Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Feb. 2015 - M 3 E Z 14.10361

bei uns veröffentlicht am26.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung letztlich die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2014/2015 an der L.-M.-Universität M1. (LMU) im 1. Fachsemester.

Zur Begründung lässt die Antragspartei vortragen, es seien weitere Kapazitäten vorhanden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden; die Kapazität im Studiengang Zahnmedizin sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht.

Mit seiner Stellungnahme legte der Antragsgegner die nach der Hochschulzulassungsverordnung - HZV - erstellten Berechnungen für den Berechnungszeitraum 2014/2015 sowie die Immatrikulationsstatistik vom 18. November 2014 vor.

Danach hat die LMU im Studiengang Zahnmedizin in § 1 Abs. 1 der Satzung der L.-M.-Universität M1. über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2014/15 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2014/2015) vom 14. Juli 2014 in Verbindung mit der Anlage folgende Zulassungszahlen festgesetzt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Wintersemester 2014/15

65

62

61

58

56

54

53

50

49

47

Σ =

555

Sommersemester 2015

64

63

60

58

56

55

52

51

48

47

Σ =

554

Tatsächlich sind nach der Studentenstatistik vom 18. November 2014 im Wintersemester 2014/2015 im 1. bis 10. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin insgesamt 558 Studierende eingeschrieben, wie folgende Übersicht zeigt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Studenten/innen

69

55

61

58

57

53

58

46

55

46

Σ = 558

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überprüften Datenerhebungsformularsatz - DEFS - für das Studienjahr 2014/2015, die Stellungnahmen der LMU vom 27. November 2014 und vom 11. Februar 2015 sowie auf die Immatrikulationsstatistik der LMU (Stand 18.11.2014) Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die Antragspartei hat nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass sie an der LMU einen Studienplatz für das erste Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin beanspruchen kann. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen, aber wegen der Effektivität des Rechtsschutzes notwendigerweise eingehenderen Prüfung der vom Antragsgegner vorgelegten Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin im Berechnungszeitraum 2014/2015 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004, Az. 1 BvR 356/04) als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der L.-M.-Universität M1. im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2014/2015 im 1. Fachsemester über die Zahl der von der LMU tatsächlich zugelassenen 69 Studenten/innen hinaus keine weiteren freien Studienplätze vorhanden sind, die von der Antragspartei in Anspruch genommen werden können.

Die für die Überprüfung maßgeblichen Rechtsvorschriften sind die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401) und die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV -) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201).

Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften ergibt die Überprüfung der Berechnung im Einzelnen folgendes:

1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung

Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität war zunächst in einem ersten Verfahrensschritt von der personellen Ausstattung auszugehen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV), d. h. von den der Lehreinheit Zahnmedizin zuzuordnenden Lehrpersonen (§ 45 HZV) und deren Lehrdeputaten (§ 46 HZV).

a) Gesamtlehrdeputat der Lehreinheit Zahnmedizin (unbereinigt)

Die LMU hat die vom Wintersemester 2010/2011 bis einschließlich Wintersemester 2012/2013 konstant gebliebene und zum Wintersemester 2013/2014 um 3 weitere Lehrpersonen aufgestockte Anzahl der Lehrpersonen in der Lehreinheit Zahnmedizin zum Wintersemester 2014/2015 um 1 weitere Lehrperson auf nunmehr insgesamt 78 Lehrpersonen aufgestockt und als Gesamtlehrdeputat 508 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) angesetzt. Im Vergleich zum Studienjahr 2013/2014 kam es somit zu einer Erhöhung des Gesamtlehrdeputats um 5 LVS.

Soweit dabei Stellenumwandlungen stattgefunden haben, sind diese ohne (negative) Auswirkungen auf ausbildungsrelevante Deputatstunden. Insoweit sind die erhöhten Anforderungen an die Begründung kapazitätsreduzierender Entscheidungen nicht einschlägig (vgl. BayVGH vom 21.5.2008, Az.: 7 CE 08.10093).

