Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 27. Aug. 2015 - RN 5 E 15.1078

bei uns veröffentlicht am27.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine Transport- und Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten.

Die Antragstellerin beantragte am 30.06.2015 eine Einzelgenehmigung für die Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr (§ 29 Abs. 3 StVO) i. V. m. einer Ausnahmegenehmigung für die Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StVO). Die Genehmigung wurde für eine Fahrt im Zeitraum vom 06.07.2015 bis 05.10.2015 sowie für diverse Zugmaschinen und Anhängerkombinationen beantragt. Der Antragsgegner erteilte am 06.07.2015 unter dem Aktenzeichen ... zwar eine Erlaubnis, schränkte jedoch deren Geltungsdauer auf den Zeitraum vom 06.07.2015 bis 21.09.2015 ein (Blatt 1 bis 3 der BA). Auf die Bescheidsgründe wird Bezug genommen.

Am 07.07.2015 beantragte die Antragstellerin die Abänderung des Bescheids vom 06.07.2015. Dabei beantragte sie nunmehr nur noch eine Geltungsdauer bis 21.09.2015 und veränderte die Höhe der Lastfahrt und den Überhang der Ladung nach hinten (Blatt 4f. der BA). Mit Bescheid vom 08.07.2015, Aktenzeichen ..., erteilte der Antragsgegner die Erlaubnis mit der beantragten Geltungsdauer bis 21.09.2015 (Blatt 6 bis 11). Auf die Bescheidsgründe wird Bezug genommen.

Am 21.07.2014 reichte die Antragstellerin Klage ein, die unter dem Aktenzeichen RN 5 K 15.1079 geführt wird. Gleichzeitig suchte sie um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, warum die Einschränkung der Geltungsdauer bezüglich der zunächst beantragten Erlaubnis bis 05.10.2015 rechtswidrig sei. Im Übrigen sei ihrer Ansicht nach der bisherige Bescheid mit dem Aktenzeichen ... weiter gültig. Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigen Verwaltungsaktes könne nur nach Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG unter eingeschränkten Bedingungen ergehen. Ansonsten bestehe allenfalls ein Aufhebungsanspruch des Betroffenen bei rechtswidrigen Bescheiden nach Art. 46 Abs. 1 BayVwVfG. Beides sei hier aber nicht der Fall. Das VEMAGS-Verfahren sehe außerdem ganz bewusst vor, dass hier ein Widerrufsbescheid ergehen müsse, anderenfalls seien frühere Bescheidsversionen weiterhin gültig. Dies sei z. B. bei der Durchführung von mehreren Transporten im Konvoi wichtig. Hier benötige jedes Transportfahrzeug mit dem jeweiligen amtlichen Kennzeichen eine eigene Bescheidsausfertigung, um diese mitführen zu können.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Großraum- und Schwertransportfahrzeuge der Antragstellerin mit den amtlichen Kennzeichen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... eine Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO mit einer Gültigkeitsdauer vom 06.07.2015 bis 05.10.2015 zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

der Antrag wird abgewiesen.

Zur Begründung trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor:

Die VEMAGS-Bescheidsversion ..., die dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zugrunde liege, sei nicht die letzte gültige Bescheidsversion. Nach Erlass des angefochtenen Bescheids habe die Antragstellerin selbst ein Änderungsantrag eingereicht, bei welchem die Gesamthöhe des Transports, der Überhang der Ladung nach hinten und

außerdem die Gültigkeitsdauer auf 21.09.2015 geändert worden sei. Diesem Antrag sei mit der Bescheidsversion ... stattgegeben worden. Warum die Antragstellerin selbst die Verkürzung der Geltungsdauer beantrage und dann dagegen Klage einreiche und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit längerer Geltungsdauer beantrage, erschließe sich nicht. Jedenfalls sei der angefochtene Bescheid nicht die letzte verwaltungsbehördliche Entscheidung zum Zeitpunkt der Antragstellung und Klageerhebung. Mit der derzeit gültigen Bescheidsversion wurde dem Antrag vollumfänglich stattgegeben, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei. Der Antrag auf einstweilige Anordnung sei deshalb bereits unzulässig.

Darauf erwiderte die Antragstellerin, dass sie tatsächlich mit Antrag vom 08.07.2015 einen zweiten Antrag für denselben Transportvorgang mit einer Gültigkeitsdauer bis 21.09.2015 beantragt habe. Dies sei jedoch einzig und allein deswegen erfolgt, weil die ursprüngliche Bescheidsversion, die Gegenstand der Klage sei, diskriminierende und kreditgefährdende Inhalte aufgewiesen habe. In der Begründung der Bescheidsversion 01 vom 06.07.2015 werden zur Begründung der Befristung Vorkommnisse des 22.04.2015 geschildert. Da der Erlaubnisbescheid zur Verfügung der Firma W. beantragt gewesen sei, hätte die Hauptauftraggeberin der Antragstellerin von dieser Begründung erfahren, da der Bescheid insgesamt mit allen Anlagenblättern hätte übergeben werden müssen. Dies hätte unter Umständen Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehungen haben können. Jedenfalls wäre die Antragstellerin in ein schlechtes Licht gerückt worden. Aus diesem Grund habe sich der Geschäftsführer dazu entschlossen, eine neue Transporterlaubnis mit verkürzter Geltungsdauer zu beantragen, damit die Begründung der Befristung wegfalle. Tatsächlich müsse sie die Baustelle bis zum 05.10.2015 beschicken und sie werde auch weiterhin hinsichtlich der zeitlichen Geltungsdauer beantragter Transporterlaubnisse ermessensfehlerhaft eingeschränkt. Sie habe mit Antrag vom 11.08.2015 erneut eine Transporterlaubnis zur Durchführung von drei Großraum- und Schwertransporten beantragt und der Erlaubnisantrag sei erneut mit der nur eingeschränkten Gültigkeitsdauer bis 21.09.2015 bewilligt worden.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat bezüglich des Antrags vom 11.08.2015 und den daraufhin ergangenen Bescheid mit dem Aktenzeichen ... ein neues Klageverfahren angelegt, dass unter dem Aktenzeichen RN 5 K 15.1233 geführt wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Haupt- und Eilsacheverfahren sowie auf die Behördenakte verwiesen, welche dem Gericht vorgelegen hat.

