Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2015 - M 12 E 15.520

bei uns veröffentlicht am16.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen seine für den 17. Februar 2015 vorgesehene Zurückschiebung nach Ungarn.

Der am ... geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Am 16. Dezember 2014 wurde er von Beamten der Bundespolizei kontrolliert, wobei er keine seine Einreise legitimierenden Dokumente vorweisen konnte. Ein Abgleich von Fingerabdrücken im Rahmen der Eurodac-Recherche ergab, dass der Antragsteller am 12. Juni 2014 einen Asylantrag in Ungarn gestellt hatte. Laut der Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens hat der Antragsteller in Deutschland keinen Asylantrag gestellt.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 richtete die Antragsgegnerin ein Wiederaufnahmeersuchen bezüglich des Antragstellers an die ungarischen Behörden. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 erklärte Ungarn seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers.

Die Antragsgegnerin ordnete daraufhin mit Bescheid vom 9. Januar 2015, der dem Antragsteller am 13. Januar 2015 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG an. Die Anordnung wurde damit begründet, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Antrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprechen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

Hiergegen erhob der Antragsteller, vertreten durch den Bevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 23 K 15.50064) und beantragte, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 (gemeint: 9.1.2015) in vollem Umfang aufzuheben (Nr. 1), die Antragsgegnerin zu verpflichten, ein Asylverfahren für ihn durchzuführen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Nr. 2), hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (Nr. 3) und höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (Nr. 4). Gleichzeitig wurde mit weiterem Schriftsatz vom 26. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2015 anzuordnen (M 23 S 15.50065).

Am 7. Februar 2015 wurde dem Antragsteller die Terminmitteilung ..., vom 6. Februar 2015 ausgehändigt, wonach seine Zurückschiebung nach Ungarn für den 17. Februar 2015 vorgesehen ist. Der Antragsteller wurde verpflichtet, sich an diesem Tag in der für ihn vorgesehenen Unterkunft um 7.30 Uhr bis zur Abholung durch Beamte der Bundespolizeidirektion ... bereit zu halten.

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015, eingegangen bei Gericht am 10. Februar 2015, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers in dem Verfahren M 23 S 15.50065 unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, dass die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird. Es erscheine möglich, dass der Antragsteller seinen Bevollmächtigten verspätet mit der Einlegung von Rechtsmitteln, also auch des Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, beauftragt habe. Eine weitere Antragsbegründung werde nachgereicht.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sowie mit weiterem Schriftsatz vom 16. Februar 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Antragsteller, vertreten durch den Bevollmächtigten, einen Antrag gemäß § 123 VwGO gestellt. Er beantragt zuletzt,

die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, der Bundespolizeidirektion München mitzuteilen, dass eine Rücküberstellung nach Ungarn nicht stattfinden werde.

Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, der Antragsteller sei Kläger in einem derzeit vor dem Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 23 K 15.50064 anhängigen Verfahren und Antragsteller in dem unter dem Aktenzeichen M 23 S 15.50065 betriebenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Über Klage und Eilantrag sei bislang noch nicht entschieden worden. Die Rücküberführung nach Ungarn sei unzumutbar wegen der dort für Flüchtlinge herrschenden Gegebenheiten und Zustände. Zuletzt hätten so das Verwaltungsgericht Berlin (B. v. 15.1.2015 - VG 23 L 899.14 A) und das Verwaltungsgericht München (B. v. 10.1.2015 - M 21 S 13.31363) entschieden. Darüber hinaus habe ein weiterer Antragsteller, der vom Unterzeichner betreut werde, ein deutliches Zeugnis abgelegt über die Zustände in Ungarn. Dem Antrag beigefügt ist u. a. die Stellungnahme von Herrn ... vom ... Januar 2015, in der dieser die von ihm erlebten Erfahrungen in der Unterbringungseinrichtung für Asylsuchende in ... schildert.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2015 (M 23 S 15.50065) hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei verfristet, da die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht eingehalten worden sei. Der streitgegenständliche Bescheid vom 9. Januar 2015 sei dem Antragsteller wirksam am 13. Januar 2015 zugestellt worden. Der Eingang der Klage gemeinsam mit dem Eilantrag sei jedoch erst am 26. Januar 2015 erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO lägen nicht vor, da auch dieser Antrag verfristet gestellt worden sei. Der Bevollmächtigte des Antragstellers sei jedenfalls am 26. Januar 2015 nicht (mehr) gehindert gewesen, den versäumten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag bzw. für die Darlegung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen habe damit spätestens an diesem Tag zu laufen begonnen und mit Ablauf des 9. Februar 2015 geendet. Der Eingang des Wiedereinsetzungsantrags am 10. Februar 2015 sei somit verspätet erfolgt.

Eine Stellungnahme der Antragsgegnerin erfolgte bislang nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichts- und Behördenakten (M 23 S 15.50065 und M 23 K 15.50064) Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig. Statthafte Antragsart ist im vorliegenden Fall gemäß § 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG der Antrag nach § 80 Abs. 5 bzw. § 80 Abs. 7 VwGO.

