Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Jan. 2018 - M 3 K 16.4631

bei uns veröffentlicht am30.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Verpflichtung des Beklagten als Aufgabenträger, die Kosten für die Beförderung der Klägerin zu der von ihr besuchten Realschule im Schuljahr 2015/2016 zu übernehmen.

Die 1999 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 10. Jahrgangsstufe der …-… in … Mit Formblattantrag vom 15. Februar 2015, eingegangen am 8. Oktober 2015, wurde für die Klägerin bei dem Beklagten ein „Antrag auf Kostenfreiheit des Schulwegs“ für das Schuljahr 2015/2016 gestellt.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 lehnte der Beklagte diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine Beförderungspflicht des Aufgabenträgers bestünde nur zum Pflicht- und Wahlunterricht der nächstgelegenen Schule. Die nächstgelegene Schule sei die …-… Realschule … Nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV könnten die Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule nur übernommen werden, wenn die Beförderungskosten zu dieser die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20% überstiegen. Die maßgeblichen Kostengrenzen lägen hier bei 38,70 € monatlich (= 1 Ring); bei einer Fahrt zur …- …-Realschule jedoch bei 55,50 € (= 4 Ringe), sodass die 20%-ige Toleranzgrenze überschritten würde. Der Beklagte habe den gesetzlich vorgegebenen Ermessensspielraum des § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV erkannt und nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entschieden. Fiktive Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstanden wären, würden nicht übernommen.

Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Januar 2016 Widerspruch ein. Zum Zeitpunkt des Übertritts der Klägerin vom Gymnasium auf die Realschule im Februar 2012 sei in der 9. Jahrgangsstufe der …-… Realschule am Französisch-Zweig die Aufnahme aufgrund der Klassenstärken nicht möglich gewesen.

Der Beklagte half dem Widerspruch mit Schreiben vom 23. März 2016 nicht ab und legte den Widerspruch der Regierung von Oberbayern vor, die den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2016, zugestellt am 12. September 2016, zurückwies. Im vorliegenden Fall sei die …- … Realschule in … die im Sinne des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs nächstgelegene, aufnahmefähige und mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbare Realschule. Dabei zähle die Ausbildungsrichtung III als eine Ausbildungsrichtung.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016, eingegangen am selben Tag, erhob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage und beantragte,

unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Dezember 2015) in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 7. September 2016 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Fahrtkosten für den Besuch der …- … Realschule in … für das Schuljahr 2015/2016 zu erstatten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin beabsichtige, das Abitur zu machen und zu studieren. Dazu benötige sie zwingend eine zweite Fremdsprache. Diese sei nur über den Schwerpunkt III a zu erreichen. Es gebe eine Bestätigung der Realschule in …, wonach es dort gerade keinen Platz in der Französischklasse gegeben habe.

Die Ausbildungsrichtungen III a und b seien keine gleichwertigen Ausbildungsrichtungen. Ein Schwerpunkt auf Sprachen habe rein gar nichts mit musischer Gestaltung, Hauswirtschaft oder Sozialem gemein, so dass diese Klassifizierung nicht nachvollziehbar sei. Wenn die Schwerpunkte wirklich gleichwertig wären, müssten auch die anderen Ausbildungsrichtungen für das Abitur ausreichen, was definitiv nicht der Fall sei.

Mit einer Streifenkarte werde jeweils nur ein Streifen benötigt, auch die kilometermäßige Entfernung sei zu der von der Klägerin besuchten Schule nicht 20% weiter.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Wahlpflichtfächergruppen III a und III b stellten nach ständiger Rechtsprechung keine eigene Ausbildungsrichtung im Sinne der Vorschriften über die Schülerbeförderung dar.

Die Klägerin sei habe keinen Nachweis der Nichtaufnahmefähigkeit der nächstgelegenen Schulen im Falle rechtzeitiger Anmeldung erbracht.

Der Beklagte sei nicht verpflichtet, zur Ermittlung der nächstgelegenen Schule den Kostenaufwand des jeweiligen Schülers individuell mit Einzelfahrscheinen oder Streifenkarten zu errechnen, sondern vergleiche stets die Kosten für die jeweiligen Monatskarten innerhalb des jeweiligen Ausbildungstarifs.

Die Streitsache wurde am 30. Januar 2018 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der streitgegenständliche ablehnende Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 7. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Schulwegbeförderungskosten im Schuljahr 2015/2016 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, § 114 VwGO.

Einzelheiten des Anspruchs auf Übernahme der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg ergeben sich aus der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert am 14. Juni 2017 (GVBl. S. 381).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht zur nächstgelegenen Schule; diese ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart (z.B. Gymnasium, Realschule), Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Nächstgelegene Schulen in diesem Sinne ist für den Wohnort der Klägerin die …-… Realschule … Bei dieser Schule handelt es sich – wie bei der …-… Realschule – um eine Realschule mit gleichem Wahlpflichtfächerangebot.

Insoweit stellen die Wahlpflichtfächergruppen III a und III b jeweils nur eine unselbständige Ergänzung zu der in Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 BayEUG vorgesehenen „Ausbildungsrichtung III“ dar, so dass in den beiden Wahlpflichtfächergruppen kein für den Schulvergleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV relevantes zusätzliches Ausbildungsangebot gesehen werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: „Die Übernahme der Schulwegkosten durch die kommunalen Aufgabenträger hängt nicht vom Grad der Abweichungen im Fächerkanon der jeweiligen Schulen ab, sondern allein von der formalen Qualifikation eines zur Wahl stehenden Unterrichtsschwerpunkts als „Ausbildungsrichtung“ durch den zuständigen Gesetz- und Verordnungsgeber. Danach bestehen an den Realschulen derzeit nur die in Art. 8 Abs. 3 BayEUG genannten drei Ausbildungsrichtungen in Form entsprechender Wahlpflichtfächergruppen; die Wahl eines ergänzenden Schwerpunkts im musischgestaltenden, hauswirtschaftlichen oder sozialen Bereich innerhalb der Gruppe III (Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 BayEUG) bleibt daher auf der Ebene des Schülerbeförderungsrechts ohne Bedeutung (BayVGH vom 8.1.2008 Az. 7 B 07.1008; vgl. auch BayVGH vom 24.4.1985 Az. 7 B 84. A.830)“ (BayVGH, B. v. 23.06.2008, 7 B 08.550). Dem schließt sich das Gericht an.