Im Einzelnen:

aa) Gruppe der Professoren:

Die Anzahl der Stellen in der Gruppe der Professoren ist gegenüber dem Vorjahr mit 10 Stellen unverändert. Es ist jeweils ein Stundendeputat von 9 LVS anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV).

Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Studiendekans um 2 LVS ist nicht zu beanstanden. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV i. V. m. § 46 Abs. 2 HZV sieht die Ermäßigungsmöglichkeit bis zu 25 v. H. als Ausgleich für das Amt des Studiendekans vor. Prof. Dr. ... hat das Amt des Studiendekans (Art. 30 Bayerisches Hochschulgesetz vom 23.5.2006 (GVBl S. 245)) inne.

Somit besteht in dieser Stellengruppe ein Lehrdeputat von (10 x 9 LVS) - 2 LVS = 88 LVS.

bb) Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis,

Akademische Räte auf Lebenszeit:

Wie zuletzt im Wintersemester 2013/2014 sind weiterhin 17 Akademische Räte auf Lebenszeit beschäftigt; deren Deputatstunden belaufen sich weiterhin auf insgesamt 145 LVS (15*9 LVS + 2*5 LVS).

Die je nach Klinikzugehörigkeit unterschiedlichen Deputate zwischen 5 Stellen mit je 9 LVS und 2 Stellen mit je 5 LVS an der Poliklinik für Zahnerhaltung und Paradontologie und 10 Stellen mit je 9 LVS (Kieferchirurgie, Prothetik, Kieferorthopädie) in der Gesamtgruppe der Akademischen Räte auf Lebenszeit (ARaL) sind nicht zu beanstanden. § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV sieht vor, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis (Art. 19 ff. BayHSchPG) eine Lehrverpflichtung von höchstens 10 LVS haben (vgl. VG München vom 10.1.2005, Az.: M 3 E Z 04.20135 S. 4 f. und BayVGH vom 27.4.2005, Az.: 7 CE 05.10057 u. a., S. 10 ff. zu den Vorgängerregelungen § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV, Art. 22 ff. Bayer. Hochschullehrergesetz).

Bei den unterschiedlichen Deputaten der 17 Stellen sind insgesamt 145 LVS zu veranschlagen (Summe der jeweiligen Deputatsverpflichtung: [Kieferchirurgie: 4 x 9,00 = 36,00] + [Zahnerhaltung und Parodontologie: 2 x 5 + 5 x 9 = 55,00] + [Prothetik: 4 x 9,00 = 36,00] + [Kieferorthopädie: (2 x 9) = 18,00]).

cc) Oberassistenten (AORaZ):

Gegenüber dem Studienjahr 2013/2014 blieben sowohl die Anzahl der Stellen für Oberassistenten (4 Stelle), als auch das hierfür angesetzte Lehrdeputat von jeweils 7 LVS unverändert.

dd) Sonstige:

In der Kieferchirurgie wurde im Vergleich zum Wintersemester 2013/2014 eine neue, bis 31.12.2017 befristete Stelle für Wissenschaftliche Angestellte eingerichtet. Damit erhöhte sich das bei den Wissenschaftlichen Angestellten erbrachte Lehrdeputat auf insgesamt 37 LVS (3*9 LVS + 2*5 LVS).

In der Gruppe der C1-Stellen, der Wissenschaftlichen Assistenten und der Akademischen Räte a. Z. verblieb es bei den bisherigen 42 Stellen mit einem Deputat von jeweils 5 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV). Insgesamt ergibt sich also ein Deputat von (42 x 5 LVS) 210 LVS.

