Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2014 - M 9 K 14.1256
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... 1957 geborene Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Juli 1990 in das Bundesgebiet ein und war zunächst ab
Mit Urteil vom ... März 2000 wurde der Kläger durch das Landgericht ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe zugrunde. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger in den Jahren 1997 bis 1998 mehrfach Heroin in Mengen zwischen 100 Gramm und 1 Kilogramm handelte. Der Kläger wurde daraufhin durch Bescheid der Beklagten vom ... September 2000 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. In Vollzug dieses Bescheides wurde er am ... Oktober 2001 nach Albanien abgeschoben. Nachdem die Beklagte die Ausweisungswirkungen auf den 1. Oktober 2004 befristete, reiste der Kläger am 15. November 2004 erneut in das Bundesgebiet ein und erhielt am 13. Dezember 2005 eine bis zum 12. Dezember 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 31. Oktober 2013 verlängert wurde.
Mit Urteil vom ... März 2013 wurde der Kläger durch das Amtsgericht ... zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich der Kläger einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht habe. Der Kläger habe vom Empfänger einer Heroinlieferung mit 500 Gramm mehrfach die Bezahlung derselben gefordert und auch eine Teilrückabwicklung des Geschäfts verhandelt. Auf Berufung des Klägers, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, änderte das Landgericht ... mit Urteil vom ... August 2013 das Urteil des Amtsgerichts ... vom ... März 2013 dahingehend, dass der Kläger nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde.
Der Kläger wohnte vor seiner Inhaftierung aufgrund des letztgenannten Urteils bei seiner Ehefrau, die seit dem Jahr 2002 deutsche Staatsangehörige ist. Er hat darüber hinaus zwei Kinder, geboren am ... 1989 und am ... 1992. Die Kinder des Klägers sind nach den Feststellungen des Landgerichts ... im Urteil vom ... August 2013 wirtschaftlich selbstständig und ebenfalls seit 2002 deutsche Staatsangehörige.
Nach Anhörung wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom ... November 2013 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1. des Bescheids).
Die Klage gegen diesen Bescheid hat die erkennende Kammer im Verfahren M 9 K 13.5566 mit Datum vom heutigen Tage abgewiesen.
Mit Bescheid vom ...02.2014 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen der Straftat, die zur Ausweisung des Klägers führte kein Aufenthaltstitel erteilt werden könne.
Mit Telefax vom
1. Der Bescheid der Landeshauptstadt München vom ... Februar 2014 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger am
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel. Der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels scheidet gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aus, da der Kläger zu Recht ausgewiesen wurde.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die den Parteien bekannten Gründe des Urteils der Kammer zur Ausweisung des Klägers vom heutigen Tag im Verfahren M 9 K 13.5566 sowie die Gründe des angefochtenen Bescheids vom ... Februar 2014 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
