Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. März 2017 - M 21 E 16.3904

bei uns veröffentlicht am28.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist als Regierungsdirektorin (A 15+Z) beim Deutschen Patent- und Markenamt (kurz: DPMA) beschäftigt. Mit ihrem Eilantrag begehrt sie, eine dienstliche Weisung vorläufig nicht befolgen zu müssen.

In der auch von der Antragstellerin unterzeichneten Notiz zu einem Gespräch zwischen Herrn Dr. L als neuem Horizontalvertreter der Abteilungsleitung 1.12 und der Antragstellerin als einer Gruppenleiterin dieser Abteilung sowie Herrn Dr. D. als Vertikalvertreter der Abteilung 1.12 am 4. August 2016 hielt Herr Dr. L. im Wesentlichen fest, durch den bisherigen Horizontalvertreter der Abteilung 1.12, Herrn Z., sei ihm aufgrund eines für die nächsten Monate zu erstellenden Beurteilungsbeitrags für die Antragstellerin der Sachstand im Hinblick auf die bisherigen Leistungen der Antragstellerin als Gruppenleiterin, Prüferin und Vorsitzende im Einspruch mitgeteilt worden. Die ausführlich mitgeteilten Ergebnisse gäben Anlass, für zunächst zwei Monate folgende Entscheidungen für den Arbeitsbereich der Antragstellerin innerhalb der Abteilung 1.12 zu treffen. Durch diese Maßnahmen werde er sich ein eigenes Bild über den Leistungsstand der Antragstellerin machen.

– Die bisher an die Antragstellerin delegierten Einspruchsvorsitze, zu denen noch nicht geladen sei, würden an andere erfahrene Funktionsträger als Vorsitzende delegiert. Zur Behebung vorhandener Schwächen werde die Antragstellerin verstärkt Einspruchsakten als Berichterstatterin unter einem erfahrenen Vorsitzenden bearbeiten und nächstmöglich die Kurse „Vorsitz im Einspruchsverfahren“ und „Zeugeneinvernahme“ über das Ausbildungsreferat belegen.

– Zur Behebung eigener Mängel im Prüfungs- und Rechercheverfahren werde die Antragstellerin das Aktenzeichen jedes bearbeiteten Bescheids und Beschlusses sowie jeder Recherche unmittelbar nach Fertigstellung an Herrn Dr. H. als Vertikalvertreter übermitteln, um anhand einer Durchsicht eventuell auffallende Mängel sofort an die Antragstellerin zurückmelden zu können. Die Aktenzeichen würden gesammelt von Herrn Dr. H. wöchentlich an Herrn Dr. L. weitergeleitet.

Aktueller Anlass für das heutige Gespräch - so fährt die Gesprächsnotiz vom 4. August 2016 fort - sei auch ein Anruf des Patentanwalts P. am 3. August 2016 bezüglich eines Aktenzeichens, zu dem die Antragstellerin ein Patent erteilt habe, obwohl nach Auskunft des Anwalts durch einfachste Recherche hierzu neuheitsschädliches Material zu finden sei. Zu diesem Patent sei kein Einspruch eingegangen, worauf die Patentinhaberin die Mitbenutzung ihres Patents bei Mitbewerbern angeboten habe. Diese hätten der Patentinhaberin einen bestimmten Vorgang als neuheitsschädlich vorgehalten. Das erteilte Patent sei demnach für die Patentinhaberin wertlos. Dies habe sie Patentanwalt P. mitgeteilt, weshalb dieser in einem Telefonat mit Herrn Dr. L. die mangelnde Qualität der Recherche zu diesem Patent als nicht hinnehmbar kritisiert habe. Herr Dr. H. habe als Vertikalvertreter der Abteilung 1.12 den Sachverhalt zu dieser Akte nach Aufforderung durch Herrn Dr. L. überprüft und komme zu demselben Ergebnis wie der Patentanwalt. Auch eine unabhängige Überprüfung des Sachverhalts durch Herrn Dr. L. in DEPATIS habe dieses Ergebnis bestätigt. Die Antragstellerin hätte den trivial formulierten Anspruch 1 nicht erteilen dürfen, auch wenn sie das Prüfgebiet erst nach Erstellung des Erstbescheids durch einen anderen Prüfer übernommen habe. Als Gruppenleiterin mit Vorbildfunktion hätte sie die gegebenen Schwächen im vorliegenden Prüfungsverfahren auch in ihrer eigenen Prüfungsstelle erkennen und korrigierend eingreifen müssen.

Durch Schriftsatz vom 25. August 2016 ließ die Antragstellerin gegenüber der Präsidentin des DPMA beantragen, die Weisungen, die sich aus der Gesprächsnotiz vom 4. August 2016 entnehmen ließen, aufzuheben und ihr mitzuteilen, dass sie die Weisungen nicht zu befolgen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, weder in dem Gespräch vom 4. August 2016 noch in der dazu erstellten Gesprächsnotiz seien die behaupteten Schwächen der Antragstellerin dargelegt worden. Vor diesem Hintergrund erschienen die damit begründeten Weisungen willkürlich. Auch die Behauptung, die Antragstellerin habe Mängel im Prüfungs- und Rechercheverfahren, sei unsubstantiiert. Der gesamten Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2015 sei nicht zu entnehmen, dass die behaupteten Vorwürfe tatsächlich zuträfen. Soweit sich dem Gesprächsvermerk ein Vorfall anlässlich eines Telefonats mit einem Patentanwalt vom 3. August 2016 entnehmen lasse, sei darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf nicht zutreffend sei. Es habe für die Antragstellerin kein Anlass und nach den Prüfungsrichtlinien des DPMA auch keine Verpflichtung bestanden, die vom unmittelbaren Vorgesetzten verlangte „neuheitsschädliche Recherche“ vorzunehmen. Insofern werde insbesondere auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 5. August 2016 verwiesen. Die einzelnen Weisungen seien auch nicht zweckmäßig und deshalb unverhältnismäßig. Soweit nur ein einziger Vorfall vom 3. August 2016 die Weisungen begründen solle, sei die Weisung unangemessen. Es wäre ausreichend gewesen, den Vorwurf mit der Antragstellerin zu erörtern. Den Vertikalvertreter H., der mit der Antragstellerin um andere Dienstposten konkurriere, mit der Überprüfung ihrer Tätigkeit zu beauftragen, stelle eine unangemessene Zurücksetzung der Antragstellerin dar. Aber auch im Einzelnen seien die Weisungen nicht nachvollziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar, was der Vorfall vom 3. August 2016 mit dem delegierten Einspruchsvorsitz zu tun habe. Ein Zusammenhang zwischen dem Vorfall und den durchzuführenden Schulungen sei nicht erkennbar. Es werde um formelle Entscheidung gebeten.

Auf Bitte des Vizepräsidenten des DPMA gab Herr Z. diesem gegenüber am 26. August 2016 eine Stellungnahme zur Weisung des Herrn Dr. L. ab. Darin wurde insbesondere ausgeführt, in einem Gespräch am 21. Juli 2016 seien in Anwesenheit der Referatsleiterin 4.1.1 und eines Mitglieds im ÖPR München von ihm mit der Antragstellerin sämtliche Kompetenzfelder („Fachliche Kompetenz, „Methodische Kompetenz“, „Persönliche Kompetenz“, „Soziale Kompetenz“ und „Führungskompetenz“ besprochen worden). Ihr sei dargelegt worden, dass eine Notenverschlechterung gegenüber der Stichtagsbeurteilung 2015 nicht ausgeschlossen sei und sie durch dieses Gespräch die Möglichkeit erhalte, dem entgegenzuwirken. Auf Wunsch der Antragstellerin sei am 26. Juli 2016 ein weiteres Gespräch durchgeführt worden, bei dem es im Wesentlichen um die Zusammenarbeit zwischen ihr und Herrn Z. gegangen sei. Über den genannten Sachstand, insbesondere über den ihm bekannt gewordenen Leistungsstand, habe er - Herr Z. - Herrn Dr. L. kurz vor seinem von 1. August 2016 bis einschließlich 12. August 2016 dauernden Urlaub informiert und ihn gebeten, sich selbst ein Bild zu machen.

Am 29. August 2016 ließ die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

sie vorläufig von der Befolgung der dienstlichen Weisungen durch den unmittelbaren Vorgesetzten Dr. L. vom 4. August 2016, 1. verstärkt Einspruchsakten als Berichterstatterin unter einem erfahrenen Vorsitzenden zu bearbeiten, 2. über das Ausbildungsreferat Kurse „Vorsitz im Einspruchsverfahren“ und „Zeugeneinvernahme“ zu belegen, 3. unter Übermittlung der Aktenzeichen jedes von der Antragstellerin bearbeiteten Bescheides und Beschlusses jede Recherche unmittelbar nach Fertigstellung an den Mitarbeiter des DPMA Dr. H. als Vertikalvertreter zu übermitteln, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizustellen.

Zur Begründung des Eilantrags ließ die Antragstellerin durch Schriftsatz vom 29. August 2016 im Wesentlichen ausführen, sie führe ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren (M 21 E 16.1424), dessen Gegenstand ein Dienstpostenbesetzungsverfahren um ihre Bewerbung auf die Stelle des Leiters/der Leiterin der Patentabteilung 1.56 sei. Die in diesem Verfahren relevante Stichtagsbeurteilung zum 1. Januar 2015 habe sie durch Widerspruch angefochten. Es könne nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die verfahrensgegenständliche Weisung vor dem Hintergrund dieser Verfahren zu verstehen sei, um eine weitere Bewerbung der Antragstellerin zu verhindern. Vor dem Hintergrund angedrohter dienstrechtlicher Maßnahmen habe sie das Gespräch am 4. August 2016 wahrgenommen. Dr. L. habe das Gespräch mit der Verlesung eines vorbereiteten Gesprächsprotokolls vom 4. August 2016 eingeleitet. Ein inhaltlicher Austausch über die Sachverhalte, die der Gesprächsnotiz zu entnehmen seien, habe nicht stattgefunden. Der Antragstellerin sei ein Abwarten bis zur Entscheidung über die Hauptsache nicht zumutbar. Die Maßnahme sei zunächst für zwei Monate angelegt, so dass eine Erledigung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens eintreten werde. Sie stehe in einem Konkurrentenverfahren. Die aktuelle Beurteilung schließe mit dem Stichtag 1. Januar 2015. Es sei nicht ausgeschlossen, dass im weiteren Dienstpostenbesetzungsverfahren im Hinblick auf den behaupteten Leistungsabfall der Antragstellerin Anlassbeurteilungen eingeholt würden. Der Eilantrag sei auch begründet. Insoweit wurden im Wesentlichen die Ausführungen wiederholt, welche die Antragstellerin durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. August 2016 gegenüber der Präsidentin des DPMA vortragen ließ.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben des DPMA vom 1. September 2016 im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (kurz: BMJV) habe den von der Antragstellerin zitierten Widerspruch gegen ihre Stichtagsbeurteilung vom 1. Januar 2015 durch Bescheid vom 23. August 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die ihr gegenüber ausgesprochenen Weisungen seien weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Zur näheren Begründung wurde auf das in Kopie als Anlage beigefügte, an die Bevollmächtigten der Antragstellerin adressierte Schreiben der Referatsleiterin 4.11 des DPMA vom 31. August 2016 verwiesen.

In diesem Schreiben wurde im Wesentlichen mitgeteilt, die Überprüfung der durch Gesprächsnotiz vom 4. August 2016 dokumentierten Weisungen durch den Vorgesetzten des Herrn Dr. L., Herrn Z., habe ergeben, dass diese Weisungen nicht aufgehoben würden, sondern (wie in der Notiz angegeben) zunächst für zwei Monate aufrecht erhalten blieben. Durch diese Maßnahmen solle es zunächst Herrn Dr. L., insbesondere wegen der bevorstehenden Stichtagsbeurteilung zum 1. Januar 2017, ermöglicht werden, sich möglichst schnell ein eigenes Bild über den derzeitigen Leistungsstand der Antragstellerin zu machen. Zur Behebung der ihr im Wesentlichen im Beurteilungsgespräch am 21. Juli 2016 unter anderem anhand von zwölf Aktenzeichen dargelegten Schwächen im Einspruchs- und Prüfungsverfahren sei entschieden worden, die Antragstellerin solle verstärkt Einspruchsakten als Berichterstatterin unter einem erfahrenen Vorsitzenden bearbeiten. Deshalb sei entschieden worden, die an sie delegierten Einspruchsvorsitze, zu denen noch nicht geladen worden sei, an andere erfahrene Funktionsträger als Vorsitzende zu delegieren. Zur Qualitätssteigerung werde der Antragstellerin empfohlen, die von einer großen Anzahl von Funktionsträgern gewünschten, neu angebotenen Kurse „Vorsitz im Einspruchsverfahren“ und „Zeugeneinvernahme“ zu belegen. Diese Kurse belegten auch Gruppenleiterkollegen aus der Patentabteilung 12 sowie nachweislich erfahrene Vorsitzende. Sie dienten zur Auffrischung und Festigung der Kenntnisse im Verfahrens- und Patentrecht. Die Entscheidungen, die Antragstellerin verstärkt Einspruchsakten als Berichterstatterin bearbeiten zu lassen und die Empfehlung, Kurse zu belegen, seien demnach nicht willkürlich und widersprächen nicht dem Status einer Gruppenleiterin. Die Ergebnisse der Prüfertätigkeit und die Beschlüsse einer Gruppenleitung durch eine andere Gruppenleitung oder durch den zuständigen BfKD durchsehen bzw. mitzeichnen zu lassen, sei eine zusätzliche Qualitätssicherung, die in anderen Patentabteilungen durchaus üblich sei. Eine gute Gruppenleitung wolle hinsichtlich der Qualitätssicherung keine Ausnahme darstellen, wodurch die Akzeptanz der Gruppenleiter bei den Gruppenmitgliedern gefördert und die Akzeptanz des im Prüferbereich angewendeten Sechsaugensprinzips gesichert werde. Die beschriebene Vorgehensweise werde bei der Antragstellerin in abgewandelter Form angewendet. Ihre Aktenzeichen würden nicht an einen beliebigen Gruppenleiterkollegen, sondern an den Vertikalvertreter und ersten Vertreter des Vorsitzenden der Patentabteilung 12, Herrn Dr. H., weitergegeben. Die zeitlich begrenzten Weisungen seien damit weder unverhältnismäßig noch rechtswidrig.

Am 19. Oktober 2016 ließ die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen, die dienstliche Weisung des Leitenden Regierungsdirektors Dr. Ing. L. vom 4. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über die Übertragung von Einspruchsvorsitzen in Einspruchsverfahren vor den Patentabteilungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Über die Klage (M 21 K 16.4738) ist noch nicht entschieden.

Zur Klagebegründung ließ die Antragstellerin durch Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 insbesondere ausführen, auch im vorliegenden Eilverfahren habe die Beklagte deutlich gemacht, dass sie trotz des Schreibens der Antragstellerin vom 5. August 2016, mit dem sie insbesondere ihren Wunsch, weiterhin bei der Delegation von Einspruchsvorsitzen berücksichtigt zu werden, zum Ausdruck gebracht habe, an der Weisung festhalte. Damit sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass weitere Einspruchsvorsitze an die Antragstellerin nicht delegiert würden. Der jeweilige Leiter der Patentabteilung könne zwar im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, inwiefern Einspruchsverfahrensvorsitze im Wege der Delegation an einen Gruppenleiter delegiert werden könnten. Tatsache sei aber, dass alle Gruppenleiter, insbesondere in der Patentabteilung 1.12, mit Ausnahme der Antragstellerin Einspruchsvorsitze delegiert bekämen. Eine solche Delegation diene auch dem Fortkommen eines Gruppenleiters. Die dazu erforderliche Bewährung finde in der Beurteilung eines Gruppenleiters ihren Niederschlag. Das Erreichen eines Punktwerts von 7 sei der Antragstellerin unmöglich, wenn ihr keine Einspruchsvorsitze mehr delegiert würden. Vor diesem Hintergrund sei im Hinblick auf das „Ob“ der Delegation von Einspruchsvorsitzen von einer Ermessensreduzierung auszugehen. Im Rahmen der Gleichbehandlung habe die Antragstellerin einen Anspruch darauf, in gleicher Weise bedacht zu werden, wie die übrigen Gruppenleiter der Patentabteilung 1.12. Nachdem prägende Aufgabe eines Gruppenleiters auch die Wahrnehmung von Einspruchsvorsitzen sei, könne das vollständige Absehen von solchen Übertragungen nur durch einen Grund von einigermaßen starkem Gewicht getragen sein. An einem solchen Grund fehle es. Dem Vermerk des Herrn Dr. L. vom 4. August 2016 lasse sich nichts Konkretes entnehmen, was die angegriffene Entscheidung trage. Die behaupteten Schwächen seien bis heute gegenüber der Antragstellerin nicht konkretisiert worden. Auch das angebliche Telefonat mit einem Patentanwalt am 3. August 2016 sei nicht geeignet, von einem vollständigen Ausschluss im Einspruchsverfahren ausgehen zu können. Die diesbezüglichen Darlegungen entsprächen auch nicht der (rechtlichen) Richtigkeit. Insoweit wurden zunächst im Wesentlichen die entsprechenden Ausführungen wiederholt, welche die Antragstellerin durch Schriftsatz vom 25. August 2016 gegenüber der Präsidentin des DPMA hatte vorbringen lassen. Entgegen dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. August 2016 werde bestritten, dass die angeblich in einem Gespräch vom 21. Juli 2016 belegten Schwächen tatsächlich Grundlage der Entscheidung vom 4. August 2016 gewesen sein. In diesem Gespräch habe die Antragstellerin im Wesentlichen die ihr vorgeworfenen Leistungsschwächen entkräften können. Die Beklagte werde deshalb aufgefordert, substantiiert darzulegen, wo die angeblichen Schwächen der Antragstellerin zu sehen seien. Es dränge sich der Eindruck auf, die Antragstellerin solle mit den Maßnahmen in ihrem dienstlichen Fortkommen gehindert werden.