Die für den 17. Februar 2015 vorgesehene Abschiebung des Antragstellers beruht auf der Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn durch die Antragsgegnerin vom 9. Januar 2015 gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG. Rechtsschutz gegen diese Entscheidung der Antragsgegnerin kann der Antragsteller im Wege der Anfechtungsklage sowie durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen, vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO muss dabei gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung gestellt werden. Daneben ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, gestützt auf Abschiebungshindernisse, die im asylgerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geprüft werden, unzulässig. Andernfalls würden in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verfristet gestellt wurde, die gesetzliche Wochenfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG und der damit verbundene Beschleunigungszweck des Asylverfahrens leerlaufen (vgl. VG Würzburg, B. v. 4.11.2014 - W 1 S 14.30263 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 9.5.1994 - 24 CE 93.32801 - juris Rn. 12 f.; VG Ansbach, B. v. 3.11.2003 - AN 11 E 03.31651 - juris Rn. 15 ff.; VG Würzburg, B. v. 6.11.2000 - W 2 E 00.31176 - juris Rn. 18 ff.). In einem Fall, in dem ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits erfolglos gestellt wurde, geht einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vor.

Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wäre daher nur zulässig, wenn sich der Antragsteller auf tatsächliche oder rechtliche Gründe berufen würde, die der Durchführung der Abschiebung entgegenstehen und die nicht im asylgerichtlichen Verfahren überprüft werden. Dies hat der Antragsteller hier jedoch nicht dargetan. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet die Antragsgegnerin die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung muss das Bundesamt dabei nicht nur das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, sondern auch von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60a Abs. 2 AufenthG umfassend prüfen (vgl. BayVGH, B. v. 12.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris; VGH BW, B. v. 31.5.2011 - 11 S 1523/11 - juris; Hailbronner, AuslR, Stand 10.2014, § 34a Rn. 35 m. w. N.). Das Bundesamt prüft damit insbesondere auch, ob eine Überstellung ausscheidet, weil in dem Mitgliedstaat, in den der Asylbewerber überstellt werden soll, systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 10.2014, § 34a Rn. 23 ff). Die vom Antragsteller vorgetragenen unzumutbaren Aufnahmebedingungen in Ungarn sind damit Gegenstand im asylgerichtlichen Verfahren und können nicht im Rahmen eines Eilantrags nach § 123 VwGO geltend gemacht werden. Darüber hinaus gehende tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse hat der Antragsteller hier nicht geltend gemacht.

Die Statthaftigkeit des Antrags gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass dem Antragsteller entgegen § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine Rücküberstellung nach Ungarn droht, bevor das Gericht über den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 23 S 15.50065) entschieden hat. Die Feststellung, dass eine Abschiebung vor einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist, ist ebenso dem Verfahren nach § 80 VwGO zuzuordnen wie ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zu einer Entscheidung des Gerichts (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 111 und Happ in Eyermann, § 123 Rn. 12). Statthafte Antragsart ist damit nur ein Antrag nach § 80 Abs. 5 bzw. im vorliegenden Fall nach § 80 Abs. 7 VwGO.

2. Unabhängig davon, dass der Antrag schon unzulässig ist, wäre er auch unbegründet.

Maßgebend für die Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie den hiermit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Verwaltungsgericht München inzwischen mit Beschluss vom 13. Februar 2015 unanfechtbar abgelehnt (M 23 S 15.50065). Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Damit steht § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG der Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn nicht entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren (M 23 K 15.50064). Denn im Umkehrschluss zu § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG folgt, dass eine Abschiebung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zulässig ist (vgl. VG Würzburg, B. v. 6.11.2000, a. a. O. - juris Rn. 18). Daneben hat der Antragsteller tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, welche nicht Gegenstand der asylgerichtlichen Verfahren sind und im Rahmen des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zu prüfen wären, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

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(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung nach Ungarn.

Der nach seinen Angaben am ... 1985 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wurde am 16. Dezember 2014 in der Bundesrepublik wegen illegaler Einreise aufgegriffen.

Nach Feststellung eines entsprechenden EURODAC-Ergebnisses erklärten auf Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) vom 22. Dezember 2014 die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 05. Januar 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages, nachdem der Antragsteller dort bereits am 12. Juni 2014 Asylantrag gestellt hatte.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09. Januar 2015, dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde am 13. Januar 2015 zugestellt, ordnete das BAMF die Abschiebung nach Ungarn an.

Zur Begründung führte das BAMF im Wesentlichen aus, dass die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG anzuordnen sei, da dieser Staat gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Antragsbearbeitung zuständig sei. Außergewöhnliche humantitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprechen würden, seien nicht ersichtlich und nicht vorgetragen worden.

Das BAMF legte am 22. Januar 2015 seine Behördenakte vor.

Durch Schriftsatz vom 26. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers hiergegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 23 K 15.50064) und beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2015 (wohl gemeint: vom 09. Januar 2015), Az. ..., in vollem Umfang aufzuheben (Nr. 1), die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren für den Kläger durchzuführen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Nr. 2), hilfsweise ihm den subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen (Nr. 3) und höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (Nr. 4).

Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers für das vorliegende Verfahren,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09. Januar 2015, Az: ..., anzuordnen.

Eine Antrags- und Klagebegründung liegt dem Gericht nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 09. Februar 2015, bei Gericht eingegangen am 10. Februar 2015, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, dass die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es erscheine möglich, dass der Antragsteller seinen Bevollmächtigten verspätet mit der Einlegung von Rechtsmitteln, also auch des Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, beauftragt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (M 23 S 15.50065 und M 23 K 15.50064) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist verfristet und hat bereits aus diesem Grund keinen Erfolg.

Mit der am 6. September 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3474) wäre der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Fall zwar statthaft. Der Antrag ist jedoch verfristet, da die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht eingehalten wurde.