Die von dem Beklagten genannte Schule ist mit dem geringsten Beförderungsaufwand im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zu erreichen. Es ist in ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geklärt, dass für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule grundsätzlich nicht auf die Entfernung oder auf den Zeitaufwand abzustellen ist, sondern auf den finanziellen Aufwand der Beförderung durch Vergleich der anfallenden Fahrtkosten (BayVGH, B.v. 20.4.2009 – 7 ZB 08.3048 –, juris; BayVGH U.v. 8.1.2008 - 7 B 07.1008 -, juris). Der finanzielle Aufwand der Beförderung ist durch Vergleich der anfallenden Beförderungskosten zu ermitteln. Während die Kosten für die Beförderung zu der von der Klägerin besuchten Realschule 55,50 Euro monatlich betragen, liegen sie bei der nächstgelegenen Realschule bei 38,70 Euro monatlich, sodass diese mit dem geringerem Beförderungsaufwand zu erreichen ist.

Beim Vergleich der Beförderungskosten ist es auch sachgerecht, als Maßstab der Berechnung auf die personalisierten Zeitkarten (Monatsfahrkarten) des öffentlichen Nachverkehrs abzustellen und nicht z.B. Einzelfahrkarten oder Streifenkarten heranzuziehen. In Massenverfahren mit zahlreichen beförderungsberechtigten Schülern ist eine solche Praxis nicht zu beanstanden. Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass eine individuelle Berechnung unter Berücksichtigung der (jährlich wechselnden) Ferientermine mit einem Vergleich der Kosten für die Monatsfahrkarten auf der einen Seite und für Einzelfahrscheine oder Streifenkarten auf der anderen Seite für jeden einzelnen Schüler mit vertretbarem Aufwand nicht zu bewältigen ist und damit unwirtschaftlich wäre. Eine individuelle Berechnung ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen erforderlich. Vielmehr ist dem Aufgabenträger insoweit ein Organisationsermessen zuzubilligen, das auch zur Erfüllung der Beförderungspflicht in der beschriebenen Weise berechtigt (vgl. BayVGH B.v. 31.5.2011 - 7 ZB 10.2930 -, juris, Rn. 13; BayVGH, B.v. 4.5.2012 - 7 ZB 11.2910 -, juris, Rn. 13).

Sofern überprüfbar dargelegt wird, dass der Schüler von der mit dem geringeren Beförderungsaufwand zu erreichenden Schule tatsächlich (z.B. aus Kapazitätsgründen) nicht aufgenommen wurde, erweitert sich die Schulbeförderungspflicht auf die dann nächstgelegene Schule (s. VG München, U.v. 10.02.2015 - M 3 K 12.5937 -, juris, Rn. 26). Im vorliegenden Fall konnte jedoch von Seiten der Klägerin nicht belegt werden, dass der Klägerin bei Anmeldung zu den vorgesehenen Anmeldeterminen im Schuljahr 2015/2016 ein Besuch in der nächstgelegenen …-… Realschule in … nicht möglich gewesen wäre. Die insoweit von der Klägerin vorgelegte Bestätigung der …-… Realschule vom 22. Januar 2016 bezieht sich nur auf die Aufnahme zum Halbjahr im Februar 2015 und nur auf den „Französisch-Zweig“, nicht auf die Ausbildungsrichtung der Gruppe III.

Schließlich war die Ablehnung der kostenfreien Beförderung des Klägers zur …-Realschule auch nicht im Hinblick auf § 2 Abs. 4 SchBefV zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV kann der Aufgabenträger die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernehmen, wenn der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt. Zum einen grenzt der Kläger die 20%ige Toleranzgrenze ermessensgerecht auf innerhalb des Landkreises liegende Schulen ein, zum anderen wäre die Toleranzgrenze bei Vergleich der Kosten (38,70 € zur …- …-Realschule … – 55,50 € zu der von der Klägerin besuchten …-… Realschule) im vorliegenden Fall überschritten. Es war auch nicht ermessensfehlerhaft im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV, dass der beklagte Aufgabenträger im Hinblick auf das allgemeine öffentliche Interesse an einer Begrenzung der finanziellen Aufwendungen auch unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin einer Übernahme der Beförderungskosten zu der von der Klägerin besuchten Schule nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung nach dieser Vorschrift ist nur in außergewöhnlichen Fällen zu erteilen (BayVGH, U.v. 19.2.2013, a.a.O, juris, Rn. 42). Bei der Entscheidung hierüber durfte der beklagte Aufgabenträger das öffentliche Interesse an einer sparsamen Mittelverwendung (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG) als prägenden Grundsatz des Schülerbeförderungsrechts berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 10.1.1996 – 7 B 94.1847 – BayVBl. 1996, 434).

Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass der Beklagte die Beförderungskosten wenigstens insoweit zu übernehmen hat, als sie bei einem Besuch zu der nächstgelegeneren Realschule angefallen wären. Es handelt sich insoweit nicht um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber denjenigen Kindern, die dort zur Schule gehen und Fahrtkosten dafür ersetzt bekommen. Die so genannten fiktiven Fahrtkosten werden nach eindeutiger obergerichtlicher Rechtsprechung im Bayerischen Schulwegkostenrecht nicht erstattet (BayVGH, B.v. 30.01.2007 – 7 ZB 06.781 -, juris, Rn. 13; BayVGH, U.v. 12.02.2001 – 7 B 99.3719 -, juris, Rn. 34, m.w. Nachw.), diese Auslegung von § 2 SchBefV verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung (BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 in NVwZ-RR 1991, S. 74). Danach kann ein Schüler nicht die (fiktiven) Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule verlangen, wenn er tatsächlich eine weiter entfernte Schule besucht. Darin liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 118 Abs. 1 BV, da der BayVerfGH hinreichende sachliche Gründe darin sieht, dass es nicht im Interesse einer auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung liege, durch Übernahme von Beförderungskosten zu entfernter liegenden Schulen die Schülerzahl der nächstgelegenen Schulen zu gefährden. Auch das Recht der Eltern auf Wahl der Schule für ihr Kind aus Art. 6 Abs. 2 GG bleibt unberührt. Ein allgemeiner Anspruch auf Subventionierung von Ausbildungskosten in Gestalt der Übernahme der Beförderungskosten in jedem Fall lässt sich der Verfassung nicht entnehmen.