II.

Der Antrag ist bereits unzulässig, auf jeden Fall unbegründet. Bezüglich des hier streitgegenständlichen Bescheids vom 08.07.2015 mit dem Aktenzeichen ... hat der Antragsgegner dem Antrag im vollen Umfang stattgegeben. Folglich fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis dafür, mittels einstweiliger gerichtlicher Anordnung eine Regelung zu erreichen, die über ihren Antrag im Verwaltungsverfahren hinausgeht. Die von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren angegriffene Beschränkung der Gültigkeitsdauer entfaltet im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtswirkung mehr, da die Antragstellerin durch ihren Änderungsantrag selbst dafür gesorgt hat, dass der Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung abgeändert wurde.

1. Ursprünglich hat die Antragstellerin am 30.06.2015 gemäß §§ 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StVO eine Erlaubnis zur Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr beantragt. Die Erlaubnis sollte einen Transportvorgang im Zeitraum vom 06.07.2015 bis 05.10.2015 abdecken. Diese ursprünglich beantragte Erlaubnis lehnte der Antragsgegner mit der Maßgabe ab, dass der Transportvorgang nur im Zeitraum vom 06.07.2015 bis 21.09.2015 durchgeführt werden dürfe (Bescheidsversion 1 mit dem Aktenzeichen ...).

Wie die Antragstellerin aber selbst einräumt, hat sie am 07.07.2015 für denselben Transportvorgang einen zweiten Antrag gestellt. Dieser Antrag war aber kein neuer selbstständiger Antrag auf Erteilung einer gesonderten Genehmigung, sondern er war von vornherein darauf gerichtet, die ursprünglich bereits erteilte Genehmigung abzuändern. Dies ergibt sich eindeutig aus der Funktionsweise des Verfahrensmanagements für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS), die bezüglich des hier einschlägigen Änderungsantrags u. a. im „Anwenderhandbuch Antragsteller“ auf Seite 68ff. beschrieben wird (abrufbar unter: http://www.vemags.de /download/1984/).

Danach wird jeder Antrag mit einem eigenen Aktenzeichen gekennzeichnet. Dieses Aktenzeichen setzt sich zusammen aus der Identifikationsnummer des Antragstellers (Antragsident) und dem Aktenzeichen des Vorgangs (siehe S. 20 des Handbuchs). Daran wird eine Kennzeichnung des Vorgangs (z. B. A= Antrag, B= Bescheid) mit entsprechender Versionsnummer (01, 02 usw.) angehängt. Das elektronische Verwaltungsprogramm bietet aber nicht nur die Möglichkeit online Anträge zu stellen, sondern es werden auch die Funktionen „Antragsdaten kopieren“, „Antrag stornieren“ und „Gestellten Antrag ändern“ angeboten. Dazu kann der Antragsteller über die eAkte den zu ändernden Bescheid über das Aktenzeichen auswählen und an-schließend den Gültigkeitszeitraum, die Kfz-Kennzeichen, die Fahrtstrecke oder andere Bestandteile ändern. Wird ein solcher Prozess durch den Benutzer angestoßen, entsteht ab der Version 4.0.0 des VEMAGS-Verfahrensmoduls ein Vergleich der beiden Versionen, so wie er auch bzgl. des streitgegenständlichen Bescheids erstellt wurde (siehe Blatt 4 und 5 der BA). Dabei wird bei jedem Änderungsantrag die Versionsnummer um 1 erhöht. Nach dem Akzeptieren der Änderungen durch die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde werden die Änderungen in die Bearbeitung übernommen. Während der Bearbeitung ist für alle beteiligten Stellen ersichtlich, dass es sich lediglich um einen Änderungsantrag handelt. Gerade andere anzuhörende Behörden können dann ihre Stellungnahmen entweder übernehmen, ergänzen oder eine gänzlich andere Stellungnahme abgeben. So kann der Arbeitsaufwand für alle Beteiligten minimiert werden (siehe Hinweise für die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden, S. 6, Blatt 44 der GA).

Genau dieses Änderungsmanagement kam hier augenscheinlich zur Anwendung. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Versionsvergleich in der Behördenakte, sondern auch aus den Aktenzeichen. Der erste Antrag vom 30.06.2015 enthielt das Akten-zeichen ..., der Änderungsantrag das Aktenzeichen .... Entsprechend wurden dann zwei Bescheide erstellt, ... und .... Dass es sich bei dem zweiten Antrag nicht um einen völlig neuen Antrag, sondern um einen Änderungsantrag gehandelt hat, ist auch aus den erhobenen Verwaltungsgebühren ersichtlich. Wurden für den ersten Antrag noch 150,- EUR berechnet, betrug die Gebühr bei der Änderung lediglich 25,- EUR.