Der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 09. Januar 2015 wurde dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde wirksam am 13. Januar 2015 (vgl. Bl. 65 der Behördenakte) in seiner Unterkunft zugestellt (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG, § 178 Abs. 1 Nr. 3 AltZPO ZPO); die Voraussetzungen hierfür wurden erfüllt. Damit begann die Wochenfrist am 13. Januar 2015, da der Bescheid mit einer korrekten und in die Muttersprache des Antragstellers übersetzten Rechtsbehelfsbelehrung - auch bezüglich der Frist für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - versehen war (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO). Der Eingang der Klage gemeinsam mit dem Eilantrag erfolgte jedoch erst am 26. Januar 2014 und damit nach Ablauf der Wochenfrist.

Auch liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht vor. Zwar wurde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, jedoch ist auch dieser Antrag verfristet. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, welches den Betroffenen an einer fristgerechten Antragstellung hinderte, zu stellen. Während die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages bei der Antragstellung oder im Laufe des Verfahrens glaubhaft zu machen sind, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO, hat die Darlegung dieser begründenden Tatsachen innerhalb der Antragfrist zu erfolgen, es sei denn, sie sind offenkundig (BVerwG, U. v. 21.10.1975 - VI C 170.73 - juris).

Ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegend einschlägig sind, kann offen bleiben. Jedenfalls war der Bevollmächtigte des Antragstellers am 26. Januar 2015 nicht (mehr) gehindert, den versäumten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht zu stellen, wie auch geschehen. Damit begann die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag bzw. für die Darlegung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nach § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO spätestens an diesem Tag zu laufen.

Für den Fristenlauf nicht ausschlaggebend ist, ob dem Bevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt die Verfristung des Eilantrages bereits bekannt war. Zum einen war der Antragsteller selbst über die maßgebliche Wochenfrist des Eilrechtsschutzes belehrt. Zum anderen setzt der Beginn der Antragsfrist aus § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO keine positive Kenntnis von der Fristversäumung voraus; das Hindernis entfällt vielmehr schon in dem Zeitpunkt, in dem Zweifel an der Einhaltung der Frist aufkommen oder spätestens dann, wenn Nachfragen bei Gericht Gewissheit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ergeben hätten (Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60, Rn. 26). In diesem Sinne ist es einem Rechtsanwalt zuzumuten, insbesondere im Falle einer bestehenden Eilbedürftigkeit und gesetzlich vorgegebener Rechtsmittelfristen, unverzüglich die für den Fristenlauf maßgeblichen Informationen einzuholen und in jedem Fall den sichersten Weg zu gehen, nämlich bei nicht abschließend geklärtem Sachverhalt eine Fristversäumung in Erwägung zu ziehen und auf diese durch geeignete (Hilfs-)Anträge zu reagieren. Dies hätte vorliegend bereits mit der Einreichung des Eilantrages (zumindest hilfsweise) geschehen können.

Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag begann damit jedenfalls am 26. Januar 2015 zu laufen und endete nach weiteren zwei Wochen mit Ablauf des 09. Februar 2015. Der Eingang des Wiedereinsetzungsantrages erst am 10. Februar 2015 erfolgte somit verspätet.

Im Übrigen sind Wiedereinsetzungsgründe weder offenkundig, noch substantiiert dargelegt, noch glaubhaft gemacht.

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung nach Ungarn.

Der nach seinen Angaben am ... 1985 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wurde am 16. Dezember 2014 in der Bundesrepublik wegen illegaler Einreise aufgegriffen.

Nach Feststellung eines entsprechenden EURODAC-Ergebnisses erklärten auf Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) vom 22. Dezember 2014 die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 05. Januar 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages, nachdem der Antragsteller dort bereits am 12. Juni 2014 Asylantrag gestellt hatte.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09. Januar 2015, dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde am 13. Januar 2015 zugestellt, ordnete das BAMF die Abschiebung nach Ungarn an.

Zur Begründung führte das BAMF im Wesentlichen aus, dass die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG anzuordnen sei, da dieser Staat gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Antragsbearbeitung zuständig sei. Außergewöhnliche humantitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprechen würden, seien nicht ersichtlich und nicht vorgetragen worden.

Das BAMF legte am 22. Januar 2015 seine Behördenakte vor.

Durch Schriftsatz vom 26. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers hiergegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 23 K 15.50064) und beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2015 (wohl gemeint: vom 09. Januar 2015), Az. ..., in vollem Umfang aufzuheben (Nr. 1), die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren für den Kläger durchzuführen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Nr. 2), hilfsweise ihm den subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen (Nr. 3) und höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (Nr. 4).

Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers für das vorliegende Verfahren,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09. Januar 2015, Az: ..., anzuordnen.

Eine Antrags- und Klagebegründung liegt dem Gericht nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 09. Februar 2015, bei Gericht eingegangen am 10. Februar 2015, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, dass die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es erscheine möglich, dass der Antragsteller seinen Bevollmächtigten verspätet mit der Einlegung von Rechtsmitteln, also auch des Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, beauftragt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (M 23 S 15.50065 und M 23 K 15.50064) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist verfristet und hat bereits aus diesem Grund keinen Erfolg.

Mit der am 6. September 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3474) wäre der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Fall zwar statthaft. Der Antrag ist jedoch verfristet, da die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht eingehalten wurde.

Der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 09. Januar 2015 wurde dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde wirksam am 13. Januar 2015 (vgl. Bl. 65 der Behördenakte) in seiner Unterkunft zugestellt (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG, § 178 Abs. 1 Nr. 3 AltZPO ZPO); die Voraussetzungen hierfür wurden erfüllt. Damit begann die Wochenfrist am 13. Januar 2015, da der Bescheid mit einer korrekten und in die Muttersprache des Antragstellers übersetzten Rechtsbehelfsbelehrung - auch bezüglich der Frist für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - versehen war (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO). Der Eingang der Klage gemeinsam mit dem Eilantrag erfolgte jedoch erst am 26. Januar 2014 und damit nach Ablauf der Wochenfrist.