Es ergeben sich somit folgende Deputate:

Wissenschaftliche Angestellte:

3 x 9 LVS = 27 LVS

2 x 5 LVS = 10 LVS

C 1, Wissenschaftliche Assistenten, ARaZ:

42 Stellen x 5 LVS = 210 LVS.

ee) Das unbereinigte Gesamtlehrdeputat der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt deshalb 508 LVS:

Professoren:(10 x 9 LVS) - 2 LVS=88 LVS

Akademische Räte a. L.:15*9 LVS + 2*5 LVS=145 LVS

Oberassistenten:4 x 7 LVS=28 LVS

C 1, Wissenschaftliche

Assistenten, ARaZ:42 x 5 LVS=210 LVS

Wissenschaftliche Angestellte:3 x 9 LVS + 2 x 5 LVS=37 LVS

Ges.:508 LVS

Dieses Lehrdeputat ist nicht deshalb zu erhöhen, weil in der Lehreinheit Zahnmedizin studentische Hilfskräfte und Zahntechniker beschäftigt werden. Denn diese Personen unterstützen lediglich das Lehrpersonal, können aber mangels entsprechender Vorbildung nicht (selbstständig) Lehraufgaben wahrnehmen (BayVGH vom 10.10.1989, Az.: 7 CE 89.10056 u. a.).

Das durchschnittliche Lehrdeputat in der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt damit 508 LVS : 78 Stellen = 6,5128 LVS.

b) Krankenversorgungsabzug:

Die Tätigkeit des Lehrpersonals in der Krankenversorgung und bei diagnostischen Untersuchungen wird durch einen Krankenversorgungsabzug berücksichtigt, § 43 Abs. 3 HZV.

Die vom Klinikpersonal geleisteten Überstunden sind in die Berechnungen nicht mit einzustellen, da die HZV von der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung einer Lehrperson bzw. übertragenen Lehraufträgen als Berechnungsgrundlage ausgeht. Dies ist auch plausibel, weil das Ausmaß geleisteter Überstunden erheblichen Schwankungen unterworfen ist und vom wissenschaftlichen Personal nicht auf Dauer die Erbringung von Überstunden zur Ausschöpfung von Ausbildungskapazität verlangt werden kann (BayVGH vom 1.8.2003, Az.: 7 CE 03.10047 u. a.).

aa) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (KV) war dabei durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b) HZV). Der Personalbedarf für die stationäre Versorgung ist im Vergleich zum Vorjahr leicht gestiegen, da sich die Summe der tagesbelegten Betten erhöht hat.

Bei 17,1315 tagesbelegten Betten (Angabe aus DEFS; Vorjahr 16,8060) errechnet sich somit ein Personalbedarf für die stationäre KV von 17,1315 : 7,2 = 2,3794 Stellen (Vorjahr: 2,3342).

Bedenken gegen den stationären KV-Abzug bestehen nicht (BayVGH vom 23.7.2009, Az.: 7 CE 09.10523). Nach dem Wortlaut der Regelung ist auf die tagesbelegten Betten abzustellen, so dass eine Differenzierung zwischen Werktagen und Samstag bzw. Sonntag nicht erforderlich ist.

bb) Nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c) HZV ist nunmehr der Personalbedarf für die ambulante KV durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 v. H. von der um den Personalbedarf für die stationäre KV verminderten Gesamtstellenzahl zu berücksichtigen.

Bei der LMU sind keine aus einer Mittelzuweisung aufgrund des Fallpauschalengesetzes finanzierte und ausschließlich für Zwecke der Krankenversorgung gewidmete Stellen vorhanden. Die Frage eines Vorabzugs solcher Stellen ohne Lehrverpflichtung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3a) Satz 2 HZV stellt sich somit nicht (vgl. BayVGH vom 1.10.2009, Az.: 7 CE 10538 u. a.).

Damit sind für die ambulante KV (78 - 2,3794) x 0,30 = 22,6862 Stellen (Vorjahr: 22,3997 Stellen) in Abzug zu bringen, so dass bei Berücksichtigung des Personalbedarfs für die stationäre und die ambulante KV (2,3794 + 22,6862 = 25,0656) 52,9344 Stellen für die Lehre verbleiben (78 - 25,0656).