Mithin bestand zu der von der Klägerin besuchten …-… Realschule im Schuljahr 2015/2016 keine Beförderungspflicht des Beklagten, da es sich weder um diejenige Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV handelte, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar war, noch eine Ausnahme von dieser Anspruchsvoraussetzung – etwa durch Vorliegen einer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheit der Schule – bestand, sodass die Klage keinen Erfolg hat.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Ab. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Feb. 2015 - M 3 K 12.5937

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom ... Oktober 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, im Schuljahr 2012/2013 die Kosten für die Beförderung der Schülerin ... von der Wohnung ihrer Eltern zur ...-schule ..., .

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom ... Oktober 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, im Schuljahr 2012/2013 die Kosten für die Beförderung der Schülerin ... von der Wohnung ihrer Eltern zur ...-schule ..., ... und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu übernehmen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) (im Folgenden: die Kläger) auf Übernahme der Kosten, die für die Beförderung ihrer Tochter ... von ihrer Wohnung zur ...-schule ... der ... in ..., ..., im Schuljahr 2012/2013, angefallen sind.

... wechselte zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 von der Grundschule auf die ...-schule in ... Nach Vortrag der Kläger ergab sich während des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2010/2011 die Notwendigkeit eines Schulwechsels, wozu auch die ...-schule ... dringend geraten habe. Sie wechselte nach den Pfingstferien, am 23. Mai 2011, in eine Klasse der 5. Jahrgangsstufe der ...-schule ... der ... in ... Nach Vortrag der Kläger hatten sie auch bei den in München gelegenen drei ...-schulen in Trägerschaft der ... nachgefragt, jedoch die Auskunft erhalten, dass dort alle Klassen voll besetzt seien.

Den Antrag auf Kostenfreiheit des Schulwegs für das Schuljahr 2011/2012 lehnte der Beklagte ab, da die besuchte Schule nicht die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbare Schule sei. Der Klägerin wäre ein Wechsel an die ...-...-schule in München-... zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 laut der von dort eingeholten Auskunft vom 1. August 2012 möglich gewesen. Die Entscheidung über den gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Widerspruch wurde einvernehmlich zurückgestellt bis zum Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens.

Am ... September 2012 stellten die Kläger Antrag auf Kostenfreiheit des Schulwegs für das Schuljahr 2012/2013.

Laut dem im Klageverfahren vorgelegten Ausdruck des E-Mail-Verkehrs hatten die Kläger per E-Mail am ... Juli 2012 beim Sekretariat des ...-Gymnasiums ... die Aufnahme ihrer Tochter in eine 7. Klasse der ...-schule im Wahlzweig BWR beantragt und gebeten, falls eine Aufnahme, wie telefonisch bereits mitgeteilt worden sei, nicht möglich sein sollte, dies schriftlich zu bestätigen. Der Antrag wurde - nach Auskunft der Kläger - nicht versehentlich, sondern auf telefonische Empfehlung der ...-schule an die E-Mail-Adresse des Gymnasiums gerichtet. Am ... Juli 2012 übersandten die Kläger die E-Mail vom ... Juli 2012 nochmals an das Sekretariat der ...-...-schule. Mit Schreiben vom ... Juli 2012 bestätigte die Schulleiterin der ...-...-schule in ... den Klägern, dass sie im Schuljahr 2012/2013 keinen freien Platz für deren Tochter „in der Wahlpflichtfachgruppe IIIb/BWR“ anbieten könne.

Auf Anfrage des Beklagten bestätigte die ...-...-schule ... mit Schreiben vom ... Oktober 2012, „dass im Schuljahr 2012/13 an der ...-...-schule ... in der 7. Jahrgangsstufe in den Wahlpflichtfächern IIIa (Französisch) und in II(BWR) jeweils ein freier Platz“ für die Tochter ... zur Verfügung gestanden hätte. Die Klägerin habe nach einem Platz im Kunstzweig nachgefragt, für diese Wahlpflichtfächergruppe habe aus Platzmangel eine Absage erteilt werden müssen.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... Oktober 2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab.

Kostenfreiheit des Schulweges werde grundsätzlich nur gewährt, wenn die nächstgelegene Schule besucht werde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV). Das sei diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (Kosten) erreichbar sei (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV). Nächstgelegene ...-schule sei die ...-...-schule ... der ... Dort hätte ... einen Schulplatz im Zweig III sowie in dem nunmehr in der ...-schule ... besuchten Zweig II erhalten. Die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule würden monatlich 46,50 € betragen, für die beantragte Schule 140,90 €. Diese Preisdifferenz liege nicht mehr im Rahmen einer möglichen, höchstens 20%igen Zusatzleistung durch den Lehrkraft München (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV). Fiktive Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstanden wären, würden nicht übernommen.

Mit der am ... November 2012 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Sie beantragten,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom ...10.2012 zu verpflichten, im Schuljahr 2012/2013 die Kosten für die Beförderung des Kindes ... von der Wohnung der Eltern zur ...-schule ..., ... und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu übernehmen.