2. Mit dem Änderungsantrag vom 07.07.2015 hat die Antragstellerin nunmehr selbst lediglich eine Gültigkeitsdauer der Erlaubnis bis 21.09.2015 beantragt, was ihr auch vollumfänglich genehmigt wurde. Damit hat der ursprüngliche Bescheid in der Ver-sion ... seine selbstständige Wirksamkeit gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG verloren (vgl. BVerwG, U.v. 21.06.2007 - 3 C 11/06 - juris Rn. 18). Durch die von der Antragstellerin selbst beantragten Änderungen ist der ursprüngliche Bescheid zusammen mit dem Änderungsbescheid zu einer neuen einheitlichen Entscheidung verschmolzen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 43 Rn. 213), ohne dass es explizit eines Widerrufs oder einer Rücknahme bedurft hätte. Das Ergebnis der beiden Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren und Änderungsverfahren) ist eine Transporterlaubnis mit dem zuletzt dargestellten Inhalt. Keinesfalls bestehen nach Durchführung des Änderungsverfahrens zwei getrennte Genehmigungen.

Die Antragstellerin ist auch nicht dahingehend schutzwürdig, den Widerruf nur in den engen Grenzen des Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG zuzulassen, weil sie die Änderung selbst durch ihren Antrag begehrt hat.

3. Unter diesen Voraussetzungen kann die Antragstellerin aber nicht mehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren. Dafür fehlt ihr das Rechtsschutzbegehren, weil ihrem zuletzt gestellten Antrag bei der Behörde vollumfänglich stattgegeben wurde (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 123 Rn. 22).

4. Selbst wenn die entscheidende Kammer zugunsten der Antragstellerin annehmen würde, dass der ursprüngliche Bescheid in seiner ersten Version noch weiter besteht, hätte die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis bis zum 05.10.2015. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Beschlussgründe in der Sache RN 5 E 15.1234.

5. Da der Antrag erfolglos war, war er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen gewesen.

6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, Heft 2), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Mangels konkreter Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwertes, ist für das Hauptsacheverfahren vom Auffangwert i. H. v. 5.000,- EUR auszugehen. Dieser Wert war nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für den vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 29 Übermäßige Straßenbenutzung


(1) (weggefallen) (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder

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bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt i

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(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Transport- und Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten.

Die Antragstellerin beantragte am 11.08.2015 eine Einzelgenehmigung für die Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr (§ 29 Abs. 3 StVO) i. V. m. einer Ausnahmegenehmigung für die Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO). Die Genehmigung wurde für drei Fahrten im Zeitraum vom 10.08.2015 bis 09.11.2015 sowie für diverse Zugmaschinen und Anhängerkombinationen beantragt. Der Antragsgegner erteilte zwar eine Erlaubnis, schränkte jedoch deren Geltungsdauer auf den Zeitraum vom 11.08.2015 bis 21.09.2015 ein. Hinsichtlich der eingeschränkten Geltungsdauer führt der Bescheid aus, dass Rechtsgrundlage für die Befristung § 46 Abs. 3 StVO sei, wonach Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse mit Nebenbestimmungen versehen werden können. Gemäß Randnummer 91 der Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 3 StVO bzw. Randnummer 25 zu § 46 StVO solle einem Antragsteller, der zuvor einen Transport ohne gültige Erlaubnis bzw. ohne Ausnahmegenehmigung durchgeführt oder der gegen eine Nebenbestimmung verstoßen habe, für einen bestimmten Zeitraum keine Genehmigung mehr erteilt werden.

Aus den Bescheidsgründen und dem Bericht der Polizeiinspektion M. vom 22.04.2015 (Blatt 14 bis 17 der BA im Verfahren RN 5 E 15.1078) geht folgender Sachverhalt hervor:

Die Antragstellerin habe am 22.04.2015 einen Transport von R. nach K. mit der Fahrzeugkombination ... und ... durchgeführt, ohne dass für diese Fahrzeugkombination eine Erlaubnis vorgelegen habe. Um den Anschein zu erwecken, dass sich die erteilte VEMAGS-Bescheidsversion ... auch auf die eingesetzte Fahrzeugkombination beziehe, habe der Geschäftsführer der Antragstellerin das Kennzeichen der Zugmaschine selbst in die mitgeführte Bescheidskopie hineinkopiert, was er in einem Telefonat mit der Polizeiinspektion zugegeben habe. Damit sei die Fahrt am 22.04.2015 vorsätzlich ohne die notwendige Erlaubnis durchgeführt worden. Des Weiteren sei bei der Konvoifahrt des beauftragten Subunternehmers am 22.04.2015 durch die Polizei festgestellt worden, dass dessen Fahrzeug die im Genehmigungsbescheid vom 02.03.2015 angegebenen Maße nicht eingehalten habe. Im Genehmigungsbescheid sei unter Lastfahrt eine Länge von 20,00 m beantragt gewesen, unter der Angabe, dass die Ladung nach hinten um 2,0 m über das Fahrzeug hinausrage. Bei beiden Fahrzeugkombinationen sei aber kein Hinausragen der Ladung über den Sattelanhänger festgestellt worden. Stattdessen habe die Sattelkombination eine Gesamtlänge von 20,00 m aufgewiesen. Gemäß Nr. 1 der allgemeinen Auflagen im Genehmigungsbescheid hätte die Genehmigungsinhaberin unmittelbar vor Transportbeginn prüfen müssen, ob die in der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung festgelegten Maße und Gewichte, insbesondere die vorgeschriebene bzw. genehmigte Länge eingehalten werden. Eine Erklärung, dass der beauftragte Subunternehmer Kenntnis vom Inhalt des Bescheids gehabt habe und dieser für die Einhaltung der Nebenbestimmungen verantwortlich gewesen sei, habe nicht vorgelegen. Somit bleibe die Antragstellerin für die Kontrolle verantwortlich, unabhängig von der möglichen Mithaftung des Verladers. Da für die tatsächlichen Fahrzeugmaße keine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung vorgelegen habe, liege auch hier eine Beförderung ohne Genehmigung vor.

