Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2014 - M 9 K 14.1256

bei uns veröffentlicht am10.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1957 geborene Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Juli 1990 in das Bundesgebiet ein und war zunächst ab 25. April 1991 in Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Mit Urteil vom ... März 2000 wurde der Kläger durch das Landgericht ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe zugrunde. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger in den Jahren 1997 bis 1998 mehrfach Heroin in Mengen zwischen 100 Gramm und 1 Kilogramm handelte. Der Kläger wurde daraufhin durch Bescheid der Beklagten vom ... September 2000 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. In Vollzug dieses Bescheides wurde er am ... Oktober 2001 nach Albanien abgeschoben. Nachdem die Beklagte die Ausweisungswirkungen auf den 1. Oktober 2004 befristete, reiste der Kläger am 15. November 2004 erneut in das Bundesgebiet ein und erhielt am 13. Dezember 2005 eine bis zum 12. Dezember 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 31. Oktober 2013 verlängert wurde.

Mit Urteil vom ... März 2013 wurde der Kläger durch das Amtsgericht ... zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich der Kläger einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht habe. Der Kläger habe vom Empfänger einer Heroinlieferung mit 500 Gramm mehrfach die Bezahlung derselben gefordert und auch eine Teilrückabwicklung des Geschäfts verhandelt. Auf Berufung des Klägers, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, änderte das Landgericht ... mit Urteil vom ... August 2013 das Urteil des Amtsgerichts ... vom ... März 2013 dahingehend, dass der Kläger nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde.

Der Kläger wohnte vor seiner Inhaftierung aufgrund des letztgenannten Urteils bei seiner Ehefrau, die seit dem Jahr 2002 deutsche Staatsangehörige ist. Er hat darüber hinaus zwei Kinder, geboren am ... 1989 und am ... 1992. Die Kinder des Klägers sind nach den Feststellungen des Landgerichts ... im Urteil vom ... August 2013 wirtschaftlich selbstständig und ebenfalls seit 2002 deutsche Staatsangehörige.

Nach Anhörung wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom ... November 2013 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1. des Bescheids).

Die Klage gegen diesen Bescheid hat die erkennende Kammer im Verfahren M 9 K 13.5566 mit Datum vom heutigen Tage abgewiesen.

Mit Bescheid vom ...02.2014 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 26. April 2010 und auf Aufenthaltserlaubnis vom 11. Dezember 2013 ab (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 des Bescheids wurde die Abschiebung aus der Haft angeordnet und für den Fall der Haftentlassung die Abschiebung binnen 4 Wochen nach Haftentlassung und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht angedroht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen der Straftat, die zur Ausweisung des Klägers führte kein Aufenthaltstitel erteilt werden könne.

Mit Telefax vom 25. März 2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen die Beklagte erhoben. Er beantragt zuletzt:

1. Der Bescheid der Landeshauptstadt München vom ... Februar 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger am 26. April 2010 beantragte Niederlassungserlaubnis, zumindest die vom Kläger am 11. Dezember 2013 beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel. Der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels scheidet gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aus, da der Kläger zu Recht ausgewiesen wurde.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die den Parteien bekannten Gründe des Urteils der Kammer zur Ausweisung des Klägers vom heutigen Tag im Verfahren M 9 K 13.5566 sowie die Gründe des angefochtenen Bescheids vom ... Februar 2014 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

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bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1957 geborene Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Juli 1990 in das Bundesgebiet ein und war zunächst ab 25. April 1991 in Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Mit Urteil vom ... März 2000 wurde der Kläger durch das Landgericht ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe zugrunde. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger in den Jahren 1997 bis 1998 mehrfach Heroin in Mengen zwischen 100 Gramm und 1 Kilogramm handelte. Der Kläger wurde daraufhin durch Bescheid der Beklagten vom ... September 2000 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. In Vollzug dieses Bescheides wurde er am 5. Oktober 2001 nach Albanien abgeschoben. Nachdem die Beklagte die Ausweisungswirkungen auf den 1. Oktober 2004 befristete, reiste der Kläger am 15. November 2004 erneut in das Bundesgebiet ein und erhielt am 13. Dezember 2005 eine bis zum 12. Dezember 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 31. Oktober 2013 verlängert wurde.