... besuche hier im Schuljahr 2012/2013 die 7. Klasse mit der Ausbildungsrichtung II mit Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich (BWR). Die Entscheidung für eine Wahlpflichtfächergruppe träfen die Eltern am Ende der 6. Jahrgangsstufe. Die Schule ... biete die Ausbildungsrichtungen I (Schwerpunkt mathematisch-naturwissenschaftlicher Bereich), II (Schwerpunkt wirtschaftlicher Bereich), IIIa (2. Fremdsprache Französisch), IIIb (Schwerpunkt hauswirtschaftlicher oder sozialer Bereich) an. Die Kläger hätten sich für die Wahlpflichtfächergruppe II, Profilfach Betriebswirtschaftslehre (BWR) entschieden. Die Kläger hätten sich an die nächstgelegenen Schulen mit entsprechender pädagogischer und religiöser Ausbildungsrichtung II mit Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich gewandt, das seien die ...-...-schule, die ...-...-schule in ... und die ...-...-schule in München... Die Kläger hätten von sämtlichen Schulen eine Absage erhalten. Für eine Aufnahme in die ...-...-schule ... seien zunächst mehrere Telefonate geführt und Emails versandt worden. Da ein Wechsel an eine nähere Schule nicht möglich gewesen sei, sei die Tochter der Kläger weiterhin auf der nächstgelegenen Schule mit entsprechendem Platzangebot, nämlich der ...-schule ... in ..., geblieben. Die Kläger hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt für einen möglichen Schulwechsel nur Absagen von den näher gelegenen Schulen erhalten.

Mit Schreiben vom ... Juli 2012 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Tochter der Kläger hätte bereits für das Schuljahr 2011/2012 einen Platz in der ...-...-schule ... bekommen können, auch im Schuljahr 2012/2013 wäre dort nach der vom Beklagten eingeholten Auskunft der Schulleiterin ein Platz im Zweig II frei gewesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 19. November 2013 verwies der Beklagte darauf, dass Ende Juli 2012 deshalb kein freier Platz mehr für ... an der ...-Schule in ... zur Verfügung gestanden habe, weil sich die Kläger erst am Schuljahresende um einen Schulwechsel bemüht hätten. Aus dem Schreiben der Schule vom ... Oktober 2012 gehe hervor, dass tatsächlich ein freier Platz zur Verfügung gestanden hätte, der bei früherer Bewerbung auch an die Tochter der Kläger hätte vergeben werden können. Die Eltern einer Schülerin, die nicht die nächstgelegene Schule besuche, müssten sich bereits zum Zeitpunkt der allgemeinen Anmeldung, also jeweils im Mai, um einen Platz für das darauffolgende Schuljahr bemühen. Andernfalls hätten es die Eltern durch eine verspätete Anmeldung an der nächstgelegenen Schule in der Hand, die Beförderungskosten für die gewünschte, nicht nächstgelegene Schule zu erhalten. Ein Wechsel in eine näher gelegene Schule sei der Tochter der Kläger jedenfalls bereits zum Schuljahr 2011/2012 möglich gewesen; die Kläger äußerten hierzu, dies sei im Hinblick auf den erst im Mai 2011 erfolgten Wechsel an die ...-schule ... für ein Kind dieses Alters unzumutbar gewesen.

Mit Schreiben vom ... November 2013 bat das Gericht die Rektorin der ...-...-schule ... um Auskunft zur Vergabepraxis der Plätze für die höheren Jahrgangsstufen, insbesondere, nach welchen Kriterien, falls mehr Bewerberinnen als Plätze vorhanden seien, die Schülerinnen ausgewählt würden und ob bei dieser Auswahl der Zeitpunkt, zu dem nach einem Platz nachgefragt worden sei, eine Rolle spiele, so dass eine möglichst frühzeitige Bewerbung größere Erfolgsaussichten habe. Die Rektorin teilt mit Schreiben vom ... Februar 2014 mit, eine endgültige Zu- oder Absage könne immer erst in der letzten Schulwoche nach der Jahreszeugniskonferenz erfolgen, da erst dann feststünde, wie viele Schülerinnen ein Schuljahr nicht erfolgreich bestanden hätten. In der Zeit vor den Osterferien müssten sich die Eltern der Schülerinnen der 6. Jahrgangsstufe für einen Wahlpflichtfachbereich entscheiden, die Schule biete drei Wahlpflichtfachbereiche an, II (BWR), IIIa (Französisch) und IIIb (Kunst). Es habe im Schuljahr 2011/2012 nur zwei voll besetzte 6. Klassen gegeben. Daher habe sie den Klägern für den gewünschten Termin sowie den Wahlfachzweig eine Absage zukommen lassen und gleichzeitig auf die Warteliste und die Möglichkeit einer späteren Zusage im Juli verwiesen.

Der Beklagte nahm zu dieser Auskunft mit Schreiben vom ... Mai 2014 Stellung. Die Klägerin habe sich nicht rechtzeitig in den nächstgelegenen Schulen aktiv um einen Schulplatz bemüht, sondern um Nichtaufnahmebescheinigungen nachgesucht, nachdem die ...-schule ... den Hinweis gegeben habe, dass die Kosten für den Schulbeuch erstattet werden könnten, wenn ein Platz in einer der nächstgelegenen Schulen nicht zur Verfügung stünde. Die Auskünfte der Schulleiterin gegenüber dem Beklagten und dem Gericht seien widersprüchlich und die Widersprüchlichkeit sei mit der Erklärung der Schulleitung vom ... Februar 2014 bislang nicht hinreichend aufgeklärt. Somit sei festzustellen, dass die Tochter der Kläger seit dem Übertritt in eine weiterführende Schule keine nächstgelegene Schule i. S. d. Schülerbeförderungsrechts besuche. Eine Schule könne nur dann nicht als nächstgelegene gelten, wenn sie aufgrund von Bedingungen nicht aufnahmefähig und -bereit sei, die der Schüler nicht beeinflussen könne. Sofern eine Aufnahme an persönlichen Voraussetzungen scheitere, wie z. B. der rechtzeitigen Abgabe des Aufnahmeantrags, hier zum Schuljahr 2011/2012 in die 6. Klasse, ändere dies nichts an der Nächstgelegenheit der Schule. Der Beklagte könne keinen echten Wunsch eines Schulwechsels in die nächstgelegene Schule erkennen.