Mit Schreiben vom 28.05.2015 wendete sich das Landratsamt Rottal-Inn an die Antragstellerin und teilte mit, es beabsichtige, ihr für einen Zeitraum von zwei Monaten, beginnend ab 22.09.2015, keine Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung mehr für die Durchführung von Groß-raum- und Schwerverkehr zu erteilen. Die in diesem Zeitraum gültigen Dauererlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen blieben davon aber unberührt. Zur Begründung nahm es auf den oben beschriebenen Sachverhalt Bezug und gab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.

Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 09.06.2015 nahm die Antragstellerin Stellung und räumte ein, die Transporterlaubnis hinsichtlich des Kennzeichens ... selbst und eigenhändig geändert zu haben. Sie habe sich nichts dabei gedacht, weil eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO für die Transportkombination vorgelegen habe und im Übrigen diese baugleich mit der in der Transporterlaubnis vorgesehenen Fahrzeugkombination gewesen sei. Die angekündigte Maßregel werde für nicht angemessen gehalten. Die Angemessenheit müsse sich zum einen an der Schwere des Tatvorwurfs und zum anderen am Eingriff in grundrechtlich geschützte Güter orientieren, insbesondere bei Ersttätern, die seit vielen Jahren genehmigungs- und erlaubnispflichtige Transporte durchführen und noch nie auffällig gewesen seien. Insofern handele es sich um eine unüberlegte Einzeltat. Auch wenn eine verwaltungsrechtliche Reaktion gerechtfertigt sei, komme die partielle Versagung von Einzelgenehmigungen für den gesamten Fuhrpark und über einen Zeitraum von zwei Monaten einem zeitlich befristeten Berufsverbot gleich. Sie sei zur Aufrechterhaltung ihres Gewerbes auf Einzelerlaubnisse angewiesen, insbesondere in der auftragsstarken Zeit nach den Schulferien ab 22.09.2015. Aus ihrer Sicht komme eine Begrenzung der Sperre auf einzelne Fahrzeugkombinationen in Betracht, auch weil andere Fahrzeuge zu keinem Zeitpunkt auffällig gewesen seien.

Hinsichtlich des Vorwurfs des Überhangs mit dem Transportfahrzeugs des Firma T., werde eine andere Auffassung vertreten. Die gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO gehe für die verwendete Transportkombination von einer maximalen Länge des Fahrzeugs von 20 m aus, ohne Angabe des Radstandes, da es sich vorliegend nicht um eine Gewichtsgenehmigung, sondern um eine Volumengenehmigung handele. Vorliegend sei daher der Ladungsüberhang von maximal 2,0 m über die Fahrzeugkante hinaus nach hinten nicht zwingend einzuhalten. Da sich das Fahrzeug innerhalb der zulassungsrechtlich unbedenklichen Länge von 20 m befunden habe, habe der Fahrzeuglenker das Fahrzeug auf die Gesamtlänge der Ladung ausgezogen und dadurch den Überhang vermieden. Die Ladung sei also heckseitig mit dem Fahrzeug bündig gewesen. Dies sei nicht nur zulässig, sondern auch der wesentlich verkehrssichere Zustand von Fahrzeug und Ladung, weil der Unterfahrschutz, der den nachfolgenden Verkehr bei einem Aufprall abhalte, heckseitig mit der Ladung abschließe. Aus diesem Grund sei ein „Aufspießen“ des nachfolgenden Verkehrs nicht möglich. Außerdem sei der Leuchtträger ohne Überhang besser sichtbar. Hinzu komme, dass die Kurvenlaufeigenschaften ohne Überhang wesentlich besser handhabbar seien, weil die Ringflächenbreite der Kurvenfahrt günstiger sei, als bei einer Fahrt mit Überhang. Im Übrigen sei die Überwachung auf die T. GmbH und auf den dortigen Geschäftsführer delegiert gewesen.

Darauf erwiderte das Landratsamt, dass nach den eindeutigen Formulierungen der Verwaltungsvorschriften einem Antragsteller für einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis erteilt werden solle. Deshalb komme eine Beschränkung auf einzelne Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht in Betracht. Eine exkulpierende Übertragung der Verpflichtung zur Überwachung des Transports auf den Subunternehmer hätte vorausgesetzt, dass vor Durchführung des Transports eine Bescheinigung (siehe Anlage 1) vorgelegt werde, wonach das transportdurchführende Unternehmen den Inhalt des Bescheids, einschließlich der Bedingungen und Auflagen zur Kenntnis genommen habe. Unerheblich sei, ob durch die Überschreitung der genehmigten Fahrzeuglänge die Sicherheit des Transports verbessert wurde. Allein maßgeblich sei, dass für diese Fahrzeuglänge keine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 29 StVO vorgelegen habe. Da es sich aber um einen erstmaligen Verstoß handele und die Sperrfrist in eine erfahrungsgemäß auftragsreiche Zeit falle, werden bestehende Dauererlaubnisse nicht widerrufen.