Mit Urteil vom ... März 2013 wurde der Kläger durch das Amtsgericht ... zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich der Kläger einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht habe. Der Kläger habe vom Empfänger einer Heroinlieferung mit 500 Gramm mehrfach die Bezahlung derselben gefordert und auch eine Teilrückabwicklung des Geschäfts verhandelt. Auf Berufung des Klägers, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, änderte das Landgericht ... mit Urteil vom ... August 2013 das Urteil des Amtsgerichts ... vom ... März 2013 dahingehend, dass der Kläger nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde.

Der Kläger wohnte vor seiner Inhaftierung aufgrund des letztgenannten Urteils bei seiner Ehefrau, die seit dem Jahr 2002 deutsche Staatsangehörige ist. Er hat darüber hinaus zwei Kinder, geboren am ... 1989 und am ... 1992. Die Kinder des Klägers sind nach den Feststellungen des Landgerichts ... im Urteil vom ... August 2013 wirtschaftlich selbstständig und ebenfalls seit 2002 deutsche Staatsangehörige.

Nach Anhörung wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom ... November 2013 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1. des Bescheids). In Nr. 2. des Bescheids wurde die Wiedereinreise für sieben Jahre untersagt. In Nr. 3. des Bescheids wurde die Abschiebung aus der Haft angekündigt. Für den Fall einer Haftentlassung vor Durchführung der Abschiebung, wurde die Abschiebung innerhalb von vier Wochen nach Haftentlassung angedroht.

In den Gründen des Bescheids wurde ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner Verurteilung zwingend auszuweisen sei. Er genieße besonderen Ausweisungsschutz, da seine Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihm gelebt habe. Es würden jedoch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, weshalb der Kläger ausgewiesen werden könne. Aufgrund der Art und dem Umfang der begangenen Straftat müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer konkreten Gefahr erneuter Störungen ausgegangen werden. Der Kläger habe sich trotz der bereits vollzogenen Ausweisung und Abschiebung nicht davon abhalten lassen, erneut Kontakt zu einem im Kosovo lebenden Rauschgifthändler aufzunehmen und diesen zu unterstützen. Auch bei einer nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführenden Güter- und Interessenabwägung könne die Ausweisung erfolgen, da der Kläger einer Gruppe angehört habe, die in erheblichem Umfang gewerbsmäßig mit Heroin gehandelt habe und dies bereits in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Die Kinder des Klägers seien erwachsen und selbstständig, er selbst sei kein faktischer Inländer, da er erst mit 33 Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei und sich nach der letzten Abschiebung erneut in Albanien aufgehalten habe.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 5. Dezember 2013, hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen die Beklagte erhoben. Er beantragt zuletzt:

Der Bescheid der Landeshauptstadt München vom ... November 2013 wird aufgehoben.

Im Fall des Klägers müsse eine Ausnahme von der Regelausweisung gemacht werden, da die Besonderheiten der Tat und der Person des Klägers den schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen würden. Es habe sich bei der letzten Straftat lediglich um eine Beihilfetat gehandelt. Der Kläger sei nicht Mitglied einer Bande und auch nicht an der Planung oder Durchführung der Tat beteiligt gewesen. Er habe keinen Einfluss auf das Rauschgiftgeschäft gehabt, sondern sei lediglich mit der Geldzahlung befasst gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei er nicht Mitglied einer Bande von Heroinhändlern gewesen, die er beim Rauschgifthandel unterstützt habe. Diese Sachverhaltsbewertung entspreche weder dem Ermittlungsergebnis noch den Feststellungen in den beiden Strafurteilen. Zudem treffe die Ausweisung die deutsche Familie des Klägers. Die Ehefrau des Klägers brauche die Unterstützung desselben, da sie krank sei. Eine Ermessensentscheidung der Beklagten habe nicht stattgefunden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom ... November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Beklagte hat die Ausweisung des Klägers zu Recht auf § 53 Nr. 2 i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG gestützt. Danach wird ein Ausländer, der wie der Kläger wegen einer in § 53 Nr. 2 AufenthG genannten Tat verurteilt wurde, trotz des hier vorliegenden besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG in der Regel ausgewiesen (§ 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG).

