Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Apr. 2014 - 18 K 13.31116

bei uns veröffentlicht am23.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

Das Verfahrens wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren M 23 K 13.31182 ausgesetzt.

Gründe

Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Das Verfahren M 23 K 13.31182 ist vorgreiflich im vorgenannten Sinn.

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Alternative AsylVfG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, § 27a AsylVfG, abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach dem Beschluss vom 5. Dezember 2013 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (M 23 S 7 13.31236) kann der Kläger ein (inländisches) Abschiebungshindernis nur von seiner Ehefrau (und Mutter seines Kindes) ableiten. Maßgeblich ist mithin, ob die Ehefrau des Klägers nach Belgien abgeschoben werden kann bzw. ob ihr eine freiwillige Ausreise dorthin möglich ist. Letzteres ist wiederum Gegenstand des Verfahrens M 23 K 13.31182 (Hauptsacheverfahren der Ehefrau des Klägers).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.