Am 13.08.2014 reichte die Antragstellerin im Wege einer Klageerweiterung innerhalb des Verfahrens RN 5 K 15.1079 dagegen Klage ein. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat für den Rechtsstreit bezüglich des hier streitgegenständlichen Genehmigungsantrags vom 11.08.2015 ein neues Klageverfahren angelegt, dass unter dem Aktenzeichen RN 5 K 15.1233 geführt wird. Gleichzeitig sucht die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen die bereits im außergerichtlichen Schriftverkehr angeführten Argumente an, warum aus ihrer Sicht die gewählte Maßregel rechtswidrig sei und warum ihr eine unbeschränkte Transporterlaubnis erteilt werden müsse. Im Übrigen verweist sie darauf, dass das Landratsamt in seinem Schreiben vom 12.06.2015 selbst nicht von einer Urkundenfälschung ausgehe. Deshalb bleibe selbst nach Auffassung des Antragsgegners nur der Vorwurf des Transports ohne Transporterlaubnis übrig, wobei der Geschäftsführer davon ausgegangen sei, dass er eine baugleiche Zugmaschine verwenden dürfe.

Hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs werde an der anderen Rechtsauffassung festgehalten. Der Überhang nach hinten sei keine zwingende Genehmigungsinhaltsbestimmung, sondern der maximal zulässige Ladungsüberhang nach hinten, abweichend von § 22 Abs. 4 StVO. Es sei gerade nicht vorwerfbar, wenn die Gesamtlänge von Fahrzeug und Ladung im Erlaubnisbescheid nicht überschritten werde, dabei aber das Teleskop-Sattelfahrzeug dergestalt austeleskopiert werde, dass der Heckleuchtenträger mit der Ladung heckseitig bündig werde, mithin gar kein Überhang entstehe. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Abstand von letzter Achse Zugfahrzeug bis erste Achse Anhänger durch den Erlaubnisbescheid gerade nicht vorgegeben werde, weil nur die Fahrzeuglänge, nicht aber das zulässige Gesamtgewicht und die Achslasten überschritten seien. Auf den Radstand komme es in diesen Fällen nicht an, so dass er genehmigungs- und erlaubnisfrei bleibe. Allein dies wäre allenfalls beanstandungsfähig, wenn nämlich ein bestimmter Radstand in Ziffer I. 2. des Erlaubnisbescheids vorgegeben gewesen wäre.

Da es sich insgesamt um den ersten nachgewiesenen und um keinen schwerwiegenden Verstoß handele, könne noch nicht von ihrer Unzuverlässigkeit ausgegangen werden. Es handele sich lediglich um einen Irrtum des Geschäftsführers. Die Einschränkung der Geltungsdauer bis zum 21.09.2015 sei rechtswidrig, da vorliegend de facto ein partielles Gewerbeverbot vorliege. Ohne gültige Transporterlaubnisse könne sie Ihr Unternehmen nicht aufrechterhalten.

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin für die Großraum- und Schwertransportfahrzeuge der Antragstellerin mit den amtlichen Kennzeichen ... und der Anhänger ... und ... eine Transporterlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO und eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO über die bereits erteilte Gültigkeitsdauer vom 11.08.2015 bis 21.09.2015 bis 09.11.2015 zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

der Antrag wird abgewiesen.

Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf die oben beschriebenen Vorkommnisse des 22.04.2015. Aus seiner Sicht sei es erforderlich, entsprechend den Regelungen der VwV der Antragstellerin für einen gewissen Zeitraum keine Erlaubnis mehr zu erteilen. „Der Sperrzeitraum“ sei hier festgelegt worden, da noch bis zum 21.09.2015 eine bereits erteilte Einzelerlaubnis gültig sei. Er habe davon absehen wollen, bereits bestehende Genehmigungen zu widerrufen. Der Antragstellerin sei dies auch bereits mit Schreiben vom 28.05.2015 mitgeteilt worden. Zugunsten der Antragstellerin sei entschieden worden, weitere Anträge zu befristen und Anträge während der „Sperrzeit“ bereits zu bearbeiten und mit einer Gültigkeit ab 22.11.2015 zu gestatten. Damit werde tatsächlich lediglich eine „Sperrzeit“ von 2-Monaten realisiert und dieser Zeitraum sei auch erforderlich, um die Antragstellerin von künftigen gleichgelagerten Zuwiderhandlungen abzuhalten. Die Regelungen der VwV dienen zum einen dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Unternehmen, zum anderen aber auch als Druckmittel gegenüber Antragstellern, damit diese die gesetzlichen Bestimmungen beachten. Gerade die eigenhändige Veränderung einer erteilten Genehmigung lasse ein Mindestmaß an Gesetzestreue, gerade in dem sensiblen Bereich der Teilnahme am Straßenverkehr mit überbreiten, - hohen, - langen oder - schweren Fahrzeugen vermissen. Finanzielle Interessen seien hier eindeutig über öffentliche Belange gestellt worden. Aus diesem Grund müsse der Antragstellerin ihr Verstoß sichtbar vor Augen geführt werden. Um den Weiterbetrieb des Gewerbes nicht zu gefährden, seien die Dauererlaubnisse nicht widerrufen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Haupt- und Eilsacheverfahren sowie auf die Behördenakte verwiesen, welche dem Gericht vorgelegen hat.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, da die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

1. Da die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Transport- und Ausnahmegenehmigung mit erweiterter Gültigkeitsdauer begehrt, geht es ihr nicht nur um die Sicherung einer bisherigen Rechtsposition, sondern um deren Erweiterung. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwehren oder drohende Gewalt zu verhindern. Ein Anordnungsgrund ist dabei im Wesentlichen dann gegeben, wenn es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 123 Rn. 26).

Im vorliegenden Fall soll nach Ansicht der Antragstellerin ein Anordnungsgrund deshalb bestehen, weil sie zur Aufrechterhaltung ihres Gewerbes auf die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten angewiesen sei. Sie führe überwiegend Transporte mit Lademaßüberschreitungen durch und die Versagung von Einzelerlaubnissen über zwei Monate hinweg treffe sie empfindlich und gefährde den Bestand ihres Unternehmens.