Ein Abweichen von dieser Regelfolge war im vorliegenden Fall nicht geboten. Insbesondere ist der Ausweisungsanlass in Form der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kein Gesichtspunkt, der eine Abweichung von der Regelbeurteilung rechtfertigen könnte. § 53 Nr. 2 AufenthG unterscheidet nicht zwischen einer Beihilfetat und einer selbstständigen Verwirklichung einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz. Es kommt daher zunächst nicht darauf an, ob der Kläger Mitglied einer Bande von Heroinhändlern gewesen ist oder nur einmalig mit dem Geldeintreiben für ein Heroingeschäft befasst war. Das Gericht geht entsprechend dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten und des Protokolls über die Sitzung des Amtsgerichts ... vom ... März 2013 (Bl. 50 ff. der Gerichtsakte) ebenfalls davon aus, dass der Kläger bei der verurteilten Tat nur zur Entgegennahme von Geldern und deren Weiterleitung zuständig war. Dies entspricht den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts ... vom ... März 2013 (vgl. S. 12 und 13 des Urteils). Diese Feststellungen hat der Kläger durch die Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch letztlich zugestanden. Dementsprechend hat das Landgericht ... in seinem Berufungsurteil zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass dieser den Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt hat und daher als geständig anzusehen ist (S. 12 des Urteils; Bl. 380 der Behördenakte). Es ist somit nicht überzeugend, wenn im vorliegenden Verfahren nunmehr vorgetragen wird, der Kläger sei lediglich mit der Entgegennahme von Geld, unabhängig von dem Rauschgiftgeschäft, befasst gewesen. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts ... vom ... März 2013 war der Kläger neben der Beitreibung des Geldbetrags auch bereit, an der Rückabwicklung des Heroingeschäfts mitzuwirken, d. h. die Hälfte des Rauschgifts wieder zurückzunehmen und an den Lieferanten zu übergeben. Unabhängig davon, ob der Kläger Mitglied einer Heroinhändlerbande gewesen ist, ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts, dass der Kläger Kontakte zu Heroinhändlern hatte und diese bei dem Handel unterstützt hat. Daraus ergibt sich die von der Beklagten im Bescheid angenommene hohe Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefahr erneuter Straftaten. Sie ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Abweichen von der Regelbewertung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aufgrund von Besonderheiten des Ausweisungsanlasses nicht möglich ist. Der Kläger hat durch seine in der Tat deutlich gewordenen fortbestehenden Kontakte zum Rauschgifthändlermilieu und durch die Mitwirkung beim Rauschgifthandel deutlich gemacht, dass eine Abkehr vom Drogenhandel nicht stattgefunden hat. Angesichts der früheren intensiven Verwicklung des Klägers in Drogengeschäfte, die zu der Verurteilung durch das Landgericht ... im Jahr 2000 geführt haben, wäre eine völlige Abkehr von diesem kriminellen Milieu geboten, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Eine solche Abkehr hat jedoch trotz der Verurteilung im Jahr 2000, der Ausweisung und anschließenden Abschiebung offenbar nicht stattgefunden. Nachdem der Kläger im vollen Bewusstsein der mit seinem Tun verbundenen Folgen erneut straffällig wurde ist nicht erkennbar, weshalb dies in Zukunft anders sein sollte. Hierauf hat die Beklagte zu Recht entscheidend abgestellt.

Die umfangreiche Interessenabwägung und Ermessensausübung der Beklagten berücksichtigt in ausreichendem Umfang die fortbestehende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und die Interessen seiner volljährigen Kinder. Sie ist auch bei Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Hierzu wird auf die ausführlichen Darlegungen auf Seite 7 bis 11 des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