Auch liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht vor. Zwar wurde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, jedoch ist auch dieser Antrag verfristet. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, welches den Betroffenen an einer fristgerechten Antragstellung hinderte, zu stellen. Während die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages bei der Antragstellung oder im Laufe des Verfahrens glaubhaft zu machen sind, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO, hat die Darlegung dieser begründenden Tatsachen innerhalb der Antragfrist zu erfolgen, es sei denn, sie sind offenkundig (BVerwG, U. v. 21.10.1975 - VI C 170.73 - juris).

Ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegend einschlägig sind, kann offen bleiben. Jedenfalls war der Bevollmächtigte des Antragstellers am 26. Januar 2015 nicht (mehr) gehindert, den versäumten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht zu stellen, wie auch geschehen. Damit begann die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag bzw. für die Darlegung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nach § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO spätestens an diesem Tag zu laufen.

Für den Fristenlauf nicht ausschlaggebend ist, ob dem Bevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt die Verfristung des Eilantrages bereits bekannt war. Zum einen war der Antragsteller selbst über die maßgebliche Wochenfrist des Eilrechtsschutzes belehrt. Zum anderen setzt der Beginn der Antragsfrist aus § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO keine positive Kenntnis von der Fristversäumung voraus; das Hindernis entfällt vielmehr schon in dem Zeitpunkt, in dem Zweifel an der Einhaltung der Frist aufkommen oder spätestens dann, wenn Nachfragen bei Gericht Gewissheit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ergeben hätten (Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60, Rn. 26). In diesem Sinne ist es einem Rechtsanwalt zuzumuten, insbesondere im Falle einer bestehenden Eilbedürftigkeit und gesetzlich vorgegebener Rechtsmittelfristen, unverzüglich die für den Fristenlauf maßgeblichen Informationen einzuholen und in jedem Fall den sichersten Weg zu gehen, nämlich bei nicht abschließend geklärtem Sachverhalt eine Fristversäumung in Erwägung zu ziehen und auf diese durch geeignete (Hilfs-)Anträge zu reagieren. Dies hätte vorliegend bereits mit der Einreichung des Eilantrages (zumindest hilfsweise) geschehen können.

Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag begann damit jedenfalls am 26. Januar 2015 zu laufen und endete nach weiteren zwei Wochen mit Ablauf des 09. Februar 2015. Der Eingang des Wiedereinsetzungsantrages erst am 10. Februar 2015 erfolgte somit verspätet.

Im Übrigen sind Wiedereinsetzungsgründe weder offenkundig, noch substantiiert dargelegt, noch glaubhaft gemacht.

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind serbische Staatsangehörige und Volkszugehörige der Roma aus Bor. Die Antragstellerin zu 1) wurde am ... geboren, die Antragsteller zu 2) und 3) sind ihre am ... und ... geborenen Kinder. Der älteste Sohn der Antragstellerin zu 1) betreibt ein eigenes Asylverfahren und dazugehörige Gerichtsverfahren (Az.: W 1 K 14.30158, W 1 S 14.30264). Die Antragsteller verließen ihr Heimatland am 30. oder 31. August 2013 und reisten zunächst mit der Bahn, dann per Pkw am 2. September 2013 in das Bundesgebiet ein. Am 26. September 2013 beantragten sie Asyl.

In ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. Oktober 2013 gab die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen an, sie hätten sich von Dezember 2010 bis Frühherbst 2012 in Schweden aufgehalten, wo sie erfolglos ein Asylverfahren betrieben hätten. Nach der Rückkehr aus Schweden habe sie keine andere Wahl gehabt, als wieder zu ihrem Ehemann nach Bor zurückzukehren, von dem sie sich eigentlich habe trennen wollen. Sie und ihre Kinder würden von ihrem Mann häufig geschlagen. Sie hätten die Übergriffe nirgendwo angezeigt, weil es dann nur noch schlimmer geworden wäre. Besonders heftig sei es nach ihrer Rückkehr aus Schweden geworden. Ihr Ehemann sei häufig betrunken gewesen. Der Antragsteller zu 3) sei krank, während des Aufenthaltes in Schweden sei er am Ohr operiert worden und außerdem leide er an Asthma. Die Antragstellerin zu 1) leide aufgrund ihrer psychischen Belastungen unter Herzrhythmusstörungen, nehme deshalb aber keine Medikamente. In Serbien sei sie im Genitalbereich operiert worden. Am 21. September 2013 sei sie kurzfristig im Klinikum Fürth gewesen, weil sie starke Kopfschmerzen gehabt habe. Ihr Erinnerungsvermögen sei schwach ausgeprägt. Wegen der Kopfschmerzen sei sie auch in Serbien schon immer wieder einmal beim Arzt gewesen, der ihr dann Beruhigungs- bzw. Schlaftabletten verschrieben habe. Im Krankenhaus sei sie aber nicht gewesen. Die verbliebenen Kinder seien gesund, die Tochter Diana leide unter Angstzuständen, erhalte aber keine Medikamente dagegen. Weitere Ausreisegründe lägen nicht vor.