Nach Ansicht der entscheidenden Kammer ist damit der Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Vorliegend bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines solchen Anordnungsgrundes, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Hauptsache in Gänze vorweg nehmen würde. Die Antragstellerin begehrt nämlich im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der am 11.08.2015 erteilten Genehmigung um weitere 7-Wochen bis zum 09.11.2015. Bis zu diesem Zeitpunkt wird aller Voraussicht nach keine Hauptsacheentscheidung ergehen. Zwar liegt ein Anordnungsgrund i. d. R. dann vor, wenn die Gefahr der Vereitelung des Rechts besteht (Eyermann/Happ, in: Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 2006, § 123 Rn. 23); gleichwohl ist die Vorwegnahme der Hauptsache nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Antragstellerin irreparable Nachteile oder ein existenzieller Schaden drohen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 27.05.2011 - OVG 2 S 16.11 - juris Rn. 5). Anderenfalls ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, wirtschaftliche Nachteile, die jede Verzögerung durch ein Hauptsacheverfahren mit sich bringt, notfalls über einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Wann letztlich im Lichte des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ein solch irreparabler Nachteil droht, muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Vorliegend ist ein solch irreparabler oder existenzieller Nachteil für das Gericht nicht erkennbar. Da die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich versucht, die Gültigkeitsdauer der bereits erteilten Genehmigung um weitere 7-Wochen zu verlängern, hätte sie darlegen müssen, warum ihr ein wesentlicher Nachteil daraus erwächst, dass sie die drei beantragten Transporte anstatt bis zum 09.11.2015, nur bis zum 21.09.2015 durchführen darf m. a. W. warum gerade die Verkürzung der Gültigkeitsdauer um 7-Wochen für sie ein wesentlicher Nachteil ist, der den Bestand ihres Unternehmens gefährde. Dazu macht die Antragstellerin aber keinerlei Angaben. Selbst unter Berücksichtigung des Vortrags, dass sie bis 05.10.2015 eine Baustelle beliefern müsse, wird nicht deutlich, wie hoch genau die befürchteten wirtschaftlichen Einbußen der Antragstellerin im streitgegenständlichen Fall sind. Die Antragstellerin behauptet lediglich in pauschaler Art und Weise, sie sei auf die Einzelerlaubnisse angewiesen und eine Versagung gefährde die Aufrechterhaltung ihres Gewerbebetriebs. Inwieweit genau die Aufrechterhaltung ihres Gewerbes durch die Verkürzung der Geltungsdauer bedroht ist, führt die Antragstellerin dagegen nicht aus. Sie hat als Logistikunternehmen nach wie vor die Möglichkeit, Transporte ohne Lademaßüberschreitungen bzw. Transporte mithilfe ihrer Dauererlaubnisse durchzuführen. Warum trotz dieser Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Betätigung ihre Existenz gefährdet ist, ist für das Gericht mangels entsprechenden Vortrags nicht erkennbar. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass insbesondere die vorgesehene „Sperrzeit“ von 2-Monaten für sie wirtschaftlich gefährlich sei. Dies ist nämlich nicht entscheidungserheblich. Streitgegenständlich ist nur die Verkürzung der Gültigkeitsdauer der angegriffenen Erlaubnis um 7-Wochen. Nichts anderes hat die Antragstellerin selbst im gerichtlichen Verfahren beantragt. Bei der Beurteilung des Anordnungsgrundes kann das Gericht aber nicht pauschal darüber befinden, ob der Antragstellerin ein existenzieller Schaden daraus erwächst, dass der Antragsgegner über einen Zeitraum von zwei Monaten hinweg keine Einzelerlaubnisse mehr erteilen wird. Das Gericht hat sich bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an dem angegriffenen Bescheid zu orientieren, denn dieser ist gemeinsam mit dem Antrag zur Bestimmung des Streitgegenstands maßgeblich. Folglich muss auch der Anordnungsgrund allein aus dieser Warte beurteilt werden und in diesem Zusammenhang ist es eben nicht erkennbar, warum die zeitliche Beschränkung dreier Transporte den Bestand des Unternehmens gefährdet.

2. Aber selbst wenn die entscheidende Kammer zugunsten der Antragstellerin einen solchen Anordnungsgrund unterstellen würde, scheitert der Erlass einer einstweiligen Anordnung daran, dass hier kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Da die Antragstellerin eine Regelung begehrt, die die Hauptsache vorweggenommen hätte, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass für einen Erfolg in der Hauptsache ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BayVGH, B. v. 10.02.1998, Az. 22 ZE 97.3535; B. v. 01.03.2002, Az. 22 CE 02.369). Ein Obsiegen in der Hauptsache ist für die Antragstellerin jedoch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Vielmehr steht der Antragstellerin nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Transporterlaubnis mit verlängerter Gültigkeitsdauer zu.

a. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO braucht die Antragstellerin zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine besondere Erlaubnis, weil sie Fahrzeuge einsetzen will, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Daneben braucht sie noch gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO eine Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen und schließlich ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO eine weitere Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung notwendig. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit und der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid die oben beschriebenen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen erteilt. Er ist vom Antrag der Antragstellerin nur insoweit abgewichen, als er die Gültigkeitsdauer der Erlaubnisse in zeitlicher Hinsicht beschränkt hat.