2. Die in Nr. 2. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sieben Jahre ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verkürzung dieser Frist.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Eine zu spezialpräventiven Zwecken verfügte Ausweisung, wie im vorliegenden Fall, verlangt eine prognostische Einschätzung, für welchen Zeithorizont das Verhalten des Ausländers das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Sodann ist diese Frist in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 Grundrechtscharta und Art. 8 EMRK zu messen, um die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Ausländers sowie die seiner Familienangehörigen zu begrenzen (BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 19 ZB 12.1792 - juris Rn. 26 m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst festzustellen, dass die Fristgrenze des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG im vorliegenden Fall keine absolute Grenze darstellt. Wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht feststellt, besteht im Fall des Klägers weiterhin die erhebliche Gefahr der Begehung von Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Trotz seines Alters und der bereits in der Vergangenheit erfolgten erheblichen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der im Jahr 2001 vollzogenen Ausweisung und Abschiebung, hat der Kläger erneut Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität begangen. Angesichts des langen Zeitraums, in dem dieser die Verbindungen zur Rauschgiftkriminalität aufrecht erhalten hat und der Tatsache, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelte, ist damit zu rechnen, dass sich die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität fortsetzen würde. Eine Änderung der Grundeinstellung des Klägers zu Straftaten ist in seinem Alter nicht mehr zu erwarten. Die von der Beklagten im zweiten Schritt mit Blick auf die Gefahr für die öffentliche Ordnung zu treffende Befristungsentscheidung, unter Berücksichtigung der einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie seiner engeren Familienangehörigen, gebietet keine kürzere Frist als die von der Beklagten gewählten sieben Jahre. Die Kinder des Klägers sind bereits selbstständig und waren in der Vergangenheit aufgrund der Straftaten und der Ausweisung des Klägers ohnehin gezwungen, ohne dessen Unterstützung zurechtzukommen. Auch die Ehefrau des Klägers hat in der Vergangenheit deutlich werden lassen, dass sie selbst in der Lage ist, gegebenenfalls mit Unterstützung ihrer Kinder, das Leben ohne den Kläger zu meistern. Zudem besteht keine besondere soziale oder wirtschaftliche Integration des Klägers im Bundesgebiet. Er ist erst mit 33 Jahren nach Deutschland eingereist und hat sich zwar längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten, er spricht aber in erster Linie albanisch und hat aufgrund seiner zwischenzeitlichen Ausweisung weiter Verbindungen zum Heimatland.

3. Die Abschiebungsandrohung sowie die Ausreisefrist in Nr. 3. des Bescheids sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach alledem war die Klage im vollen Umfang abzuweisen.

Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1957 geborene Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Juli 1990 in das Bundesgebiet ein und war zunächst ab 25. April 1991 in Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Mit Urteil vom ... März 2000 wurde der Kläger durch das Landgericht ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe zugrunde. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger in den Jahren 1997 bis 1998 mehrfach Heroin in Mengen zwischen 100 Gramm und 1 Kilogramm handelte. Der Kläger wurde daraufhin durch Bescheid der Beklagten vom ... September 2000 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. In Vollzug dieses Bescheides wurde er am 5. Oktober 2001 nach Albanien abgeschoben. Nachdem die Beklagte die Ausweisungswirkungen auf den 1. Oktober 2004 befristete, reiste der Kläger am 15. November 2004 erneut in das Bundesgebiet ein und erhielt am 13. Dezember 2005 eine bis zum 12. Dezember 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 31. Oktober 2013 verlängert wurde.

Mit Urteil vom ... März 2013 wurde der Kläger durch das Amtsgericht ... zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich der Kläger einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht habe. Der Kläger habe vom Empfänger einer Heroinlieferung mit 500 Gramm mehrfach die Bezahlung derselben gefordert und auch eine Teilrückabwicklung des Geschäfts verhandelt. Auf Berufung des Klägers, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, änderte das Landgericht ... mit Urteil vom ... August 2013 das Urteil des Amtsgerichts ... vom ... März 2013 dahingehend, dass der Kläger nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde.

Der Kläger wohnte vor seiner Inhaftierung aufgrund des letztgenannten Urteils bei seiner Ehefrau, die seit dem Jahr 2002 deutsche Staatsangehörige ist. Er hat darüber hinaus zwei Kinder, geboren am ... 1989 und am ... 1992. Die Kinder des Klägers sind nach den Feststellungen des Landgerichts ... im Urteil vom ... August 2013 wirtschaftlich selbstständig und ebenfalls seit 2002 deutsche Staatsangehörige.

Nach Anhörung wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom ... November 2013 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1. des Bescheids). In Nr. 2. des Bescheids wurde die Wiedereinreise für sieben Jahre untersagt. In Nr. 3. des Bescheids wurde die Abschiebung aus der Haft angekündigt. Für den Fall einer Haftentlassung vor Durchführung der Abschiebung, wurde die Abschiebung innerhalb von vier Wochen nach Haftentlassung angedroht.

