Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - M 2 K 15.30967

bei uns veröffentlicht am22.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die 1995 geborene Klägerin zu 1) und ihr 2012 geborener Sohn, der Kläger zu 2), sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, sie gehören der Volksgruppe der Roma an. Sie reisten erstmals im November 2012 nach Deutschland ein und beantragten Asyl. Die nach Ablehnung ihres Asylantrags und Erlass der Abschiebungsandrohung (Bescheid v. ... 12.2012) erhobenen Klagen wurden mit rechtskräftigen Urteilen vom 22. Januar 2014, Az. M 2 K 13.30188 und M 2 K 13.30812, abgewiesen.

Am 27. Mai 2015 stellte die Klägerin zu 1) für sich und ihr Kind Asylfolgeanträge. In einer schriftlichen Begründung gab sie im Wesentlichen an: Sie hätten sich von 2013 bis 2015 wieder in Bosnien-Herzegowina aufgehalten und seien am 30. März 2015 erneut nach Deutschland eingereist. Die Angabe, sie seien über Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gekommen, wurde in der schriftlichen Antragsbegründung durchgestrichen und durch die Angabe ersetzt, sie seien nach Frankreich geflogen und von dort nach Deutschland weitergereist. Sie hätten in Bosnien-Herzegowina Probleme gehabt, weil der Lebensgefährte der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2) in einem Nachbarstreit einen 25jährigen Mann ermordet habe. Er sei deswegen im Gefängnis gewesen und die Leute hätten sie bedroht. Die Polizei in Bosnien würde sie nicht vor Racheakten schützen. Die Klägerin zu 1) übergab die Kopie eines undatierten Zeitungsartikels, in dem über eine gewalttätige Auseinandersetzung berichtet wird, sowie Ablichtungen von vier Dokumenten. Nach der vom Bundesamt veranlassten (mangelhaften) Übersetzung soll es sich dabei um folgende den Lebensgefährten der Klägerin zu 1) betreffende Urkunden handeln: Anklageschrift vom 13. November 2014 wegen eines in der Nacht vom 27. zum 28. Juli 2014 begangenen Tötungsdelikts; Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2014 über eine Absprache mit dem Strafverteidiger (bei Geständnis Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten); Strafurteil vom 19. Januar 2015 (Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Mordes in Tateinheit mit leichter Körperverletzung); Beschluss vom 19. Januar 2015 über die Strafaussetzung zur Bewährung für zehn Jahre. Aus der vorgelegten Bundesamtsakte geht nicht hervor, ob die Dokumente im Original vorgelegen haben und für echt gehalten werden, aber aus der im Verfahren des Lebensgefährten der Klägerin zu 1) und Vaters des Klägers zu 2) in der Streitsache M 2 K 15.31076 vorgelegten Bundesamtsakte ergibt sich, dass die Dokumente in Kopie vorgelegt wurden und die Beklagte ihnen keine Beweiskraft beimisst.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015, zugestellt am 9. Juli 2015, wurden die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren und auf Abänderung der im Bescheid vom ... Dezember 2012 bezüglich § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG getroffenen Feststellungen abgelehnt.

Am 16. Juli 2015 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... Juli 2015 zu verpflichten, die Antragsteller als Flüchtlinge anzuerkennen, ihnen Asylanerkennung zu gewähren, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und das Vorliegen von Abschiebungsverboten festzustellen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, das Haus der Klägerin zu 1) und ihres Verlobten sei in Brand gesetzt worden und vor dem Hintergrund der ausgesprochenen Drohungen bestehe der hinreichende Verdacht, dass Familienangehörige des Getöteten den Brand gelegt hätten. Die bereits beim Bundesamt vorgelegten Dokumente wurden jeweils mit dem Aufdruck „Kopie“ der Klageschrift beigefügt.

Der gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 28. Juli 2015, Az. M 2 S 15.30968, abgelehnt.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Bundesamtsakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom ... Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger folglich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Kläger können nicht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens oder wenigstens eine Abänderung der Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG beanspruchen.

Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 AsylVfG). Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift müsste sich unter anderem die dem unanfechtbaren Bescheid vom ... Dezember 2012 zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten der Kläger geändert haben. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, denn sie haben keine neuen Tatsachen im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, aus denen sich eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift ergibt, überzeugend vorgebracht. Sie haben nicht glaubhaft dargelegt, dass ihnen Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG oder ernsthafte Schäden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylVfG drohen, die vom Staat oder quasistaatlichen Akteuren im Sinne von § 3 c Nr. 2 AsylVfG ausgehen oder auf den in § 3 Nr. 1 AsylVfG genannten Verfolgungsgründen beruhen. In Betracht kämen insoweit nach der Begründung des Folgeantrags und der Begründung der Klage allenfalls von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne von § 3 c Nr. 3 AsylVfG ausgehende Gefahren oder Schäden.

Den lediglich in Kopie vorgelegten Dokumenten kommt für sich genommen kein Beweiswert zu, da Kopien Manipulationen zugänglich sind. Auch im parallelen Verfahren des Lebensgefährten der Klägerin zu 1) und Vaters des Klägers zu 2) (Streitsache M 2 K 15.31076) wurden nur Kopien vorgelegt. Die Angaben der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung zu den angeblichen Drohungen bei persönlichen Begegnungen, telefonisch und sogar noch im Internet waren nicht überzeugend und wirkten zumindest übertrieben, ebenso wie ihre Behauptung, sie sei auch noch in Deutschland bedroht worden und fühle sich hier nicht sicher, weder bei Tag noch bei Nacht.

Da der Klägerin zu 1) die behauptete Bedrohung nicht geglaubt werden kann, kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Kläger vom bosnischen Staat wirksamen Schutz vor Verfolgung bzw. vor einem ernsthaften Schaden erlangen könnten (§ 3 c Nr. 3, § 3 d, § 4 Abs. 3 AsylVfG) und ob die Bedrohung durch private Dritte auch landesweit bestehen würde, also kein interner Schutz nach § 3 e, § 4 Abs. 3 AsylVfG erlangt werden könnte.

Da die Kläger keine neuen Tatsachen in glaubhafter Weise dargelegt haben, hat die Beklagte zu Recht nicht nur die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, sondern auch die Abänderung der bestandskräftigen Feststellung abgelehnt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen; die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 bis 3 AsylVfG sind nicht gegeben und einen Widerruf der im Bescheid vom *** Dezember 2012 getroffenen Feststellungen gemäß § 51 Abs. 5, § 49 VwVfG hat die Antragsgegnerin ermessensgerecht verneint.

Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

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(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - M 2 K 15.31076

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2015 - M 2 S 15.30968

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichts- kostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die 1995 geborene Antragstellerin zu 1) und ihr 2012 gebo

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des gerichts-

kostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die 1995 geborene Antragstellerin zu 1) und ihr 2012 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2), sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, sie gehören der Volksgruppe der Roma an. Sie reisten erstmals im November 2012 nach Deutschland ein und beantragten Asyl. Die nach Ablehnung ihres Asylantrags und Erlass der Abschiebungsandrohung (Bescheid v. 12.2012) erhobenen Klagen wurden mit rechtskräftigen Urteilen vom 22. Januar 2014, Az. M 2 K 13.30188 und M 2 K 13.30812 abgewiesen.

Am 27. Mai 2015 stellte die Antragstellerin zu 1) für sich und ihr Kind Asylfolgeanträge. In einer schriftlichen Begründung gab sie im Wesentlichen an: Sie hätten sich von 2013 bis 2015 wieder in Bosnien-Herzegowina aufgehalten und seien am 30. März 2015 erneut nach Deutschland eingereist. Die Angabe, sie seien über Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gekommen, wurde in der schriftlichen Antragsbegründung durchgestrichen und durch die Angabe ersetzt, sie seien nach Frankreich geflogen und von dort nach Deutschland weitergereist. Sie hätten in Bosnien-Herzegowina Probleme gehabt, weil der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1) und Vater des Antragstellers zu 2) in einem Nachbarstreit einen 25jährigen Mann ermordet habe. Er sei deswegen im Gefängnis gewesen und die Leute hätten sie bedroht. Die Polizei in Bosnien würde sie nicht vor Racheakten schützen. Die Antragstellerin zu 1) übergab die Kopie eines undatierten Zeitungsartikels, in dem über eine gewalttätige Auseinandersetzung berichtet wird sowie Ablichtungen von vier Dokumenten. Nach der vom Bundesamt veranlassten (mangelhaften) Übersetzung kann es sich dabei um folgende den Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1) betreffende Urkunden handeln: Anklageschrift vom 13. November 2014 wegen eines in der Nacht vom 27. zum 28. Juli 2014 begangenen Tötungsdelikts; Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2014 über eine Absprache mit dem Strafverteidiger (bei Geständnis Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten); Strafurteil vom 19. Januar 2015 (Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Mordes in Tateinheit mit leichter Körperverletzung); Beschluss vom 19. Januar 2015 über die Strafaussetzung zur Bewährung für zehn Jahre. Aus der vorgelegten Bundesamtsakte geht nicht hervor, ob die Dokumente im Original vorgelegen haben und für echt gehalten werden.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015, zugestellt am 9. Juli 2015, wurden die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren und auf Abänderung der im Bescheid vom ... Dezember 2012 bezüglich § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG getroffenen Feststellungen abgelehnt.