b. Nach Auffassung der entscheidenden Kammer handelt es sich dabei allerdings nicht um eine Befristung im Sinne einer Nebenbestimmung. Nach der allgemein gültigen Definition des Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG liegt eine Befristung bei einer Bestimmung vor, bei der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt. Eine solche Nebenbestimmung muss aber stets von Inhaltsbestimmungen abgegrenzt werden. Eine Inhaltsbestimmung liegt immer dann vor, wenn der Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt ergeht als beantragt, der ergangene Verwaltungsakt also im Vergleich zum beantragten Verwaltungsakt ein aliud darstellt (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 36 Rn. 35). Der Unterschied zeigt sich insbesondere dann, wenn die Inhaltsbestimmung missachtet wird: Im Falle des Missbrauchs ist nämlich das beantragte Verhalten nicht von der Genehmigung gedeckt und kann von der Behörde auf ordnungsrechtlicher Grundlage genauso untersagt werden, als wenn gar keine Genehmigung vorläge (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 36 Rn. 94). Würde die Antragstellerin im vorliegenden Fall auch nach dem 21.09.2015 einen der drei Transporte durchführen, wäre dieser von der erteilten Genehmigung nicht umfasst. Dagegen wird die innere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Zeitablauf nicht tangiert, weil die Genehmigung auch mit dem Ablauf des 21.09.2015 nicht außer Kraft tritt. Anders als im streitgegenständlichen Bescheid bezeichnet, handelt es sich deshalb nicht um eine Befristung. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO oder des Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG vorliegen.

Die Einstufung als Inhaltsbestimmung hat auch Auswirkungen auf den Rechtsschutz der Antragstellerin. Da der Inhalt der streitgegenständlichen Genehmigung nach Auffassung der Antragstellerin nicht ihrem Antrag entspricht, unterstellt sie, ihr Genehmigungsanspruch sei noch nicht vollständig erfüllt. Folgerichtig versucht die Antragstellerin in der Hauptsache durch eine Verpflichtungsklage die von ihr beantragte Genehmigung zu erhalten. Wäre es dagegen eine echte Befristung im Sinne einer Nebenbestimmung gewesen, hätte die Antragstellerin dagegen die Nebenbestimmung isoliert anfechten können.

c. Die Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 29 Abs. 3 StVO ist eine Ermessensentscheidung (VG Ansbach, U. v. 29.11.2012 - AN 10 K 12.00957 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BayVGH zu Art. 18 BayStrWG). Gleiches gilt für die Entscheidungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5. StVO, da diese Norm keine Kriterien dafür aufstellt, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt oder versagt werden kann (BayVGH, B. v. 25.09.2007 - 11 ZB 06.279 - juris Rn. 13). Demnach hat die Antragstellerin nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung und das Gericht ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Dieses Ermessen ist im vorliegenden Fall bei § 29 Abs. 3 StVO durch die Rn. 91 der Allgemeinen Verwaltungsvorschhrift zur StVO (VwV-StVO) und bei § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO durch die Rn. 25 der VwV-StVO dahingehend konkretisiert, dass einer Antragstellerin für einen angemessenen Zeitraum keine Genehmigung mehr erteilt werden soll, wenn zuvor vorsätzlich oder grob fahrlässig ein genehmigungspflichtiger Verkehr ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung durchgeführt wurde.

Darauf aufbauend hat der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin bekannt gegeben, dass er beabsichtige, ihr für einen Zeitraum von zwei Monaten keine Erlaubnis mehr zu gewähren. Mittelbar hat diese Entscheidung in dem nun streitgegenständlichen Fall dazu geführt, dass die Geltungsdauer der Transporterlaubnis verkürzt wurde. Aus Sicht der entscheidenden Kammer sind dabei keine Ermessensfehler zu erkennen.

d. Wie die Antragstellerin selbst einräumt, hat sie am 22.04.2015 einen Transport ohne Erlaubnis durchgeführt. Diesen Verstoß hat die Antragstellerin auch vorsätzlich begangen. Ihr war bekannt, dass sie zur Durchführung eines Schwertransports diverse Erlaubnisse braucht und dass sich diese immer nur auf bestimmte Fahrzeuge beziehen. Obwohl eine solche Erlaubnis für die damals gewählte Fahrzeugkombination nicht vorlag, führte die Antragstellerin den Transport trotzdem durch. Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass bei Anwendung der VwV-StVO im Rahmen der Angemessenheit die Schwere des Tatvorwurfs berücksichtigt werden müsse; nach Ansicht des Gerichts überschreitet die vom Antragsgegner gewählte Maßnahme noch nicht die Grenze der Unangemessenheit.

Wenn es darum geht, die Schwere des Tatvorwurfs zu berücksichtigen, dann muss sich die Antragstellerin zunächst vorhalten lassen, dass einem vorsätzlichen Verstoß grundsätzlich ein nicht unerhebliches Gewicht zukommt. Sie hat bei Durchführung des nicht genehmigten Transports am 22.04.2015 gerade nicht in Unkenntnis der Vorschriften oder aus Versehen gehandelt, sondern bewusst gegen das Gesetz verstoßen. Dieser Verstoß war von der Antragstellerin auch von vornherein geplant, weil sie vor Beginn der Fahrt die ihr vorliegende Genehmigung selbst manipuliert hat. Dabei handelt es sich auch nicht nur um eine unüberlegte Einzeltat, da jedem Adressaten eines Bescheids einleuchten muss, dass eine behördlich erteilte Genehmigung unter keinen Umständen selbstständig verändert werden darf. Durch die eigenmächtige Manipulation behördlicher Bescheide zeigt sich die leichtfertige Einstellung des Geschäftsführers in Bezug auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Dabei hat er das Vertrauen, welches ihm durch die Verwaltung entgegengebracht wurde, in nicht unerheblichem Maße ausgenutzt. Durch das Bereitstellen der online Plattform VEMAGS ermöglicht die Verwaltung den Transportunternehmen ein unkompliziertes und schnelles Genehmigungsverfahren ohne Behördengänge und ohne papiergebundenen Schriftverkehr. Die Vereinfachung durch ein elektronisches Verwaltungsverfahren bedingt aber auf der anderen Seite, dass an die Zuverlässigkeit der Antragsteller hohe Anforderungen zu stellen sind, da dieses Verfahren zwangsläufig neue Manipulationsmöglichkeiten mit sich bringt. Diese hat der Geschäftsführer der Antragstellerin ausgenutzt, weil er den elektronisch zugestellten Bescheid ohne größeren Aufwand mittels Computer manipuliert hat. Allein dieser unstreitige Sachverhalt lässt Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin aufkommen, unabhängig davon, ob der weitere Vorwurf bezüglich der Gesamtlänge des Fahrzeugs rechtlich zutrifft oder nicht.