Die Antragsgegnerin beantragte im Verfahren M 21 K 16.4738, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben des BMJV vom 21. November 2016 im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil die Weisung vom 4. August 2016 rechtmäßig gewesen sei. Seit Januar 2016 würden die Aufgaben der Abteilungsleitung 1.12 durch den Vertikal- und Horizontalvertreter wahrgenommen. Vertikalvertreter seien stets Gruppenleiter aus der jeweiligen Abteilung, diese seien für das sogenannte „Tagesgeschäft“ (unter anderem auch Einspruchsvorsitze) zuständig. Horizontalvertreter seien stets Abteilungsleiter einer anderen Abteilung, diese seien etwa für dienstliche Beurteilungen als Erstbeurteiler zuständig. Die patentrechtliche Aufgabe des Einspruchsvorsitzes habe mit dem Amt der Gruppenleitung nichts zu tun. Die Leitungen der Patentabteilungen seien gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über das DPMA zugleich als Vorsitzende der Patentabteilung (Spruchkörper) bestimmt. Gruppenleiter wirkten auf der Grundlage der Verordnung über das DPMA in Kollegialverfahren immer nur als zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmte technische Mitglieder der Patentabteilung. Der Vortrag, die verfahrensgegenständliche Weisung sei (ausschließlich) vor dem Hintergrund zu verstehen, ihre weitere (erfolgreiche) Bewerbung auf einen Abteilungsleiterposten zu verhindern, werde ausdrücklich zurückgewiesen. Bereits im Rahmen eines am 21. Juli 2016 durch Herrn Z. mit der Antragstellerin geführten Beurteilungsgesprächs seien ihr verschiedene Mängel in Einspruchs-, Prüfungs- und Rechercheverfahren anhand von zwölf Aktenzeichen aufgezeigt worden. Damit sich Herr Dr. L. als Nachfolger von Herrn Z. angesichts der am 1. Januar 2017 anstehenden Beurteilungen habe ein erstes eigenes Bild vom derzeitigen Leistungsstand der Antragstellerin machen können, seien ihm von Herrn Z. die bei der Antragstellerin festgestellten und im Gespräch am 21. Juli 2016 erörterten Mängel unter Vorlage der betreffenden Akten Anfang August mitgeteilt worden. Zudem habe am 3. August 2016 ein Telefonat zwischen Herrn Dr. L. und Herrn Patentanwalt P. stattgefunden, in dem sich der Patentanwalt massiv und - wie die nachfolgende Überprüfung ergeben habe - zu Recht über die Prüfung und Erteilung eines Patents durch die Antragstellerin als zuständige Prüferin beschwert habe. Vor diesem Hintergrund habe sich Herr Dr. L. zu den am 4. August 2016 ausgesprochenen Weisungen entschieden. Die Kurse, zu deren Besuch die Antragstellerin angewiesen worden sei, bestünden aus mehreren Modulen, von denen sie bereits einen Teil absolviert habe. Die Weiterleitung der Aktenzeichen sei gemäß der Weisung vom 4. August 2016 nur für einen Zeitraum von zwei Monaten erfolgt. Derzeit würden von der Antragstellerin keine Aktenzeichen mehr an Herrn Dr. H. weitergeleitet. Auch die Weisungen, verstärkt Einspruchsakten als Berichterstatterin unter einem erfahrenen Vorsitzenden zu bearbeiten und die bereits an die Antragstellerin delegierten Einspruchsvorsitze an andere erfahrene Funktionsträger zu übertragen, seien angesichts der festgestellten Mängel zur Qualitätssicherung ebenfalls erforderlich gewesen. Nach den eingangs der Klageerwiderung erfolgten Darlegungen und

§ 27 Abs. 4 des Patentgesetzes (kurz: PatG) habe die Antragstellerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihr in Kollegialverfahren Einspruchsvorsitze übertragen werden. Es erscheine daher im Übrigen auch nicht ermessensfehlerhaft, ihr keine Einspruchsvorsitze zu übertragen, bis sie die erläuterten Defizite durch entsprechende Nachschulungen bzw. die Übernahme der Funktion einer Berichterstatterin unter einem erfahrenen Vorsitzenden beseitigt habe. Im Hinblick auf die seit dem 4. August 2016 eingegangenen elf Einsprüche seien auch keinem anderen Gruppenleiter der Abteilung 1.12 Einspruchsvorsitze übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Eilverfahren und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Die Akten des Klageverfahrens M 21 K 16.4738 und des Eilverfahrens M 21 E 16.1424 wurden beigezogen.

II.

1. Der Eilantrag ist nur zum Teil zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.

Der Eilantrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die an die Antragstellerin gerichtete Weisung vom 4. August 2016 wendet, von ihr bearbeitete Aktenzeichen weiterzuleiten.

Insbesondere mangels einer hinreichend ins Gewicht fallenden Außenwirkung gegenüber dem angewiesenen Beamten kann eine Weisung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (kurz: BBG) zwar nicht als an diesen ergehender Verwaltungsakt qualifiziert werden (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand November 2016, § 62 Rn. 16 m.w.N.). Gleichwohl bindet die Weisung diesen in der Art, dass er durch Nichtbefolgung jedenfalls eine Dienstpflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verletzt (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand November 2016, § 62 Rn. 17 m.w.N.).

Diese Bindungswirkung der am 4. August 2016 ausgesprochenen Weisung ist entfallen, soweit sie die Weiterleitung der durch die Antragstellerin bearbeiteten Aktenzeichen zum Gegenstand hatte. Das folgt aus der Klageerwiderung des BMJV vom 21. November 2016 im Verfahren M 21 K 16.4738. Dieser Klageerwiderung zufolge ist die Weiterleitung der Aktenzeichen gemäß der Weisung vom 4. August 2016 nur für einen Zeitraum von zwei Monaten erfolgt. Derzeit - so diese Klageerwiderung weiter - würden von der Antragstellerin keine Aktenzeichen mehr an Herrn Dr. H. weitergeleitet. Somit ist die angegriffene Weisung insoweit durch Zeitablauf unverbindlich geworden und hat sich damit in einem weiteren rechtlichen Sinn „erledigt“.

Das Festhalten am Sachantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bewirkt in der Konstellation der Erledigung der Hauptsache, dass dieser unzulässig wird, weil das Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren fehlt (vgl. nur Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 123 Rn. 131d m.w.N.).

So verhält es sich auch hier. Der Umstand, dass sich die Weisung mangels Verwaltungsaktqualität nicht durch Zeitablauf im engeren rechtlichen Sinn erledigt hat, rechtfertigt für die Kammer keine Abweichung von der auch für den Fall der Erledigung eines Verwaltungsakts üblichen prozessualen Sichtweise.

Im Übrigen ist der Eilantrag jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor, weil die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Bei - wie hier zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden kann - gemischt dienstlich-persönlichen Weisungen steht dem Dienstherrn in der Fallgruppe der Organisationsmaßnahmen ohne Verwaltungsaktcharakter ein weites Ermessen zu, das im Wesentlichen einerseits nur begrenzt ist durch das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung (vgl. BVerwG U.v. 3.3.2005 - 2 C 11/04 - juris Rn. 24 ff. m.w.N.) und andererseits durch das Verbot des Ermessensmissbrauchs, etwa bei bloßem Vorschieben organisatorischer Gründe, um in Wahrheit den Beamten versteckt zu disziplinieren oder ihn sonst sachfremd zu benachteiligen (vgl. nur Plog/Wiedow, BBG, Stand November 2016, § 62 Rn. 33 m.w.N.).

Daran gemessen hat die Antragstellerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die ihr gegenüber am 4. August 2016 ergangene und noch fortgeltende Weisung, soweit sie die Delegation der bis dahin an sie delegierten Einspruchsvorsitze an andere Funktionsträger als Vorsitzende, die Anordnung, verstärkt Einspruchsakten als Berichterstatterin unter einem erfahrenen Vorsitzenden zu bearbeiten, und die Anordnung, nächstmöglich die Kurse „Vorsitz im Einspruchsverfahren“ und „Zeugeneinvernahme“ über das Ausbildungsreferat zu belegen, zum Gegenstand hat, rechtswidrig, insbesondere ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) ist.

Das Vorbringen zur Begründung des Eilantrags und das Klagevorbringen im Verfahren M 21 K 16.4738 erschöpfen sich im Wesentlichen in Vermutungen zu sachfremden Benachteiligungen der Antragstellerin, für die keine objektiven Anhaltspunkte bestehen.

Den Vortrag, die verfahrensgegenständliche Weisung sei (ausschließlich) vor dem Hintergrund zu verstehen, die weitere (erfolgreiche) Bewerbung der Antragstellerin auf einen Abteilungsleiterposten zu verhindern, hat das BMJV in seiner Klageerwiderung vom 21. November 2016 ausdrücklich zurückgewiesen. Das von der Antragstellerin zur Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Patentabteilung 1.56 angestrengte Eilverfahren ist nach der den Eilbeschluss der Kammer vom 27. Oktober 2016 (M 21 E 16.1424) bestätigenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 6 CE 16.2310 - juris) rechtskräftig zu Ungunsten der Antragstellerin entschieden. Vor diesem Hintergrund bestand und besteht für die Antragsgegnerin kein Anlass, die Antragstellerin bei Bewerbungen, die sie auf Basis ihrer von der Kammer im Eilverfahren M 21 E 16.1424 als voraussichtlich rechtmäßig bestätigten Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 (zum Stichtag 1. Januar 2015) unternommen hat oder noch unternehmen wird, aus sachfremden Gründen zu benachteiligen. Mit dem ihr in der Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 zuerkannten Gesamturteil „5“ kann die Antragstellerin vielmehr umgekehrt nicht berechtigterweise davon ausgehen, im Leistungsvergleich mit anderen Bewerbern regelmäßig den Vorzug erhalten zu können. Entgegen der Befürchtung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Dienstpostenbesetzungsverfahren zum Eilverfahren M 21 E 16.1424 auch keine Anlassbeurteilung eingeholt.

Die sachlichen Gründe, auf denen die vorgenannten, noch fortgeltenden Teile der Weisung vom 4. August 2016 beruhen, sind der Antragstellerin - entgegen ihren anfänglichen Behauptungen - bereits im Vorfeld der angegriffenen Weisungen, in denen sie deswegen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, mitgeteilt worden.

Schon aus der Stellungnahme, die Herr Z. auf Bitte des Vizepräsidenten des DMPA diesem gegenüber zur streitgegenständlichen Weisung am 26. August 2016 abgegeben hat, ergibt sich, dass mit der Antragstellerin am 21. Juli 2016 in einem Gespräch auch in Anwesenheit der Referatsleiterin 4.1.1 des DPMA und eines Mitglieds im ÖPR München durch Herrn Z. sämtliche beurteilungsrelevanten Kompetenzfelder besprochen worden sind. Dabei ist ihr durch Herrn Z. offen gelegt worden, dass eine Notenverschlechterung gegenüber der Stichtagsbeurteilung 2015 nicht ausgeschlossen sei. Zugleich ist ihr von ihm damit die Möglichkeit gegeben worden, einer Notenverschlechterung entgegen zu wirken.

Der konkretere Inhalt des Gesprächs vom 21. Juli 2016 wird aktenkundig insbesondere durch die Auflistung der zwölf mit der Antragstellerin damals besprochenen Aktenzeichen bestätigt, die das Schreiben der Referatsleiterin 4.1.1 des DPMA erwähnt. Bei dieser Auflistung handelt es sich um ein Dokument, in dem die Antragstellerin jedem einzelnen durch Herrn Z. am 21. Juli 2016 vorgebrachten, jeweils einem Einspruchsverfahren zugeordneten Aktenzeichen ein eigenes Analyseergebnis gegenüber gestellt hat. Nicht zuletzt deshalb steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Antragstellerin frühzeitig von diesen eigenen Mängeln im Einspruchsverfahren gewusst hat, die spätere Grundlage der angegriffenen Weisungen geworden sind. Die in der Klagebegründung der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. Oktober 2016 im Verfahren M 21 K 16.4738 aufgestellte Behauptung, die Antragstellerin habe die ihr in dem Gespräch am 21. Juli 2016 vorgeworfenen Leistungsschwächen „im Wesentlichen“ entkräften können, bedeutet zum einen ein Eingeständnis des dargelegten Inhalts dieses Gesprächs. Andererseits ist diese Behauptung der Antragstellerin aber durch nichts belegt.

Soweit das Klagevorbringen der Antragstellerin im Verfahren M 21 K 16.4738 auf die Behauptung ihrer gleichheitssatzwidrigen Benachteiligung bei der Verteilung von Einspruchsvorsitzen (§ 27 Abs. 4 PatG) hinaus will, kann dem nicht gefolgt werden. In seiner Klageerwiderung vom 21. November 2016 hat das BMJV - ohne dass ein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Aussage bestünde - dazu ausgeführt, hinsichtlich der seit 4. August 2016 eingegangenen elf Einsprüche seien auch keinem anderen Gruppenleiter der Abteilung 1.12 Einspruchsvorsitze übertragen worden.

Auch der wohl sinngemäß mit dem Vorbringen zum Eilantrag geltend gemachte Einwand, durch die vorgenannten, noch fortgeltenden Teile der Weisung vom 4. August 2016 werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt, greift nicht durch.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Beamte eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (vgl. nur BVerwG, U.v. 3.3.2005 - 2 C 11/04 - juris Rn. 25 m.w.N.). Der Inhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes und damit die Antwort auf die Frage, welche Tätigkeit amtsangemessen ist, ergibt sich zum einen aus § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes. Diese Vorschrift besagt insbesondere, dass die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten sind. Zum anderen ergibt er sich aus den einschlägigen Fachgesetzen, den Laufbahnordnungen sowie ergänzend aus dem Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. Auch traditionelle Leitbilder können zur inhaltlichen Konkretisierung beitragen. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, das heißt ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (vgl. zu all dem nur BVerwG, U.v. 3.3.2005 - 2 C 11/04 - juris Rn. 26 m.w.N.).

Daran gemessen ist das Recht der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung durch die Weisung vom 4. August 2016 nicht verletzt. Zutreffend hat das BMJV in seiner Klageerwiderung vom 21. November 2016 darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin schon nach § 27 Abs. 4 PatG keinen Anspruch darauf hat, dass ihr in Kollegialverfahren Einspruchsvorsitze übertragen werden. Nach dem Vortrag des BMJV sind die Vorsitzenden einer Patentabteilung planmäßig Patentabteilungs-, und nicht Gruppenleiter des DPMA. Es ist gerichtsbekannt, dass die Dienstposten dieser Patentabteilungsleiter mit A16 bewertet sind. Diesen Abteilungsleitern des DPMA räumt § 27 Abs. 4 PatG als Vorsitzenden der Patentabteilung ein Ermessen zur Entscheidung darüber ein, ob sie selbst - mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents sowie über die Festsetzung der Vergütung (§ 23 Abs. 4 PatG) - alle Angelegenheiten der Patentabteilung allein bearbeiten oder sie diese Aufgaben einem technischen Mitglied (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 PatG) der Abteilung übertragen, wobei dies nicht für eine Anhörung gilt (§ 27 Abs. 4 Halbs. 2 PatG). Daraus folgt, dass ein Gruppenleiter wie die Antragstellerin grundsätzlich allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Delegation von Einspruchsvorsitzen haben könnte. Einen solchen - hier unterstellbaren - Anspruch hätte die Antragsgegnerin nach den vorstehenden Darlegungen zu den Schwächen der Antragstellerin im Einspruchsverfahren durch die Weisung vom 4. August 2016 derzeit jedenfalls erfüllt.

Vor dem Hintergrund der Schwächen der Antragstellerin im Einspruchsverfahren ist es auch nicht ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), dass sie die Weisung vom 4. August 2016 noch zum nächstmöglichen Besuch von Kursen zu den Themen „Vorsitz im Einspruchsverfahren“ und „Zeugeneinvernahme“ anhält.