Es wurde ein undatiertes Attest des Herrn Dr. med. K., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, 97070 Würzburg, vorgelegt, wonach die Antragstellerin zu 1) unter einer schweren depressiven Episode (2. Phase bzw. rezidivierende Form) leide. Eine internistische Abklärung zum Ausschluss einer Angina pectoris und einer Schilddrüsendysfunktion erfolge.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 und 2 des Bescheides), lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Serbien angedroht (Ziffer 5). Die Anträge auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien offensichtlich unbegründet, weil die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Serbien weder Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat noch zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Soweit sie vorgetragen hätten, häusliche Gewalt zu befürchten, könne dies nicht zu Asyl- oder Flüchtlingsschutz führen. Der allein in Frage kommende Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe liege nicht vor. Häusliche Gewalt knüpfe als ein rein innerfamiliäres Problem in Serbien nicht an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Es sei auch nicht erkennbar, dass den Antragstellern wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe staatlicher Schutz verweigert worden sei. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Es bestünden zudem Ausweichmöglichkeiten in andere Teile Serbiens. Die Antragsteller hätten die Übergriffe des Familienvaters auch nirgendwo angezeigt, da es ihrer Meinung nach sonst nur schlimmer geworden wäre. Die Polizei sei ermächtigt, häusliche Gewalttäter zum Schutze der Angehörigen vorübergehend aus der Wohnung zu weisen. Es gebe in Serbien auch Schutzhäuser für Frauen und deren Kinder. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor, die Todesstrafe sei abgeschafft, die Sicherheitslage sei stabil und die Antragsteller müssten weder von der serbischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Eine zu berücksichtigende extreme Gefahrenlage ergebe sich nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation. In Serbien bestehe die Institution der Sozialhilfe, die Bürgern gewährt werde, die arbeitsunfähig seien und außerdem keine eigenen Mittel zum Lebensunterhalt hätten. Die medizinische Versorgung sei in Serbien sichergestellt. Auch die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten sei gewährleistet. Alle registrierten Bewohner Serbiens hätten freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern würden bei der Behandlung der Patienten keine ethnischen Unterschiede gemacht. Angehörige der Volksgruppe der Roma genössen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Rückkehrer könnten medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage eines Reisedokuments in Anspruch nehmen. Psychische Erkrankungen seien in Serbien grundsätzlich behandelbar. Patienten mit ernsthaften psychischen Störungen (Psychosen) würden unabhängig vom Status grundsätzlich kostenfrei behandelt, d. h. sie seien auch von den Zuzahlungen befreit. Die vorgetragenen Krankheiten der Antragsteller zu 2) und 3) seien trotz Hinweis des Bundesamtes nicht durch Atteste belegt worden. Unabhängig davon seien in Serbien psychische Erkrankungen sowie Atemwegserkrankungen wie Asthma behandelbar. Auf die Gründe des Bescheides im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid, der den Antragstellern im Wege der Ersatzzustellung an die Leitung der Gemeinschaftsunterkunft am 7. Februar 2014 zugestellt wurde (Bl. 94/95 der Bundesamtsakte), ließen die Antragsteller am 13. Februar 2014 bei Gericht Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist (Az.: W 1 K 14.30157).

Am 7. März 2014 beantragten die Antragsteller bei Gericht:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage W 1 K 14.30157 wird angeordnet.

Hilfsweise:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, der Ausländerbehörde des Landratsamts Würzburg mitzuteilen, dass die Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren nicht aufgrund der Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG nach Serbien abgeschoben werden dürfen.

2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird beantragt.

Zur Begründung wurde auf die Anhörung beim Bundesamt verwiesen und des Weiteren ausgeführt, dass die Gegend um Bor mittlerweile sehr gefährlich für Roma sei. Rechtsextreme serbische Menschen hätten Roma attackiert, es habe mit Ausschreitungen Jugendlicher begonnen, dann hätten sich auch zahlreiche Erwachsene den Rechtsextremen angeschlossen, hätten Scheiben eingeworfen und Autos angezündet. Dabei seien mehrere Roma verletzt worden. Über diese Übergriffe sei auch in den Medien berichtet worden. Die Antragsteller fühlten sich in Serbien bedroht und nicht mehr sicher, es habe sich gegen die Roma viel Hass entwickelt. Auch die Polizei werde der Situation nicht Herr. Bezüglich der Fristversäumnis werde darauf hingewiesen, dass die Antragsteller keine deutschen Sprachkenntnisse hätten und sich darauf verlassen hätten, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt innerhalb der gesetzlichen Frist einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stelle. Erst nach Rücksprache mit dem Cousin der Antragstellerin zu 1) in Wuppertal sei diese darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie auch die aufschiebende Wirkung der Klage beantragen müsse. Ihre Nachfrage bei Gericht habe nun erwiesen, dass der Bevollmächtigte es versäumt habe, diesen Antrag fristgerecht zu stellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Anträge sind bereits unzulässig.

1.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Az.: W 1 K 14.30157 gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2014 ist unzulässig, weil die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG versäumt wurde und den Antragstellern auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Hierauf ist der Ausländer gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG hinzuweisen.

Der Antrag wurde erst am 7. März 2014 und somit verfristet gestellt.

Den Antragstellern ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren, weil sie nicht ohne Verschulden verhindert waren, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtsbescheides, der eine Übersetzung in die Sprache der Antragsteller beigefügt war, wurde auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, deren Anordnung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht zu beantragen. Die Antragsteller hatten somit unabhängig von ihren Kenntnissen der deutschen Sprache und des deutschen Rechtssystems die Möglichkeit, von diesem Rechtsbehelf Kenntnis zu nehmen. Die Antragsteller können sich auch nicht auf ein Verschulden ihres Bevollmächtigten, das sie sich ohnehin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssten, berufen. Denn der Bevollmächtigte hat in seinem Klageschriftsatz ausgeführt, dass die Antragsteller ihm bisher nicht den vollständigen Bundesamtsbescheid vorgelegt hätten. Hätten die Antragsteller ihrem Bevollmächtigten den vollständigen Bescheid vorgelegt, so hätte dieser jedenfalls anhand der Rechtsbehelfsbelehrung erkennen können, dass er zur Vermeidung einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht auch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen musste.