Bedenken gegen den pauschalen Krankenversorgungsabzug in Höhe von 30% bestehen auch im Hinblick auf die erhöhte Wochenarbeitszeit nicht (BayVGH vom 28.9.2009, Az.: 7CE 09.10551 u. a.; BayVGH vom 23.7.2009, Az.: 7 CE 09.10523).

Ein nachträgliches „Herausrechnen“ der privatärztlichen Tätigkeit aus dem ermittelten Anteil der ambulanten KV ist nicht erforderlich (BayVGH vom 30.6.2009, Az.: 7 CE 09. 10047 u. a.).

2. Es ergibt sich somit folgende Berechnung der Aufnahmekapazität:

Nach Abzug des Personalbedarfs für die stationäre und die ambulante Krankenversorgung verbleiben

78 - 2,3794 - 22,6862 = 52,9344 Stellen.

Unter Berücksichtigung des oben ermittelten durchschnittlichen Lehrdeputats von 6,5128 LVS errechnet sich das Angebot „S“ an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin von

52,9344 x 6,5128 LVS = 344,7512 LVS.

Hinzuzurechnen sind gemäß § 47 HZV in Verbindung mit der Formel 1 der Anlage 5 zur HZV 0,5 Lehrauftragsstunden, so dass das Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin nach Einbeziehung dieser Stundenzahl 344,7512 + 0,50 = 345,2512 Deputatsstunden je Semester beträgt.

Gemäß § 48 HZV i. V. m. den Formeln 2 und 3 der Anlage 5 zur HZV ist dieses Lehrangebot durch Abzug derjenigen Dienstleistungen zu „bereinigen“, die die Lehreinheit Zahnmedizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge erbringt. Da dieser Wert „E“ wie im Vorjahr 0,00 beträgt, ist das sog. bereinigte Lehrangebot (Sb) mit dem unbereinigten Lehrangebot (S) identisch und beträgt 345,2512 LVS.

Aus diesem bereinigten Angebot errechnet sich mit Hilfe des Curriculareigenanteils (CAp) gemäß den Formeln 4 und 5 der Anlage 5 zur HZV die jährliche Aufnahmekapazität (Ap).

Der CAp war dabei gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 HZV dergestalt zu bilden, dass der durch § 50 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. der Anlage 7 zur HZV auf 7,80 festgesetzte Curricularnormwert (CNW) auf die am Lehrangebot für den Studiengang Zahnmedizin beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen war. Bedenken gegen den auf 6,2172 festgesetzten Cap, der dem Wert des Vorjahres entspricht (vgl. dazu im Einzelnen: BayVGH vom 29.6.2011 7 CE 11.10338 u. a. sowie vom 26.8.2011 7 CE 11.10712 u. a.) bestehen nicht, da die LMU die Curricularanteile der beteiligten Lehreinheiten gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 HZV dergestalt aufeinander abgestimmt hat, dass deren Summe den CNW ergibt. Auch die Festsetzung des CNW auf 7,8 ist nicht zu beanstanden (BayVGH vom 23.4.1993, Az.: 7 CE 92.10103 u. a.).

Damit liegt die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) aufgrund der personellen Ausstattung bei [345,2512 x 2] : 6,2172 = 111,0632 Studienplätzen.

Zu keiner Erhöhung der Zulassungszahl führt die Quote der Zweitstudien- und Doppelstudienbewerber. Zum einen kommen nicht alle diese Studierenden aus der Humanmedizin. Zum anderen fragen die Zahnmedizinstudenten vom CNW von 7,8 sowieso in der Humanmedizin (Vorklinik) nach. Studierende mit Erststudium oder parallelem Studium des Faches Humanmedizin werden gerade die darin enthaltenen Fächer nicht mehr nachfragen. Auf den in der Fachrichtung Zahnmedizin verbleibenden Curricularanteil haben diese Gruppen jedoch nur einen minimalen Einfluss.

3. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV ist dieses Berechnungsergebnis nach den Vorschriften der §§ 51 bis 56 HZV zu überprüfen.

Gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 53 HZV ist dabei ein sich aus der Statistik ergebender Schwund ein weiteres kapazitätsbestimmendes Kriterium. In der Kapazitätsberechnung wurde ein Schwundausgleichsfaktor von SF = 0,8581 (Vorjahr: 0,8676) eingesetzt.

Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. Köln 2003, § 16 KapVO RdNr. 6 m. w. N.). Allgemein ist für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 53 HZV zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen, dass sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden und dass der Berechnung ein mathematisch geeignetes Modell, z. B. das sog. Hamburger Modell, zugrunde liegt (BayVGH vom 17.11.1998, Az.: 7 CE 98.10022). Gegen die Berechnung nach dem sog. „Hamburger Modell“ bestehen keine rechtlichen Bedenken (BayVGH vom 21.5.2008, Az.: 7 CE 08.10093; BayVGH vom 19.10.2006, Az.: 7 CE 10410 u. a.).

Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Zahnmedizin tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten, die der unten abgedruckten Tabelle zu entnehmen sind. Diese Zahlen sind wiederum der sog. Tabelle B4 des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung entnommen, der die Amtlichen Studentenstatistiken mit den zu den Stichtagen 1. Dezember (Wintersemester) und 1. Juni (Sommersemester) ermittelten Zahlen der tatsächlich immatrikulierten Studierenden zugrunde liegen.

Der Wert des Schwundausgleichsfaktors errechnet sich unter Zugrundelegung von fünf Stichprobensemestern über die Zulassungsbeschränkung von 10 Fachsemestern in Höhe von 0,8638, wie folgender Tabelle zu entnehmen ist:

Semester

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Summe

WS 2011/2012

65

51

58

52

59

51

60

45

56

47

544

SS 2012

64

59

51

54

52

58

50

59

42

53

542

WS 2012/2013

62

55

60

50

54

54

57

49

58

41

540

SS 2013

65

62

51

61

50

54

52

56

48

58

557

WS 2013/2014

69

55

58

51

62

49

55

49

56

48

552

Übergangsquoten

Schwundausgleichsfaktor

0,8638

Mindestsemesterzahl

10

Übergangsquote konstant

0,9670

Unter Zugrundelegung von zehn Stichprobensemestern beträgt er - wie vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst angesetzt - 0,8581. Diese unter Berücksichtigung einer höheren Stichprobensemesterzahl errechnete Schwundquote kann im Vergleich zur mit fünf Stichprobensemestern errechneten Schwundquote zu keiner Reduzierung, sondern allenfalls zu einer Erhöhung der Studienplatzzahl führen. Schon deshalb kann im vorliegenden Fall die Berücksichtigung von 10 Stichprobensemestern nicht beanstandet werden.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese in die Schwundberechnung eingegangenen Zahlen auf einer unrichtigen Erhebung des tatsächlichen Bestandes beruhen. Zum einen ist es in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die auf Stichtagserhebungen beruhenden Bestandszahlen der jeweiligen Eingangssemester nicht nachträglich (fiktiv) um die Anzahl derjenigen Bewerber erhöht werden müssen, die aufgrund nachträglich ergangener gerichtlicher Anordnung vorläufig zum Studium zugelassen worden sind (vgl. bereits BayVGH vom 21.9.2007 Az. 7 CE 07.10320).