Nach all dem war der Eilantrag abzulehnen.

2. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, wobei der Auffangstreitwert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. März 2017 - M 21 E 16.3904 zitiert 14 §§.

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Lau

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(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

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(1) Erklärt sich der Patentanmelder oder der im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragene dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so

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(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Sitz in München. (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt besteht aus eine

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(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden gebildet 1. Prüfungsstellen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen und für die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik (§ 29 Abs. 3);2. Patentabteilungen für alle Angelegenheiten, die die erteil

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Okt. 2016 - M 21 E 16.1424

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antra

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(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden gebildet

1.
Prüfungsstellen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen und für die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik (§ 29 Abs. 3);
2.
Patentabteilungen für alle Angelegenheiten, die die erteilten Patente betreffen, für die Festsetzung der Vergütung (§ 23 Abs. 4 und 6) und für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2).

(2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr.

(3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder befinden müssen. Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar.

(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann alle Angelegenheiten der Patentabteilung mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents sowie über die Festsetzung der Vergütung (§ 23 Abs. 4) allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem technischen Mitglied der Abteilung übertragen; dies gilt nicht für eine Anhörung.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

(6) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung.

(7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (kurz: DPMA) beschäftigt. Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (…) und konkurriert als Diplom-Ingenieurin des …-Ingenieurwesens, Studienrichtung …, mit dem Beigeladenen, der promovierter Diplom-… (Schwerpunkt …) und ebenfalls Regierungsdirektor (…) ist, um den mit der Besoldungsgruppe A. … bewerteten Dienstposten des Leiters/der Leiterin der Patentabteilung ... (Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik, Verkehrsleittechnik) des DPMA.

Im Einstellungsvotum des Leiters der Abteilung ... vom ... Juli 2006 wurde insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin sei für die hochspezialisierten Prüfgebiete der Wärmetauscher, Heizungsanlagen und Kunststoffverarbeitung, die zu den Kerngebieten der Patentabteilung ... gehörten, hervorragend geeignet. Auch für die weiteren Prüfgebiete der Abteilung - insbesondere Möbel- und Haushaltstechnik - sei sie aufgrund ihrer technischen Vorbildung und ihrer beruflichen Praxis nach kurzer Zeit der Einarbeitung uneingeschränkt einsetzbar. Die Antragstellerin sei somit für die Einstellung als Patentprüferin in der Patentabteilung ... hervorragend geeignet (Teil B der Personalakte der Antragstellerin).

Durch Verfügung vom ... November 2006 wies der Präsident des DPMA die Antragstellerin mit dem Tag ihres Dienstantritts, dem ... Dezember 2006, der Patentabteilung ... zur Ausbildung und Beschäftigung im höheren technischen Dienst zu.

Die Antragstellerin bewarb sich zunächst mehrfach ohne Erfolg auf verschiedene Stellen einer Gruppenleiterin im DPMA. Zu ihrer Bewerbung vom ... Februar 2013 um die Stelle einer Gruppenleiterin in der Abteilung ... teilte ihr das Referat 4.1.1 des DPMA mit Schreiben vom ... Mai 2013 mit, bei der aus dem Bewerberkreis unter Abwägung der gesetzlichen Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffenden Auswahlentscheidung sei einem Mitbewerber der Vorrang eingeräumt worden. Es sei beabsichtigt, Regierungsdirektor Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. ... L. mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiters der Gruppe 1 in der Patentabteilung ... zu beauftragen (Teil D der Personalakte der Antragstellerin).

Mit Schreiben des Referats 4.1.1 des DPMA vom ... Juli 2013 wurde die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Leiterin der Gruppe 3 in der Patentabteilung ... beauftragt. Mit Schreiben des Referats 4.1.1 des DPMA vom ... Januar 2014 wurde die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Februar 2014 zur Leiterin der Gruppe 3 in der Patentabteilung ... bestellt (jeweils Teil D der Personalakte der Antragstellerin).

Mit der ihr am 24. Februar 2016 eröffneten Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 (Stichtag 1. Januar 2015) für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014, Gesamturteil „5“, ist die Antragstellerin nicht einverstanden.

Hinsichtlich der Bewertungen der Einzelkriterien unter der Rubrik Soziale Kompetenz (Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3) mit jeweils „3“ wurde zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin arbeite sehr eigenverantwortlich und leistungsorientiert. Als Gruppenleiterin beachte sie nicht immer die Auswirkungen ihres Handelns auf die Gruppenmitglieder hinsichtlich einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. In der Zusammenarbeit als Gruppenleiterin oder Vorsitzende im Einspruchsverfahren gebe es mit Kolleginnen und Kollegen häufig Spannungen, da die Antragstellerin grundsätzlich auf ihrer Sichtweise beharre und nicht bereit sei, verschiedene Positionen zu akzeptieren. Sie setze sich zwar mit Kritik auseinander, könne jedoch berechtigte Kritik nur schwer annehmen. Hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums Führungskompetenz (Ziffer 5.1) mit „3“ - wurde zur Begründung insbesondere ausgeführt, seit dem Übergang von der Prüfertätigkeit zur Gruppenleitertätigkeit mit Führungsaufgaben habe die Antragstellerin einige Schwierigkeiten im Umgang mit ihren Gruppenmitgliedern gehabt. Ihr sei es nach fast eineinhalb Jahren Gruppenleitertätigkeit nicht gelungen, Vertrauen zu allen Gruppenmitgliedern aufzubauen. Auch habe sie - was statistisch zu belegen sei - kein leistungsförderndes Klima in der Gruppe schaffen können.

Im Beurteilungsbogen des Leiters der Patentabteilung ... des DPMA zur Vorstellung des Beigeladenen am ... Februar 2000 wurde insbesondere ausgeführt, Entwicklung und Aufbau der Messelektronik hätten im Zusammenhang mit dem Promotionsthema des Beigeladenen gestanden. Er sei als Patentprüfer in der Abteilung ... sehr gut geeignet, da er sich sowohl während des Studiums als auch in seiner beruflichen Laufbahn ein breit angelegtes Fachwissen in den Bereichen Elektrotechnik, Physik und Mechanik angeeignet habe (Teil B der Personalakte des Beigeladenen).

Durch Verfügung vom ... Mai 2000 wies der damalige Präsident des DPMA den Beigeladenen mit dem Tag seines Dienstantritts, dem ... Oktober 2000, der Patentabteilung ... zur Ausbildung und Beschäftigung im höheren technischen Dienst zu.

Zum 1. Januar 2008 wurde die Abteilung ... des DPMA in Abteilung ... umbenannt.

Durch Verfügung des Präsidenten das DPMA vom ... Februar 2008 wurde der Beigeladene mit Wirkung vom ... März 2008 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiters der Gruppe 4 in der Patentabteilung ... beauftragt. Mit Schreiben des Präsidenten des DPMA vom ... August 2008 wurde der Beigeladene mit dem Tag der Aushändigung dieser Verfügung zum Leiter der Gruppe 4 in der Patentabteilung ... bestellt (jeweils Teil D der Personalakte des Beigeladenen).

Mit Verfügung des Referats 4.1.1 des DPMA vom ... Februar 2013 wurde bestimmt, dass die Leiterin der Patentabteilung ... bei Verhinderung ihres Erstvertreters - für die Dauer von zwei Jahren - mit sofortiger Wirkung vom Beigeladenen vertreten wird. Durch Verfügung desselben Referats des DPMA vom ... Februar 2016 wurde diese Regelung zuletzt über den 29. Februar 2016 hinaus bis Ende März 2016 verlängert (jeweils Teil D der Personalakte des Beigeladenen).

Mit der ihm am 15. Dezember 2015 eröffneten Stichtagsbeurteilung (Stichtag 1. Januar 2015) des DPMA für den Beurteilungszeitraum von 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 wurden die Leistungen des Beigeladenen mit dem Gesamturteil „7“ bewertet. Hinsichtlich der Bewertungen der Einzelkriterien unter der Rubrik Soziale Kompetenz (Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3) mit jeweils „7“ wurde zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen mache uneingeschränkt Freude. In der Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung, in abteilungsübergreifenden Arbeitsgruppen wie auch als Vertikalvertreter der Abteilung verhalte er sich herausragend kollegial, respektvoll im Umgang, integrierend und außergewöhnlich hilfsbereit. Hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums Führungskompetenz (Ziffer 5.1) mit „7“ wurde zur Begründung insbesondere ausgeführt, der Beigeladene führe seine Gruppenmitglieder in besonders herausragender Weise. Er leite sie in fachlicher wie patentrechtlicher Hinsicht behutsam, aber sehr effektiv an und unterstütze sie bestmöglich zu einer verfahrensökonomischen Arbeitsweise. Mit den Aufgaben der Vertikalvertretung sei die Leistungsfähigkeit wie auch die Führungskompetenz des Beigeladenen weiter angestiegen. Er habe sehr viele Gelegenheiten gehabt, seine herausragende Führungskompetenz anzuwenden und habe sich dadurch große Akzeptanz bei den Abteilungsmitgliedern, den Gruppenleiterkollegen wie auch abteilungsübergreifend bei Abteilungsleiterkollegen erworben. Zur Begründung des Gesamturteils wurde insbesondere ausgeführt, der Beigeladene werde für geeignet gehalten, die Führung einer Patentabteilung im Bereich Physik oder auch Elektrotechnik zu übernehmen. Er sei ein überaus förderungswürdiger Gruppenleiter, dem weitere große Führungsaufgaben zugetraut würden.

Mit unter dem ... Juni 2015 durch die Leitung der Abteilung 4.1 des DPMA mitgezeichnetem Schreiben bat das DPMA die Präsidentin des Bundespatentgerichts, in einem Sonderdruck der Mitteilungen für die Angehörigen des Bundespatentgerichts eine Stellenausschreibung zur Besetzung des Dienstpostens des Leiters/der Leiterin der Abteilung ... des DPMA zu veröffentlichen. Auf die anschließend erfolgte Ausschreibung dieses Dienstpostens der Leitung der Patentabteilung ... in den Mitteilungen für die Angehörigen des Bundespatentgerichts, Sonderausgabe ... vom ... 2015, ging beim DPMA keine Bewerbung ein.

Im Intranet des DPMA wurde daraufhin in der Ausgabe .../2015 der Zeitschrift DPMA Dialog vom ... ... 2015 eine Stellenausschreibung veröffentlicht, die im Wesentlichen wörtlich mit der zuvor an die Angehörigen des Bundespatentgerichts gerichteten Ausschreibung des Dienstpostens des Leiters/der Leiterin der Abteilung ... des DPMA übereinstimmt und insbesondere folgenden Satz enthält:

Die Bewerber/innen müssen einen Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung aufweisen.“...

In ihrem Vermerk vom ... Dezember 2015 zu einem Besetzungsvorschlag (Bl. 32 ff. der Behördenakte Stellenausschreibung) führte die Hauptabteilungsleiterin 1/I insbesondere unter Beifügung einer Beurteilungsmatrix im Wesentlichen aus, es werde vorgeschlagen, den Dienstposten des Abteilungsleiters ... mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Beigeladene sei mit der Gesamtnote „7“ beurteilt. Die Fachkenntnisse würden in der Stichtagsbeurteilung als auf hohem Niveau befindlich beschrieben, wobei trotz vielfältiger weiterer wahrgenommener Aufgaben auch eine überragende Arbeitsmenge erzielt worden sei, was für eine gut ausgeprägte methodische Kompetenz spreche. Im Beurteilungszeitraum habe er als Vertikalvertreter der Abteilungsleiterin bereits viele Sonderaufgaben übernommen. Er sei auch aus der persönlichen Erfahrung der Unterzeichnerin heraus eine umsichtige Führungspersönlichkeit. Die drei Bewerber mit der Gesamtnote „5“ - darunter die Antragstellerin - würden aufgrund der Benotung nicht in den Besetzungsvorschlag miteinbezogen. Die Beurteilung der Antragstellerin liege in Kopie als Vorschlag bei, wobei die Antragstellerin weder mit ihrem Beurteilungsbeitrag des Abteilungsleiters ... noch mit der Beurteilung des Abteilungsleiters ... einverstanden sei. Das Beurteilungsverfahren habe daher noch nicht abgeschlossen werden können. Der Notenvorschlag laute auf die Gesamtnote „5“ und sei seitens der Unterzeichnerin unverändert mitgetragen worden.

Auf Anfrage des Referats 4.1.1. a antwortete die Hauptabteilungsleiterin 1/I per EMail vom ... Januar 2016 (Bl. 36 der Behördenakte Stellenausschreibung), wie dort richtig vermutet werde, erfülle die Antragstellerin das Ausschreibungskriterium „Die Bewerber/innen müssen einen Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung aufweisen“, nicht.

Mit Schreiben vom ... Januar 2016 (Bl. 38 ff. der Behördenakte Stellenausschreibung) berichtete das DPMA dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (kurz: BMJV) über den Stand des Stellenbesetzungsverfahrens und führte dabei insbesondere aus, alle Bewerber besäßen die Voraussetzungen und die Befähigung zur Leitung einer Patentabteilung. Auch seien alle Bewerber - außer der Antragstellerin - im Besitz eines Studienabschlusses entsprechend der fachlichen Ausrichtung der Patentabteilung ... Die Antragstellerin erfülle dieses Ausschreibungskriterium mit ihrem Studium des ...-Ingenieurwesens nicht. Insbesondere die Antragstellerin sei mit der Bewertungsstufe „5“ beurteilt. Für sie liege nur ein Entwurf der Beurteilung ohne Festsetzung und Eröffnung vor. Sie sei mit der Beurteilung nicht einverstanden. Da jedoch der Beigeladene zwei Notenstufen besser als die Antragstellerin bewertet sei, und ihr im Übrigen die erforderliche fachliche Eignung fehle, werde der Besetzungsbericht mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt. Aufgrund seiner fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie seiner Persönlichkeit werde daher um Zustimmung gebeten, den Beigeladenen mit den Aufgaben des Leiters der Patentabteilung ... betrauen zu können.

Mit Schreiben vom ... März 2016 teilte das BMJV dem DPMA nach Unterrichtung des Hauptpersonalrats beim BMJV insbesondere mit, damit einverstanden zu sein, dass der Beigeladene mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Leitung der Patentabteilung ... beauftragt und nach erfolgreicher Ableistung der Erprobungszeit zum Patentabteilungsleiter bestellt wird. Es wurde gebeten, die unterlegenen Bewerber zu unterrichten.

Durch ein nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben vom ... März 2016 teilte das DPMA der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Bewerbung auf die Stelle des Leiters/der Leiterin der Patentabteilung ... mit, sie sei bei der Auswahlentscheidung nicht zum Zug gekommen. Der ausgewählte Beigeladene sei unter den einzubeziehenden Bewerbern in der Gesamtschau der Bestbeurteilte. Laut Empfangsbekenntnis erhielt die Antragstellerin dieses Schreiben am 10. März 2016. Nach Aktenlage erhob sie bislang keinen Widerspruch gegen dieses Schreiben.

Am ... März 2016 ließ die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die Stelle des Leiters/der Leiterin der Patentabteilung ... mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitigen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.

Zur Antragsbegründung wurde mit Schriftsatz vom ... März 2016 im Wesentlichen ausgeführt, die nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Verfügung des DPMA vom ... März 2016 sei nicht bestandskräftig. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil der Dienstposten mit seiner förmlichen Übertragung an den Mitbewerber nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2016 ließ die Antragstellerin zur weiteren Antragsbegründung im Wesentlichen ausführen: Insoweit, als die Bewerber/-innen einen Studien-abschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung aufweisen müssten, habe die Antragsgegnerin im Rahmen der Stellenausschreibung ein konstitutives Anforderungsprofil erstellt. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin bereits an dieser Stelle aus der Bewerberauswahl ausgeschieden. Im Besetzungsvermerk vom 1. Februar 2016 (richtig: 11. Januar 2016) werde ausgeführt, dass alle Bewerber außer der Antragstellerin im Besitz eines Studienabschlusses entsprechend der fachlichen Ausrichtung der Patentabteilung ... seien. Das Bundesverwaltungsgericht, dem sich das Verwaltungsgericht München insoweit angeschlossen habe, habe in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2013 grundlegende Ausführungen zur Zulässigkeit eines Anforderungsprofils gemacht. Die Patentabteilung ... betreffe das Fachgebiet Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik, Verkehrsleittechnik. Welchen konkreten Studienabschluss die Antragsgegnerin als entsprechend dieser fachlichen Ausrichtung der Abteilung ansehe, ergebe sich aus der Ausschreibung nicht. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit des Anforderungsprofils sei das Anforderungsprofil nicht ausreichend bestimmt genug und damit fehlerhaft, was auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens führe. Die übrigen Bewerber besäßen entweder ein Diplom in Elektrotechnik oder in Physik. Die vormalige Abteilungsleiterin habe ein Studium der Nachrichtentechnik absolviert. Dass ein Studienabschluss in ...-Ingenieurwesen nicht der Fachrichtung der Abteilung entsprechen sollte, sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, dass der verfahrensgegenständliche Dienstposten zwingend Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die sich die Antragstellerin nicht in angemessener Zeit ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen könnte. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Dienstposten mit Leitungsfunktion handle. Des Weiteren sei schon deshalb nicht ersichtlich, weshalb ein Studienabschluss etwa in den Fachrichtungen Physik, Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik erforderlich sein sollte, da die Fokussierung hierauf den anschließenden Werdegang eines derartigen Studienabsolventen völlig ausblende. Der Anordnungsanspruch entfalle auch nicht dadurch, dass die Antragstellerin, wäre sie in das weitere Auswahlverfahren einbezogen worden, im Vergleich mit dem Beigeladenen schlechter beurteilt worden sei. Wie im Entwurf des Besetzungsvermerks ausgeführt, habe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für die Antragstellerin nur ein Beurteilungsentwurf ohne Festsetzung und Eröffnung vorgelegen.