In den Gründen des Bescheids wurde ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner Verurteilung zwingend auszuweisen sei. Er genieße besonderen Ausweisungsschutz, da seine Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihm gelebt habe. Es würden jedoch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, weshalb der Kläger ausgewiesen werden könne. Aufgrund der Art und dem Umfang der begangenen Straftat müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer konkreten Gefahr erneuter Störungen ausgegangen werden. Der Kläger habe sich trotz der bereits vollzogenen Ausweisung und Abschiebung nicht davon abhalten lassen, erneut Kontakt zu einem im Kosovo lebenden Rauschgifthändler aufzunehmen und diesen zu unterstützen. Auch bei einer nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführenden Güter- und Interessenabwägung könne die Ausweisung erfolgen, da der Kläger einer Gruppe angehört habe, die in erheblichem Umfang gewerbsmäßig mit Heroin gehandelt habe und dies bereits in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Die Kinder des Klägers seien erwachsen und selbstständig, er selbst sei kein faktischer Inländer, da er erst mit 33 Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei und sich nach der letzten Abschiebung erneut in Albanien aufgehalten habe.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 5. Dezember 2013, hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen die Beklagte erhoben. Er beantragt zuletzt:

Der Bescheid der Landeshauptstadt München vom ... November 2013 wird aufgehoben.

Im Fall des Klägers müsse eine Ausnahme von der Regelausweisung gemacht werden, da die Besonderheiten der Tat und der Person des Klägers den schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen würden. Es habe sich bei der letzten Straftat lediglich um eine Beihilfetat gehandelt. Der Kläger sei nicht Mitglied einer Bande und auch nicht an der Planung oder Durchführung der Tat beteiligt gewesen. Er habe keinen Einfluss auf das Rauschgiftgeschäft gehabt, sondern sei lediglich mit der Geldzahlung befasst gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei er nicht Mitglied einer Bande von Heroinhändlern gewesen, die er beim Rauschgifthandel unterstützt habe. Diese Sachverhaltsbewertung entspreche weder dem Ermittlungsergebnis noch den Feststellungen in den beiden Strafurteilen. Zudem treffe die Ausweisung die deutsche Familie des Klägers. Die Ehefrau des Klägers brauche die Unterstützung desselben, da sie krank sei. Eine Ermessensentscheidung der Beklagten habe nicht stattgefunden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom ... November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Beklagte hat die Ausweisung des Klägers zu Recht auf § 53 Nr. 2 i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG gestützt. Danach wird ein Ausländer, der wie der Kläger wegen einer in § 53 Nr. 2 AufenthG genannten Tat verurteilt wurde, trotz des hier vorliegenden besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG in der Regel ausgewiesen (§ 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG).

Ein Abweichen von dieser Regelfolge war im vorliegenden Fall nicht geboten. Insbesondere ist der Ausweisungsanlass in Form der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kein Gesichtspunkt, der eine Abweichung von der Regelbeurteilung rechtfertigen könnte. § 53 Nr. 2 AufenthG unterscheidet nicht zwischen einer Beihilfetat und einer selbstständigen Verwirklichung einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz. Es kommt daher zunächst nicht darauf an, ob der Kläger Mitglied einer Bande von Heroinhändlern gewesen ist oder nur einmalig mit dem Geldeintreiben für ein Heroingeschäft befasst war. Das Gericht geht entsprechend dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten und des Protokolls über die Sitzung des Amtsgerichts ... vom ... März 2013 (Bl. 50 ff. der Gerichtsakte) ebenfalls davon aus, dass der Kläger bei der verurteilten Tat nur zur Entgegennahme von Geldern und deren Weiterleitung zuständig war. Dies entspricht den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts ... vom ... März 2013 (vgl. S. 12 und 13 des Urteils). Diese Feststellungen hat der Kläger durch die Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch letztlich zugestanden. Dementsprechend hat das Landgericht ... in seinem Berufungsurteil zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass dieser den Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt hat und daher als geständig anzusehen ist (S. 12 des Urteils; Bl. 380 der Behördenakte). Es ist somit nicht überzeugend, wenn im vorliegenden Verfahren nunmehr vorgetragen wird, der Kläger sei lediglich mit der Entgegennahme von Geld, unabhängig von dem Rauschgiftgeschäft, befasst gewesen. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts ... vom ... März 2013 war der Kläger neben der Beitreibung des Geldbetrags auch bereit, an der Rückabwicklung des Heroingeschäfts mitzuwirken, d. h. die Hälfte des Rauschgifts wieder zurückzunehmen und an den Lieferanten zu übergeben. Unabhängig davon, ob der Kläger Mitglied einer Heroinhändlerbande gewesen ist, ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts, dass der Kläger Kontakte zu Heroinhändlern hatte und diese bei dem Handel unterstützt hat. Daraus ergibt sich die von der Beklagten im Bescheid angenommene hohe Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefahr erneuter Straftaten. Sie ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Abweichen von der Regelbewertung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aufgrund von Besonderheiten des Ausweisungsanlasses nicht möglich ist. Der Kläger hat durch seine in der Tat deutlich gewordenen fortbestehenden Kontakte zum Rauschgifthändlermilieu und durch die Mitwirkung beim Rauschgifthandel deutlich gemacht, dass eine Abkehr vom Drogenhandel nicht stattgefunden hat. Angesichts der früheren intensiven Verwicklung des Klägers in Drogengeschäfte, die zu der Verurteilung durch das Landgericht ... im Jahr 2000 geführt haben, wäre eine völlige Abkehr von diesem kriminellen Milieu geboten, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Eine solche Abkehr hat jedoch trotz der Verurteilung im Jahr 2000, der Ausweisung und anschließenden Abschiebung offenbar nicht stattgefunden. Nachdem der Kläger im vollen Bewusstsein der mit seinem Tun verbundenen Folgen erneut straffällig wurde ist nicht erkennbar, weshalb dies in Zukunft anders sein sollte. Hierauf hat die Beklagte zu Recht entscheidend abgestellt.