2.

Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren nicht aufgrund der Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG nach Serbien abgeschoben werden dürfen, ist unzulässig.

Dieser Antrag ist nicht statthaft, da es sich bei dem Asylverfahren der Antragsteller um ein Erstverfahren handelt. Die Mitteilung an die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG ergeht jedoch nur in Folgeverfahren.

Eine Umdeutung des Antrags in einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Abschiebung auszusetzen, ist nicht möglich, weil ein solcher Antrag - unabhängig von der Frage der Passivlegitimation der Antragsgegnerin - ebenfalls unzulässig wäre. Würde in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Antragsteller die Wochenfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG versäumt haben, ein Antrag nach § 123 VwGO für zulässig erachtet, so würde dies zu einer Umgehung der gesetzlich geregelten Antragsfrist führen (ebenso VG Ansbach, B. v. 3.11.2003 - AN 11 E 03.31651 - juris; VG Würzburg, B. v. 6.11.2000 - W 2 E 00.31176 - juris; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 36 Rn. 28). Die Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG trägt nämlich dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, das Asylverfahren einschließlich des gerichtlichen Verfahrens in den Fällen der unbeachtlichen und offensichtlich unbegründeten Asylanträge zu beschleunigen (Marx a. a. O. Rn. 1). Diesem Beschleunigungszweck würde es zuwiderlaufen, im Falle eines verfristeten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO einen Antrag gemäß § 123 VwGO bei dem für den Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren zuständigen Gericht als zulässig zu behandeln. Davon unberührt bleibt allerdings die Möglichkeit, ggf. auf der Grundlage - im Asyl- und asylgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfender - inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde die Aussetzung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung zu beantragen.

3.

Unabhängig von diesen Erwägungen hätte der Antrag jedoch auch in der Sache keinen Erfolg, weil an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Februar 2014 keine ernstlichen Zweifel bestehen.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 und 4 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Prüfungsmaßstab zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs ist die Frage, ob die für die Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vorliegen. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 34 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris = DVBl. 1996, 729).

Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - juris = InfAuslR 2002, 146; B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - juris = InfAuslR 1993, 196). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann.

Gemessen daran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes zu Art. 16a GG und § 3 Abs. 1 AsylVfG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Im Übrigen haben die Antragsteller im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien auch keine Gruppenverfolgung als Volkszugehörige der Roma zu befürchten. Das Gericht geht im Einklang mit der weit überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, U. v. 17.5.2011 - A 4 A 510/10 - juris; OVG NRW, B. v. 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A - juris; VG Saarlouis, B. v. 21.11.2011 - 10 L 1777/01 - juris; VG Oldenburg, U. v. 28.7.2010 - 11 A 2779/09 - juris; VG München, U. v. 2.6.2010 - M 17 K 09.50481 - juris; VG Freiburg, U. v. 13.5.2013 - A 3 K 734/11 - juris) davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung i. S. d. Art. 16a GG und § 3 Abs. 1 AsylVfG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind. Auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 18.10.2013) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor verbreitet sind.

Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. von § 4 Abs. 1 AsylVfG i. d. F. des Gesetzes vom 28. August 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/85/EU (BGBl. I S. 3474). Auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Des Weiteren liegen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten der Antragsteller nicht vor.

Hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Des Weiteren fehlt es auch an den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein betreffen, so ist die Gewährung von Abschiebungsschutz einer politischen Leitentscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60a AufenthG vorbehalten. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die von den Antragstellern geschilderten Sicherheitsprobleme und schlechten Lebensbedingungen treffen unstreitig für eine Vielzahl weiterer Personen im Abschiebestaat zu, insbesondere für Volkszugehörige der Roma (Lagebericht a. a. O.).

Beim Fehlen einer politischen Regelung i. S. des § 60a Abs. 1 Satz 1

AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zutreffend anerkannt, dass im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die den einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, unabhängig vom Vorliegen von Abschiebungsverboten Schutz vor Abschiebung gewährt werden muss (vgl. BVerwG, v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 ff.; v. 04.06.1996, NVwZ-Beilage 11/1996, 89 f.). Insoweit lässt sich aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Grundsatz ableiten, dass ein Staat nicht durch seine Abschiebung dazu beitragen darf, den elementaren Anspruch jedes Menschen auf Menschenwürde und Leben zu beeinträchtigen. Jenseits des Extremfalles der Auslieferung eines Menschen in den sicheren Tod und in die Gefahr schwerster Verletzungen besteht aber keine verfassungsrechtlich begründbare Garantenpflicht für die im Ausland als Folge der dort bestehenden sozialen, politischen oder ökonomischen Verhältnisse bestehenden Gefahren für Leib und Leben (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Rd.Nr. 187 zu § 60 AufenthG).