Gegen die zwischenzeitlich eröffnete, insgesamt unplausible Beurteilung habe die Antragstellerin mit Schreiben vom ... März 2016 Widerspruch erheben lassen. Die -im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom ... Juni 2016 wörtlich wiedergegebene - Widerspruchsbegründung werde zum Gegenstand der Antragsbegründung gemacht. Darüber hinaus sei der von der Antragsgegnerin hinsichtlich des Beurteilungsmerkmals Arbeitsmenge gezogene Vergleich fehlerhaft. Ebenso sei die Antragstellerin bei der Verteilung der Einspruchsvorsitze benachteiligt worden.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 im Wesentlichen ausgeführt, die Ausschreibung betreffe nach dem Ausschreibungstext eine Stelle in der Hauptabteilung 1/II des DPMA. Dem Bewerberkreis, an den sich die interne Ausschreibung richte, sei bekannt, dass die Hauptabteilung 1 in die Teilbereiche 1/I und aufgeteilt sei, wobei diese Teilbereiche weiter in sogenannte Cluster unterteilt seien. Die Hauptabteilung 1/I umfasse die Cluster „Allgemeiner Maschinenbau“ (Patentabteilungen 1.11 bis 1.16), und „Mechanische Technologie“ (Patentabteilungen 1.21 bis 1.27). Die Hauptabteilung umfasse die Cluster „Elektrotechnik“ (Patentabteilungen 1.31 bis 1.36), „Chemie“ (Patentabteilungen 1.43 bis 1.45) und „Physik“ (Patentabteilungen 1.51 bis 1.56). Die Patentabteilung ... sei eine Abteilung mit physikalischem Schwerpunkt, die im Cluster „Physik“ der Hauptabteilung 1/II angesiedelt sei. Auch dies sei dem einschlägigen Bewerberkreis bekannt. Demnach richte sich die Ausschreibung grundsätzlich an Bewerberinnen und Bewerber, die ein Physikstudium absolviert haben. Darüber hinaus könnten aber auch verwandte Studiengänge als der fachlichen Ausrichtung der Patentabteilung ... entsprechend angesehen werden. Der angesprochene Bewerberkreis sei ohne weiteres in der Lage,

durch die pauschale Angabe der Abteilung ... mit den Fachgebieten Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik und Verkehrsleittechnik, im Zweifel auch durch die Nachprüfung der intern allen zur Verfügung stehenden Geschäftsverteilung der Patentabteilung ... in Verbindung mit den dort angegebenen einschlägigen Bezügen zur dem Bewerberkreis äußerst geläufigen Internationalen Patentklassifikation (IPC) zu beurteilen, ob der eigene Studiengang der fachlichen Ausrichtung der Patentabteilung ... entspreche. Die Wahrnehmung des Dienstpostens der Abteilungsleitung ... setze zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, die ein Laufbahnbewerber oder eine Laufbahnbewerberin dann nicht mitbringe, wenn seine bzw. ihre fachliche Ausbildung, also sein bzw. ihr universitäres oder ein gleichgestelltes Studium nicht eine fachliche Ausrichtung habe, die der zur Bearbeitung der in der Patentabteilung vorliegenden Fachgebiete entspreche. Insbesondere für die Wahrnehmung der Fachaufsicht über die technischen Mitglieder (hier: Qualitätssicherung in allen Verfahren der Prüfungsstelle und der Patentabteilung), aber auch für unmittelbar selbst wahrzunehmende Fachaufgaben wie insbesondere den Vorsitz in Kollegialverfahren nach dem Patentgesetz (nach dem Ausschreibungstext eine wesentliche Aufgabe einer Abteilungsleitung) seien einschlägige Fachkenntnisse unabdingbar, insbesondere für die in der überwiegenden Anzahl von Fällen notwendige Beurteilung der sogenannten erfinderischen Tätigkeit. Dem Erfordernis eines Studiums entsprechend der fachlichen Ausrichtung der Abteilung ... stehe auch die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Ihr sei es nicht möglich, sich auf Basis ihres ...-Ingenieurstudiums die für die Abteilungsleitung erforderlichen Fachkenntnisse in physikalisch bzw. elektrotechnisch orientierten Fachgebieten in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung zu verschaffen. Zwar sei unbestritten, dass die Leitung einer Patentabteilung mit der Führung von Mitarbeitern verbunden sei. Die wesentlichen und prägenden fachlichen Aufgaben einer Abteilungsleitung lägen aber auf technischem Gebiet. Unabhängig davon wäre die Antragstellerin selbst bei einer Einbeziehung in das weitere Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommen, da der Beigeladene als mit der Höchstnote von 7 Punkten am besten beurteilte Bewerber allen anderen Bewerbern/-innen, so auch der Antragstellerin, vorgehe. Die Beurteilung der Antragstellerin sei rechtmäßig. Soweit sie ihre Widerspruchsbegründung auch zum Gegenstand der Antragsbegründung mache, werde auf die Stellungnahme des DPMA an das BMJV vom 15. Juni 2016 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2016 legte die Antragstellerin der Kammer mehrere Dokumente zur Frage der formellen Rechtmäßigkeit ihrer Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 - darunter ihre Gegenvorstellung vom ... Februar 2016 zum Beurteilungsbeitrag vom 24. Juni 2015 - vor. Auf diese Dokumente wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2016 ließ die Antragstellerin auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2016 erwidern und ihre Argumentation gegen das von ihr so gesehene und kritisierte konstitutive Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung vertiefen.

Durch Widerspruchsbescheid des BMJV vom 23. August 2016 (Bl. 36 ff. der Gerichtsakte (M 21 K 16.4187) wurde der Widerspruch der Antragstellerin gegen ihre Stichtagsbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 seien formelle Mängel weder ersichtlich, noch gerügt. Auch in inhaltlicher Hinsicht sei die Beurteilung rechtmäßig. Die Bewertung der Fachkenntnisse sei bereits aufgrund der in der Beurteilung enthaltenen Ankertexte nachvollziehbar. Die zusätzlichen Ausführungen des Beurteilers zu 1.1 erläuterten zudem plausibel, welche konkreten Umstände zu einer Beurteilung mit der Note „5“ geführt hätten. Die Formulierung „in der Regel durchdringt sie auch komplexe patentrechtliche Sachverhalte“ stelle eine positive Bewertung des Auffassungsvermögens der Antragstellerin dar, was auch durch die vorhergehenden Sätze bestätigt werde und den Ankertext konkretisiere. Das „Verantwortliche Handeln“ sei als Beurteilungsmerkmal der sozialen Kompetenz insbesondere unter dem Blickwinkel der Auswirkungen des Handelns auf andere zu bewerten. Die Beurteilung mit der Note „3“ sei daher plausibel dargelegt. Ein für eine Bewertung mit der Note „4“ erforderliches „in vollem Umfang verantwortliches Handeln“ liege damit nachvollziehbar begründet nicht vor. Soweit Widersprüche zwischen der Begründung zu den Einzelmerkmalen „Verhalten in der Zusammenarbeit“ und „Verhalten bei Kritik und in Konfliktsituationen“ einerseits und „Arbeitsgüte“ sowie „Kommunikationsverhalten“ andererseits gesehen würden, werde verkannt, was konkret Gegenstand der Bewertung im Rahmen der einzelnen Merkmale sei. Die „Arbeitsgüte“ bewerte allein die Qualität der Arbeit der Antragstellerin ohne Blick auf ihre soziale Kompetenz. Die Beurteilung, dass sie als Gruppenleiterin ihre Aufgaben mit großer Sorgfalt und Gründlichkeit wahrnehme, enthalte keine Aussage über konkretes Verhalten etwa in Gruppenbesprechungen. Auch die Aussage, dass sie „stets sicher die Sprachebene der Gesprächspartner/innen trifft“ lasse keine Rückschlüsse auf ein spannungsfreies Gespräch zu. Das in den Begründungen zu 4.2 und 4.3 beschriebene Verhalten führe häufig zu Spannungen, was Gruppenbesprechungen schwierig mache und plausibel eine Bewertung mit der Note „3“ begründe. Es sei erkennbar, dass der Beurteilungsbeitrag in die Stichtagsbeurteilung eingeflossen sei. Das ergebe sich aus der Bewertung der fachlichen Kompetenz bei der Begründung zu 1.2 (Arbeitsgüte) und 1.3 (Arbeitsmenge). Soweit die Antragstellerin im Rahmen ihrer Gegenvorstellung vom ... Februar 2016 gegen den Beurteilungsbeitrag die in die Beurteilung eingeflossene Bewertung der Arbeitsgüte und die Arbeitsmenge angreife, seien ihre Ausführungen unzutreffend. Die Beurteilung der Arbeitsgüte erfolge allein durch den Beurteiler, Einsprüche durch Dritte könnten entgegen der Ansicht der Antragstellerin hierzu keinen Aufschluss geben. Die Ausführungen zur Arbeitsgüte enthielten eine positive Bewertung der Leistungen der Antragstellerin, eine Konkretisierung des Wortes „meist“ durch Beispiele sei nicht erforderlich. Die Tatsache, dass der für die Bestimmung der Arbeitsmenge genannte Zeitraum (1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013) von dem Zeitraum des Beurteilungsbeitrags (1. Januar 2012 bis 11. Juli 2013) abweiche, habe ihren Grund darin, dass die für die Arbeitsmenge relevanten Erledigungen von jedem Patentprüfer/jeder Patentprüferin alle zwei Monate zum Monatsende der Abteilungsleitung als sogenannte „Zwei-Monats-Statistik“ zu melden seien. Im Beurteilungszeitraum des Beurteilungsbeitrags sei der 30. Juni 2013 der Termin für die letzte Abgabe dieser Statistik gewesen, für den Zeitraum vom 1. bis 11. Juli 2013 hätten dem Beurteiler daher keine Erledigungszahlen vorgelegen. Die Anzahl der Erledigungen pro Nettoarbeitstag sei unter Ziffer I.2 des Beurteilungsbeitrags ebenso aufgeführt, wie die Schulung von 70 Mitarbeitern im Geschäftsprozess ... als zusätzliche Belastung. Die weiteren von der Antragstellerin aufgelisteten Angaben seien im Rahmen der Arbeitsmenge nicht zu nennen. Laut Eingangsstempel ging dieser Widerspruchsbescheid am 25. August 2016 bei den Bevollmächtigten der Antragstellerin ein.

Am ... September 2016 ließ die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen, ihre Beurteilung vom 19. Februar 2016 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 sowie den Widerspruchsbescheid des BMJV vom 23. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Über diese Klage (M 21 K 16.4187) ist noch nicht entschieden.

Zur Begründung dieser Klage ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz vom ... September 2016 im Wesentlichen ausführen, die Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert worden. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung sei bereits gerügt worden, dass die Begründungen zu den Bewertungen der Einzelmerkmale in weiten Teilen nicht nachvollziehbar seien. So werde etwa nicht deutlich, weshalb die Fachkenntnisse der Antragstellerin gerade mit der Note „5“ bewertet würden. Auch werde nicht ersichtlich, inwieweit die Fachkenntnisse der Antragstellerin vor dem Wechsel in die Patentabteilung ... in die Bewertung eingeflossen seien. Soweit zur Begründung der Note „5“ für das Einzelmerkmal „Auffassungsvermögen“ ausgeführt worden sei, die Antragstellerin durchdringe in der Regel auch komplexe patentrechtliche Sachverhalte, bedeute dies im Umkehrschluss, dass sie teilweise komplexe patentrechtliche Sachverhalte nicht durchdrungen habe. Das sei nicht nachvollziehbar und werde in Abrede gestellt. Die Bewertung der einzelnen Merkmale unter dem Komplex „Soziale Kompetenz“ durchgehend nur mit der Note „3“ sei gleichfalls nicht nachvollziehbar. Immerhin werde der Antragstellerin in der Begründung zum Einzelmerkmal „Verantwortliches Handeln“ bescheinigt, immer herausragend zu arbeiten, wenn sie die Arbeiten alleine tätigen könne. Die Begründungen zu den Einzelmerkmalen „Verhalten in der Zusammenarbeit“ und „Verhalten bei Kritik und in Konfliktsituationen“ würden in Abrede gestellt und stünden insbesondere in Widerspruch zur Begründung des Einzelmerkmals „Arbeitsgüte“ und zum mit der Note „6“ bewerteten Einzelmerkmal „Kommunikationsverhalten“, bei welchem es heiße, dass die Antragstellerin stets sicher die Sprachebene der Gesprächspartner/-innen treffe. Die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid seien zum größten Teil nicht geeignet, die Plausibilisierungsmängel zu beseitigen. So werde etwa hinsichtlich des Einzelmerkmals „Auffassungsvermögen“ dargelegt, dass der seitens der Antragstellerin gezogene Umkehrschluss unzutreffend sei und die Formulierung der diesbezüglichen Begründung nach den ihr vorangehenden Sätzen eine positive Bewertung des Auffassungsvermögens der Antragstellerin darstelle. Dies stelle jedoch keine Plausibilisierung der Bewertung ihrer Arbeitsweise mit der Note „5“ dar. Die Begründung zum Einzelkriterium „4.1 - Verantwortliches Handeln“ bedeute, dass die Qualität der Arbeit der Antragstellerin durch die Beteiligung anderer an der Entscheidungsfindung leide. Es stelle sich die Frage, inwieweit der Antragstellerin hier ein Vorwurf zu machen sei und auch, was dieser Umstand mit „Verantwortlichem Handeln“ tun habe. Nicht nachvollziehbar und in Abrede zu stellen sei die Ausführung, die Antragstellerin beachte als Gruppenleiterin nicht immer die Auswirkungen ihres Handelns auf die Gruppenmitglieder hinsichtlich der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Darstellung hinsichtlich der Einzelmerkmale „4.2 Verhalten in der Zusammenarbeit“ und „4.3 Verhalten bei Kritik und in Konfliktsituationen“, der zufolge die Antragstellerin für Gegenargumente von Gruppenmitgliedern selten zugänglich sei, berechtigte Kritik nur schwer annehmen könne und Konfliktsituationen häufig nur dann gelöst würden, wenn die Beteiligten einlenkten, werde ausdrücklich bestritten. Die Antragstellerin sei mehrfach von ihrem Vorgesetzten, Herrn Dr. D., als kompetente Gruppenleiterin bezeichnet worden. Auch die Darlegungen zum Führungsverhalten der Antragstellerin seien größtenteils nicht nachvollziehbar. Dies gelte, soweit ausgeführt werde, dass die Antragstellerin seit dem Übergang von der Prüfertätigkeit zur Gruppenleitertätigkeit mit Führungsaufgaben einige Schwierigkeiten im Umgang mit ihren Gruppenmitgliedern gehabt habe. Es werde ausdrücklich bestritten, dass es durch das Führungsverhalten der Antragstellerin erforderlich gewesen sei, ein Gruppenmitglied wegen unüberbrückbarer Differenzen und zur Wahrung seiner Gesundheit aus der Gruppe zu nehmen. Ebenfalls ausdrücklich werde bestritten, dass drei Mitarbeiter ausschließlich aus der Gruppe der Antragstellerin im Rahmen der Besetzung einer aufgestellten fünften Gruppe den Wunsch geäußert hätten, ihre Gruppe zu verlassen. Der Beurteilung der Antragstellerin seien daher sachfremde Erwägungen und falsche Tatsachen zu Grunde gelegt worden. Im Übrigen werde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Beurteilungsverfahrens mit Nichtwissen bestritten. Seitens der Antragstellerin könne hierzu nichts vorgetragen werden.

Im Klageverfahren M 21 K 16.4187 äußerte sich die dortige Beklagte noch nicht und legte dazu noch keine Akten vor.