In der weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 28. Januar 2015 erläuterte die Schulleiterin der ...-...-schule ... die schriftlich erteilten Auskünfte. Ein Schreiben, das so formuliert sei wie das von ihr mit Datum ... Juli 2012 unterzeichnete Schreiben, stelle eine definitive Absage dar. Auch bei einer Anmeldung zu einem früheren Zeitpunkt hätte sie keine Zusage geben können. Es sei immer völlig offen, wie viele Schülerinnen die Schule letztlich besuchen wollten, es komme auch oft zu Mehrfachanmeldungen einer Schülerin an mehreren Schulen, so dass dann eine Bewerbung wieder zurückgezogen werde. Mit ihrem Schreiben vom ... Oktober 2012 habe sie sich nur auf die Auslastung der Klassen im Zeitpunkt dieses Schreibens bezogen. Zum damaligen Zeitpunkt hätte ein nach Schuljahresbeginn frei gewordener Platz auch im Wahlpflichtbereich II/BWR zur Verfügung gestanden. Da sie jedoch zum Schuljahr 2012/2013 nur 2 Klassen in der damaligen 7. Jahrgangsstufe habe bilden können, habe sie auch insgesamt nur 64 Plätze vergeben können. Sie habe daher auch anderen Schülerinnen außer der Tochter der Kläger eine Absage erteilen müssen.

Die Klägerin ergänzte zur Frage eines möglichen Schulwechsels zum Beginn des Schuljahres 2011/2012, sie habe bei der Nachfrage nach freien Plätzen während des Schuljahres 2010/2011 von der ...-Schule nicht nur eine Absage für diesen Zeitpunkt erhalten, sondern gleichzeitig auch die Auskunft, dass auch für das kommende Schuljahr nicht mit einem freien Platz in der 6. Jahrgangsstufe gerechnet werden könne. Abgesehen davon habe auch die ...-schule ... dringend von einem erneuten Schulwechsel bereits zum Schuljahresende abgeraten.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte, wegen des Verlaufs der beiden mündlichen Verhandlungen auf die Niederschriften hierüber Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der streitgegenständliche ablehnende Bescheid des Beklagten vom ... Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Kläger haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten ihrer Tochter zur ...-schule ... der ... in ..., ..., im streitgegenständlichen Schuljahr 2012/2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Einzelheiten des Anspruchs auf Übernahme der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg ergeben sich aus der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) i. d. F. der Bek. vom 8. September 1994 (GVBl S. 953) mit weiteren Änderungen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht zur nächstgelegenen Schule; diese ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist; jedoch soll nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheit besucht wird, insbesondere wenn die besuchte Schule eine nicht-koedukative Schule oder eine Bekenntnisschule ist. Um eine solche Schule i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV handelt es sich bei der von der Tochter der Klägerin im streitgegenständlichen Schuljahr besuchten...-schule der ... Unstreitig wären die drei in München gelegenen, vergleichbaren - d. h. ebenfalls monoedukativen und in Trägerschaft der ... geführten - ...-schulen mit geringerem Beförderungsaufwand zu erreichen.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, lässt die Sollvorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV zwar bei Vorliegen besonderer Gründe auch Raum für eine ablehnende Entscheidung (BayVGH, U. v. 9.8.2011 - 7 B 10.1775 -). Der Beklagte hat die streitgegenständliche Ablehnung jedoch nicht auf den Umstand gestützt, dass der Besuch einer mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbaren öffentlichen ...-schule möglich gewesen wäre, sondern auf die Möglichkeit des Besuchs einer ebenfalls monoedukativen und in Trägerschaft der ... geführten, jedoch mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbaren ...-schule verwiesen, für deren Besuch er die Kostenfreiheit des Schulwegs bewilligt und die Kosten für die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln übernommen hätte.

Zwar besteht auch im Rahmen des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV die - vom Kostenträger grundsätzlich zuerkannte - Beförderungspflicht nur zur nächstgelegenen, d. h. mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbaren Schule der jeweiligen pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheit. Auch insoweit kann jedoch der Kostenträger den Schüler auf die Möglichkeit des Besuchs einer mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbaren Schule derselben pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheit nur dann verweisen, wenn dem Schüler der Besuch dieser näher gelegenen Schule im streitgegenständlichen Schuljahr auch tatsächlich möglich gewesen wäre. § 3 Abs. 1 Satz 3 SchBefV ist verfassungskonform in der Weise zu verstehen, dass nächstgelegene Schule i. S. d. Schülerbeförderungsrechts diejenige Schule ist, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist und deren Besuch der Schülerin oder dem Schüler im streitgegenständlichen Schuljahr auch tatsächlich möglich wäre.

Im vorliegenden Fall war es der Tochter der Kläger nicht möglich, zum Beginn des streitgegenständlichen Schuljahres 2012/2013 an eine der - unstreitig - mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbaren, vergleichbaren ...-schulen in München zu wechseln. Im Streit ist zwischen den Parteien in diesem Zusammenhang nur, ob die Aufnahme der Tochter in die ...-...-schule ... zum streitgegenständlichen Schuljahr möglich gewesen wäre; hinsichtlich der beiden anderen in München gelegenen, mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbaren ...-schulen der ... erkennt auch der Beklagte die Unmöglichkeit des Schulwechsels aufgrund des hierzu von den Klägern vorgelegten Schriftwechsels an.