Zum anderen gibt es in der Zahnmedizin - anders als in der Humanmedizin - keine zulassungs- und immatrikulationsrechtliche Trennung zwischen einem vorklinischen und einem klinischen Studienabschnitt. Eine getrennte Berechnung ist im Rahmen der Schwundberechnung nicht möglich (BayVGH vom 24.7.2008, Az.: 7 CE 08.10122). Der Übergang vom fünften in das sechste Fachsemester hängt nicht davon ab, ob zuvor die zahnärztliche Vorprüfung bestanden wurde. Eine rechtliche Verpflichtung dahingehend, bei den Bestandszahlen ab dem 6. Fachsemester nur noch diejenigen Studierenden zu berücksichtigen, die bereits die (regulär nach dem 5. Fachsemester abzulegende) zahnärztliche Vorprüfung bestanden haben, besteht nicht (zuletzt BayVGH vom 26.8.2008, Az.: 7 CE 08.10598, RdNr. 9). Zwar sieht die Prüfungsordnung vor, dass die Lehre in der Klinik erst nachfragen darf, wer die Vorprüfung bestanden hat (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der L.-M.-Universität M1. vom 20.5.1994, zuletzt geändert durch die 6. Änderungsatzung vom 9.9.2009). Es ist dennoch kein die Hochschule entlastender „Prüfungsschwund“ zu berücksichtigen, da der Betreffende bis zur Wiederholungsprüfung eingeschrieben bleibt und nach dem Bestehen derselben die klinische Ausbildung aufnehmen kann mit der Folge, dass sich sein Studium lediglich über das 10. Fachsemester hinaus verlängert. Insgesamt verursacht er damit aber keinen geringeren Ausbildungsaufwand als bei Bestehen der Prüfungen in der Mindeststudiendauer (BayVGH a. a. O.).

Auf die Gruppe derer, die aus den verschiedensten Gründen faktisch keine klinische Lehre in Anspruch nehmen, formal jedoch in einem klinischen Fachsemester eingeschrieben sind, ist ebenfalls keine besondere Rücksicht zu nehmen. Zum einen ist zweifelhaft, ob diese Gruppe überhaupt zuverlässig quantifiziert werden kann. Zum anderen kommt es nach dem Willen des Verordnungsgebers in § 53 HZV ausschließlich auf die formelle Fachsemesterzugehörigkeit an (BayVGH a. a. O., RdNr. 10, siehe auch BayVGH vom 9.10.2007, Az.: 7 CE 07.10314 u. a., S. 4 ff.). Unerheblich ist dabei, ob der immatrikulierte Studierende im Einzelfall die klinische Lehre tatsächlich in Anspruch nimmt, nicht in Anspruch nehmen darf oder möchte.

Weitere Korrekturen bei der Schwundberechnung sind nicht veranlasst. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BayVGH, dass die Zahl der erst durch (vorläufige) Gerichtsentscheidungen nach Studienbeginn zugelassenen Bewerber bei der Schwundberechnung nicht nachträglich hinzuzurechnen ist (BayVGH vom 24.7.2008, Az.: 7 CE 08.10122; BayVGH v. 27.4.2010, Az.: 7 CE 10.10113).

Eine weitere Korrektur des Schwundausgleichsfaktors von 0,8581 ist auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BayVGH (Beschl. v. 24.8.2009, Az.: 7 CE 09.10120) nicht ausnahmsweise erforderlich.

Mit diesem vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gebilligten und von der LMU der Berechnung rechtmäßig zugrunde gelegten Schwundausgleichsfaktor von 0,8581 ergibt sich für das 1. Fachsemester eine jährliche Aufnahmekapazität von 129 Studienplätzen (111,0632 : 0,8581 = 129,4292).

Dem Ergebnis ist nicht entgegenzuhalten, dass die klinischen Behandlungseinheiten fehlerhaft berechnet worden seien, da die Nutzungsdauer der Behandlungsstühle in realitätsfremder Weise nicht erschöpft werde. Wie dem DEFS auf Seite 7/8 entnommen werden kann, ist die Ausstattung gemäß § 56 Abs. 1 HZV gerade kein kapazitätsbegrenzender Faktor, da die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung geringer ist, § 56 Abs. 2 HZV.

Bei der ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität von 129 Studienplätzen ergeben sich bei Aufteilung der ungeraden jährlichen Aufnahmekapazität auf das Winter- und Sommersemester für das Wintersemester 2014/2015 65 Studienplätze und für das Sommersemester 64 Studienplätze. Da die LMU in der Zulassungszahlsatzung vom 14. Juli 2014 für Studienanfänger 65 Studienplätze für das Wintersemester 2014/2015 festgesetzt hat, errechnet sich somit kein weiterer Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität.