Im vorliegenden Eilverfahren ließ die Antragstellerin durch Schriftsatz vom ... September 2016 - ergänzt durch Schriftsatz vom ... Oktober 2016 - mitteilen, dass der Vizepräsident des DPMA den Beigeladenen am 29. September 2016 mit der Wahrnehmung des Geschäftsleiters der ...-abteilung ... beauftragt habe. Die Antragsgegnerin habe sich zu erklären, ob damit eine Übertragung des Dienstpostens stattgefunden habe. Andernfalls werde beantragt, einen Hängebeschluss dahin gehend zu erlassen, dass für die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der Antragsgegnerin untersagt werde, den Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Geschäftsleitung der Patentabteilung ... zu beauftragen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2016 teilte die Antragsgegnerin der Kammer mit, der Beigeladene sei vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 mit Wirkung zum 29. September 2016 kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiters der Patentabteilung ... beauftragt worden sei. Das Statusamt A ... sei dem Beigeladenen nicht verliehen worden und werde ihm vor einer rechtskräftigen Entscheidung der Kammer in dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht verliehen werden.

Der Beigeladene äußerte sich zu dem Eilverfahren nicht und stellte auch keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Eilverfahren und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Klageverfahrens M 21 K 16.4187 wurde beigezogen.

1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.

a) Die Antragstellerin hat wohl schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Ein mit der Ausschreibung und der Übertragung des Beförderungsdienstpostens begonnenes und fortgeführtes Stellenbesetzungsverfahren ist grundsätzlich erst mit der Ernennung des anderen Bewerbers endgültig abgeschlossen. Demgemäß hat sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht durch eine zur Erprobung vorgenommene oder eine endgültige Übertragung des Beförderungsdienstpostens auf den Mitbewerber erledigt. War die Entscheidung zugunsten des Mitbewerbers ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, so kann sie neu getroffen bzw. durch eine andere Auswahlentscheidung ersetzt und gegebenenfalls eine rechtswidrige Besetzung des Dienstpostens mit dem Mitbewerber rückgängig gemacht und der Beförderungsdienstposten anderweitig besetzt werden (vgl. nur BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Die Auswahl unter Bewerbern, deren statusrechtliches Amt der Rangordnung nach niedriger ist als die Besoldungsgruppe, der der zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist, hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und den die Verfassungsnorm konkretisierenden beamtenrechtlichen Vorschriften allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Nach § 22 Abs. 2 BBG setzen Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus (vgl. auch § 32 Nr. 2 BLV). Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höher-wertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine Beförderung nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten“ (vgl. nur BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Dieser Umstand hat nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund begründet (vgl. nur BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 (2 VR 2/15 - juris), demzufolge die Vergabe des Funktionsamts selbst nicht den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterliegt, solange eine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung qua fiktiver Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung des kommissarischen Dienstposteninhabers vermieden werden kann, dürfte zur Folge haben, dass vorliegend wohl schon keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes anzunehmen ist.

Der zum Abbruch eines Auswahlverfahrens für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, welche die faktischen Wirkungen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens bewusst gänzlich auszublenden scheint - ist diese Rechtsfolge zwar nicht unmittelbar zu entnehmen. Sie dürfte aber in ihrer teleologischen Konsequenz liegen (vgl. Kenntner, ZBR 2016, 181/193 ff.; Bracher, DVBl 2016, 1236/1241), weil es das allgemeine Kernanliegen dieses Judikats sein dürfte, während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren das Problem einer Stellenblockade zu vermeiden (vgl. BVerwG, B. v. 10.5.2016 - 2 VR 2/15 - juris Rn. 33). Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bereits entschieden, dass es nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 (2 VR 2/15 - juris) für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die von einem übergangenen Dienstpostenbewerber mit dem Ziel beantragt wird, die Besetzung des zu vergebenden Dienstpostens mit dem hierfür ausgewählten Beamten vorläufig zu verhindern, regelmäßig am nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund fehlt (vgl. OVG SL, B. v. 9.9.2016 - 1 B 60/16 - juris). Demgegenüber zieht das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen diese Konsequenz aus dem vorgenannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht, weil es in der Folge dieser Entscheidung noch vertiefungsbedürftige Fragen für eine Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen sieht. Es nimmt deshalb derweil aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung zugunsten der betroffenen Antragsteller nach wie vor einen Anordnungsgrund an (vgl. OVG NW, B. v. 14.7.2016 - 6 B 653/16 - juris Rn. 13; B. v. 21.6.2016 - 1 B 201/16 -juris Rn. 47 ff.).

b) Es kann jedoch offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Sie hat selbst bei Annahme einer den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterliegenden, eine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe entfaltenden Dienstpostenvergabe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Entscheidung über die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens dürfen nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Dies bedeutet, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung (vgl. nur BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. §§ 7 bis 9 BLV; BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 15 m. w. N.).

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung hinsichtlich einer Dienstpostenvergabe darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 30). Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -juris Rn. 31 ff. m. w. N.).

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle. Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. nur BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Nach diesem Prüfungsmaßstab ist die Antragstellerin durch die Auswahlentscheidung nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und kann die Untersagung der Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen nicht verlangen. Im Einzelnen:

Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Antragstellerin ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung in Fällen wie dem vorliegenden nicht der Besetzungsbericht des DPMA, sondern nur der Auswahlvermerk des BMJV, weil dieses Ministerium die maßgebliche Auswahlentscheidung trifft (vgl. nur BayVGH, B. v. 2.4.2013 - 6 CE 13.59 - juris Rn. 25). Auf die Erstellung eines förmlich eigenständigen Auswahlvermerks hat das BMJV vorliegend rechtsfehlerfrei verzichtet, indem es dem DPMA auf dessen Besetzungsbericht vom 11. Januar 2016 hin mit Schreiben vom ... März 2016 mitgeteilt hat, damit einverstanden zu sein, dass der Beigeladene mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Leitung der Patentabteilung ... beauftragt und nach erfolgreicher Ableistung der Erprobungszeit zum Patentabteilungsleiter bestellt wird. Damit hat sich das BMJV die im Besetzungsvermerk des DPMA enthaltenen Auswahlerwägungen zu einem Zeitpunkt zu Eigen gemacht, in dem der Antragstellerin ihre Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 bereits eröffnet worden ist. Diese Beurteilungseröffnung war am 24. Februar 2016 erfolgt. Mit dieser die Beurteilungseröffnung abwartenden Vorgehensweise hat das BMJV erkennbar lediglich insofern ein Stück Rechtssicherheit für die im Besetzungsbericht des DPMA enthaltenen Auswahlerwägungen gewährleisten wollen, als tragend auf bloße Beurteilungsentwürfe abstellende Auswahlentscheidungen rechtsfehlerhaft sind (vgl. nur BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 14 ff. m. w. N.).

Muss somit vorliegend nur die unter dem ... März 2016 erfolgte Zustimmung des BMJV, die sich den Besetzungsbericht des DPMA vom 11. Januar 2016 mit der vorstehend dargelegten Modifikation zu eigen gemacht hatte, der rechtlichen Überprüfung standhalten (vgl. insoweit auch BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 19 ff. m. w. N.), kommt es entgegen der Ansicht der Bevollmächtigen der Antragstellerin auf die von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen zu einem konstitutiven Anforderungsprofil nicht entscheidungserheblich an.

Ausweislich des Besetzungsberichts des DPMA vom 11. Januar 2016 und der Negativmitteilung, welche die Antragstellerin im vorliegenden Auswahlverfahren am 10. März 2016 erhalten hat, ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht ihrer Bevollmächtigten in den Leistungsvergleich insbesondere mit dem Beigeladenen, in dem sie nach Einschätzung der Antragsgegnerin unterlegen ist, einbezogen worden. Lediglich hilfsweise („im Übrigen“) hat die Antragsgegnerin ihr im Besetzungsbericht des DPMA vom 11. Januar 2016 die erforderliche fachliche Eignung abgesprochen. Damit war es für die Antragsgegnerin insbesondere nicht entscheidungserheblich, ob die Antragstellerin einen Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der Abteilung ... aufweist.

Der Leistungsvergleich, auf dem die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin beruht, ist bei der gebotenen eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat diesen Leistungsvergleich rechtsfehlerfrei anhand der jeweils hinreichend aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen bezogen auf das abschließende Gesamturteil vorgenommen.

Auch bei der im Rahmen des Streits um die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung inzident vorzunehmenden Kontrolle dienstlicher Beurteilungen sind diese verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Bei einem dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis, wie der dienstlichen Beurteilung, steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. nur BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - juris Rn. 18; BayVGH, B. v. 2.4.2013 - 6 CE 13.59 - juris Rn. 26 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Antragstellerin ist ein auf die Auswahlentscheidung durchschlagender Mangel ihrer Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass die Antragstellerin Einwendungen gegen diese dienstliche Beurteilung erhoben hat, ist im Besetzungsbericht des DPMA vom 11. Januar 2016 festgestellt worden. Er ist darin auch insofern bewertet worden, als der Besetzungsbericht wegen der um zwei Notenstufen besseren Bewertung des Beigeladenen dem BMJV mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt worden ist.

Nach der im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom ... September 2016 enthaltenen Begründung ihrer Klage gegen ihre Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 kann seitens der Antragstellerin zur Ordnungsmäßigkeit des durchgeführten Beurteilungsverfahrens nichts vorgetragen werden. Diesem Punkt ist hier nach dem Widerspruchsbescheid des BMJV vom 23. August 2016, der formelle Mängel zutreffend als mit dem Widerspruch vom 30. März 2013 nicht gerügt beurteilt hat, nicht näher nachzugehen.

Mit Widerspruch und Klage gegen die Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 lässt die Antragstellerin im Wesentlichen rügen, ihre Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert worden, die Begründungen zu den Bewertungen der Einzelmerkmale seien in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Diese Rüge ist unbegründet.

Es unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. nur BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - juris Rn. 20 m. w. N.).

Soweit der Dienstherr entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen (und außerdienstlichen) Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse gründet, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko ihres Beweises (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - juris Rn. 22).

Den Gegensatz hierzu bilden - bei allerdings im Einzelfall oft schwer zu bestimmender Grenze - die (reinen) Werturteile, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten in dem oben bezeichneten Sinne, so kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - juris Rn. 24).

Der Beamte braucht allerdings solche für sein berufliches Fortkommen wesentlichen Werturteile, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfe hinzunehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Auch im Widerspruchsverfahren gegen die Beurteilung wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.6.1980 -2 C 8/78 - juris Rn. 25 m. w. N.)

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift die Rüge, die Beurteilung der Antragstellerin sei nicht ausreichend plausibilisiert worden, nicht durch.

Vorab ist zu dieser Rüge allgemein festzuhalten, dass sie bereits im Ausgangspunkt verkennt, dass es sich sowohl bei den angegriffenen Einzelbewertungen als auch bei den dazugehörigen Begründungselementen der Beurteilung fast ausschließlich um reine Werturteile im Sinne der vorstehend referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Deshalb hätte das Verwaltungsgericht - entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Antragstellerin - selbst im Hauptsacheverfahren insoweit keine Tatsachen zu ermitteln.

Die von der Antragstellerin angegriffenen Einzelbewertungen sind entgegen ihrer Ansicht unter Berücksichtigung der dazugehörigen Begründungselemente ebenso klar, konkret und plausibel wie das Gesamturteil, das ihre Beurteilung enthält.

Soweit die Antragstellerin rügt, auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Begründungselements werde nicht deutlich, weshalb ihrer Fachkenntnisse gerade mit der Note „5“ bewertet würden, verkennt sie letztendlich, dass dieses plausible, unter den Text zur Bewertung dieses Einzelkriteriums subsumierende Werturteil im Rahmen der Beurteilungsermächtigung ihres Dienstherrn liegt. Es hilft ihr nicht weiter, diesem Werturteil in der Sache (implizit) nur ihre eigene Bewertung gegenüber zu stellen (vgl. nur BVerfG, B. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 - juris Rn. 18).

Auch soweit hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums Ziffer 3.1 „Auffassungsvermögen der/des Beurteilten“ die im dazugehörigen Begründungselement enthaltene Formulierung „in der Regel durchdringt sie auch komplexe patentrechtliche Sach-verhalte“ gerügt wird, greift die Antragstellerin zu Unrecht ein schon für sich genommen klares und plausibles Werturteil an. Der Erläuterung, die der Widerspruchsbescheid des BMJV vom 23. August 2016 hierzu noch darüber hinaus gibt, ist nichts hinzuzufügen.

Soweit die Antragstellerin die Einzelbewertungen rügt, die ihr zu den Einzelkriterien unter der Rubrik „Soziale Kompetenz“ gegeben worden sind, ist dieser Rüge im Einzelnen Folgendes entgegenzuhalten. Hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums Ziffer 4.1 beschränkt sich die Rüge der Antragstellerin darauf, dass ihr doch bescheinigt werde, „immer herausragend“ zu arbeiten, wenn sie die Arbeiten alleine tätigen könne. Es erschließt sich nicht, inwiefern dieser Einwand das plausible Begründungselement zu diesem Einzelkriterium in Frage stellen könnte. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Begründungselemente zu den Bewertungen der Einzelkriterien Ziffer 4.2 und Ziffer 4.3 einen Widerspruch zum Begründungselement des Einzelkriteriums „Arbeitsgüte“ (Ziffer 1.2) und zur Bewertung des Einzelkriteriums „Kommunikationsverhalten“ (Ziffer 3.2) sieht, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid des BMJV vom 23. August 2016 verwiesen, denen die Kammer folgt.

Dieser Widerspruchsbescheid legt auch überzeugend dar, dass der Beurteilungsbeitrag von Herrn W. in die Beurteilung eingeflossen ist.

Soweit die Antragstellerin erstmals gegenüber der Kammer mit Schriftsatz vom ... Juni 2016 hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums „Arbeitsmenge der/des Beurteilten“ (Ziffer 1.3) rügt, die Erledigungen, die durch die auszubildenden Patentprüfer erfolgten, würden bei der Ermittlung der Erledigungszahl pro Nettoarbeitstag der Mitglieder der Vergleichsgruppe - die alle im Gegensatz zur Antragstellerin mit der Ausbildung von Patentprüfern betraut seien - nicht herausgerechnet, wird kein durchgreifender Rechtsfehler aufgezeigt. Selbst wenn den Ausbildern die Erledigungen der ihnen zugeteilten Auszubildenden zugerechnet würden und diese Erledigungen in die Bewertung der Arbeitsmenge des Ausbilders - wofür jeweils kein greifbarer Anhaltspunkt spricht - einflössen, wäre dies lediglich eine Konsequenz aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht mit der Ausbildung von Patentprüfern betraut ist.

Soweit erstmals gegenüber der Kammer mit Schriftsatz vom ... Juni 2016 hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums „Arbeitsmenge der/des Beurteilten“ gerügt wird, die Antragstellerin sei bei der Verteilung der Einspruchsvorsitze benachteiligt worden, wird jedenfalls kein Mangel aufgezeigt, welcher der Beurteilung selbst anhaften könnte.

Auch die erstmals gegenüber der Kammer mit Schriftsatz vom ... September 2016 im Verfahren M 21 K 16.4187 vorgebrachte Rüge, die Darlegungen zum Führungsverhalten der Antragstellerin (Einzelkriterium Ziffer 5.1) seien größtenteils nicht nachvollziehbar, greift angesichts des diesbezüglichen Begründungselements in der Beurteilung nicht durch. Insbesondere darf sich der Dienstherr nach der wiedergegebenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Soweit mit der Rüge eine im Begründungselement zum Einzelkriterium Ziffer 5.1 enthaltene Tatsachenbehauptung zu der Äußerung eines Wechselwunsches von drei Mitgliedern der Gruppe der Antragstellerin durch eine Gegenbehauptung angegriffen wird, ist davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um der Plausibilisierung und Erläuterung von sonst nicht nachvollziehbaren Werturteilsäußerungen dienende Anknüpfungstatsachen ohne eigenständige Nachweisfunktion handelt, denen nicht das Gewicht zukommt, den Aussagegehalt der Einzelbewertung und damit die Rechtmäßigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen. Die diesbezügliche Rüge kann nach Auffassung der Kammer allenfalls zu einer entschärfenden redaktionellen Korrektur der Beurteilung ohne weitere Folgen führen.

Mit Schriftsatz vom ... März 2016 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin wortlautgemäß insbesondere noch beantragt, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, eine auf den streitigen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.

Selbst wenn man diesen Antragsteil als eigenständigen Eilantrag verstünde, wäre er nach den vorstehenden Darlegungen jedenfalls als unbegründet abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sich dieser nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO durch Antragstellung ausgesetzt hat.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 -juris).

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (kurz: DPMA) beschäftigt. Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (…) und konkurriert als Diplom-Ingenieurin des …-Ingenieurwesens, Studienrichtung …, mit dem Beigeladenen, der promovierter Diplom-… (Schwerpunkt …) und ebenfalls Regierungsdirektor (…) ist, um den mit der Besoldungsgruppe A. … bewerteten Dienstposten des Leiters/der Leiterin der Patentabteilung ... (Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik, Verkehrsleittechnik) des DPMA.

