Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Aug. 2014 - 18 E 14.971

published on 13/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Aug. 2014 - 18 E 14.971
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Antragstellung des Jugendamtes auf Herbeiführung einer Abzweigungsentscheidung.

Gemäß Urkunde des Jugendamtes ... vom ... November 2004 ist der Antragsteller seiner Tochter R. zu einem monatlichen Unterhalt in Höhe von 334,- Euro verpflichtet. Seit Januar 2005 besteht für die Tochter des Antragstellers eine Beistandschaft gemäß § 1712 BGB, §§ 55 ff. SGB VIII mit dem Wirkungskreis „Geltendmachung der Unterhaltsansprüche“.

Nach Mitteilung des Jugendamtes vom ... Oktober 2013, dass er wegen eigener Einkünfte der Tochter ab 1. September 2013 keine Unterhaltsverpflichtung mehr habe, er aber wegen Unterhaltsrückständen zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen den bisherigen Unterhalt weiter abführen solle, wurde er mit weiterem Schreiben vom ... November 2013 über den Beginn einer Ausbildung ab 1. Dezember 2013 und seine damit wieder einsetzende Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter informiert. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom ... Januar 2014 mitgeteilt, dass er ab dem 1. Dezember 2013 monatlich 218,- Euro Unterhalt zu leisten habe. Zum ... November 2013 bestehe zudem ein Rückstand von 3.653,50 Euro, der in Raten abzuzahlen sei.

Am ... September 2013 ging die letzte Zahlung des Antragstellers beim Beistand des Jugendamtes ein.

Das Jugendamt beantragte am .... Februar 2014 beim Amtsgericht ... den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Der Antragsteller teilte mit am ... Februar 2014 beim Jugendamt eingegangenem Schreiben mit, dass er inzwischen Krankengeld erhalte und sein derzeitiges Arbeitsverhältnis befristet sei.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 beantragte der Beistand beim Jugendamt bei der Krankenkasse des Antragstellers, der ..., die Einbehaltung und Auszahlung eines angemessenen Teils des Krankengeldes auf den geschuldeten Unterhalt seit 1. Dezember 2013 in Höhe von monatlich 218,- Euro und den am 31. Januar 2014 bestehenden Unterhaltsrückstand in Höhe von 4.089,50 Euro.

Der Antragsteller richtete unter dem ... Februar 2014 eine Beschwerde über die Vorgehensweise des für seine Tochter zuständigen Beistandes beim Jugendamt an das Jugendamt. Er fühle sich gegenüber der Krankenkasse als „Unterhaltspflichtverletzer“ denunziert und sein eigener angemessener Unterhalt sei durch den Abzweigungsantrag des Beistandes gefährdet.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 28. Februar 2014, eingegangen am 3. März 2014, gemäß § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht München,

das Jugendamt ... anzuweisen, den Antrag auf Abzweigung von Krankengeld an die ... umgehend zurückzuziehen.

Zur Begründung führte er aus:

Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I lägen nicht vor. Er sei nicht leistungsfähig und müsse zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und der weiteren Verpflichtungen bereits private Darlehen aufnehmen.

Das Landratsamt ... beantragte unter dem 18. März 2014 sinngemäß

Antragsablehnung.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da dem Antragsteller die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die noch ausstehende Entscheidung der ... sei vor dem Sozialgericht zu überprüfen.

Am ... Mai 2014 teilte die Betriebskrankenkasse dem Jugendamt ... mit, dass dem Abzweigungsersuchen stattgegeben werde und ab dem ... Januar 2014 ein kalendertäglicher Betrag in Höhe von 5,73 Euro einbehalten werde.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag, dessen Zulässigkeit zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, ist unbegründet.

Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Tätigkeit des Jugendamtes als Amtsbeistand der unterhaltsberechtigten Tochter des Antragstellers.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die mit der Beistandschaft beauftragte Mitarbeiterin des Jugendamtes hat am ... Februar 2014 bei der Betriebskrankenkasse des Antragstellers beantragt, Krankengeldleistungen direkt an die unterhaltsberechtigte Tochter des Antragstellers abzuführen. Der Beistand handelt in Wahrnehmung seines Amtes in eigener Verantwortung und ist in seinem Beurteilungsspielraum für Entscheidungen nur dem Kindeswohl und der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben verpflichtet. Die Antragstellung als solche stellt eine unselbstständige Verfahrenshandlung dar, die in der Regel nicht mit eigenen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann. Nach § 44 a VwGO, der als Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens auch für Sozialgerichtsprozesse gilt (Eyermann, VwGO, Rn. 2 zu § 44 a VwGO), können Einwendungen gegen Verfahrenshandlungen grundsätzlich nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Sachentscheidung erhoben werden. Die Abzweigungsentscheidung kann vor dem Sozialgericht angefochten werden. Der Verwaltungsrechtsweg ist nur insoweit eröffnet und eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten kommt nur insoweit in Betracht, als eine mögliche Amtspflichtverletzung des Jugendamtes im Zusammenhang mit der Stellung des Abzweigungsantrages in Betracht kommt. Da nicht ersichtlich ist, dass die Mitarbeiterin des Jugendamtes bei Stellung des Antrages gegen allgemeine Amtspflichten verstoßen hat, liegt kein Anordnungsanspruch vor; mithin war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Im Übrigen fehlt es im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch am Anordnungsgrund, da die Abzweigungsentscheidung der Betriebskrankenkasse bereits mit Schreiben vom ... Mai 2014 ergangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Annotations

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:

1.
die Feststellung der Vaterschaft,
2.
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.

(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.