Auch insoweit geltend die im angefochtenen Bundesamtsbescheid ausführlich niedergelegten Gründe. Der Sachvortrag im Antragsverfahren und insbesondere die vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme sind nicht geeignet, zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung zu führen. Auch wenn man das dort geschilderte Krankheitsbild der Antragstellerin zu 1) unterstellt, ist nicht erkennbar, dass eine medizinische Behandlung in Serbien nicht gewährleistet wäre oder aus finanziellen Gründen scheitern könnte. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin zu 1) zu ihren Lebensumständen in Serbien ist damit nicht davon auszugehen, dass ihr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Erkrankung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht. Hierfür spricht unter anderem auch der Umstand, dass sie sich ausweislich ihrer Ausführungen mehrfach in ärztliche Behandlung begeben hat und eine medizinische bzw. medikamentöse Versorgung erfolgt ist. Die übrigen von den Antragstellern geltend gemachten Erkrankungen sind in Serbien ebenfalls behandelbar.

4.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung nach Ungarn.

Der nach seinen Angaben am ... 1985 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wurde am 16. Dezember 2014 in der Bundesrepublik wegen illegaler Einreise aufgegriffen.

Nach Feststellung eines entsprechenden EURODAC-Ergebnisses erklärten auf Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) vom 22. Dezember 2014 die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 05. Januar 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages, nachdem der Antragsteller dort bereits am 12. Juni 2014 Asylantrag gestellt hatte.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09. Januar 2015, dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde am 13. Januar 2015 zugestellt, ordnete das BAMF die Abschiebung nach Ungarn an.

Zur Begründung führte das BAMF im Wesentlichen aus, dass die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG anzuordnen sei, da dieser Staat gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Antragsbearbeitung zuständig sei. Außergewöhnliche humantitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprechen würden, seien nicht ersichtlich und nicht vorgetragen worden.

Das BAMF legte am 22. Januar 2015 seine Behördenakte vor.

Durch Schriftsatz vom 26. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers hiergegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 23 K 15.50064) und beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2015 (wohl gemeint: vom 09. Januar 2015), Az. ..., in vollem Umfang aufzuheben (Nr. 1), die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren für den Kläger durchzuführen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Nr. 2), hilfsweise ihm den subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen (Nr. 3) und höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (Nr. 4).

Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers für das vorliegende Verfahren,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09. Januar 2015, Az: ..., anzuordnen.

Eine Antrags- und Klagebegründung liegt dem Gericht nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 09. Februar 2015, bei Gericht eingegangen am 10. Februar 2015, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, dass die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es erscheine möglich, dass der Antragsteller seinen Bevollmächtigten verspätet mit der Einlegung von Rechtsmitteln, also auch des Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, beauftragt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (M 23 S 15.50065 und M 23 K 15.50064) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist verfristet und hat bereits aus diesem Grund keinen Erfolg.

Mit der am 6. September 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3474) wäre der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Fall zwar statthaft. Der Antrag ist jedoch verfristet, da die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht eingehalten wurde.

Der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 09. Januar 2015 wurde dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde wirksam am 13. Januar 2015 (vgl. Bl. 65 der Behördenakte) in seiner Unterkunft zugestellt (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG, § 178 Abs. 1 Nr. 3 AltZPO ZPO); die Voraussetzungen hierfür wurden erfüllt. Damit begann die Wochenfrist am 13. Januar 2015, da der Bescheid mit einer korrekten und in die Muttersprache des Antragstellers übersetzten Rechtsbehelfsbelehrung - auch bezüglich der Frist für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - versehen war (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO). Der Eingang der Klage gemeinsam mit dem Eilantrag erfolgte jedoch erst am 26. Januar 2014 und damit nach Ablauf der Wochenfrist.

Auch liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht vor. Zwar wurde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, jedoch ist auch dieser Antrag verfristet. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, welches den Betroffenen an einer fristgerechten Antragstellung hinderte, zu stellen. Während die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages bei der Antragstellung oder im Laufe des Verfahrens glaubhaft zu machen sind, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO, hat die Darlegung dieser begründenden Tatsachen innerhalb der Antragfrist zu erfolgen, es sei denn, sie sind offenkundig (BVerwG, U. v. 21.10.1975 - VI C 170.73 - juris).

Ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegend einschlägig sind, kann offen bleiben. Jedenfalls war der Bevollmächtigte des Antragstellers am 26. Januar 2015 nicht (mehr) gehindert, den versäumten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht zu stellen, wie auch geschehen. Damit begann die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag bzw. für die Darlegung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nach § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO spätestens an diesem Tag zu laufen.

Für den Fristenlauf nicht ausschlaggebend ist, ob dem Bevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt die Verfristung des Eilantrages bereits bekannt war. Zum einen war der Antragsteller selbst über die maßgebliche Wochenfrist des Eilrechtsschutzes belehrt. Zum anderen setzt der Beginn der Antragsfrist aus § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO keine positive Kenntnis von der Fristversäumung voraus; das Hindernis entfällt vielmehr schon in dem Zeitpunkt, in dem Zweifel an der Einhaltung der Frist aufkommen oder spätestens dann, wenn Nachfragen bei Gericht Gewissheit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ergeben hätten (Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60, Rn. 26). In diesem Sinne ist es einem Rechtsanwalt zuzumuten, insbesondere im Falle einer bestehenden Eilbedürftigkeit und gesetzlich vorgegebener Rechtsmittelfristen, unverzüglich die für den Fristenlauf maßgeblichen Informationen einzuholen und in jedem Fall den sichersten Weg zu gehen, nämlich bei nicht abschließend geklärtem Sachverhalt eine Fristversäumung in Erwägung zu ziehen und auf diese durch geeignete (Hilfs-)Anträge zu reagieren. Dies hätte vorliegend bereits mit der Einreichung des Eilantrages (zumindest hilfsweise) geschehen können.

Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag begann damit jedenfalls am 26. Januar 2015 zu laufen und endete nach weiteren zwei Wochen mit Ablauf des 09. Februar 2015. Der Eingang des Wiedereinsetzungsantrages erst am 10. Februar 2015 erfolgte somit verspätet.