Laut Erklärung des Antragsgegners vom 11. Februar 2015 entfallen hiervon 3 Studienplätze auf beurlaubte Studierende, wobei ein Studierender zum Wintersemester 2013/2014 im 1. Fachsemester immatrikuliert und anschließend beurlaubt wurde; zwei beurlaubte Personen sind schon seit mehreren Semestern wegen Elternzeit beurlaubt.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21.05.2013 Az. 7 CE 13.10024), der sich das Gericht anschließt, muss „der Studienplatz eines beurlaubten Studenten nicht aus der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze herausgerechnet werden, da durch Beurlaubungen keine vollständigen Studienplätze frei werden, sondern allenfalls Kapazitäten in einzelnen Semestern“. Dies gilt allerdings nur für die Beurlaubungen, die nach der Immatrikulation bereits im ersten Fachsemester erfolgen. „Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich Studierende … bereits im Vorsemester (im ersten Fachsemester) immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Denn diese Studierenden … werden von der LMU (lediglich) aus verwaltungstechnischen Gründen (erneut) zum Bestand dieses (streitgegenständlichen) ersten Fachsemesters gerechnet. Eine solche Mehrfachzählung von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten jedoch unvereinbar, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester blockieren würden“ (so wörtlich BayVGH vom 21.10.2013 a. a. O.). Daraus folgt, dass 2 der 3 auf beurlaubte Studierende entfallende Studienplätze nicht kapazitätsdeckend berücksichtigt werden dürfen.

Dies führt jedoch nicht zum Erfolg des Antrags, da nach der Immatrikulationsstatistik der LMU vom 18.11.2014 nicht nur 65 Studienplätze im 1. Fachsemester vergeben wurden, sondern tatsächlich 69 Studienanfängerinnen bzw. Studienanfänger im 1. Fachsemester immatrikuliert wurden. Damit wurden die nach der errechneten Kapazität zu vergebenden 65 Studienplätze zusammen mit den aufgrund der erfolgten Beurlaubungen zusätzlich vergebenen 2 Studienplätzen nicht nur vollständig vergeben, sondern sogar geringfügig überbucht. Freie noch zu vergebenden Studienplätze sind damit nicht mehr vorhanden.

Abgesehen davon könnten auch die durch Überbuchung vergebenen Studienplätze nicht als nicht kapazitätsdeckend unberücksichtigt bleiben. Denn es gibt keine Rechtsvorschrift, die die Rechte eines auf Zuweisung eines „außerkapazitären Studienplatzes“ klagenden Bewerbers in diesem Sinne schützt (OVG Magdeburg v. 18.8.2009, Az.: 3 M 18/09; BayVGH v. 27.8.2010, Az.: 7 CE 10.10278). Auch die Vergabe während des Nachrückverfahrens (§ 10 Abs. 6, 7 HZV) und des anschließenden Losverfahrens (§ 10 Abs. 8 HZV) ist somit als kapazitätsdeckend anzusehen. Anhaltspunkte für eine willkürliche oder grob rechtsmissbräuchliche Vergabe sind nicht erkennbar (vgl. OVG Berlin v. 14.4.2009, Az.: 5 NC 174/08).

Teilstudienplätze

Die Hilfsanträge auf beschränkte Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil solche Teilstudienplätze in der Lehreinheit Zahnmedizin nicht vorhanden sind.

Der Antrag war somit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Ziff. 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs. Dabei blieb unberücksichtigt, ob der Studienplatz im Wege der innerkapazitären Zulassung, durch Aufdeckung und Vergabe eines weiteren Platzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl oder auf beiden Wegen beantragt wurde, weil es für das Interesse des Antragstellers ohne Belang ist, auf welche Weise sich der begehrte Studienplatz ergibt; wirtschaftlich sind die Ansprüche identisch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Feb. 2015 - M 3 E Z 14.10361

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Feb. 2015 - M 3 E Z 14.10361 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.