Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Juli 2016 - RO 7 K 14.2149

published on 07.07.2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Juli 2016 - RO 7 K 14.2149
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Gericht

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Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den wegen der Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung „…“ beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 392/1 und 392/2 Gemarkung … Ein konkreter Klageantrag hinsichtlich des Umfangs des wohl gewollten Verpflichtungsbegehrens wurde noch nicht angekündigt.

Die Baugrundstücke liegen auf dem M* … Es sollen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m errichtet werden. Mit Bescheid vom 20.11.2014 hat das Landratsamt … den im Dezember 2013 gestellten Antrag abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, ungeachtet der bislang nicht möglichen Prüfung der Vereinbarkeit mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften, der Sicherstellung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt stünden andere öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz einer Genehmigung entgegen. Die Standortgemeinde habe das Einvernehmen versagt, es gebe eine gemeindeübergreifende Windkraft-Konzentrationsflächenplanung. Die Grundstücke lägen innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsschutzgebietes „…“, die Anlagen seien mit dem Schutzzweck der Verordnung nicht zu vereinbaren. Das Landesentwicklungsprogramm Bayern und die Darstellung eines landschaftlichen Vorbehaltsgebiets im Regionalplan … sprächen gegen das Vorhaben. Zudem stünden denkmal- und heimatpflegerische Gründe wegen empfindlicher Störung der Sichtbeziehungen bzw. Rundumsichten bekannter und beliebter Aussichtspunkte entgegen.

Am 22.12.2014 hat die Klägerin Klage „gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 20.11.2014“ erheben lassen, die mit Schriftsatz vom 29.4.2015 begründet wurde. Im Wesentlichen wird ausgeführt, die Versagung des Einvernehmens sei rechtswidrig erfolgt, die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet stehe der Genehmigung von Windkraftanlagen nicht generell entgegen und der Standort sei durch eine nur wenige Kilometer (lt. Klägerseite 8 km, lt. Beklagtem 9,2 km) entfernte Windkraftanlage vorbelastet.

In der Klageerwiderung hat der Beklagte mitgeteilt, dass der Bezirk … die Erstellung eines Zonierungskonzepts im Bereich des Landschaftsschutzgebiets in Auftrag gegeben habe. Die Anlagenstandorte am M* … befänden sich wegen der Nähe zu einem Premiumwander Weg in einer Tabuzone für Windkraft. Die geänderte Verordnung ist am 1.9.2015 in Kraft getreten.

Ein für den 24.3.2016 anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben, nachdem die Klägerseite kurzfristig wegen Verhinderung des Geschäftsführers der Klägerin um Verlegung des Termins gebeten hatte. Mit am 22.4.2016 eingegangenem Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wurde das Gericht informiert, dass die Klägerin einen Normenkontrollantrag wegen der Änderung des Landschaftsschutzgebiets gestellt hat.

Die Beteiligten wurden zu einer beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens gehört. Der Beklagte und die beigeladene Gemeinde haben sich nicht geäußert. Der Klägervertreter hat einer Aussetzung des Verfahrens widersprochen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sollten andere Aspekte abgearbeitet werden, die eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen könnten.

II.

Es ist sachgerecht, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen.

Es ist unstreitig, dass die Baugrundstücke im Bereich einer Tabuzone der geänderten Landschaftsschutzgebietsverordnung liegen. Nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf diese Lage die Zulassung der Vorhaben im Wege einer Befreiung vom Verbot der Landschaftsschutzgebietsverordnung in Betracht kommt. Auch die Klägerin selbst geht in ihrem Normenkontrollantrag davon aus, dass im Fall der Wirksamkeit der Änderungsverordnung das Vorhaben nicht genehmigt werden kann. Zur Vermeidung von divergierenden Entscheidungen und zur Sicherung der Bindungswirkung der Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist es zweckmäßig, die Entscheidung im Normenkontrollverfahren abzuwarten.

Soweit die Klägerseite die Forderung erhebt, dass das Gericht feststellen müsse, dass es für die Versagung der Genehmigung alleine auf die Wirksamkeit der Änderungsverordnung ankommt, hat diese Forderung keine Grundlage. Es ist zwar im Rahmen des durch § 94 VwGO eröffneten Ermessens zwischen dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden an zügiger und effektiver Durchführung des Verfahrens einerseits und den für eine Aussetzung sprechenden Belangen andererseits abzuwägen (vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2015 - Az. 22 C 14.2701). Bei dieser Abwägung ist hier aber zu berücksichtigen, dass das genannte Ziel einer vollständigen Klärung von anderen der Genehmigung entgegenstehenden Gründen ohnehin nicht erreicht werden könnte.

Im Hinblick auf den auf Wunsch der Klägerin sehr beschränkten Prüfumfang des ergangenen Vorbescheids und die in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids aufgezählten bisher nicht geprüften Teilbereiche der Genehmigungsvoraussetzungen liegt offensichtlich ein sog. „stecken gebliebenes“ Genehmigungsverfahren vor (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1989 - Az. 4 C 52/87, OVG NRW, U. v. 19.6.2007 - Az. 8 A 2677/06, BayVGH, U. v. 18.6.2014 - Az. 22 B 13.1358), weshalb die Klägerin, die die Reichweite ihres Verpflichtungsbegehrens bisher nicht durch einen Klageantrag konkretisiert hat, ohnehin allenfalls einen Be-scheidungsausspruch erreichen könnte.