Es ist dem Beklagten zuzugeben, dass ein von Eltern eines Schülers bewusst vereitelter oder nur „pro forma“ gestellter und dann von der angefragten Schule abgelehnter Aufnahmeantrag nicht ausreichen würde, um die Unmöglichkeit des Besuchs einer näher gelegenen Schule zu belegen. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Aufgrund der eindeutigen Aussage der Schulleiterin in der weiteren mündlichen Verhandlung steht fest, dass für die Tochter der Kläger zum Beginn des streitgegenständlichen Schuljahres in der von ihr gewählten - und aktuell auch besuchten - Wahlpflichtfächergruppe II /BWR kein freier Platz zur Verfügung stand. Das Datum des gestellten Antrags ist bei der Auswahl der für eine höhere Jahrgangsstufe zu vergebenden freien Plätze nach der Aussage der Schulleiterin kein Kriterium. Das Anmeldedatum im Mai des jeweils vorangehenden Schuljahres, auf das sich der Beklagte insoweit berufen hat, hat nur Bedeutung für eine Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe, nicht in eine höhere Jahrgangsstufe. Für die Vergabe der in höheren Jahrgangsstufen zur Verfügung stehenden Plätze gibt es nach Aussage der Schulleiterin - wohl auch im Hinblick auf die private Trägerschaft der Schule - keine im Vorhinein festgelegten Kriterien. Da erst am Ende des vorangegangenen Schuljahres feststeht, wie viele Plätze überhaupt vergeben werden können, ob die Zahl der Anmeldungen für die Bildung einer 3. Klasse in einer Jahrgangsstufe ausreicht und ob die Bildung einer weiteren Klasse vom Schulträger genehmigt wird, werden nach Aussage der Schulleiterin alle am Schuljahresende noch aktuellen Bewerbungen zeitgleich behandelt und verbeschieden. Der Anmeldezeitpunkt spielt bei dieser Entscheidung keine Rolle.

Damit steht fest, dass die Nachfrage der Kläger vom ... und vom ... Juli 2012 bei Vorhandensein freier Plätze rechtzeitig genug gewesen wäre, um berücksichtigt zu werden, und dass auch eine frühere Nachfrage die Aussichten, einen der freien Plätze zu erhalten, nicht erhöht hätte. Darüber hinaus steht nach der Aussage der Schulleiterin in der weiteren mündlichen Verhandlung auch fest, dass das Schreiben vom ... Juli 2012 eine endgültige Absage enthielt, dass also auch eine weitere Nachfrage wenige Tage später kein anderes Ergebnis gebracht hätte. Zwar hat die Schulleiterin in ihrem Schreiben vom ... Oktober 2012 gegenüber dem Beklagten, in Beantwortung einer vom Beklagten eingeleiteten Überprüfung der Richtigkeit der schriftlichen Absage der Schulleiterin vom ... Juli 2012, erklärt, dass „im Schuljahr 2012/2013 auch in der Wahlpflichtfächergruppe II /BWR ein freier Platz“ zur Verfügung gestanden hätte. Wie die Schulleiterin jedoch in der weiteren mündlichen Verhandlung klargestellt hat, hat sie sich bei dieser Auskunft ausschließlich auf den Zeitpunkt der Nachfrage des Beklagten bezogen; zu diesem Zeitpunkt wäre tatsächlich ein frei gewordener Platz in der Wahlpflichtfächergruppe II /BWR vorhanden gewesen, da bereits nach den ersten Leistungserhebungen in einem Schuljahr Schülerinnen die Schule bereits wieder verlassen würden.

Durch Vorlage des entsprechenden E-mail-Verkehrs haben die Kläger auch nachgewiesen, dass sich ihre Anfrage tatsächlich auf den von ihrer Tochter nun besuchten Zweig II/BWR bezogen hat; von der gegenteiligen Aussage der Schulleiterin in der vom Beklagten nachträglich, im Oktober 2012, eingeholten Auskunft hat sich die Schulleiterin später distanziert und auf die damalige Verwaltungspraxis hingewiesen, nach Schuljahresbeginn sämtliche Unterlagen zu vorangegangenen Anfragen und Anmeldungen zu vernichten, so dass ihr zum Zeitpunkt dieser Auskunft Details zur Anfrage der Kläger nicht mehr in Erinnerung gewesen waren.

Für die Frage, ob ein Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs zu einer nicht nächstgelegenen Schule besteht, ist jedoch umfassend zu prüfen, ob seitens des Schülers tatsächlich alles getan wurde, um eine näher gelegene Schule besuchen zu können; selbst bei Unmöglichkeit des Schulwechsels an eine näher gelegene Schule im streitgegenständlichen Schuljahr ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Besuch einer näher gelegenen Schule zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Die Unmöglichkeit eines Schulwechsels an eine näher gelegene Schule im beantragten Schuljahr reicht dann nicht aus, um die Kostenfreiheit des Schulwegs zu einer nicht nächstgelegenen Schule zu begründen, wenn das Risiko, dass die Beförderungskosten für den Besuch dieser Schule nicht übernommen werden würden, bewusst in Kauf genommen worden ist, obwohl auch der Besuch einer näher gelegenen Schule möglich gewesen wäre. An einer solchen Entscheidung muss sich der Schüler auch in darauffolgenden Schuljahren festhalten lassen, selbst wenn er sich dann um eine Aufnahme an einer mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbaren Schule erfolglos bemüht. Denn ein Schüler, der ohne Rücksicht auf die Frage der Kostenfreiheit des Schulwegs eine nicht nächstgelegene Schule ausgewählt hat, kann sich nicht ab einem späteren Schuljahr darauf berufen, nunmehr sei ein Wechsel an eine Schule, die kostengünstiger zu erreichen wäre, nicht mehr zumutbar (BayVGH, B. v. 20.4.2009 - 7 ZB 08.3048 - m. w. N.). Hätten sich die Kläger daher beim Übertritt von ... für die Schule ... in ... entschieden, obwohl ... damals auch in einer näher gelegenen ...-...-schule der ... hätte aufgenommen werden können, müssten sie sich diese Entscheidung auch in den Folgejahren, ungeachtet erfolgloser Bemühungen um einen Schulwechsel an eine näher gelegene gleichartige Schule, entgegenhalten lassen.