Die umfangreiche Interessenabwägung und Ermessensausübung der Beklagten berücksichtigt in ausreichendem Umfang die fortbestehende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und die Interessen seiner volljährigen Kinder. Sie ist auch bei Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Hierzu wird auf die ausführlichen Darlegungen auf Seite 7 bis 11 des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

2. Die in Nr. 2. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sieben Jahre ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verkürzung dieser Frist.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Eine zu spezialpräventiven Zwecken verfügte Ausweisung, wie im vorliegenden Fall, verlangt eine prognostische Einschätzung, für welchen Zeithorizont das Verhalten des Ausländers das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Sodann ist diese Frist in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 Grundrechtscharta und Art. 8 EMRK zu messen, um die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Ausländers sowie die seiner Familienangehörigen zu begrenzen (BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 19 ZB 12.1792 - juris Rn. 26 m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst festzustellen, dass die Fristgrenze des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG im vorliegenden Fall keine absolute Grenze darstellt. Wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht feststellt, besteht im Fall des Klägers weiterhin die erhebliche Gefahr der Begehung von Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Trotz seines Alters und der bereits in der Vergangenheit erfolgten erheblichen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der im Jahr 2001 vollzogenen Ausweisung und Abschiebung, hat der Kläger erneut Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität begangen. Angesichts des langen Zeitraums, in dem dieser die Verbindungen zur Rauschgiftkriminalität aufrecht erhalten hat und der Tatsache, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelte, ist damit zu rechnen, dass sich die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität fortsetzen würde. Eine Änderung der Grundeinstellung des Klägers zu Straftaten ist in seinem Alter nicht mehr zu erwarten. Die von der Beklagten im zweiten Schritt mit Blick auf die Gefahr für die öffentliche Ordnung zu treffende Befristungsentscheidung, unter Berücksichtigung der einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie seiner engeren Familienangehörigen, gebietet keine kürzere Frist als die von der Beklagten gewählten sieben Jahre. Die Kinder des Klägers sind bereits selbstständig und waren in der Vergangenheit aufgrund der Straftaten und der Ausweisung des Klägers ohnehin gezwungen, ohne dessen Unterstützung zurechtzukommen. Auch die Ehefrau des Klägers hat in der Vergangenheit deutlich werden lassen, dass sie selbst in der Lage ist, gegebenenfalls mit Unterstützung ihrer Kinder, das Leben ohne den Kläger zu meistern. Zudem besteht keine besondere soziale oder wirtschaftliche Integration des Klägers im Bundesgebiet. Er ist erst mit 33 Jahren nach Deutschland eingereist und hat sich zwar längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten, er spricht aber in erster Linie albanisch und hat aufgrund seiner zwischenzeitlichen Ausweisung weiter Verbindungen zum Heimatland.

3. Die Abschiebungsandrohung sowie die Ausreisefrist in Nr. 3. des Bescheids sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach alledem war die Klage im vollen Umfang abzuweisen.

Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.