Im Einstellungsvotum des Leiters der Abteilung ... vom ... Juli 2006 wurde insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin sei für die hochspezialisierten Prüfgebiete der Wärmetauscher, Heizungsanlagen und Kunststoffverarbeitung, die zu den Kerngebieten der Patentabteilung ... gehörten, hervorragend geeignet. Auch für die weiteren Prüfgebiete der Abteilung - insbesondere Möbel- und Haushaltstechnik - sei sie aufgrund ihrer technischen Vorbildung und ihrer beruflichen Praxis nach kurzer Zeit der Einarbeitung uneingeschränkt einsetzbar. Die Antragstellerin sei somit für die Einstellung als Patentprüferin in der Patentabteilung ... hervorragend geeignet (Teil B der Personalakte der Antragstellerin).

Durch Verfügung vom ... November 2006 wies der Präsident des DPMA die Antragstellerin mit dem Tag ihres Dienstantritts, dem ... Dezember 2006, der Patentabteilung ... zur Ausbildung und Beschäftigung im höheren technischen Dienst zu.

Die Antragstellerin bewarb sich zunächst mehrfach ohne Erfolg auf verschiedene Stellen einer Gruppenleiterin im DPMA. Zu ihrer Bewerbung vom ... Februar 2013 um die Stelle einer Gruppenleiterin in der Abteilung ... teilte ihr das Referat 4.1.1 des DPMA mit Schreiben vom ... Mai 2013 mit, bei der aus dem Bewerberkreis unter Abwägung der gesetzlichen Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffenden Auswahlentscheidung sei einem Mitbewerber der Vorrang eingeräumt worden. Es sei beabsichtigt, Regierungsdirektor Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. ... L. mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiters der Gruppe 1 in der Patentabteilung ... zu beauftragen (Teil D der Personalakte der Antragstellerin).

Mit Schreiben des Referats 4.1.1 des DPMA vom ... Juli 2013 wurde die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Leiterin der Gruppe 3 in der Patentabteilung ... beauftragt. Mit Schreiben des Referats 4.1.1 des DPMA vom ... Januar 2014 wurde die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Februar 2014 zur Leiterin der Gruppe 3 in der Patentabteilung ... bestellt (jeweils Teil D der Personalakte der Antragstellerin).

Mit der ihr am 24. Februar 2016 eröffneten Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 (Stichtag 1. Januar 2015) für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014, Gesamturteil „5“, ist die Antragstellerin nicht einverstanden.

Hinsichtlich der Bewertungen der Einzelkriterien unter der Rubrik Soziale Kompetenz (Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3) mit jeweils „3“ wurde zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin arbeite sehr eigenverantwortlich und leistungsorientiert. Als Gruppenleiterin beachte sie nicht immer die Auswirkungen ihres Handelns auf die Gruppenmitglieder hinsichtlich einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. In der Zusammenarbeit als Gruppenleiterin oder Vorsitzende im Einspruchsverfahren gebe es mit Kolleginnen und Kollegen häufig Spannungen, da die Antragstellerin grundsätzlich auf ihrer Sichtweise beharre und nicht bereit sei, verschiedene Positionen zu akzeptieren. Sie setze sich zwar mit Kritik auseinander, könne jedoch berechtigte Kritik nur schwer annehmen. Hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums Führungskompetenz (Ziffer 5.1) mit „3“ - wurde zur Begründung insbesondere ausgeführt, seit dem Übergang von der Prüfertätigkeit zur Gruppenleitertätigkeit mit Führungsaufgaben habe die Antragstellerin einige Schwierigkeiten im Umgang mit ihren Gruppenmitgliedern gehabt. Ihr sei es nach fast eineinhalb Jahren Gruppenleitertätigkeit nicht gelungen, Vertrauen zu allen Gruppenmitgliedern aufzubauen. Auch habe sie - was statistisch zu belegen sei - kein leistungsförderndes Klima in der Gruppe schaffen können.

Im Beurteilungsbogen des Leiters der Patentabteilung ... des DPMA zur Vorstellung des Beigeladenen am ... Februar 2000 wurde insbesondere ausgeführt, Entwicklung und Aufbau der Messelektronik hätten im Zusammenhang mit dem Promotionsthema des Beigeladenen gestanden. Er sei als Patentprüfer in der Abteilung ... sehr gut geeignet, da er sich sowohl während des Studiums als auch in seiner beruflichen Laufbahn ein breit angelegtes Fachwissen in den Bereichen Elektrotechnik, Physik und Mechanik angeeignet habe (Teil B der Personalakte des Beigeladenen).

Durch Verfügung vom ... Mai 2000 wies der damalige Präsident des DPMA den Beigeladenen mit dem Tag seines Dienstantritts, dem ... Oktober 2000, der Patentabteilung ... zur Ausbildung und Beschäftigung im höheren technischen Dienst zu.

Zum 1. Januar 2008 wurde die Abteilung ... des DPMA in Abteilung ... umbenannt.

Durch Verfügung des Präsidenten das DPMA vom ... Februar 2008 wurde der Beigeladene mit Wirkung vom ... März 2008 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiters der Gruppe 4 in der Patentabteilung ... beauftragt. Mit Schreiben des Präsidenten des DPMA vom ... August 2008 wurde der Beigeladene mit dem Tag der Aushändigung dieser Verfügung zum Leiter der Gruppe 4 in der Patentabteilung ... bestellt (jeweils Teil D der Personalakte des Beigeladenen).

Mit Verfügung des Referats 4.1.1 des DPMA vom ... Februar 2013 wurde bestimmt, dass die Leiterin der Patentabteilung ... bei Verhinderung ihres Erstvertreters - für die Dauer von zwei Jahren - mit sofortiger Wirkung vom Beigeladenen vertreten wird. Durch Verfügung desselben Referats des DPMA vom ... Februar 2016 wurde diese Regelung zuletzt über den 29. Februar 2016 hinaus bis Ende März 2016 verlängert (jeweils Teil D der Personalakte des Beigeladenen).

Mit der ihm am 15. Dezember 2015 eröffneten Stichtagsbeurteilung (Stichtag 1. Januar 2015) des DPMA für den Beurteilungszeitraum von 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 wurden die Leistungen des Beigeladenen mit dem Gesamturteil „7“ bewertet. Hinsichtlich der Bewertungen der Einzelkriterien unter der Rubrik Soziale Kompetenz (Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3) mit jeweils „7“ wurde zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen mache uneingeschränkt Freude. In der Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung, in abteilungsübergreifenden Arbeitsgruppen wie auch als Vertikalvertreter der Abteilung verhalte er sich herausragend kollegial, respektvoll im Umgang, integrierend und außergewöhnlich hilfsbereit. Hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums Führungskompetenz (Ziffer 5.1) mit „7“ wurde zur Begründung insbesondere ausgeführt, der Beigeladene führe seine Gruppenmitglieder in besonders herausragender Weise. Er leite sie in fachlicher wie patentrechtlicher Hinsicht behutsam, aber sehr effektiv an und unterstütze sie bestmöglich zu einer verfahrensökonomischen Arbeitsweise. Mit den Aufgaben der Vertikalvertretung sei die Leistungsfähigkeit wie auch die Führungskompetenz des Beigeladenen weiter angestiegen. Er habe sehr viele Gelegenheiten gehabt, seine herausragende Führungskompetenz anzuwenden und habe sich dadurch große Akzeptanz bei den Abteilungsmitgliedern, den Gruppenleiterkollegen wie auch abteilungsübergreifend bei Abteilungsleiterkollegen erworben. Zur Begründung des Gesamturteils wurde insbesondere ausgeführt, der Beigeladene werde für geeignet gehalten, die Führung einer Patentabteilung im Bereich Physik oder auch Elektrotechnik zu übernehmen. Er sei ein überaus förderungswürdiger Gruppenleiter, dem weitere große Führungsaufgaben zugetraut würden.

Mit unter dem ... Juni 2015 durch die Leitung der Abteilung 4.1 des DPMA mitgezeichnetem Schreiben bat das DPMA die Präsidentin des Bundespatentgerichts, in einem Sonderdruck der Mitteilungen für die Angehörigen des Bundespatentgerichts eine Stellenausschreibung zur Besetzung des Dienstpostens des Leiters/der Leiterin der Abteilung ... des DPMA zu veröffentlichen. Auf die anschließend erfolgte Ausschreibung dieses Dienstpostens der Leitung der Patentabteilung ... in den Mitteilungen für die Angehörigen des Bundespatentgerichts, Sonderausgabe ... vom ... 2015, ging beim DPMA keine Bewerbung ein.

Im Intranet des DPMA wurde daraufhin in der Ausgabe .../2015 der Zeitschrift DPMA Dialog vom ... ... 2015 eine Stellenausschreibung veröffentlicht, die im Wesentlichen wörtlich mit der zuvor an die Angehörigen des Bundespatentgerichts gerichteten Ausschreibung des Dienstpostens des Leiters/der Leiterin der Abteilung ... des DPMA übereinstimmt und insbesondere folgenden Satz enthält:

Die Bewerber/innen müssen einen Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung aufweisen.“...

In ihrem Vermerk vom ... Dezember 2015 zu einem Besetzungsvorschlag (Bl. 32 ff. der Behördenakte Stellenausschreibung) führte die Hauptabteilungsleiterin 1/I insbesondere unter Beifügung einer Beurteilungsmatrix im Wesentlichen aus, es werde vorgeschlagen, den Dienstposten des Abteilungsleiters ... mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Beigeladene sei mit der Gesamtnote „7“ beurteilt. Die Fachkenntnisse würden in der Stichtagsbeurteilung als auf hohem Niveau befindlich beschrieben, wobei trotz vielfältiger weiterer wahrgenommener Aufgaben auch eine überragende Arbeitsmenge erzielt worden sei, was für eine gut ausgeprägte methodische Kompetenz spreche. Im Beurteilungszeitraum habe er als Vertikalvertreter der Abteilungsleiterin bereits viele Sonderaufgaben übernommen. Er sei auch aus der persönlichen Erfahrung der Unterzeichnerin heraus eine umsichtige Führungspersönlichkeit. Die drei Bewerber mit der Gesamtnote „5“ - darunter die Antragstellerin - würden aufgrund der Benotung nicht in den Besetzungsvorschlag miteinbezogen. Die Beurteilung der Antragstellerin liege in Kopie als Vorschlag bei, wobei die Antragstellerin weder mit ihrem Beurteilungsbeitrag des Abteilungsleiters ... noch mit der Beurteilung des Abteilungsleiters ... einverstanden sei. Das Beurteilungsverfahren habe daher noch nicht abgeschlossen werden können. Der Notenvorschlag laute auf die Gesamtnote „5“ und sei seitens der Unterzeichnerin unverändert mitgetragen worden.

Auf Anfrage des Referats 4.1.1. a antwortete die Hauptabteilungsleiterin 1/I per EMail vom ... Januar 2016 (Bl. 36 der Behördenakte Stellenausschreibung), wie dort richtig vermutet werde, erfülle die Antragstellerin das Ausschreibungskriterium „Die Bewerber/innen müssen einen Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung aufweisen“, nicht.

Mit Schreiben vom ... Januar 2016 (Bl. 38 ff. der Behördenakte Stellenausschreibung) berichtete das DPMA dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (kurz: BMJV) über den Stand des Stellenbesetzungsverfahrens und führte dabei insbesondere aus, alle Bewerber besäßen die Voraussetzungen und die Befähigung zur Leitung einer Patentabteilung. Auch seien alle Bewerber - außer der Antragstellerin - im Besitz eines Studienabschlusses entsprechend der fachlichen Ausrichtung der Patentabteilung ... Die Antragstellerin erfülle dieses Ausschreibungskriterium mit ihrem Studium des ...-Ingenieurwesens nicht. Insbesondere die Antragstellerin sei mit der Bewertungsstufe „5“ beurteilt. Für sie liege nur ein Entwurf der Beurteilung ohne Festsetzung und Eröffnung vor. Sie sei mit der Beurteilung nicht einverstanden. Da jedoch der Beigeladene zwei Notenstufen besser als die Antragstellerin bewertet sei, und ihr im Übrigen die erforderliche fachliche Eignung fehle, werde der Besetzungsbericht mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt. Aufgrund seiner fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie seiner Persönlichkeit werde daher um Zustimmung gebeten, den Beigeladenen mit den Aufgaben des Leiters der Patentabteilung ... betrauen zu können.

Mit Schreiben vom ... März 2016 teilte das BMJV dem DPMA nach Unterrichtung des Hauptpersonalrats beim BMJV insbesondere mit, damit einverstanden zu sein, dass der Beigeladene mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Leitung der Patentabteilung ... beauftragt und nach erfolgreicher Ableistung der Erprobungszeit zum Patentabteilungsleiter bestellt wird. Es wurde gebeten, die unterlegenen Bewerber zu unterrichten.

Durch ein nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben vom ... März 2016 teilte das DPMA der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Bewerbung auf die Stelle des Leiters/der Leiterin der Patentabteilung ... mit, sie sei bei der Auswahlentscheidung nicht zum Zug gekommen. Der ausgewählte Beigeladene sei unter den einzubeziehenden Bewerbern in der Gesamtschau der Bestbeurteilte. Laut Empfangsbekenntnis erhielt die Antragstellerin dieses Schreiben am 10. März 2016. Nach Aktenlage erhob sie bislang keinen Widerspruch gegen dieses Schreiben.

Am ... März 2016 ließ die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die Stelle des Leiters/der Leiterin der Patentabteilung ... mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitigen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.

Zur Antragsbegründung wurde mit Schriftsatz vom ... März 2016 im Wesentlichen ausgeführt, die nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Verfügung des DPMA vom ... März 2016 sei nicht bestandskräftig. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil der Dienstposten mit seiner förmlichen Übertragung an den Mitbewerber nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2016 ließ die Antragstellerin zur weiteren Antragsbegründung im Wesentlichen ausführen: Insoweit, als die Bewerber/-innen einen Studien-abschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung aufweisen müssten, habe die Antragsgegnerin im Rahmen der Stellenausschreibung ein konstitutives Anforderungsprofil erstellt. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin bereits an dieser Stelle aus der Bewerberauswahl ausgeschieden. Im Besetzungsvermerk vom 1. Februar 2016 (richtig: 11. Januar 2016) werde ausgeführt, dass alle Bewerber außer der Antragstellerin im Besitz eines Studienabschlusses entsprechend der fachlichen Ausrichtung der Patentabteilung ... seien. Das Bundesverwaltungsgericht, dem sich das Verwaltungsgericht München insoweit angeschlossen habe, habe in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2013 grundlegende Ausführungen zur Zulässigkeit eines Anforderungsprofils gemacht. Die Patentabteilung ... betreffe das Fachgebiet Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik, Verkehrsleittechnik. Welchen konkreten Studienabschluss die Antragsgegnerin als entsprechend dieser fachlichen Ausrichtung der Abteilung ansehe, ergebe sich aus der Ausschreibung nicht. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit des Anforderungsprofils sei das Anforderungsprofil nicht ausreichend bestimmt genug und damit fehlerhaft, was auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens führe. Die übrigen Bewerber besäßen entweder ein Diplom in Elektrotechnik oder in Physik. Die vormalige Abteilungsleiterin habe ein Studium der Nachrichtentechnik absolviert. Dass ein Studienabschluss in ...-Ingenieurwesen nicht der Fachrichtung der Abteilung entsprechen sollte, sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, dass der verfahrensgegenständliche Dienstposten zwingend Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die sich die Antragstellerin nicht in angemessener Zeit ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen könnte. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Dienstposten mit Leitungsfunktion handle. Des Weiteren sei schon deshalb nicht ersichtlich, weshalb ein Studienabschluss etwa in den Fachrichtungen Physik, Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik erforderlich sein sollte, da die Fokussierung hierauf den anschließenden Werdegang eines derartigen Studienabsolventen völlig ausblende. Der Anordnungsanspruch entfalle auch nicht dadurch, dass die Antragstellerin, wäre sie in das weitere Auswahlverfahren einbezogen worden, im Vergleich mit dem Beigeladenen schlechter beurteilt worden sei. Wie im Entwurf des Besetzungsvermerks ausgeführt, habe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für die Antragstellerin nur ein Beurteilungsentwurf ohne Festsetzung und Eröffnung vorgelegen.

