenden Aufwendungen, die zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Zuständig hierfür ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

Die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG erfolgt im Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber - hier der Klägerin im Verfahren W 3 K 15.215 - und seinem Vertragspartner, dem ihn vor Gericht vertretenden Rechtsanwalt. Im vorliegenden Verfahren hat der vormalige Bevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung gestellt. Er ist somit Antragsteller im vorliegenden Verfahren nach § 11 RVG. Gegen diesen Festsetzungsantrag wendet sich nun sein ehemaliger Mandant, die Klägerin im Verfahren W 3 K 15.215. Der Vergütungsfestsetzung zu Gunsten des Antragstellers steht nicht § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entgegen. Hiernach ist die Festsetzung abzulehnen, soweit Einwendungen oder Anträge erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Die Antragsgegnerin hat keinerlei Einwendungen dieser Art gegen die Kostenfestsetzung vorgebracht. Vielmehr hat wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung trotz Aufforderung des Gerichts überhaupt nicht begründet.

Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen.

Das Erinnerungsverfahren im Rahmen des § 11 RVG ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 11 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 RVG).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

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(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.