Ein solcher Fall liegt hier jedoch gerade nicht vor. Zum Zeitpunkt der Entscheidung für die ...-schule ... war eine Aufnahme von ... an einer mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbaren, vergleichbaren Schule nicht möglich. Die Kläger haben sich also nicht ungeachtet der Frage der Kostenfreiheit des Schulwegs für die Schule ... in ... entschieden, sondern lediglich die einzige Möglichkeit des Besuchs einer ...-schule in Trägerschaft der ... wahrgenommen.

Der Zeitpunkt des Wechsels an diese Schule, nämlich während eines Schuljahres, kann den Klägern nicht entgegengehalten werden. Es mag zwar zutreffen, dass während eines laufenden Schuljahres grundsätzlich weniger freie Plätze zur Verfügung stehen als zum Schuljahresende. Es ist jedoch das Recht der Eltern, nicht nur die Schulart oder die pädagogische Eigenart der zu besuchenden Schule zu bestimmen, sondern auch den Zeitpunkt eines Schulwechsels. Für die Frage der Kostenfreiheit des Schulwegs ist der Zeitpunkt eines Schulwechsels nur insoweit relevant, als der gewählte Zeitpunkt nicht zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Kostenfreiheit führen darf, indem an die „Wunsch-Schule“ nur deshalb während des Schuljahres gewechselt wird, damit zu diesem Zeitpunkt die näher gelegenen, vergleichbaren Schulen voll belegt sind, während bei Abwarten des Schuljahresendes ein Wechsel an eine vergleichbare, näher gelegene Schule problemlos möglich wäre.

Für eine solche Annahme bestehen jedoch im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Das Gericht hat keinen Anlass, die Aussage der Eltern, der Schulwechsel sei durch die Entwicklung in der Klasse während des Schuljahres notwendig geworden und auch von der ...-schule ... selbst empfohlen worden, in Frage zu stellen. Der Gesichtspunkt der Übernahme der Beförderungskosten wird für verantwortungsvolle Eltern, wie das Gericht die Kläger in den beiden mündlichen Verhandlungen erlebt hat, keine Rolle spielen angesichts der Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten, die jeder Schulwechsel während einer Schullaufbahn, insbesondere aber ein Schulwechsel während eines laufenden Schuljahres bedeutet.

Es ist auch, von der Vermeidung einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Kostenfreiheit abgesehen, kein Grund ersichtlich, weshalb eine Entscheidung der Eltern für eine Schule mit besonderer pädagogischer oder weltanschaulicher Ausrichtung im Rahmen des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV nur dann anerkannt werden könnte, wenn diese Entscheidung zum Schuljahreswechsel getroffen wird. Hätten sich die Kläger bereits zu Beginn des Schuljahres 2010/2011 dafür entschieden, dass ... eine ...-schule in Trägerschaft der ... besuchen solle, und wäre zu diesem Zeitpunkt eine Aufnahme in den vergleichbaren, mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbaren ...-schulen nicht möglich gewesen, wäre die Schule ... in ... als nächstgelegene Schule im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV anerkannt worden. Dann ist aber die von den Eltern während des Schuljahres 2010/2011 getroffene Entscheidung für den Besuch einer monoedukativen ...-schule in Trägerschaft der ... vom Schulaufwandsträger ebenso zu respektieren. Dass dieser Zeitpunkt auf „persönlichen Gründen“, nämlich der zu groß gewordenen psychischen Belastung der Tochter für eine Fortsetzung des Besuchs der öffentlichen Schule beruhte, ist insoweit unbeachtlich, da - wie ausgeführt - der Zeitpunkt eines Schulwechsels von Missbrauchsfällen abgesehen kein Kriterium ist, das im Rahmen des Schülerbeförderungsrechts eine Rolle spielen würde. Dass „persönliche Gründe“ (das an der öffentlichen Schule erlebte Mobbing) den Ausschlag gegeben haben mögen für die Entscheidung, künftig eine monoedukative und von der ... geführte ...-schule zu besuchen, ist ebenfalls unbeachtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, reicht für die Übernahme der Beförderung zu einer nicht nächstgelegenen, pädagogisch besonders geprägten Schule grundsätzlich der Wunsch aus, eine solche Schule zu besuchen, ohne dass die dafür maßgeblichen Gründe näher zu prüfen wären; anders wäre nur zu entscheiden, wenn offensichtlich wäre, dass die besonderen pädagogischen Eigenheiten bei der Schulwahl keine Rolle gespielt haben (BayVGH, B. v. 9.8.2011 - 7 B. 10.1775 -). Gerade das an der koedukativen öffentlichen Schule erlebte Verhalten der Mitschüler oder Mitschülerinnen macht die Entscheidung der Kläger nachvollziehbar, mit der Wahl einer reinen ...-schule in Trägerschaft der ... Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine Wiederholung derartiger Vorfälle bereits wegen der pädagogischen und weltanschaulichen Ausrichtung der Schule möglichst unwahrscheinlich machen.

Soweit sich der Beklagte für seine Rechtsauffassung, persönliche Gründe für den Besuch einer bestimmten Schule könnten im Schülerbeförderungsrecht nicht berücksichtigt werden, auf die Entscheidung des BayVGH im Beschluss v. 2.5.2014 - 7 ZB 14.647 - bezieht, ist der dieser Entscheidung zugrunde gelegene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Im Fall der Entscheidung des BayVGH hatten die Eltern ein nur mit erhöhtem Beförderungsaufwand erreichbares Gymnasium ausgewählt, obwohl ihr Sohn auch ein näher gelegenes Gymnasium hätte besuchen können. Die entfernter gelegene Schule war jedoch gewählt worden, weil der Sohn unter einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) litt und der ihn behandelnde Facharzt gerade zum Besuch des entfernter gelegenen Gymnasiums geraten hatte. Im vorliegenden Fall hatten jedoch die Kläger im Zeitpunkt ihrer Entscheidung für die ...-schule ... in ... gar keine Auswahl unter mehreren gleichartigen Schulen, die mit unterschiedlichem Beförderungsaufwand erreichbar waren. Vielmehr gab es keine andere ...-schule in Trägerschaft der ..., die mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbar gewesen wäre und die ... aufgenommen hätte, vielmehr war - insoweit unbestritten - zu diesem Zeitpunkt die Schule ... die einzige ...-schule in Trägerschaft der ..., die der Klägerin einen Platz in einer Klasse der 5. Jahrgangstufe anbieten konnte.