Gegen die zwischenzeitlich eröffnete, insgesamt unplausible Beurteilung habe die Antragstellerin mit Schreiben vom ... März 2016 Widerspruch erheben lassen. Die -im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom ... Juni 2016 wörtlich wiedergegebene - Widerspruchsbegründung werde zum Gegenstand der Antragsbegründung gemacht. Darüber hinaus sei der von der Antragsgegnerin hinsichtlich des Beurteilungsmerkmals Arbeitsmenge gezogene Vergleich fehlerhaft. Ebenso sei die Antragstellerin bei der Verteilung der Einspruchsvorsitze benachteiligt worden.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 im Wesentlichen ausgeführt, die Ausschreibung betreffe nach dem Ausschreibungstext eine Stelle in der Hauptabteilung 1/II des DPMA. Dem Bewerberkreis, an den sich die interne Ausschreibung richte, sei bekannt, dass die Hauptabteilung 1 in die Teilbereiche 1/I und aufgeteilt sei, wobei diese Teilbereiche weiter in sogenannte Cluster unterteilt seien. Die Hauptabteilung 1/I umfasse die Cluster „Allgemeiner Maschinenbau“ (Patentabteilungen 1.11 bis 1.16), und „Mechanische Technologie“ (Patentabteilungen 1.21 bis 1.27). Die Hauptabteilung umfasse die Cluster „Elektrotechnik“ (Patentabteilungen 1.31 bis 1.36), „Chemie“ (Patentabteilungen 1.43 bis 1.45) und „Physik“ (Patentabteilungen 1.51 bis 1.56). Die Patentabteilung ... sei eine Abteilung mit physikalischem Schwerpunkt, die im Cluster „Physik“ der Hauptabteilung 1/II angesiedelt sei. Auch dies sei dem einschlägigen Bewerberkreis bekannt. Demnach richte sich die Ausschreibung grundsätzlich an Bewerberinnen und Bewerber, die ein Physikstudium absolviert haben. Darüber hinaus könnten aber auch verwandte Studiengänge als der fachlichen Ausrichtung der Patentabteilung ... entsprechend angesehen werden. Der angesprochene Bewerberkreis sei ohne weiteres in der Lage,

durch die pauschale Angabe der Abteilung ... mit den Fachgebieten Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik und Verkehrsleittechnik, im Zweifel auch durch die Nachprüfung der intern allen zur Verfügung stehenden Geschäftsverteilung der Patentabteilung ... in Verbindung mit den dort angegebenen einschlägigen Bezügen zur dem Bewerberkreis äußerst geläufigen Internationalen Patentklassifikation (IPC) zu beurteilen, ob der eigene Studiengang der fachlichen Ausrichtung der Patentabteilung ... entspreche. Die Wahrnehmung des Dienstpostens der Abteilungsleitung ... setze zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, die ein Laufbahnbewerber oder eine Laufbahnbewerberin dann nicht mitbringe, wenn seine bzw. ihre fachliche Ausbildung, also sein bzw. ihr universitäres oder ein gleichgestelltes Studium nicht eine fachliche Ausrichtung habe, die der zur Bearbeitung der in der Patentabteilung vorliegenden Fachgebiete entspreche. Insbesondere für die Wahrnehmung der Fachaufsicht über die technischen Mitglieder (hier: Qualitätssicherung in allen Verfahren der Prüfungsstelle und der Patentabteilung), aber auch für unmittelbar selbst wahrzunehmende Fachaufgaben wie insbesondere den Vorsitz in Kollegialverfahren nach dem Patentgesetz (nach dem Ausschreibungstext eine wesentliche Aufgabe einer Abteilungsleitung) seien einschlägige Fachkenntnisse unabdingbar, insbesondere für die in der überwiegenden Anzahl von Fällen notwendige Beurteilung der sogenannten erfinderischen Tätigkeit. Dem Erfordernis eines Studiums entsprechend der fachlichen Ausrichtung der Abteilung ... stehe auch die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Ihr sei es nicht möglich, sich auf Basis ihres ...-Ingenieurstudiums die für die Abteilungsleitung erforderlichen Fachkenntnisse in physikalisch bzw. elektrotechnisch orientierten Fachgebieten in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung zu verschaffen. Zwar sei unbestritten, dass die Leitung einer Patentabteilung mit der Führung von Mitarbeitern verbunden sei. Die wesentlichen und prägenden fachlichen Aufgaben einer Abteilungsleitung lägen aber auf technischem Gebiet. Unabhängig davon wäre die Antragstellerin selbst bei einer Einbeziehung in das weitere Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommen, da der Beigeladene als mit der Höchstnote von 7 Punkten am besten beurteilte Bewerber allen anderen Bewerbern/-innen, so auch der Antragstellerin, vorgehe. Die Beurteilung der Antragstellerin sei rechtmäßig. Soweit sie ihre Widerspruchsbegründung auch zum Gegenstand der Antragsbegründung mache, werde auf die Stellungnahme des DPMA an das BMJV vom 15. Juni 2016 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2016 legte die Antragstellerin der Kammer mehrere Dokumente zur Frage der formellen Rechtmäßigkeit ihrer Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 - darunter ihre Gegenvorstellung vom ... Februar 2016 zum Beurteilungsbeitrag vom 24. Juni 2015 - vor. Auf diese Dokumente wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2016 ließ die Antragstellerin auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2016 erwidern und ihre Argumentation gegen das von ihr so gesehene und kritisierte konstitutive Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung vertiefen.

Durch Widerspruchsbescheid des BMJV vom 23. August 2016 (Bl. 36 ff. der Gerichtsakte (M 21 K 16.4187) wurde der Widerspruch der Antragstellerin gegen ihre Stichtagsbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 seien formelle Mängel weder ersichtlich, noch gerügt. Auch in inhaltlicher Hinsicht sei die Beurteilung rechtmäßig. Die Bewertung der Fachkenntnisse sei bereits aufgrund der in der Beurteilung enthaltenen Ankertexte nachvollziehbar. Die zusätzlichen Ausführungen des Beurteilers zu 1.1 erläuterten zudem plausibel, welche konkreten Umstände zu einer Beurteilung mit der Note „5“ geführt hätten. Die Formulierung „in der Regel durchdringt sie auch komplexe patentrechtliche Sachverhalte“ stelle eine positive Bewertung des Auffassungsvermögens der Antragstellerin dar, was auch durch die vorhergehenden Sätze bestätigt werde und den Ankertext konkretisiere. Das „Verantwortliche Handeln“ sei als Beurteilungsmerkmal der sozialen Kompetenz insbesondere unter dem Blickwinkel der Auswirkungen des Handelns auf andere zu bewerten. Die Beurteilung mit der Note „3“ sei daher plausibel dargelegt. Ein für eine Bewertung mit der Note „4“ erforderliches „in vollem Umfang verantwortliches Handeln“ liege damit nachvollziehbar begründet nicht vor. Soweit Widersprüche zwischen der Begründung zu den Einzelmerkmalen „Verhalten in der Zusammenarbeit“ und „Verhalten bei Kritik und in Konfliktsituationen“ einerseits und „Arbeitsgüte“ sowie „Kommunikationsverhalten“ andererseits gesehen würden, werde verkannt, was konkret Gegenstand der Bewertung im Rahmen der einzelnen Merkmale sei. Die „Arbeitsgüte“ bewerte allein die Qualität der Arbeit der Antragstellerin ohne Blick auf ihre soziale Kompetenz. Die Beurteilung, dass sie als Gruppenleiterin ihre Aufgaben mit großer Sorgfalt und Gründlichkeit wahrnehme, enthalte keine Aussage über konkretes Verhalten etwa in Gruppenbesprechungen. Auch die Aussage, dass sie „stets sicher die Sprachebene der Gesprächspartner/innen trifft“ lasse keine Rückschlüsse auf ein spannungsfreies Gespräch zu. Das in den Begründungen zu 4.2 und 4.3 beschriebene Verhalten führe häufig zu Spannungen, was Gruppenbesprechungen schwierig mache und plausibel eine Bewertung mit der Note „3“ begründe. Es sei erkennbar, dass der Beurteilungsbeitrag in die Stichtagsbeurteilung eingeflossen sei. Das ergebe sich aus der Bewertung der fachlichen Kompetenz bei der Begründung zu 1.2 (Arbeitsgüte) und 1.3 (Arbeitsmenge). Soweit die Antragstellerin im Rahmen ihrer Gegenvorstellung vom ... Februar 2016 gegen den Beurteilungsbeitrag die in die Beurteilung eingeflossene Bewertung der Arbeitsgüte und die Arbeitsmenge angreife, seien ihre Ausführungen unzutreffend. Die Beurteilung der Arbeitsgüte erfolge allein durch den Beurteiler, Einsprüche durch Dritte könnten entgegen der Ansicht der Antragstellerin hierzu keinen Aufschluss geben. Die Ausführungen zur Arbeitsgüte enthielten eine positive Bewertung der Leistungen der Antragstellerin, eine Konkretisierung des Wortes „meist“ durch Beispiele sei nicht erforderlich. Die Tatsache, dass der für die Bestimmung der Arbeitsmenge genannte Zeitraum (1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013) von dem Zeitraum des Beurteilungsbeitrags (1. Januar 2012 bis 11. Juli 2013) abweiche, habe ihren Grund darin, dass die für die Arbeitsmenge relevanten Erledigungen von jedem Patentprüfer/jeder Patentprüferin alle zwei Monate zum Monatsende der Abteilungsleitung als sogenannte „Zwei-Monats-Statistik“ zu melden seien. Im Beurteilungszeitraum des Beurteilungsbeitrags sei der 30. Juni 2013 der Termin für die letzte Abgabe dieser Statistik gewesen, für den Zeitraum vom 1. bis 11. Juli 2013 hätten dem Beurteiler daher keine Erledigungszahlen vorgelegen. Die Anzahl der Erledigungen pro Nettoarbeitstag sei unter Ziffer I.2 des Beurteilungsbeitrags ebenso aufgeführt, wie die Schulung von 70 Mitarbeitern im Geschäftsprozess ... als zusätzliche Belastung. Die weiteren von der Antragstellerin aufgelisteten Angaben seien im Rahmen der Arbeitsmenge nicht zu nennen. Laut Eingangsstempel ging dieser Widerspruchsbescheid am 25. August 2016 bei den Bevollmächtigten der Antragstellerin ein.

Am ... September 2016 ließ die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen, ihre Beurteilung vom 19. Februar 2016 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 sowie den Widerspruchsbescheid des BMJV vom 23. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Über diese Klage (M 21 K 16.4187) ist noch nicht entschieden.

Zur Begründung dieser Klage ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz vom ... September 2016 im Wesentlichen ausführen, die Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert worden. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung sei bereits gerügt worden, dass die Begründungen zu den Bewertungen der Einzelmerkmale in weiten Teilen nicht nachvollziehbar seien. So werde etwa nicht deutlich, weshalb die Fachkenntnisse der Antragstellerin gerade mit der Note „5“ bewertet würden. Auch werde nicht ersichtlich, inwieweit die Fachkenntnisse der Antragstellerin vor dem Wechsel in die Patentabteilung ... in die Bewertung eingeflossen seien. Soweit zur Begründung der Note „5“ für das Einzelmerkmal „Auffassungsvermögen“ ausgeführt worden sei, die Antragstellerin durchdringe in der Regel auch komplexe patentrechtliche Sachverhalte, bedeute dies im Umkehrschluss, dass sie teilweise komplexe patentrechtliche Sachverhalte nicht durchdrungen habe. Das sei nicht nachvollziehbar und werde in Abrede gestellt. Die Bewertung der einzelnen Merkmale unter dem Komplex „Soziale Kompetenz“ durchgehend nur mit der Note „3“ sei gleichfalls nicht nachvollziehbar. Immerhin werde der Antragstellerin in der Begründung zum Einzelmerkmal „Verantwortliches Handeln“ bescheinigt, immer herausragend zu arbeiten, wenn sie die Arbeiten alleine tätigen könne. Die Begründungen zu den Einzelmerkmalen „Verhalten in der Zusammenarbeit“ und „Verhalten bei Kritik und in Konfliktsituationen“ würden in Abrede gestellt und stünden insbesondere in Widerspruch zur Begründung des Einzelmerkmals „Arbeitsgüte“ und zum mit der Note „6“ bewerteten Einzelmerkmal „Kommunikationsverhalten“, bei welchem es heiße, dass die Antragstellerin stets sicher die Sprachebene der Gesprächspartner/-innen treffe. Die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid seien zum größten Teil nicht geeignet, die Plausibilisierungsmängel zu beseitigen. So werde etwa hinsichtlich des Einzelmerkmals „Auffassungsvermögen“ dargelegt, dass der seitens der Antragstellerin gezogene Umkehrschluss unzutreffend sei und die Formulierung der diesbezüglichen Begründung nach den ihr vorangehenden Sätzen eine positive Bewertung des Auffassungsvermögens der Antragstellerin darstelle. Dies stelle jedoch keine Plausibilisierung der Bewertung ihrer Arbeitsweise mit der Note „5“ dar. Die Begründung zum Einzelkriterium „4.1 - Verantwortliches Handeln“ bedeute, dass die Qualität der Arbeit der Antragstellerin durch die Beteiligung anderer an der Entscheidungsfindung leide. Es stelle sich die Frage, inwieweit der Antragstellerin hier ein Vorwurf zu machen sei und auch, was dieser Umstand mit „Verantwortlichem Handeln“ tun habe. Nicht nachvollziehbar und in Abrede zu stellen sei die Ausführung, die Antragstellerin beachte als Gruppenleiterin nicht immer die Auswirkungen ihres Handelns auf die Gruppenmitglieder hinsichtlich der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Darstellung hinsichtlich der Einzelmerkmale „4.2 Verhalten in der Zusammenarbeit“ und „4.3 Verhalten bei Kritik und in Konfliktsituationen“, der zufolge die Antragstellerin für Gegenargumente von Gruppenmitgliedern selten zugänglich sei, berechtigte Kritik nur schwer annehmen könne und Konfliktsituationen häufig nur dann gelöst würden, wenn die Beteiligten einlenkten, werde ausdrücklich bestritten. Die Antragstellerin sei mehrfach von ihrem Vorgesetzten, Herrn Dr. D., als kompetente Gruppenleiterin bezeichnet worden. Auch die Darlegungen zum Führungsverhalten der Antragstellerin seien größtenteils nicht nachvollziehbar. Dies gelte, soweit ausgeführt werde, dass die Antragstellerin seit dem Übergang von der Prüfertätigkeit zur Gruppenleitertätigkeit mit Führungsaufgaben einige Schwierigkeiten im Umgang mit ihren Gruppenmitgliedern gehabt habe. Es werde ausdrücklich bestritten, dass es durch das Führungsverhalten der Antragstellerin erforderlich gewesen sei, ein Gruppenmitglied wegen unüberbrückbarer Differenzen und zur Wahrung seiner Gesundheit aus der Gruppe zu nehmen. Ebenfalls ausdrücklich werde bestritten, dass drei Mitarbeiter ausschließlich aus der Gruppe der Antragstellerin im Rahmen der Besetzung einer aufgestellten fünften Gruppe den Wunsch geäußert hätten, ihre Gruppe zu verlassen. Der Beurteilung der Antragstellerin seien daher sachfremde Erwägungen und falsche Tatsachen zu Grunde gelegt worden. Im Übrigen werde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Beurteilungsverfahrens mit Nichtwissen bestritten. Seitens der Antragstellerin könne hierzu nichts vorgetragen werden.

Im Klageverfahren M 21 K 16.4187 äußerte sich die dortige Beklagte noch nicht und legte dazu noch keine Akten vor.

Im vorliegenden Eilverfahren ließ die Antragstellerin durch Schriftsatz vom ... September 2016 - ergänzt durch Schriftsatz vom ... Oktober 2016 - mitteilen, dass der Vizepräsident des DPMA den Beigeladenen am 29. September 2016 mit der Wahrnehmung des Geschäftsleiters der ...-abteilung ... beauftragt habe. Die Antragsgegnerin habe sich zu erklären, ob damit eine Übertragung des Dienstpostens stattgefunden habe. Andernfalls werde beantragt, einen Hängebeschluss dahin gehend zu erlassen, dass für die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der Antragsgegnerin untersagt werde, den Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Geschäftsleitung der Patentabteilung ... zu beauftragen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2016 teilte die Antragsgegnerin der Kammer mit, der Beigeladene sei vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 mit Wirkung zum 29. September 2016 kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiters der Patentabteilung ... beauftragt worden sei. Das Statusamt A ... sei dem Beigeladenen nicht verliehen worden und werde ihm vor einer rechtskräftigen Entscheidung der Kammer in dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht verliehen werden.

Der Beigeladene äußerte sich zu dem Eilverfahren nicht und stellte auch keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Eilverfahren und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Klageverfahrens M 21 K 16.4187 wurde beigezogen.

1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.

a) Die Antragstellerin hat wohl schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Ein mit der Ausschreibung und der Übertragung des Beförderungsdienstpostens begonnenes und fortgeführtes Stellenbesetzungsverfahren ist grundsätzlich erst mit der Ernennung des anderen Bewerbers endgültig abgeschlossen. Demgemäß hat sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht durch eine zur Erprobung vorgenommene oder eine endgültige Übertragung des Beförderungsdienstpostens auf den Mitbewerber erledigt. War die Entscheidung zugunsten des Mitbewerbers ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, so kann sie neu getroffen bzw. durch eine andere Auswahlentscheidung ersetzt und gegebenenfalls eine rechtswidrige Besetzung des Dienstpostens mit dem Mitbewerber rückgängig gemacht und der Beförderungsdienstposten anderweitig besetzt werden (vgl. nur BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Die Auswahl unter Bewerbern, deren statusrechtliches Amt der Rangordnung nach niedriger ist als die Besoldungsgruppe, der der zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist, hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und den die Verfassungsnorm konkretisierenden beamtenrechtlichen Vorschriften allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Nach § 22 Abs. 2 BBG setzen Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus (vgl. auch § 32 Nr. 2 BLV). Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höher-wertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine Beförderung nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten“ (vgl. nur BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Dieser Umstand hat nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund begründet (vgl. nur BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 (2 VR 2/15 - juris), demzufolge die Vergabe des Funktionsamts selbst nicht den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterliegt, solange eine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung qua fiktiver Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung des kommissarischen Dienstposteninhabers vermieden werden kann, dürfte zur Folge haben, dass vorliegend wohl schon keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes anzunehmen ist.

