Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 02. März 2015 - RO 4 K 14.483

Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid vom
in Ziffer 2 vollständig,
in Ziffer 7 hinsichtlich der Nichtbefolgung der in Ziffer 2 dieses Bescheides auferlegten Untersagung und
in Ziffer 8 hinsichtlich eines Teilbetrages von 150.-- EUR aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger drei Viertel und die Beklagte ein Viertel zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt für den jeweiligen Kostengläubiger gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage soll die Aufhebung des Widerrufs von zwei Waffenbesitzkarten und eines Kleinen Waffenscheins sowie der Untersagung des Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und des Erwerbs solcher Waffen und Munition erreicht werden.
Dem Kläger wurde am ... 1997 die allgemeine Waffenbesitzkarte Nr. 4.../...7 erteilt, in welcher derzeit vier Waffen eingetragen sind. Zudem wurde ihm am ... 2003 die Waffenbesitzkarte für Sammler Nr. .../2003 erteilt, in der drei Waffen eingetragen sind. Der Kleine Waffenschein Nr. 1.../2005KWS wurde ihm am ... 2005 erteilt.
Der am ... 1976 geborene Kläger ist Polizeivollzugsbeamter (Polizei ...). In dieser Eigenschaft sprühte er am ... 2011 gegen 19.40 Uhr Pfefferspray in den Innenbereich einer Zelle (Haftraum Nr. 2), in welcher sich eine in Polizeigewahrsam genommene männliche Person befand. Er wurde deshalb wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.
Nach Anhörung des Klägers widerrief die Beklagte mit Bescheid vom
Gegen diesen am
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger bis zu dem Vorfall ein vorbildliches Verhalten gezeigt habe und weder dienstlich noch privat auffällig geworden sei. Die beamtenrechtliche Beurteilung sei in die Gesamtbewertung mit einzubeziehen. Die Einholung einer Stellungnahme des Dienstvorgesetzten zur beamtenrechtlichen Zuverlässigkeit werde beantragt. Der Kläger habe keinerlei Verhalten gezeigt noch bestünden Wesensmerkmale, welche(s) auf ein Gefährdungspotential bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition hindeuten könnte. Die Begleitumstände würden die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen als dies auf den ersten Blick durch die Freiheitsstrafe zum Ausdruck komme. Der Kläger habe tätige Reue gezeigt und Täter-Opfer-Ausgleich geleistet. Er bereue die vorgefallene Überreaktion. Das Strafverfahren habe für den Kläger eine hinreichende Warnwirkung entfaltet. Der Geschädigte sei kurz davor gestanden, den Kläger anzuspucken.
Bei der Prognoseentscheidung sei das Augenmerk auf das zukünftig zu erwartende Verhalten des Klägers zu legen. Insofern sei seine berufliche und private Situation zu berücksichtigen. Der Kläger sei nicht mehr im Außendienst eingesetzt. Im privaten Umfeld könne es nicht zu entsprechenden Situationen kommen. Die Jagd sei seine Freizeitbeschäftigung. Auch der Dienstherr gehe nicht von einer Wiederholungsgefahr aus. Eine entsprechende psychologische Untersuchung sei nicht für erforderlich angesehen worden.
Der Kläger beantragt:
Der Bescheid vom
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Tat belege, dass der Kläger zu Überreaktionen neige, sobald er provoziert werde.
Der Rechtsstreit wurde am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
1. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse erfolgte zu Recht.
Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Treten nachträglich Tatsachen ein, welche zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen, dann ist diese waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen.
Dem Kläger wurden die Waffenbesitzkarten und der Kleine Waffenschein in den Jahren 1997, 2003 und 2005 erteilt. Seine Verurteilung erfolgte erst danach und ist damit eine nachträgliche Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG.
Aus der Verurteilung des Klägers ergibt sich dessen waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit steht der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis entgegen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).
In Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG kann die Unzuverlässigkeit zwar nur „in der Regel“ bejaht werden, wenn eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig geworden ist. Die Verurteilung des Klägers ist erst seit Mai 2013 rechtskräftig. Sie erfolgte wegen einer vorsätzlichen Tat und das Strafmaß liegt deutlich über der Mindestgrenze von 60 Tagessätzen.