Die Klägerseite konkretisiert in ihrem Schreiben vom 13.5.2016 nicht, welche anderen Aspekte aus ihrer Sicht geprüft werden sollen. Falls sie sich auf die im streitgegenständlichen Bescheid aufgezählten weiteren Ablehnungsgründe bezieht, ist festzustellen, dass deren Richtigkeit nicht ohne erheblichen Aufwand geprüft werden kann. Zu Recht stellt die Klägerseite dazu fest, dass die Unzulässigkeit des Vorhabens nach der früheren Fassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Einzelfall zu prüfen ist, was u.a. einen Augenscheinstermin erfordert. Ebenfalls können die genannten denkmal- und heimatpflegerischen Gründe wegen der Vorbelastung durch die schon vorhandene Windkraftanlage nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung beurteilt werden. Es ist nicht zweckmäßig, diese Prüfungen vorzunehmen, wenn bei wirksamer Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung ohnehin ein Ablehnungsgrund besteht.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die für die Aussetzung sprechenden Belange das Interesse der Klägerin an der zügigen und effektiven Durchführung des vorliegenden Verfahrens.

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published on 13.02.2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen
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Annotations

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

I. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wird abgelehnt.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 30. Juni 2014 wurde dem Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 zugestellt. Die Kostenentscheidung in Nr. III des Urteilstenors lautet: „Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin die Hälfte, der Beklagte und der Beigeladene je ein Viertel.“ Die Begründung für die Kostenentscheidung lautet: „Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO“. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. September 2014 -4 B 48.14 - kostenpflichtig zurückgewiesen.

Am 27. Oktober 2016 beantragte der Beigeladene beim Verwaltungsgerichtshof, das Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - dahingehend zu ergänzen, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anteilig entsprechend Nr. III des Urteilstenors von der Klägerin zu erstatten sind. „Hilfsweise“ beantragte der Beigeladene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Beigeladenen sei erst im Rahmen der Kostenfestsetzung durch Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Oktober 2016 mitgeteilt worden, dass das Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - keinen Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen enthalte. Hilfsweise solle statt der Ergänzung des Urteils eine Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit des Urteils vorgenommen werden.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat keinen Erfolg.

Eine - wie hier geltend gemacht - unvollständige Kostenentscheidung kann nach § 120 Abs. 1 VwGO nur auf Antrag ergänzt werden. Eine Ergänzung von Amts wegen kommt angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes nicht in Betracht.

Der Antrag des Beigeladenen ist unzulässig, weil verfristet. Der Antrag ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fristgebunden (§ 120 Abs. 2 VwGO). Er muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt werden, die hier am 30. Juni 2014 stattfand (vgl. zur Fristgebundenheit des Antrags nach § 120 VwGO auch BVerwG, B.v. 28.6.1993 - 7 B 143/92 - NVwZ-RR 1994, 236 und B.v. 2.6.1999 - 4 B 30/99 -NVwZ-RR 1999, 694). Der Beigeladene hat den Antrag mehr als zwei Jahre zu spät, nämlich erst am 27. Oktober 2016, gestellt.

Der Beigeladene hat auch keine Tatsachen dargelegt, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) rechtfertigen könnten. Die gesetzliche Zweiwochenfrist mag kurz erscheinen. Der Bundesgesetzgeber betrachtet es aber als eine Obliegenheit der Beteiligten, die ihnen zugestellte gerichtliche Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist darauf zu überprüfen, ob die Kostenfolge darin ganz oder zum Teil übergangen ist (Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 120 Rn. 15, 17, 18). Dieser Obliegenheit ist der anwaltlich vertretene Beigeladene im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Auf Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum kann sich ein Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Verschulden des Beteiligten gleich steht (§ 85 Abs. 2 ZPO), nur in seltenen Ausnahmefällen berufen (vgl. dazu Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 60 Rn. 86 m.w.N.). Dazu hat der Beigeladene keine Tatsachen vorgetragen.

Der vom Beigeladenen „hilfsweise“ angeführte Weg der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 118 VwGO) scheidet hier aus. Offenbar ist eine etwaige Unrichtigkeit nur dann, wenn sie sich als solche aus dem Urteil unmittelbar selbst, mindestens aber aus Vorgängen beim Erlass, ergibt. Die Unrichtigkeit muss in irgendeiner Weise nach außen treten (Kilian in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 118 Rn. 7 m.w.N.). Es muss ein Hinweis zu finden sein, dass der betreffende Gegenstand zwar richtig beraten und beschlossen, aber falsch in das Urteil aufgenommen wurde. Daran fehlt es hier bei der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Entscheidungsgründe des Urteils sagen dazu nichts aus. Zudem sind Unrichtigkeiten, denen ein wertender Charakter eigen ist, nicht offenbar (Kilian a.a.O. Rn. 8). Dies wäre hier die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit an Hand des Maßstabs der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO. Ein Fall des § 158 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor, weil die Ergänzbarkeit des Urteils in Rede steht (Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 120 Rn. 9).