Am 16. Juli 2015 ließen die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... Juli 2015 zu verpflichten, die Antragsteller als Flüchtlinge anzuerkennen, ihnen Asylanerkennung zu gewähren und das Vorliegen von Abschiebungsverboten festzustellen. Gleichzeitig wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, auch das Haus der Antragstellerin zu 1) und ihres Verlobten sei in Brand gesetzt worden und vor dem Hintergrund der ausgesprochenen Drohungen bestehe der hinreichende Verdacht, dass Familienangehörige des Getöteten den Brand gelegt hätten.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 übersandte die Antragsgegnerin die Verwaltungsakte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Bundesamtsakte verwiesen.

II.

Der Eilantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist nicht statthaft und damit unzulässig. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO liegen nicht vor, da der angefochtene Bescheid vom... Juli 2015 weder kraft Gesetzes noch kraft einer besonderen Anordnung der Antragsgegnerin sofort vollziehbar ist. Eilrechtsschutz könnte im vorliegenden Fall, in dem die Antragsgegnerin lediglich die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eine Abänderung der zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG getroffenen Feststellungen abgelehnt hat und die Ausländer aufgrund der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung vom... Dezember 2012 vollziehbar ausreisepflichtig sind, lediglich durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erlangt werden.

2. Aber auch wenn der Eilantrag, obwohl er von einem Rechtsanwalt formuliert wurde, in einen statthaften Antrag nach § 123 VwGO umgedeutet wird (vgl. dazu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 9 zu § 88), hätte er keinen Erfolg. Ein Antrag mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zu unterlassen bzw. zu widerrufen, ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und dessen Gefährdung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Vorliegend haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens oder wenigstens eine Abänderung der Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG beanspruchen können. Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 AsylVfG). Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift müsste sich unter anderem die dem unanfechtbaren Bescheid vom ... Dezember 2012 zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten der Antragsteller geändert haben. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, denn die Antragstellerin zu 1) hat keine neuen Tatsachen im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG glaubhaft gemacht, aus denen sich eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift ergibt. Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass den Antragstellern Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG oder ernsthafte Schäden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylVfG drohen, die vom Staat oder quasistaatlichen Akteuren im Sinne von § 3 c Nr. 2 AsylVfG ausgehen oder die auf in § 3 Nr. 1 AsylVfG genannten Verfolgungsgründen beruhen. In Betracht kämen insoweit nach der Begründung des Folgeantrags und der Begründung des Eilantrags allenfalls von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne von § 3 c Nr. 3 AsylVfG ausgehende Gefahren oder Schäden. Diese würden die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylVfG nur rechtfertigen, wenn die Antragsteller vom bosnischen Staat keinen wirksamen Schutz vor Verfolgung bzw. vor einem ernsthaften Schaden erlangen könnten (§ 3 c Nr. 3, § 3 d, § 4 Abs. 3 AsylVfG) und die Bedrohung durch private Dritte auch landesweit bestehen würde, also kein interner Schutz nach § 3 e, § 4 Abs. 3 AsylVfG erlangt werden könnte. Jedenfalls letzteres ist zu verneinen. Es wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die Antragsteller nicht in einen anderen Landesteil begeben könnten, wenn sie an ihrem bisherigen Wohnort tatsächlich von Familienangehörigen des Getöteten bedroht werden sollten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die dem Gericht nur in Fotokopie und in einer mangelhaften Übersetzung vorliegenden Dokumente echt sind, ob die von der Antragstellerin zu 1) behaupteten Drohungen tatsächlich und ernsthaft ausgestoßen wurden und ob diese Drohungen ggf. wirklich gegen die Antragsteller und nicht nur gegen den Lebensgefährten bzw. Vater der Antragsteller gerichtet waren.