Im Übrigen sind Wiedereinsetzungsgründe weder offenkundig, noch substantiiert dargelegt, noch glaubhaft gemacht.

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung nach Ungarn.

Der nach seinen Angaben am ... 1985 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wurde am 16. Dezember 2014 in der Bundesrepublik wegen illegaler Einreise aufgegriffen.

Nach Feststellung eines entsprechenden EURODAC-Ergebnisses erklärten auf Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) vom 22. Dezember 2014 die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 05. Januar 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages, nachdem der Antragsteller dort bereits am 12. Juni 2014 Asylantrag gestellt hatte.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09. Januar 2015, dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde am 13. Januar 2015 zugestellt, ordnete das BAMF die Abschiebung nach Ungarn an.

Zur Begründung führte das BAMF im Wesentlichen aus, dass die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG anzuordnen sei, da dieser Staat gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Antragsbearbeitung zuständig sei. Außergewöhnliche humantitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprechen würden, seien nicht ersichtlich und nicht vorgetragen worden.

Das BAMF legte am 22. Januar 2015 seine Behördenakte vor.

Durch Schriftsatz vom 26. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers hiergegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 23 K 15.50064) und beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2015 (wohl gemeint: vom 09. Januar 2015), Az. ..., in vollem Umfang aufzuheben (Nr. 1), die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren für den Kläger durchzuführen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Nr. 2), hilfsweise ihm den subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen (Nr. 3) und höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (Nr. 4).

Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers für das vorliegende Verfahren,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09. Januar 2015, Az: ..., anzuordnen.

Eine Antrags- und Klagebegründung liegt dem Gericht nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 09. Februar 2015, bei Gericht eingegangen am 10. Februar 2015, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, dass die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es erscheine möglich, dass der Antragsteller seinen Bevollmächtigten verspätet mit der Einlegung von Rechtsmitteln, also auch des Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, beauftragt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (M 23 S 15.50065 und M 23 K 15.50064) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist verfristet und hat bereits aus diesem Grund keinen Erfolg.

Mit der am 6. September 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3474) wäre der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Fall zwar statthaft. Der Antrag ist jedoch verfristet, da die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht eingehalten wurde.

Der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 09. Januar 2015 wurde dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde wirksam am 13. Januar 2015 (vgl. Bl. 65 der Behördenakte) in seiner Unterkunft zugestellt (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG, § 178 Abs. 1 Nr. 3 AltZPO ZPO); die Voraussetzungen hierfür wurden erfüllt. Damit begann die Wochenfrist am 13. Januar 2015, da der Bescheid mit einer korrekten und in die Muttersprache des Antragstellers übersetzten Rechtsbehelfsbelehrung - auch bezüglich der Frist für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - versehen war (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO). Der Eingang der Klage gemeinsam mit dem Eilantrag erfolgte jedoch erst am 26. Januar 2014 und damit nach Ablauf der Wochenfrist.

Auch liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht vor. Zwar wurde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, jedoch ist auch dieser Antrag verfristet. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, welches den Betroffenen an einer fristgerechten Antragstellung hinderte, zu stellen. Während die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages bei der Antragstellung oder im Laufe des Verfahrens glaubhaft zu machen sind, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO, hat die Darlegung dieser begründenden Tatsachen innerhalb der Antragfrist zu erfolgen, es sei denn, sie sind offenkundig (BVerwG, U. v. 21.10.1975 - VI C 170.73 - juris).

Ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegend einschlägig sind, kann offen bleiben. Jedenfalls war der Bevollmächtigte des Antragstellers am 26. Januar 2015 nicht (mehr) gehindert, den versäumten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht zu stellen, wie auch geschehen. Damit begann die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag bzw. für die Darlegung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nach § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO spätestens an diesem Tag zu laufen.

Für den Fristenlauf nicht ausschlaggebend ist, ob dem Bevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt die Verfristung des Eilantrages bereits bekannt war. Zum einen war der Antragsteller selbst über die maßgebliche Wochenfrist des Eilrechtsschutzes belehrt. Zum anderen setzt der Beginn der Antragsfrist aus § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO keine positive Kenntnis von der Fristversäumung voraus; das Hindernis entfällt vielmehr schon in dem Zeitpunkt, in dem Zweifel an der Einhaltung der Frist aufkommen oder spätestens dann, wenn Nachfragen bei Gericht Gewissheit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ergeben hätten (Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60, Rn. 26). In diesem Sinne ist es einem Rechtsanwalt zuzumuten, insbesondere im Falle einer bestehenden Eilbedürftigkeit und gesetzlich vorgegebener Rechtsmittelfristen, unverzüglich die für den Fristenlauf maßgeblichen Informationen einzuholen und in jedem Fall den sichersten Weg zu gehen, nämlich bei nicht abschließend geklärtem Sachverhalt eine Fristversäumung in Erwägung zu ziehen und auf diese durch geeignete (Hilfs-)Anträge zu reagieren. Dies hätte vorliegend bereits mit der Einreichung des Eilantrages (zumindest hilfsweise) geschehen können.

Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag begann damit jedenfalls am 26. Januar 2015 zu laufen und endete nach weiteren zwei Wochen mit Ablauf des 09. Februar 2015. Der Eingang des Wiedereinsetzungsantrages erst am 10. Februar 2015 erfolgte somit verspätet.

Im Übrigen sind Wiedereinsetzungsgründe weder offenkundig, noch substantiiert dargelegt, noch glaubhaft gemacht.

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.