Um das Vorliegen eines Regelfalles bejahen zu können, ist zu prüfen, ob nicht im konkreten Einzelfall eine Ausnahme von der Regel vorliegt. Eine Abweichung von der Regelvermutung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch einen solchen Verstoß begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG
Die Frage, ob sich der Einsatz von Pfefferspray an sich im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Zielperson als eher weniger schwer darstellt und ob die Wirkungen des Einsatzes nicht unbedingt über einen längeren Zeitraum hinweg fortbestehen, bedarf im Fall des Klägers keiner näheren Vertiefung, denn der Kläger hat das Pfefferspray in einem relativ kleinen geschlossenen Raum (Haftraum) eingesetzt, die Zielperson des Einsatzes in diesem Raum belassen und dort für mindestens 20 Minuten eingesperrt. Seine Behauptung, er habe die Zielperson für ein bis zwei Minuten durch den Türschlitz beobachtet, wurde durch seinen Kollegen im Strafverfahren nicht bestätigt. Seine Behauptung, er sei nach fünf Minuten nochmals zum Haftraum gegangen, wird nur mittelbar bestätigt. Der Kläger sei in Richtung Haftraum gegangen. Für seine Behauptung, er habe die Außentür geöffnet und nochmals mit der Zielperson gesprochen, finden sich keine Zeugen. Seine Einlassung, die Luft im Haftraum sei normal gewesen, stellt sich allerdings als nicht fundierte Schutzbehauptung dar, denn die beiden Beamten, welche nach dem Schichtwechsel eine Zellenkontrolle durchführten, haben sofort bei Annäherung an und vor allem nach Öffnen des Haftraums die Verwendung von Pfefferspray und die Folgewirkungen dessen Einsatzes an sich selbst bemerkt. Diesbezüglich darf auf die umfangreichen Feststellungen im Protokoll des Amtsgerichts Regensburg
Den Aussagen der Zeugen lässt sich somit nichts entnehmen, was das Verhalten des Klägers am
Inwieweit unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen eine zeitlich deutlich nach der Tat erfolgte tätige Reue bzw. ein Täter-Opfer-Ausgleich Auswirkungen auf die tatbezogene Prüfung im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG haben können, erschließt sich dem Gericht nicht. Es handelt sich hierbei um „Instrumente“ im Strafverfahren, welche u. a. dazu dienen, das Strafgericht einem Angeklagten gewogen zu machen, um dadurch die Strafhöhe zugunsten des Angeklagten zu beeinflussen.
Bereits die Feststellung eines Regelfalles im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG trägt die behördliche Maßnahme nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Der Widerruf war demnach zu verfügen.
Ein Eingehen auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG und das weitere Vorbringen der Beteiligten hierzu ist deshalb entbehrlich.
Gegen die Nebenentscheidungen in den Ziffern 3, 4, 5, 7 und 8, soweit sie den Widerruf betreffen, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
2. Die Untersagung des Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und des Erwerbs solcher Waffen oder Munition, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
An sich kann eine derartige Untersagung auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützt werden, wenn einem Betroffenen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG fehlt. Dies ist beim Kläger - wie oben ausgeführt - zwar der Fall. Die Behörde hat aber die Untersagung nicht automatisch kraft Gesetzes als sog. gebundene Entscheidung auszusprechen. Sie darf dies nur nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
Die Ausübung des behördlichen Ermessens unterliegt nach § 114 Satz 1 VwGO nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht darf eine behördliche Ermessensausübung nicht bereits dann als rechtswidrig beanstanden, wenn es diese für unzweckmäßig hält, sondern erst, wenn die Ermessensausübung in fehlerhafter Weise erfolgte. Dies ist allerdings der Fall.
Die Behörde hat in ihre Ermessensentscheidung nicht alle Belange miteinbezogen, welche für ihre Entscheidung relevant sind. Ausweislich der Ausführungen in den Gründen des Bescheids vom 5. Februar 2014 (dort S. 9 f.) will die Behörde als Folge der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers verhindern, dass dieser sog. erlaubnisfreie Waffen besitzen darf. Das damit verbundene Sicherheitsrisiko könne nicht hingenommen werden. Die Interessen der Allgemeinheit würden die Interessen des Klägers überwiegen.
Diese knappen Ausführungen verdeutlichen zwar den beabsichtigten Zweck der Untersagung, vernachlässigen aber einen Aspekt, der den Zweck der Untersagung konterkariert. Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter. Nach Nrn. 1.1 und 1.2 der Dienstvorschrift über den Besitz und das Führen von dienstlich zur Verfügung gestellten Faustfeuerwaffen und Reizstoffsprühgeräten mit Oleoresin Capsicum und den Besitz von dienstlich zur Verfügung gestellter Munition durch Polizeivollzugsbeamte außerhalb des Dienstes, IMBek vom 9. September 2008, Az. IC2-2131.3, ist der Kläger als Polizeivollzugsbeamter ermächtigt, außerhalb des Dienstes sogar Faustfeuerwaffen und damit erlaubnispflichtige Waffen und Munition nicht nur zu besitzen, sondern auch zu führen. Bei der Frage nach Sinn und Zweck der angeordneten Untersagung hätte die Beklagte demnach z. B. unbedingt darstellen müssen, weshalb der Zweck der Untersagung gleichwohl erreicht werden kann. Dies hat sie nicht getan.
Der Bescheid vom
3. Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO).

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(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), - 2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, - 3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), - 4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und - 5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,
- 1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder - 2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.