Aus diesen Gründen hat die Antragsgegnerin zu Recht nicht nur die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, sondern auch die Abänderung der bestandskräftigen Feststellung verneint, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen; die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 bis 3 AsylVfG sind nicht gegeben und einen Widerruf der im Bescheid vom... Dezember 2012 getroffenen Feststellungen gemäß § 51 Abs. 5, § 49 VwVfG hat die Antragsgegnerin ermessensgerecht verneint.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

...

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der 1988 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er reiste erstmals im Dezember 2012 nach Deutschland ein und beantragte hier am 11. Januar 2013 Asyl. In diesem Asylverfahren erklärte der Kläger im Wesentlichen, er habe wegen der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin Schwierigkeiten mit deren Verwandten und mit seiner eigenen Verwandtschaft bekommen. Zudem sei er als Berufskraftfahrer gezwungen worden, Drogen zu transportieren; er sei ständig von Mitgliedern der Mafia begleitet bzw. beobachtet worden, bei einem Fluchtversuch sei er fast umgekommen. Nachdem das Bundesamt ... (Bundesamt) diesen ersten Asylantrag mit Bescheid vom ... Februar 2013 als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte, erhob der Antragsteller Asylklage, die mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Januar 2014, Az. M 2 K 13.30099, abgewiesen wurde. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war bereits mit Beschluss vom 1. März 2013, Az. M 2 S 13.30100, abgelehnt worden. Die Angaben des Klägers in seinem Asylerstverfahren wurden vom Gericht für konstruiert, unschlüssig und völlig unglaubhaft gehalten.

Am 9. Juni 2015 stellte der Kläger Asylfolgeantrag. Er habe sich vom Dezember 2013 bis 10. März 2015 in Bosnien-Herzegowina aufgehalten. Im März 2015 sei er über Frankreich erneut nach Deutschland eingereist. Für den Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte er Streit mit der Nachbarschaft. Er sei mit einem Messer gestochen worden und habe das Land verlassen müssen. Der Antragsteller übergab die Kopie eines undatierten Zeitungsartikels, in dem über eine gewalttätige Auseinandersetzung berichtet wird sowie Ablichtungen von vier Dokumenten. Nach der vom Bundesamt veranlassten (mangelhaften) Übersetzung soll es sich dabei um folgende den Kläger betreffende Urkunden handeln: Anklageschrift vom 13. November 2014 wegen eines in der Nacht vom 27. zum 28. Juli 2014 begangenen Tötungsdelikts; Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2014 über eine Absprache mit dem Strafverteidiger (bei Geständnis Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten); Strafurteil vom 19. Januar 2015 (Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Mordes in Tateinheit mit leichter Körperverletzung); Beschluss vom 19. Januar 2015 über die Strafaussetzung zur Bewährung für zehn Jahre.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015, zugestellt am 29. Juli 2015, wurde der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung der im Bescheid vom ... Februar 2013 bezüglich § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG getroffenen Feststellungen abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger habe lediglich Kopien über seine angebliche Verurteilung in Bosnien vorgelegt, die für sich genommen keinen Beweiswert hätten, da Kopien jeder Manipulation zugänglich seien. Ansonsten seien seine Ausführungen unsubstanziiert und oberflächlich, so dass ihm eine tatsächliche Verurteilung nicht abgenommen werden könne. Doch selbst als wahr unterstellt würden die Unterlagen zu keinem anderen Ergebnis führen, da der Kläger aus einem sicheren Herkunftsstaat komme und lediglich die Verfolgung einer kriminellen Handlung durch den bosnischen Staat vorliege.

Am 5. Aust 2015 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... Juli 2015 zu verpflichten, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen, ihm Asylanerkennung zu gewähren, subsidiären Schutz zuzuerkennen und das Vorliegen von Abschiebungsverboten festzustellen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, auch das Haus des Klägers sei in Brand gesetzt worden und vor dem Hintergrund der ausgesprochenen Drohungen bestehe der hinreichende Verdacht, dass Familienangehörige des Getöteten den Brand gelegt hätten.