Der zum Abbruch eines Auswahlverfahrens für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, welche die faktischen Wirkungen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens bewusst gänzlich auszublenden scheint - ist diese Rechtsfolge zwar nicht unmittelbar zu entnehmen. Sie dürfte aber in ihrer teleologischen Konsequenz liegen (vgl. Kenntner, ZBR 2016, 181/193 ff.; Bracher, DVBl 2016, 1236/1241), weil es das allgemeine Kernanliegen dieses Judikats sein dürfte, während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren das Problem einer Stellenblockade zu vermeiden (vgl. BVerwG, B. v. 10.5.2016 - 2 VR 2/15 - juris Rn. 33). Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bereits entschieden, dass es nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 (2 VR 2/15 - juris) für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die von einem übergangenen Dienstpostenbewerber mit dem Ziel beantragt wird, die Besetzung des zu vergebenden Dienstpostens mit dem hierfür ausgewählten Beamten vorläufig zu verhindern, regelmäßig am nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund fehlt (vgl. OVG SL, B. v. 9.9.2016 - 1 B 60/16 - juris). Demgegenüber zieht das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen diese Konsequenz aus dem vorgenannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht, weil es in der Folge dieser Entscheidung noch vertiefungsbedürftige Fragen für eine Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen sieht. Es nimmt deshalb derweil aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung zugunsten der betroffenen Antragsteller nach wie vor einen Anordnungsgrund an (vgl. OVG NW, B. v. 14.7.2016 - 6 B 653/16 - juris Rn. 13; B. v. 21.6.2016 - 1 B 201/16 -juris Rn. 47 ff.).

b) Es kann jedoch offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Sie hat selbst bei Annahme einer den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterliegenden, eine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe entfaltenden Dienstpostenvergabe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Entscheidung über die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens dürfen nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Dies bedeutet, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung (vgl. nur BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. §§ 7 bis 9 BLV; BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 15 m. w. N.).

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung hinsichtlich einer Dienstpostenvergabe darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 30). Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -juris Rn. 31 ff. m. w. N.).

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle. Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. nur BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Nach diesem Prüfungsmaßstab ist die Antragstellerin durch die Auswahlentscheidung nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und kann die Untersagung der Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen nicht verlangen. Im Einzelnen:

Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Antragstellerin ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung in Fällen wie dem vorliegenden nicht der Besetzungsbericht des DPMA, sondern nur der Auswahlvermerk des BMJV, weil dieses Ministerium die maßgebliche Auswahlentscheidung trifft (vgl. nur BayVGH, B. v. 2.4.2013 - 6 CE 13.59 - juris Rn. 25). Auf die Erstellung eines förmlich eigenständigen Auswahlvermerks hat das BMJV vorliegend rechtsfehlerfrei verzichtet, indem es dem DPMA auf dessen Besetzungsbericht vom 11. Januar 2016 hin mit Schreiben vom ... März 2016 mitgeteilt hat, damit einverstanden zu sein, dass der Beigeladene mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Leitung der Patentabteilung ... beauftragt und nach erfolgreicher Ableistung der Erprobungszeit zum Patentabteilungsleiter bestellt wird. Damit hat sich das BMJV die im Besetzungsvermerk des DPMA enthaltenen Auswahlerwägungen zu einem Zeitpunkt zu Eigen gemacht, in dem der Antragstellerin ihre Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 bereits eröffnet worden ist. Diese Beurteilungseröffnung war am 24. Februar 2016 erfolgt. Mit dieser die Beurteilungseröffnung abwartenden Vorgehensweise hat das BMJV erkennbar lediglich insofern ein Stück Rechtssicherheit für die im Besetzungsbericht des DPMA enthaltenen Auswahlerwägungen gewährleisten wollen, als tragend auf bloße Beurteilungsentwürfe abstellende Auswahlentscheidungen rechtsfehlerhaft sind (vgl. nur BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 14 ff. m. w. N.).

Muss somit vorliegend nur die unter dem ... März 2016 erfolgte Zustimmung des BMJV, die sich den Besetzungsbericht des DPMA vom 11. Januar 2016 mit der vorstehend dargelegten Modifikation zu eigen gemacht hatte, der rechtlichen Überprüfung standhalten (vgl. insoweit auch BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 19 ff. m. w. N.), kommt es entgegen der Ansicht der Bevollmächtigen der Antragstellerin auf die von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen zu einem konstitutiven Anforderungsprofil nicht entscheidungserheblich an.

Ausweislich des Besetzungsberichts des DPMA vom 11. Januar 2016 und der Negativmitteilung, welche die Antragstellerin im vorliegenden Auswahlverfahren am 10. März 2016 erhalten hat, ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht ihrer Bevollmächtigten in den Leistungsvergleich insbesondere mit dem Beigeladenen, in dem sie nach Einschätzung der Antragsgegnerin unterlegen ist, einbezogen worden. Lediglich hilfsweise („im Übrigen“) hat die Antragsgegnerin ihr im Besetzungsbericht des DPMA vom 11. Januar 2016 die erforderliche fachliche Eignung abgesprochen. Damit war es für die Antragsgegnerin insbesondere nicht entscheidungserheblich, ob die Antragstellerin einen Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der Abteilung ... aufweist.

Der Leistungsvergleich, auf dem die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin beruht, ist bei der gebotenen eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat diesen Leistungsvergleich rechtsfehlerfrei anhand der jeweils hinreichend aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen bezogen auf das abschließende Gesamturteil vorgenommen.

Auch bei der im Rahmen des Streits um die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung inzident vorzunehmenden Kontrolle dienstlicher Beurteilungen sind diese verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Bei einem dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis, wie der dienstlichen Beurteilung, steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. nur BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - juris Rn. 18; BayVGH, B. v. 2.4.2013 - 6 CE 13.59 - juris Rn. 26 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Antragstellerin ist ein auf die Auswahlentscheidung durchschlagender Mangel ihrer Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass die Antragstellerin Einwendungen gegen diese dienstliche Beurteilung erhoben hat, ist im Besetzungsbericht des DPMA vom 11. Januar 2016 festgestellt worden. Er ist darin auch insofern bewertet worden, als der Besetzungsbericht wegen der um zwei Notenstufen besseren Bewertung des Beigeladenen dem BMJV mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt worden ist.

Nach der im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom ... September 2016 enthaltenen Begründung ihrer Klage gegen ihre Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 kann seitens der Antragstellerin zur Ordnungsmäßigkeit des durchgeführten Beurteilungsverfahrens nichts vorgetragen werden. Diesem Punkt ist hier nach dem Widerspruchsbescheid des BMJV vom 23. August 2016, der formelle Mängel zutreffend als mit dem Widerspruch vom 30. März 2013 nicht gerügt beurteilt hat, nicht näher nachzugehen.

Mit Widerspruch und Klage gegen die Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 lässt die Antragstellerin im Wesentlichen rügen, ihre Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert worden, die Begründungen zu den Bewertungen der Einzelmerkmale seien in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Diese Rüge ist unbegründet.

Es unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. nur BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - juris Rn. 20 m. w. N.).

Soweit der Dienstherr entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen (und außerdienstlichen) Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse gründet, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko ihres Beweises (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - juris Rn. 22).

Den Gegensatz hierzu bilden - bei allerdings im Einzelfall oft schwer zu bestimmender Grenze - die (reinen) Werturteile, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten in dem oben bezeichneten Sinne, so kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - juris Rn. 24).

Der Beamte braucht allerdings solche für sein berufliches Fortkommen wesentlichen Werturteile, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfe hinzunehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Auch im Widerspruchsverfahren gegen die Beurteilung wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.6.1980 -2 C 8/78 - juris Rn. 25 m. w. N.)

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift die Rüge, die Beurteilung der Antragstellerin sei nicht ausreichend plausibilisiert worden, nicht durch.

Vorab ist zu dieser Rüge allgemein festzuhalten, dass sie bereits im Ausgangspunkt verkennt, dass es sich sowohl bei den angegriffenen Einzelbewertungen als auch bei den dazugehörigen Begründungselementen der Beurteilung fast ausschließlich um reine Werturteile im Sinne der vorstehend referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Deshalb hätte das Verwaltungsgericht - entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Antragstellerin - selbst im Hauptsacheverfahren insoweit keine Tatsachen zu ermitteln.

Die von der Antragstellerin angegriffenen Einzelbewertungen sind entgegen ihrer Ansicht unter Berücksichtigung der dazugehörigen Begründungselemente ebenso klar, konkret und plausibel wie das Gesamturteil, das ihre Beurteilung enthält.

Soweit die Antragstellerin rügt, auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Begründungselements werde nicht deutlich, weshalb ihrer Fachkenntnisse gerade mit der Note „5“ bewertet würden, verkennt sie letztendlich, dass dieses plausible, unter den Text zur Bewertung dieses Einzelkriteriums subsumierende Werturteil im Rahmen der Beurteilungsermächtigung ihres Dienstherrn liegt. Es hilft ihr nicht weiter, diesem Werturteil in der Sache (implizit) nur ihre eigene Bewertung gegenüber zu stellen (vgl. nur BVerfG, B. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 - juris Rn. 18).

Auch soweit hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums Ziffer 3.1 „Auffassungsvermögen der/des Beurteilten“ die im dazugehörigen Begründungselement enthaltene Formulierung „in der Regel durchdringt sie auch komplexe patentrechtliche Sach-verhalte“ gerügt wird, greift die Antragstellerin zu Unrecht ein schon für sich genommen klares und plausibles Werturteil an. Der Erläuterung, die der Widerspruchsbescheid des BMJV vom 23. August 2016 hierzu noch darüber hinaus gibt, ist nichts hinzuzufügen.

Soweit die Antragstellerin die Einzelbewertungen rügt, die ihr zu den Einzelkriterien unter der Rubrik „Soziale Kompetenz“ gegeben worden sind, ist dieser Rüge im Einzelnen Folgendes entgegenzuhalten. Hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums Ziffer 4.1 beschränkt sich die Rüge der Antragstellerin darauf, dass ihr doch bescheinigt werde, „immer herausragend“ zu arbeiten, wenn sie die Arbeiten alleine tätigen könne. Es erschließt sich nicht, inwiefern dieser Einwand das plausible Begründungselement zu diesem Einzelkriterium in Frage stellen könnte. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Begründungselemente zu den Bewertungen der Einzelkriterien Ziffer 4.2 und Ziffer 4.3 einen Widerspruch zum Begründungselement des Einzelkriteriums „Arbeitsgüte“ (Ziffer 1.2) und zur Bewertung des Einzelkriteriums „Kommunikationsverhalten“ (Ziffer 3.2) sieht, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid des BMJV vom 23. August 2016 verwiesen, denen die Kammer folgt.

Dieser Widerspruchsbescheid legt auch überzeugend dar, dass der Beurteilungsbeitrag von Herrn W. in die Beurteilung eingeflossen ist.

Soweit die Antragstellerin erstmals gegenüber der Kammer mit Schriftsatz vom ... Juni 2016 hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums „Arbeitsmenge der/des Beurteilten“ (Ziffer 1.3) rügt, die Erledigungen, die durch die auszubildenden Patentprüfer erfolgten, würden bei der Ermittlung der Erledigungszahl pro Nettoarbeitstag der Mitglieder der Vergleichsgruppe - die alle im Gegensatz zur Antragstellerin mit der Ausbildung von Patentprüfern betraut seien - nicht herausgerechnet, wird kein durchgreifender Rechtsfehler aufgezeigt. Selbst wenn den Ausbildern die Erledigungen der ihnen zugeteilten Auszubildenden zugerechnet würden und diese Erledigungen in die Bewertung der Arbeitsmenge des Ausbilders - wofür jeweils kein greifbarer Anhaltspunkt spricht - einflössen, wäre dies lediglich eine Konsequenz aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht mit der Ausbildung von Patentprüfern betraut ist.

Soweit erstmals gegenüber der Kammer mit Schriftsatz vom ... Juni 2016 hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums „Arbeitsmenge der/des Beurteilten“ gerügt wird, die Antragstellerin sei bei der Verteilung der Einspruchsvorsitze benachteiligt worden, wird jedenfalls kein Mangel aufgezeigt, welcher der Beurteilung selbst anhaften könnte.

Auch die erstmals gegenüber der Kammer mit Schriftsatz vom ... September 2016 im Verfahren M 21 K 16.4187 vorgebrachte Rüge, die Darlegungen zum Führungsverhalten der Antragstellerin (Einzelkriterium Ziffer 5.1) seien größtenteils nicht nachvollziehbar, greift angesichts des diesbezüglichen Begründungselements in der Beurteilung nicht durch. Insbesondere darf sich der Dienstherr nach der wiedergegebenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Soweit mit der Rüge eine im Begründungselement zum Einzelkriterium Ziffer 5.1 enthaltene Tatsachenbehauptung zu der Äußerung eines Wechselwunsches von drei Mitgliedern der Gruppe der Antragstellerin durch eine Gegenbehauptung angegriffen wird, ist davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um der Plausibilisierung und Erläuterung von sonst nicht nachvollziehbaren Werturteilsäußerungen dienende Anknüpfungstatsachen ohne eigenständige Nachweisfunktion handelt, denen nicht das Gewicht zukommt, den Aussagegehalt der Einzelbewertung und damit die Rechtmäßigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen. Die diesbezügliche Rüge kann nach Auffassung der Kammer allenfalls zu einer entschärfenden redaktionellen Korrektur der Beurteilung ohne weitere Folgen führen.

Mit Schriftsatz vom ... März 2016 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin wortlautgemäß insbesondere noch beantragt, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, eine auf den streitigen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.

Selbst wenn man diesen Antragsteil als eigenständigen Eilantrag verstünde, wäre er nach den vorstehenden Darlegungen jedenfalls als unbegründet abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sich dieser nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO durch Antragstellung ausgesetzt hat.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 -juris).

(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden gebildet

1.
Prüfungsstellen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen und für die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik (§ 29 Abs. 3);
2.
Patentabteilungen für alle Angelegenheiten, die die erteilten Patente betreffen, für die Festsetzung der Vergütung (§ 23 Abs. 4 und 6) und für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2).

(2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr.

(3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder befinden müssen. Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar.

(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann alle Angelegenheiten der Patentabteilung mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents sowie über die Festsetzung der Vergütung (§ 23 Abs. 4) allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem technischen Mitglied der Abteilung übertragen; dies gilt nicht für eine Anhörung.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

(6) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung.

(7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden gebildet

1.
Prüfungsstellen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen und für die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik (§ 29 Abs. 3);
2.
Patentabteilungen für alle Angelegenheiten, die die erteilten Patente betreffen, für die Festsetzung der Vergütung (§ 23 Abs. 4 und 6) und für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2).

(2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr.

(3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder befinden müssen. Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar.

(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann alle Angelegenheiten der Patentabteilung mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents sowie über die Festsetzung der Vergütung (§ 23 Abs. 4) allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem technischen Mitglied der Abteilung übertragen; dies gilt nicht für eine Anhörung.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

(6) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung.

(7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.

(1) Erklärt sich der Patentanmelder oder der im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragene dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte. Die Erklärung ist im Register einzutragen und im Patentblatt zu veröffentlichen.

(2) Die Erklärung ist unzulässig, solange im Register ein Vermerk über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz (§ 30 Abs. 4) eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem Deutschen Patent- und Markenamt vorliegt.

(3) Wer nach Eintragung der Erklärung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patentinhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten (§ 25) abgesandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht in gehöriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen.

(4) Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch die Patentabteilung festgesetzt. Für das Verfahren sind die §§ 46, 47 und 62 entsprechend anzuwenden. Der Antrag kann gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann bei der Festsetzung der Vergütung anordnen, dass die Kosten des Festsetzungsverfahrens ganz oder teilweise vom Antragsgegner zu erstatten sind.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung beantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen erscheinen lassen. Im übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung abgegeben, so sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zurückgenommen werden, solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht angezeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen. Die Zurücknahme wird mit ihrer Einreichung wirksam. Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren ermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme der Erklärung zu entrichten. Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 3 gezahlt, so kann er mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist von weiteren vier Monaten gezahlt werden.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Sitz in München.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.

(3) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich.

(4) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.