Auch der zum Schuljahr 2011/2012 mögliche, aber nicht erfolgte Schulwechsel von ... an die ...-...-schule ... kann dem streitgegenständlichen Anspruch - ungeachtet der rechtlichen Erforderlichkeit eines jährlich zu versuchenden Schulwechsels - nicht entgegengehalten werden. Denn ein Schulwechsel zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 wäre der Tochter der Kläger nicht zumutbar gewesen.

Im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Schulwechsels wird gerade auf persönliche Umstände abgestellt. Der Tatbestand des § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV setzt außergewöhnliche individuelle Umstände voraus, die zum Ausgleich der durch die Beschränkung der Beförderungspflicht auf die nächstgelegene Schule verursachten Härten zu berücksichtigen sind (BayVGH, B. v. 4.8.2003 - 7 C 03.800 -). Bei den Umständen, die die Unzumutbarkeit eines Schulwechsels begründen, darf es sich nicht um typische Fallgestaltungen handeln. Eine typische Fallgestaltung mit der Folge, dass ein Schulwechsel für zumutbar gehalten wird, besteht z. B. dann, wenn in Folge eines Umzugs Schulen zur Verfügung stehen, die mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbar sind als die bisher und weiterhin besuchte Schule. In solchen Fällen ist ein Schulwechsel grundsätzlich zumutbar, denn die Situation, dass ein Umzug auch einen Schulwechsel nach sich zieht, trifft alle Kinder, die umziehen, in gleicher Weise und ist daher nicht geeignet, eine Härte zu begründen (BayVGH, B. v. 4.8.2003 a. a. O.). .

Wie sich aus dieser Entscheidung weiter ergibt, können aber die sich aus einem Schulwechsel ergebenden schulischen Problemen eine solche individuelle Härte mit der Folge der Unzumutbarkeit eines Schulwechsels begründen. Denn der BayVGH stellt in dieser Entscheidung fest, dass derartige „außergewöhnliche individuelle Umstände im Hinblick auf sich gerade aus einem Schulwechsel ergebende schulische Probleme“ „von den Klägern nur allgemein ohne nähere Konkretisierung behauptet“ wurden. Das bedeutet, dass derartige (schulische) Probleme grundsätzlich geeignet sind, eine Härte mit der Folge der Unzumutbarkeit eines Schulwechsels zu begründen, jedoch konkretisiert werden müssen.

Solche individuellen Umstände, die einen Schulwechsel zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 unzumutbar gemacht haben, haben die Kläger im vorliegenden konkret und nachvollziehbar dargelegt. Wäre ... bereits zum Schuljahr 2011/2012 an die ...-...-schule in ... gewechselt, hätte sie innerhalb eines Kalenderjahres drei Schulwechsel bewältigen müssen: Zunächst im September 2010 den Wechsel von der Grundschule an die ...-schule in ..., dann ab Mai 2011 den Wechsel zur ...-schule ... und schließlich ab September 2011 den Wechsel an die ...-...-schule in ... Es ist nachvollziehbar, dass die Eingewöhnung in drei jeweils neue, nicht nur Klassen-, sondern auch Schulgemeinschaften innerhalb eines Kalenderjahres für ein ..., das in diesem Kalenderjahr erst ... Jahre alt geworden ist, eine sehr große Verunsicherung und psychische Belastung bedeutet hätte, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in diesem Zeitraum bereits einer so gravierenden psychischen Beeinträchtigung ausgesetzt war, dass diese als wichtiger Grund im Sinne von § 34 Abs. 2 RealschulO für einen während des Schuljahres erfolgten Schulwechsel anerkannt wurde. Es wäre der Tochter der Kläger in dieser Situation, am Ende des Schuljahres 2010/2011, nicht zumutbar gewesen, die durch den Austritt aus der belastenden schulischen Situation an der ...-schule ... und den Wechsel an die Schule ... eingeleitete Stabilisierung aus Gründen einer Kostenersparnis von weniger als 100 € monatlich (Kosten zur Schule ...: 140,90 €; Beförderungskosten zu einer der nächstgelegenen ...-schulen in Trägerschaft der ... in München: 46,40 €) zu gefährden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein Schulwechsel an eine mit geringeren Beförderungskosten erreichbare Schule „allein aus Kostenersparnisgründen kaum zuzumuten sein dürfte (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV)“ (BayVGH, B. v. 31.5.2011 - 7 ZB 10.2930 - ). Im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles wäre daher ein Schulwechsel der Tochter der Kläger zum Beginn des dem streitgegenständlichen Schuljahr vorangegangenen Schuljahres nicht zumutbar gewesen, so dass die Möglichkeit des Wechsels an eine näher gelegene Schule gleicher pädagogischer und weltanschaulicher Eigenheit zum Beginn des vorangegangenen Schuljahres dem Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für das streitgegenständliche Schuljahr nicht entgegensteht.

Der Klage auf Übernahme der im Schuljahr 2012/2013 angefallenen Kosten der Beförderung von ... zur ...-schule ... der ... in ... war somit deshalb stattzugeben, weil ein Wechsel an eine mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbare Schule vergleichbarer pädagogischer und weltanschaulicher Eigenheit in diesem Schuljahr nicht möglich war, weil die Schule ... zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Kläger zu einem Wechsel von ... an eine monoedukative ...-schule in Trägerschaft der ... entschlossen, die einzige derartige Schule war, die ... aufnehmen konnte, und weil für ... ein Wechsel an eine mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbare ...-schule in Trägerschaft der ... zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 nicht zumutbar war.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 1 VwGO

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.