Mit Schreiben vom 7. August 2015 übersandte die Beklagte die Verwaltungsakte.

Der gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Az. M 2 S 15.31077), wurde mit Beschluss vom 25. August 2015, abgelehnt.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2015, des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Bundesamtsakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom ... Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger folglich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger kann nicht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens oder wenigstens eine Abänderung der Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG beanspruchen.

Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 AsylVfG). Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift müsste sich unter anderem die dem unanfechtbaren Bescheid vom ... Februar 2013 zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers geändert haben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, denn er hat keine neuen Tatsachen im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG glaubhaft gemacht, aus denen sich eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift ergibt. Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass dem Kläger Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG oder ernsthafte Schäden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylVfG drohen, die vom Staat oder quasistaatlichen Akteuren im Sinne von § 3 c Nr. 2 AsylVfG ausgehen oder auf den in § 3 Nr. 1 AsylVfG genannten Verfolgungsgründen beruhen. In Betracht kämen insoweit nach der Begründung des Folgeantrags und der Begründung des Eilantrags allenfalls von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne von § 3 c Nr. 3 AsylVfG ausgehende Gefahren oder Schäden. Solche hat der Kläger jedoch nicht glaubhaft gemacht.

Ganz erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens ergeben sich bereits aus der schriftlichen Begründung des Folgeantrags. Darin hat der Kläger nämlich nur darauf verwiesen, er habe Streit mit der Nachbarschaft, sei mit dem Messer gestochen worden, und er habe einen Bericht dazu, den er zeigen könne. Vom eigentlichen (behaupteten) Hinderungsgrund für eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina, nämlich angeblich befürchteten Racheakten, ist in der Antragsbegründung nicht die Rede, obwohl sich eine wenigstens knappe Aussage dazu aufgedrängt hätte, wenn dieser Hinderungsgrund tatsächlich bestehen würde. Hinsichtlich der übergebenen Schriftstücke schließt sich das Gericht der Beurteilung des Bundesamts an, dass den lediglich in Kopie vorgelegten Dokumenten für sich genommen kein Beweiswert zukommt, da Kopien Manipulationen zugänglich sind. Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe die in der Verwaltungsakte in Kopie enthaltenen Dokumente beim Bundesamt im Original vorgelegt und nicht zurückerhalten, ist nicht glaubhaft. In den Bescheidsgründen wird ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger nur Kopien vorgelegt hat, und es liegen abgesehen von der Behauptung des Klägers keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies nicht zutrifft. Unglaubhaft ist auch die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger aufgestellte Behauptung, er sei nur vorübergehend aus der Haft entlassen worden und die Ladung zum Strafantritt könne in ein, zwei oder drei Jahren kommen; in dem vom Kläger in Kopie vorgelegten Beschluss vom 19. Januar 2015 (wenn seine Echtheit unterstellt würde) heißt es nämlich, die Reststrafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden. Im Übrigen hatte der Kläger schon zur Begründung seines Asylerstantrags völlig unglaubhafte Angaben gemacht. Aus diesen Gründen kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger vom bosnischen Staat wirksamen Schutz vor Verfolgung bzw. vor einem ernsthaften Schaden erlangen könnte (§ 3 c Nr. 3, § 3 d, § 4 Abs. 3 AsylVfG) und ob die Bedrohung durch private Dritte auch landesweit bestehen würde, also kein interner Schutz nach § 3 e, § 4 Abs. 3 AsylVfG erlangt werden könnte.

Da der Kläger eine nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens entstandene Bedrohung durch private Dritte als neue Tatsache i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht glaubhaft vorgetragen hat, hat das Bundesamt zu Recht nicht nur die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, sondern auch die Abänderung der bestandskräftigen Feststellung verneint, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen; die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 bis 3 AsylVfG sind nicht gegeben und einen Widerruf der im Bescheid vom... Dezember 2012 getroffenen Feststellungen gemäß § 51 Abs. 5, § 49 VwVfG hat die Antragsgegnerin ermessensgerecht verneint.

Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.