e. Wegen dieses Vorfalls ist es aus Sicht des Gerichts gerechtfertigt, gegenüber der Antragstellerin Sanktionsmaßnahmen dahingehend zu verhängen, dass in Übereinstimmung mit den VwV-StVO ihr für einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis mehr erteilt wird. Im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt eine Beschränkung der Sanktion auf einzelne Fahrzeuge der Antragstellerin nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um ein gleich geeignetes Mittel handelt. Wie die diversen Genehmigungen bezüglich der Antragstellerin zeigen, verfügt sie über eine nicht unerhebliche Anzahl an Fahrzeugen zur Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr. Würde sich der Antragsgegner dann darauf beschränken, lediglich einzelne Fahrzeuge von einer Genehmigung auszuschließen, hätte diese Maßnahme kaum einen Sanktionseffekt. Die Antragstellerin wäre dadurch nur unerheblich in ihrer Planungsfreiheit betroffen und sie könnte weiterhin problemlos Schwertransporte durchführen. Eine solche Maßnahme ist aber nicht geeignet, einen Verstoß zu ahnden. Im Übrigen hat der Antragsgegner die Schärfe der Maßnahme hier dadurch abgemildert, indem er die bestehenden Dauererlaubnisse nicht widerrufen hat und er die Maßnahme mit dem Schreiben vom 28.05.2015 bereist 4-Monate im Voraus angekündigt hat. Dadurch traf die Maßnahme die Antragstellerin nicht unvorbereitet und sie hatte genügend Zeit, sich darauf einzustellen. In Bezug auf den hier streitgegenständlichen Bescheid hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, warum genau die Verkürzung der Gültigkeitsdauer um 7-Wochen für sie unangemessen ist.

Im Übrigen hätte die Antragstellerin in der Hauptsache nur dann einen gebundenen Anspruch auf die beantragte Verlängerung der Gültigkeitsdauer, wenn das Ermessen des Antragsgegners bei seiner Entscheidung auf Null reduziert wäre. Dafür ist aber nichts ersichtlich und auch die Antragstellerin hat zu diesem Punkt nichts vorgetragen. Mit dem streitgegenständlichen Antrag begehrt die Antragstellerin eine Gültigkeitsdauer von 13-Wochen, um in diesem Zeitraum drei Transporte durchführen zu können. Unabhängig von der hier im Raum stehenden „Sperrzeit“ von 2-Monaten, steht der Antragstellerin aber kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für einen bestimmten, selbst festgelegten Zeitraum zu. Da die hier beantragten Erlaubnisse immer für eine bestimmte Strecke gewährt werden, besteht normalerweise kein Anspruch darauf, den Transport an einem bestimmten Tag oder während eines bestimmten Zeitraums durchführen zu können. Gerade beim Einsatz von Fahrzeugen, die nicht allgemein auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, muss die Behörde immer prüfen, ob im Einzelfall dem Großraum- und Schwerverkehr Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an diesem Tag oder in diesem Zeitraum entgegenstehen. Die Antragstellerin hat daher nur einen Anspruch darauf, dass ihre Gründe für den beantragten Tag oder den beantragten Zeitraum ermessensfehlerfrei abgewogen werden. Vorliegend benennt die Antragstellerin aber selbst keine Gründe, warum sie zur Durchführung der drei Transporte zwingend einer Erlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von 13-Wochen angewiesen und warum für sie ein genehmigter Zeitraum von etwas über 5-Wochen unbehilflich ist. Ein noch großzügigerer Zeitraum mag zwar aus Gründen der Dispositionsfreiheit im Logistikbereich wünschenswert sein, ein verbindlicher Anspruch ist damit aber nicht verbunden. Es wäre auch nicht grundsätzlich ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner die Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr auf einen engen Zeitraum eingrenzen würde, z. B. weil sich aus seiner Sicht bestimmte Zeiträume oder bestimmte Uhrzeiten wegen eines zu erwartenden geringen Verkehrsaufkommens besonders zur Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr eignen oder weil bestimmte Zeiträume gänzlich ungeeignet sind z. B. Reiseverkehr während der Ferienzeit. Solange keine zwingenden Gründe der Antragstellerin entgegenstehen, hat der Antragsgegner hier einen weiten Ermessensspielraum. Schon allein deswegen steht der Antragstellerin nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte einstweilige Verfügung zu, unabhängig von der Angemessenheit der verfügten „Sperrzeit“.

3. Da der Antrag erfolglos war, war er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen gewesen.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, Heft 2), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Mangels konkreter Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwertes, ist für das Hauptsacheverfahren vom Auffangwert i. H. v. 5.000,- EUR auszugehen. Dieser Streitwert war hier auch nicht nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, da die Entscheidung in der Sache wegen den zeitlichen Umständen die Hauptsache vorweg nimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.